Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier

Vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 54 vom 23.12.2022 S. 2479)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:

altneu
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung" § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve".

2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G (BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Zieldatum 2038 stillgelegt."

3. § 26 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 anzuwenden."Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt."

4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG, endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten gezahlt:
  1. im Fall der RWE Power AG am 31. Dezember 2020,
  2. im Fall der Zweckgesellschaften am 31. Dezember 2025.
"(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an die Zweckgesellschaften gezahlt."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die RWE Power AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an RWE Power AG gezahlt. Die Höhe der Raten beträgt

  1. jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2023,
  2. jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "oder Absatz 1a" eingefügt.

5. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung" § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve".

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Die Bundesregierung prüft bis zum 30. September 2023, ob die Braunkohleanlagen Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2 genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum 31. März 2025 weiterbetrieben oder in eine Reserve überführt werden sollen.

(4) Die Bundesregierung prüft spätestens im Rahmen der zum 15. August 2026 nach § 54 vorzunehmenden Überprüfung, ob und in welchem Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am 1. April 2030 in eine Reserve bis längstens zum 31. Dezember 2033 überführt werden sollen."

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung wird für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 5. Juli 2016 festgestellt."(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März 2021 festgestellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen" die Wörter "einer neuen Leitentscheidung," eingefügt.

7. In § 49 Satz 1 werden nach den Wörtern "einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen" die Wörter "sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren" eingefügt.

8. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "sowie den Beitrag zur Erreichung der damit verbundenen Klimaschutzziele" die Wörter "und schlägt im Fall der drohenden Nichterreichung dieser Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung vor" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Expertenkommission, die den Monitoring-Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, bewertet die Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2 und legt der Bundesregierung Empfehlungen vor."Die Expertenkommission, die den Monitoring-Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewerten die Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2 und legen der Bundesregierung Empfehlungen vor."

9. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2
(zu Teil 5)

Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen

AnlagenbetreiberBlocknameWahlrechtBNetzA-Nr.MWel
(netto)
Datum der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung
("Überführungszeitpunkt")
Endgültiges Stilllegungsdatum
("Stilllegungszeitpunkt")
RWE PowerNiederaußem D-BNA0705297-31. Dezember 2020
RWE PowerNiederaußem C-BNA0712295-31. Dezember 2021
RWE PowerNeurath B-BNA0697294-31. Dezember 2021
RWE PowerWeisweiler E
oder F
Wahlrecht: Weisweiler E/FBNA1025 oder

BNA1026

321-31. Dezember 2021
RWE PowerNeurath A-BNA0696294-1. April 2022
RWE PowerFrechen/Wachtberg (Brikettierung)-BNA0292120

(von 176)

-31. Dezember 2022
RWE PowerNeurath D-BNA0699607-31. Dezember 2022
RWE PowerNeurath E-BNA0700604-31. Dezember 2022
RWE PowerWeisweiler F
oder E
Wahlrecht: Weisweiler E/FBNA1026 oder321-1. Januar 2025
BNA1025
LEAG KWJänschwalde A-BNA078546531. Dezember 202531. Dezember 2028
LEAG KWJänschwalde B-BNA078646531. Dezember 202731. Dezember 2028
RWE PowerWeisweiler G
oder H
Wahlrecht: Weisweiler G/HBNA1027 oder

BNA1028

663
oder
656
-1. April 2028
LEAG KWJänschwalde C-BNA0787465-31. Dezember 2028
LEAG KWJänschwalde D-BNA0788465-31. Dezember 2028
RWE PowerWeisweiler H
oder G
Wahlrecht: Weisweiler G/HBNA1028 oder

BNA1027

656
oder
663
-1. April 2029
LEAG KWBoxberg N-BNA0122465-31. Dezember 2029
LEAG KWBoxberg P-BNA0123465-31. Dezember 2029
RWE PowerNiederaußem G oder HWahlrecht: Niederaußem G/HBNA0708 oder

BNA0707

628
oder
648
-31. Dezember 2029
RWE PowerNiederaußem H oder GWahlrecht: Niederaußem G/HBNA0707 oder

BNA0708

648
oder
628
31. Dezember 202931. Dezember 2033
Saale EnergieSchkopau A-BNA0878450-31. Dezember 2034
Saale EnergieSchkopau B-BNA0879450-31. Dezember 2034
LEAG KWLippendorf R-BNA0115875-31. Dezember 2035
EnBWLippendorf S-BNA0116875-31. Dezember 2035
RWE PowerNiederaußem K-BNA0709944-31. Dezember 2038
RWE PowerNeurath F
(BoA 2)
-BNA1401a1060-31. Dezember 2038
RWE PowerNeurath G
(BoA 3)
-BNA1401b1060-31. Dezember 2038
LEAG KWSchwarze Pumpe A-BNA0914750-31. Dezember 2038
LEAG KWSchwarze Pumpe B-BNA0915750-31. Dezember 2038
LEAG KWBoxberg R-BNA1404640-31. Dezember 2038
LEAG KWBoxberg Q-BNA0124857-31. Dezember 2038

"Anlage 2
(zu Teil 5)

Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen

Anlagen-
betreiber
BlocknameWahlrechteBNetzA-Nr.MWel
(netto)
Datum der
Überführung
in die Zeitlich
gestreckte
Stilllegung
("Überführungs-
zeitpunkt")
Endgültiges
Stilllegungs-
datum
("Stilllegungs-
zeitpunkt")
RWE PowerNiederaußem D-BNA0705297-31.12.2020
RWE PowerNiederaußem C-BNA0712295-31.12.2021
RWE PowerNeurath B-BNA0697294-31.12.2021
RWE PowerWeisweiler E oder FWahlrecht: Weisweiler E/FBNA1025 oder BNA1026321-31.12.2021
RWE PowerNeurath A-BNA0696294-01.04.2022
RWE PowerFrechen/Wachtberg (Brikettierung)-BNA0292120 (von 176)-31.12.2022
RWE PowerNeurath D-BNA0699607-31.03.2024
RWE PowerNeurath E-BNA0700604-31.03.2024
RWE PowerWeisweiler F oder EWahlrecht: Weisweiler E/FBNA1026 oder BNA1025321-01.01.2025
LEAG KWJänschwalde A-BNA078546531.12.202531.12.2028
LEAG KWJänschwalde B-BNA078646531.12.202731.12.2028
RWE PowerWeisweiler G oder HWahlrecht: Weisweiler G/HBNA1027 oder BNA1028663 oder 656-01.04.2028
LEAG KWJänschwalde C-BNA0787465-31.12.2028
LEAG KWJänschwalde D-BNA0788465-31.12.2028
RWE PowerWeisweiler H oder GWahlrecht: Weisweiler G/HBNA1028 oder BNA1027656 oder 663-01.04.2029
LEAG KWBoxberg N-BNA0122465-31.12.2029
LEAG KWBoxberg P-BNA0123465-31.12.2029
RWE PowerNiederaußem G oder HWahlrecht: Niederaußem G/HBNA0708 oder BNA0707628 oder 648-31.12.2029
RWE PowerNiederaußem K-BNA0709944-31.03.2030
RWE PowerNeurath F (BoA 2)-BNA1401a1060-31.03.2030
RWE PowerNeurath G (BoA 3)-BNA1401b1060-31.03.2030
RWE PowerNiederaußem H oder GWahlrecht: Niederaußem G/HBNA0707 oder BNA0708648 oder 62831.12.202931.12.2033
Saale EnergieSchkopau A-BNA0878450-31.12.2034
Saale EnergieSchkopau B-BNA0879450-31.12.2034
LEAG KWLippendorf R-BNA0115875-31.12.2035
EnBWLippendorf S-BNA0116875-31.12.2035
LEAG KWSchwarze Pumpe A-BNA0914750-31.12.2038
LEAG KWSchwarze Pumpe B-BNA0915750-31.12.2038
LEAG KWBoxberg R-BNA1404640-31.12.2038
LEAG KWBoxberg Q-BNA0124857-31.12.2038".

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Kohleausstiegsgesetzes

Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Entstehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Absatz 8, § 20 Absatz 1, §§ 21 und 23, die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach Artikel 1 §§ 44 und 45 und die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch Artikel 7 dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann."Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und so weit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222814


ENDE