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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Vom 15. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 36 vom 24.07.2020 S. 1696)
Auf Grund des § 91 Nummer 1 Buchstabe c und der Nummern 3 und 4 in Verbindung mit § 96 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen § 91 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) und § 96 durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) zuletzt geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
§ 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7" durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 1, 3, 3a, 6 und 7" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze des Haushaltsgesetzes zu berücksichtigen, wenn dieses vor der Ermittlung der EEG-Umlage in demselben Kalenderjahr verabschiedet worden ist. Andernfalls sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen, den die Bundesregierung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, beschließt."
4. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 3a bei der Ermittlung der Differenz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht berücksichtigt."
b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Liquiditätsreserve" ersetzt.
5. Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
"(9) Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wird vor der Bereitstellung von Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag enthält insbesondere Regelungen zur Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern.
(10) Weicht im Fall des Absatzes 3a Satz 2 ein dem Entwurf des Haushaltsgesetzes nachfolgend vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenes Haushaltsgesetz wesentlich von den Ansätzen des Entwurfs des Haushaltsgesetzes ab, legt die Bundesregierung rechtzeitig vor der Ermittlung der nächsten EEG-Umlage einen Vorschlag für eine Neugestaltung des Absatzes 3a vor."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201318
ENDE |