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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

Vom 20. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 3 vom 27.01.2022 S. 73)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund der §§ 12a, 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 12a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793; 2022 I S. 14), § 13 Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I S. 5261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 8a Beförderung von Kernmaterialien

§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Sonstige Kernanlagen".

c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Stilllegung von Kernanlagen".

d) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung"

e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge".

e) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21 (weggefallen)".

f) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Ausland hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich hinreichendes Vermögen des Dritten befindet."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kernanlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben."

b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter "außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes" durch die Wörter "im Ausland" ersetzt.

4. In § 6 Nummer 4 werden die Wörter "1 vom Hundert" durch die Angabe "1 Prozent" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Deckungssumme beträgt

  1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,
  2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,
  3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,
  4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und
  5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Euro" die Wörter ", sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "nach Satz 1" eingefügt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5.

d) Absatz 7 wird aufgehoben.

7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Beförderung von Kernmaterialien

(1) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, beträgt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich

  1. gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm befördert werden,
  2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung überschreitet.

Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 125 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung versandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen, wenn

  1. die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5 erfüllt und
  2. die Kernmaterialien unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, falls solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernmaterialien getroffen ist.

Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffsbestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugrunde zu legen.

(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden.

§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes

Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
"Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt 70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro. Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt."

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, zum Atomgesetz bilden" durch die Wörter "sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "oder 4" gestrichen und werden die Wörter "sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz zum Atomgesetz bilden" durch die Wörter "sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten" ersetzt.

9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 11 Sonstige Kernanlagen

(1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich

  1. gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm umgegangen werden darf,
  2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 500 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt.

(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.

§ 12 Stilllegung von Kernanlagen

(1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der Anlagenur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken, so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlagenoch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 bestimmt.

(2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro beträgt."

10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung

(1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus, wenn

  1. die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen gemäß Anlage 6 einhält und
  2. die mit der Anlage verbundene Exposition einer repräsentativen Person der Bevölkerung bei einem Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, ohne weitere Schutzmaßnahmen eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreitet.

(2) Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlagenoch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen."

11. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Positronen-Emissionen-Tomographie" durch die Wörter "Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomographie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie" ersetzt.

12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen."

13. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge

Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat."

14. Der Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt:


.

Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen EuroAnlage 3
(zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2)


Masse der Kernbrennstoffe 1
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
Erhöhungsbeträge
über 250 bis 1.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0064
über 1.000 bis 5.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0056
über 5.000 bis 10.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0048
über 10.000 Kilogramm bis 30.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,004
über 30.000 Kilogramm bis 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0032
über 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0024
1) Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich.

.

Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen EuroAnlage 4
(zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1)


Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
Erhöhungsbeträge
vom 1012fachen bis zum 1013fachenbis 10
vom 1013fachen bis zum 1014fachen10 bis 30
vom 1014fachen bis zum 1015fachen30 bis 70
vom 1015fachen bis zum 1016fachen70 bis 140
vom 1016fachen bis zum 1017fachen140 bis 280
über dem 1017fachen280 bis 460
1) Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel.

.

Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser ÜbereinkommensAnlage 5
(zu § 8a Absatz 2)

Teil A: Allgemeines

Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend anzuwendenden Teils B, Folgendes:

  1. Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache des A2-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist für das vorkommende Radionuklid der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.
  2. Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i) und dem Hundertfachen der jeweiligen A2(i)-Werte der einzelnen Radionuklide (Summenformel) den Wert 1 je Beförderungsmittel nicht überschreiten:

Formel

wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i und A2(i) der A2Wert des Radionuklids i ist. Für die Berechnung sind für die Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität der Radionuklide bekannt sind. Andernfalls sind für die vorkommenden Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.

Teil B: Sendungen spaltbarer Stoffe

Eine Sendung, die spaltbare Stoffe enthält, muss die Voraussetzungen gemäß Teil A erfüllen und die spaltbaren Stoffe müssen auf Grund der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter von der Klassifizierung "SPALTBAR" freigestellt sein.

Tabelle 1

Radionuklid
(Atomzahl)
A2
(TBq)
Actinium (89)

Ac-225
Ac-227
Ac-228

6 x 10-3
9 x 10-5
5 x 10-1

Silber (47)

Ag-105
Ag-108m
Ag-110m
Ag-111

2 x 100
7 x 10-1
4 x 10-1
6 x 10-1

Aluminium (13)

Al-26

1 x 10-1

Americium (95)

Am-241
Am-242m
Am-243

1 x 10-3
1 x 10-3
1 x 10-3

Argon (18)

Ar-37
Ar-39
Ar-41

4 x 101
2 x 101
3 x 10-1

Arsen (33)

As-72
As-73
As-74
As-76
As-77

3 x 10-1
4 x 101
9 x 10-1
3 x 10-1
7 x 10-1

Astat (85)

At-211

5 x 10-1
Gold (79)

Au-193
Au-194
Au-195
Au-198
Au-199

2 x 100
1 x 100
6 x 100
6 x 10-1
6 x 10-1

Barium (56)

Ba-131
Ba-133
Ba-133m
Ba-140

2 x 100
3 x 100
6 x 10-1
3 x 10-1

Beryllium (4)

Be-7
Be-10

2 x 101
6 x 10-1

Bismut (83)

Bi-205
Bi-206
Bi-207
Bi-210
Bi-210m
Bi-212

7 x 10-1
3 x 10-1
7 x 10-1
6 x 10-1
2 x 10-2
6 x 10-1

Berkelium (97)

Bk-247
Bk-249

8 x 10-4
3 x 10-1

Brom (35)

Br-76
Br-77
Br-82

4 x 10-1
3 x 100
4 x 10-1

Kohlenstoff (6)

C-11
C-14

6 x 10-1
3 x 100

Calcium (20)

Ca-41
Ca-45
Ca-47

unbegrenzt
1 x 100
3 x 10-1

Cadmium (48)

Cd-109
Cd-113m
Cd-115
Cd-115m

2 x 100
5 x 10-1
4 x 10-1
5 x 10-1

Cerium (58)

Ce-139
Ce-141
Ce-143
Ce-144

2 x 100
6 x 10-1
6 x 10-1
2 x 10-1

Californium (98)

Cf-248
Cf-249
Cf-250
Cf-251
Cf-252
Cf-253
Cf-254

6 x 10-3
8 x 10-4
2 x 10-3
7 x 10-4
3 x 10-3
4 x 10-2
1 x 10-3

Chlor (17)

Cl-36
Cl-38

6 x 10-1
2 x 10-1

Curium (96)

Cm-240
Cm-241
Cm-242
Cm-243
Cm-244
Cm-245
Cm-246
Cm-247
Cm-248

2 x 10-2
1 x 100
1 x 10-2
1 x 10-3
2 x 10-3
9 x 10-4
9 x 10-4
1 x 10-3
3 x 10-4

Cobalt (27)

Co-55
Co-56
Co-57
Co-58
Co-58m
Co-60

5 x 10-1
3 x 10-1
1 x 101
1 x 100
4 x 101
4 x 10-1

Chrom (24)

Cr-51

3 x 101

Caesium (55)

Cs-129
Cs-131
Cs-132
Cs-134
Cs-134m
Cs-135
Cs-136
Cs-137

4 x 100
3 x 101
1 x 100
7 x 10-1
6 x 10-1
1 x 100
5 x 10-1
6 x 10-1

Kupfer (29)

Cu-64
Cu-67

1 x 100
7 x 10-1

Dysprosium (66)

Dy-159
Dy-165
Dy-166

2 x 101
6 x 10-1
3 x 10-1

Erbium (68)

Er-169
Er-171

1 x 100
5 x 10-1
Europium (63)

Eu-147
Eu-148
Eu-149
Eu-150 (kurzlebig)
Eu-150 (langlebig)
Eu-152
Eu-152m
Eu-154
Eu-155
Eu-156

2 x 100
5 x 10-1
2 x 101
7 x 10-1
7 x 10-1
1 x 100
8 x 10-1
6 x 10-1
3 x 100
7 x 10-1

Fluor (9)

F-18

6 x 10-1

Eisen (26)

Fe-52
Fe-55
Fe-59
Fe-60

3 x 10-1
4 x 101
9 x 10-1
2 x 10-1

Gallium (31)

Ga-67
Ga-68
Ga-72

3 x 100
5 x 10-1
4 x 10-1

Gadolinium (64)

Gd-146
Gd-148
Gd-153
Gd-159

5 x 10-1
2 x 10-3
9 x 100
6 x 10-1

Germanium (32)

Ge-68
Ge-71
Ge-77

5 x 10-1
4 x 101
3 x 10-1

Hafnium (72)

Hf-172
Hf-175
Hf-181
Hf-182

6 x 10-1
3 x 100
5 x 10-1
unbegrenzt

Quecksilber (80)

Hg-194
Hg-195m
Hg-197
Hg-197m
Hg-203

1 x 100
7 x 10-1
1 x 101
4 x 10-1
1 x 100

Holmium (67)

Ho-166
Ho-166m
Iod (53)
I-123
I-124
I-125
I-126
I-129
I-131
I-132
I-133
I-134
I-135

4 x 10-1
5 x 10-1
3 x 100
1 x 100
3 x 100
1 x 100
unbegrenzt
7 x 10-1
4 x 10-1
6 x 10-1
3 x 10-1
6 x 10-1

Indium (49)

In-111
In-113m
In-114m
In-115m

3 x 100
2 x 100
5 x 10-1
1 x 100

Iridium (77)

Ir-189
Ir-190
Ir-192
Ir-194

1 x 101
7 x 10-1
6 x 10-1
3 x 10-1

Kalium (19)

K-40
K-42
K-43

9 x 10-1
2 x 10-1
6 x 10-1
Krypton (36)

Kr-79
Kr-81
Kr-85
Kr-85m
Kr-87

2 x 100
4 x 101
1 x 101
3 x 100
2 x 10-1

Lanthan (57)

La-137
La-140

6 x 100
4 x 10-1

Lutetium (71)

Lu-172
Lu-173
Lu-174
Lu-174m
Lu-177

6 x 10-1
8 x 100
9 x 100
1 x 101
7 x 10-1

Magnesium (12)

Mg-28

3 x 10-1

Mangan (25)

Mn-52
Mn-53
Mn-54
Mn-56

3 x 10-1
unbegrenzt
1 x 100
3 x 10-1

Molybdän (42)

Mo-93
Mo-99

2 x 101
6 x 10-1

Stickstoff (7)

N-13

6 x 10-1

Natrium (11)

Na-22
Na-24

5 x 10-1
2 x 10-1

Niob (41)

Nb-93m
Nb-94
Nb-95
Nb-97

3 x 101
7 x 10-1
1 x 100
6 x 10-1

Neodym (60)

Nd-147
Nd-149

6 x 10-1
5 x 10-1

Nickel (28)

Ni-59
Ni-63
Ni-65

unbegrenzt
3 x 101
4 x 10-1

Neptunium (93)

Np-235
Np-236 (kurzlebig)
Np-236 (langlebig)
Np-237
Np-239

4 x 101
2 x 100
2 x 10-2
2 x 10-3
4 x 10-1

Osmium (76)

Os-185
Os-191
Os-191m
Os-193
Os-194

1 x 100
2 x 100
3 x 101
6 x 10-1
3 x 10-1

Phosphor (15)

P-32
P-33

5 x 10-1
1 x 100

Protactinium (91)

Pa-230
Pa-231
Pa-233
Blei (82)
Pb-201
Pb-202
Pb-203
Pb-205
Pb-210
Pb-212

7 x 10-2
4 x 10-4
7 x 10-1
1 x 100
2 x 101
3 x 100
unbegrenzt
5 x 10-2
2 x 10-1

Palladium (46)

Pd-103
Pd-107
Pd-109

4 x 101
unbegrenzt
5 x 10-1

Promethium (61)

Pm-143
Pm-144
Pm-145
Pm-147
Pm-148m
Pm-149
Pm-151

3 x 100
7 x 10-1
1 x 101
2 x 100
7 x 10-1
6 x 10-1
6 x 10-1

Polonium (84)

Po-210

2 x 10-2

Praseodym (59)

Pr-142
Pr-143

4 x 10-1
6 x 10-1

Plutonium (94)

Pu-236
Pu-237
Pu-238
Pu-239
Pu-240
Pu-241
Pu-242
Pu-244

3 x 10-3
2 x 101
1 x 10-3
1 x 10-3
1 x 10-3
6 x 10-2
1 x 10-3
1 x 10-3

Radium (88)

Ra-223
Ra-224
Ra-225
Ra-226
Ra-228

7 x 10-3
2 x 10-2
4 x 10-3
3 x 10-3
2 x 10-2

Rubidium (37)

Rb-81
Rb-83
Rb-84
Rb-86
Rb-87
Rb (natürlich)

x 10-1
2 x 100
1 x 100
5 x 10-1
unbegrenzt
unbegrenzt

Rhenium (75)

Re-184
Re-184m
Re-186
Re-187
Re-188
Re-189
Re (natürlich)

1 x 100
1 x 100
6 x 10-1
unbegrenzt
4 x 10-1
6 x 10-1
unbegrenzt

Rhodium (45)

Rh-99
Rh-101
Rh-102
Rh-102m
Rh-103m
Rh-105

2 x 100
3 x 100
5 x 10-1
2 x 100
4 x 101
8 x 10-1

Radon (86)

Rn-222

4 x 10-3

Ruthenium (44)

Ru-97
Ru-103
Ru-105
Ru-106

5 x 100
2 x 100
6 x 10-1
2 x 10-1

Schwefel (16)

S-35

3 x 100

Antimon (51)

Sb-122
Sb-124
Sb-125
Sb-126

4 x 10-1
6 x 10-1
1 x 100
4 x 10-1

Scandium (21)

Sc-44
Sc-46
Sc-47
Sc-48

5 x 10-1
5 x 10-1
7 x 10-1
3 x 10-1

Selen (34)

Se-75
Se-79

3 x 100
2 x 100

Silicium (14)

Si-31
Si-32

6 x 10-1
5 x 10-1

Samarium (62)

Sm-145
Sm-147
Sm-151
Sm-153

1 x 101
unbegrenzt
1 x 101
6 x 10-1

Zinn (50)

Sn-113
Sn-117m
Sn-119m
Sn-121m
Sn-123
Sn-125
Sn-126

2 x 100
4 x 10-1
3 x 101
9 x 10-1
6 x 10-1
4 x 10-1
4 x 10-1

Strontium (38)

Sr-82
Sr-85
Sr-85m
Sr-87m
Sr-89
Sr-90
Sr-91
Sr-92

2 x 10-1
2 x 100
5 x 100
3 x 100
6 x 10-1
3 x 10-1
3 x 10-1
3 x 10-1

Tritium (1)

T(H-3)

4 x 101

Tantal (73)

Ta-178 (langlebig)
Ta-179
Ta-182

8 x 10-1
3 x 101
5 x 10-1

Terbium (65)

Tb-157
Tb-158
Tb-160

4 x 101
1 x 100
6 x 10-1

Technetium (43)

Tc-95m
Tc-96
Tc-96m
Tc-97
Tc-97m
Tc-98
Tc-99
Tc-99m

2 x 100
4 x 10-1
4 x 10-1
unbegrenzt
1 x 100
7 x 10-1
9 x 10-1
4 x 100

Tellur (52)

Te-121
Te-121m
Te-123m
Te-125m
Te-127
Te-127m
Te-129
Te-129m
Te-131m
Te-132

2 x 100
3 x 100
1 x 100
9 x 10-1
7 x 10-1
5 x 10-1
6 x 10-1
4 x 10-1
5 x 10-1
4 x 10-1

Thorium (90)

Th-227
Th-228
Th-229
Th-230
Th-231
Th-232
Th-234
Th (natürlich)

5 x 10-3
1 x 10-3
5 x 10-4
1 x 10-3
2 x 10-2
unbegrenzt
3 x 10-1
unbegrenzt

Titan (22)

Ti-44

4 x 10-1

Thallium (81)

Tl-200
Tl-201
Tl-202
Tl-204

9 x 10-1
4 x 100
2 x 100
7 x 10-1

Thulium (69)

Tm-167
Tm-170
Tm-171

8 x 10-1
6 x 10-1
4 x 101

Uran (92)

U-230 (schnelle Lungenabsorption)(a)
U-230 (mittlere Lungenabsorption)(b)
U-230 (langsame Lungenabsorption)(c)
U-232 (schnelle Lungenabsorption)(a)
U-232 (mittlere Lungenabsorption)(b)
U-232 (langsame Lungenabsorption)(c)
U-233 (schnelle Lungenabsorption)(a)
U-233 (mittlere Lungenabsorption)(b)
U-233 (langsame Lungenabsorption)(c)
U-234 (schnelle Lungenabsorption)(a)
U-234 (mittlere Lungenabsorption)(b)
U-234 (langsame Lungenabsorption)(c)
U-235 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c)
U-236 (schnelle Lungenabsorption)(a)
U-236 (mittlere Lungenabsorption)(b)
U-236 (langsame Lungenabsorption)(c)
U-238 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c)
U (natürlich)
U (angereichert bis maximal 20 %)(d)
U (abgereichert)

1 x 10-1
4 x 10-3
3 x 10-3
1 x 10-2
7 x 10-3
1 x 10-3
9 x 10-2
2 x 10-2
6 x 10-3
9 x 10-2
2 x 10-2
6 x 10-3
unbegrenzt
unbegrenzt
2 x 10-2
6 x 10-3
unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt

Vanadium (23)

V-48
V-49

4 x 10-1
4 x 101

Wolfram (74)

W-178
W-181
W-185
W-187
W-188

5 x 100
3 x 101
8 x 10-1
6 x 10-1
3 x 10-1

Xenon (54)

Xe-122
Xe-123
Xe-127
Xe-131m
Xe-133
Xe-135

4 x 10-1
7 x 10-1
2 x 100
4 x 101
1 x 101
2 x 100
Yttrium (39)

Y-87
Y-88
Y-90
Y-91
Y-91m
Y-92
Y-93

1 x 100
4 x 10-1
3 x 10-1
6 x 10-1
2 x 100
2 x 10-1
3 x 10-1

Ytterbium (70)

Yb-169
Yb-175
Zink (30)
Zn-65
Zn-69
Zn-69m

1 x 100
9 x 10-1
2 x 100
6 x 10-1
6 x 10-1

Zirconium (40)

Zr-88
Zr-93
Zr-95
Zr-97

3 x 100
unbegrenzt
8 x 10-1
4 x 10-1

(a) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form von UF6, UO2F2 und UO2(NO3)2 einnehmen.

(b) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form von UO3, UF4, UCI4 und sechswertige Verbindungen einnehmen.

(c) Diese Werte gelten für alle unter den Fußnoten (a) und (b) nicht genannten Uranverbindungen.

(d) Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.

Tabelle 2

Vorkommende RadionuklideA2
(TBq)
Nuklide, die Beta- oder Gammastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren
0,02
Nuklide, die Alphastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren
9 x 10-5
Nuklide, die Neutronenstrahlen emittieren,
oder soweit keine relevanten Angaben
zur Strahlungsart verfügbar sind
9 x 10-5

.

Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss
von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens
Anlage 6
(zu § 12a Absatz 1)
  1. Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.
  2. Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim) der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel

Tabelle

RadionuklidHaftende Aktivität1 (Bq)Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)
Pu2391 E+131 E+12
Pu2411 E+151 E+14
U2381 E+141 E+13
Cs1371 E+131 E+12
Ni631 E+161 E+15
Co601 E+141 E+13
Fe551 E+161 E+15
Eu1521 E+141 E+13
Eu1541 E+141 E+13
Cl361 E+122
Sr901 E+141 E+13
Ag108m1 E+131 E+12
1) Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus im Stilllegungszeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.

2) Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es wird weiterhin angenommen, dass es im Falle eines Ereignisses, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig freigesetzt wird."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann den Wortlaut der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. August 2008 folgt (02.01.2022 siehe =>). Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

ID: 220146

ENDE