umwelt-online: GasNEV - Gasnetzentgeltverordnung (2)
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Teil 4
Pflichten der Netzbetreiber
(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
(3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Hinblick auf die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode und Nummer 2.
§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
Teil 5
Sonstige Bestimmungen
§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde 07 13 19
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
§ 31 Ordnungswidrigkeiten 19 21b
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 32 Übergangsregelungen 07 13 19 21c
(1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
(2) § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren.
(4) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
(5) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
(6) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
§ 33 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern von Anlagegütern in der Gasversorgung | Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) |
Anlagengruppen | Jahre | |
I. Allgemeine Anlagen | ||
1. | Grundstücke | - |
2. | Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen | 25-35 |
3. | Betriebsgebäude | 50-60 |
4. | Verwaltungsgebäude | 60-70 |
5. | Gleisanlagen, Eisenbahnwagen | 23-27 |
6. | Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen | 8-10 |
7. | Werkzeuge/Geräte | 14-18 |
8 | Lagereinrichtung | 14-25 |
9 | EDV-Anlagen | 4-8 |
9.1 | Hardware | |
9.2 | Software | 3-5 |
10. | Fahrzeuge | 5 |
10.1 | Leichtfahrzeuge | 8 |
10.2 | Schwerfahrzeuge | 45-55 |
II. Gasbehälter | ||
III. Erdgasverdichteranlagen | ||
1. | Erdgasverdichtung | 25 |
2. | Gasreinigungsanlage | 25 |
3. | Piping und Armaturen | 25 |
4. | Gasmessanlage | 25 |
5. | Sicherheitseinrichtungen | 25 |
6. | Leit- und Energietechnik | 20 |
7. | Nebenanlagen | 25 |
8. | Gebäude, Verkehrswege | siehe I.2 und I.3 |
IV. Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen | ||
1. | Stahlleitungen | 45-55 |
1.1 | PE ummantelt | |
1.2 | kathodisch geschützt | 55-65 |
1.3 | bituminiert | 45-55 |
2. | Grauguss (> DN 150) | 45-55 |
3. | Duktiler Guss | 45-55 |
4. | Polyethylen (PE-HD) | 45-55 |
5. | Polyvinylchlorid (PVC) | 30-40 |
6. | Armaturen/Armaturenstationen | 45 |
7. | Molchschleusen | 45 |
8. | Sicherheitseinrichtungen | 45 |
V. Mess-, Regel- und Zähleranlagen | ||
1. | Gaszähler der Verteilung | 8-16 |
2. | Hausdruckregler/Zählerregler | 15-25 |
3. | Messeinrichtung | 45 |
4. | Regeleinrichtung | 45 |
5. | Sicherheitseinrichtungen | 20-30 |
6. | Leit- und Energietechnik | 10-30 |
7. | Verdichter in Gasmischanlagen je nach Einsatzdauer | 15-30 |
8. | Nebenanlagen | 15-30 |
9. | Gebäude | 60 |
VI. Fernwirkanlagen | 15-20 |
Haupt- und Nebenkostenstellen | Anlage 2 08a (zu § 12 Satz 1) |
1. Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"
2. Hauptkostenstelle "Hochdrucknetz"
2.1 Nebenkostenstelle "Hochdruckleitungsnetz": Kosten der Hochdruckleitungen;
2.2 Nebenkostenstelle "Hochdruckanlagen": Kosten der Hochdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;
2.3 Nebenkostenstelle "Verdichteranlagen": Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
3. Hauptkostenstelle "Mitteldrucknetz"
3.1 Nebenkostenstelle "Mitteldruckleitungsnetz": Kosten der Mitteldruckleitungen;
3.2 Nebenkostenstelle "Mitteldruckanlagen": Kosten der Mitteldruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;
3.3 Nebenkostenstelle "Verdichteranlagen": Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
4. Hauptkostenstelle "Niederdrucknetz"
4.1 Nebenkostenstelle "Niederdruckleitungsnetz": Kosten der Niederdruckleitungen;
4.2 Nebenkostenstelle "Niederdruckanlagen": Kosten der Niederdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;
4.3 Nebenkostenstelle "Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung": Kosten der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung;
4.4 Nebenkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.
5. Hauptkostenstelle "Messung":
5.1 Nebenkostenstelle "Messung Hochdruckleitungsnetz";
5.2 Nebenkostenstelle "Messung Mitteldruckleitungsnetz";
5.3 Nebenkostenstelle "Messung Niederdruckleitungsnetz".
5a. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb"
5a.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochdruckleitungsnetz";
5a.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mitteldruckleitungsnetz";
5a.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbe-
trieb Niederdruckleitungsnetz".
6. Hauptkostenstelle "Abrechnung": Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;
6.1 Nebenkostenstelle "Abrechnung Hochdruckleitungsnetz";
6.2 Nebenkostenstelle "Abrechnung Mitteldruckleitungsnetz";
6.3 Nebenkostenstelle "Abrechnung Niederdruckleitungsnetz".
_________________
*) Amtlicher Hinweis:
Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden.
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