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Regelwerk

Änderungstext

Kohleausstiegsgesetz - Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 8. August 2020
(BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1818; 03.12.2020 S. 2682 20; 21.12.2020 S. 3138 20a)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
KVBG - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 360 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen kann die Bundesregierung festlegen, dass Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen gelöscht werden, soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht."(1) Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach Teil 6 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung werden Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang gelöscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten entspricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 09.10.2015 S. 1) eingerichtete Marktstabilitätsreserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Bundesregierung festgestellt."

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 60 wird wie folgt gefasst:

altneu
60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;"60. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;"

2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

altneu
(aufgehoben)"i) nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,"

3. Nach § 52 Absatz 4 Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:

" § 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenberg bau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027."

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte" § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse".

b) Nach der Angabe zu § 54a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung".

2. § 12 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt:

altneu
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
  1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
  2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auf dessen Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
  3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auf dessen Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten und zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
  4. der Regulierungsbehörde jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
  5. der Regulierungsbehörde jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Informationen und Analysen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nach Übermittlung durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in geeigneter aggregierter Form unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemeinsam mit dem Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

"(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
  1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
  2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
  3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
  4. der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
  5. der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.

(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen."

3. Dem § 13b Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

" § 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bleibt unberührt."

4. Dem § 13g wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Absätze 3, 4, 6 und 7 sind auf Erzeugungsanlagen, die auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf der Basis von § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in eine Sicherheitsbereitschaft überführt werden, entsprechend anzuwenden. Absatz 2 ist auf diese Erzeugungsanlagen mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Kalendertag für die vorläufige und endgültige Stilllegung aus der Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ergibt. Absatz 5 ist auf diese Erzeugungsanlagen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Vergütung abweichend von Absatz 5 Satz 2 entsprechend der Formel in Anlage 2 bestimmt wird. Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, dass eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeitpunkt hinaus in der Sicherheitsbereitschaft befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt."

5. § 24a wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.01.2021 siehe =>
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte" § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

Gültig ab 01.01.2021 siehe =>
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein angemessener Zuschuss, den der Bund für ein Kalenderjahr zu den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung zahlt, für das jeweilige Kalenderjahr mindernd in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einbezogen werden, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt; die Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden. In der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sollen nähere Bestimmungen getroffen werden, wie der Zuschuss bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das auf Grundlage der Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ermittelt wird, mindernd zu berücksichtigen ist. Dabei soll insbesondere auch geregelt werden, ob der Zuschuss des Bundes

  1. rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen oder darin enthaltener Kostenpositionen abgezogen wird oder
  2. vorrangig zur Deckung in der Rechtsverordnung näher bestimmter, tatsächlicher Kostenpositionen der Übertragungsnetzbetreiber anzusetzen ist."

6. In § 35 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Markttransparenz" die Wörter "sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)" eingefügt.

7. In § 41 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 3 Satz 1; ein Sonderkündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 entsteht nicht."

(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)
8. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Hierbei hat es die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1 b sowie nach den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen."(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e,"2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,"

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Verbindungsleitungen" die Wörter "und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie" gestrichen.

c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 4b ersetzt:

altneu
(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst die Messung und die Bewertung der Versorgungssicherheit. Das Monitoring erfolgt auf Basis von
  1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
  2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.

Bei der Messung der Versorgungssicherheit nach Satz 1 sollen wahrscheinlichkeitsbasierte Analysen vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wirkt auf eine Abstimmung mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und ein gemeinsames Verständnis zur Messung und Bewertung der Versorgungssicherheit nach Satz 1 sowie auf einen gemeinsamen Versorgungssicherheitsbericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hin.

"(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den Berichten nach § 63 integriert dargestellt.

(4a) Das Monitoring der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt auf Basis von

  1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
  2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.

Die Messung der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage wahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere nach den Artikeln 23 und 24 für Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen, sind einzuhalten. Die Analysen nach Satz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissenschaft. Sie erfolgen insbesondere auf Basis eines integrierten Investitions- und Einsatzmodells, das wettbewerbliches Marktverhalten und Preisbildung auf dem deutschen und europäischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch kritische historische Wetter- und Lastjahre, ungeplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und technische Restriktionen beim Kraftwerkszubau zu berücksichtigen.

(4b) Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor."

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten."Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen."

9. Nach § 54a wird folgender § 54b eingefügt:

" § 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 1) festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes 1975 und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2019/941 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:

  1. die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/941 und
  2. die Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/941.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/941 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.

(4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/941 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie."

10. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 18 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,"1. Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie den auf Grundlage des Artikels 6 oder des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,"

bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 7 ersetzt:

altneu
4.Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und

5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013.

"4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,

5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013,

6. Verordnung (EU) 2019/941 und

7. Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission übertragen worden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission und mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt übertragen worden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

11. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis zum 31. Juli 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:
  1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
  2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.

In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt die Berichte nach Satz 1 jeweils unverzüglich an die Europäische Kommission.

"(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2021 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:
  1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
  2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.

Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943. Diese Analyse ist ab 2021 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. Die Bundesregierung veröffentlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum 31. Dezember 2021 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Berichte nach Satz 1 nach Veröffentlichung durch die Bundesregierung jeweils unverzüglich an die Europäische Kommission."

12. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:

"(1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Maß hinaus einschränkt."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und jedem seiner Unternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen einschließlich seiner Unternehmensteile im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen."Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und jedem seiner Unternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt werden. Diese darf
  1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen einschließlich seiner Unternehmensteile in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen oder
  2. in Fällen des Absatzes 1e 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen einschließlich seiner Unternehmensteile in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen ."

13. Folgende Anlage 2 wird angefügt:

"Anlage 2
(zu § 13g)

Vergütung Sicherheitsbereitschaft

Die Vergütung von vorläufig stillzulegenden Anlagen nach § 13g Absatz 9 wird nach folgender Formel festgesetzt:

Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt.

Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
Vit

die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro,

Pt

der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,

RDi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

REi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

Oi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

Wi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

RHBi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durchschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,

Ci

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,

Ei

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,

EUAt

der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Sicherheitsbereitschaft relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,

Hit

die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,

FSBit

die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,

FHISTi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 in Euro,

i

die jeweilige stillzulegende Anlage,

T

Jahr der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft zum 31. Dezember gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes,

t

das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht."

Artikel 5
Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung

In der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 im Text der Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe a die Angabe " § 10 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 5" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:

altneu
1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025,

2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und

"1. 65 Prozent bis zum Jahr 2030 und".

2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

Artikel 7 20a
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme

§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

§ 7c Kohleersatzbonus

§ 7d Südbonus

§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion".

2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern "aus erneuerbaren Energien" die Wörter "oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen" eingefügt.

3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "nach § 8a" durch die Wörter "nach den §§ 7a bis 7d und 8a" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "finanzielle Förderung nach" die Wörter "den §§ 7a, 7c, 7d und" eingefügt und wird vor der Angabe "8b" die Angabe " § " gestrichen.

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Anlagen
  1. bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen wurden,
  2. über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder
  3. nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025 in Dauerbetrieb genommen wurden,
"1. die Anlagen

a) bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen wurden oder

b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde,"

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte. Die Bundesregierung wird dem Bundestag rechtzeitig einen Vorschlag unterbreiten, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung dieser Anlagen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 fortgeführt werden sollte."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "eingespeist wird" die Wörter "und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind" eingefügt.

bb) 20a (aufgehoben)

b) Die Absätze 2

(2) Der Zuschlag für KWK-Strom nach Absatz 1 erhöht sich insgesamt um weitere 0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt. Ein Ersatz im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn
  1. die bestehende KWK-Anlage innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen frühestens aber nach dem 1. Januar 2016 endgültig stillgelegt wird und
  2. die bestehende KWK-Anlage mehrheitlich im Eigentum des selben Unternehmens steht, das die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage betreibt oder die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat.

Die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage, welche die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht am selben Standort errichtet werden.

und 2a

(2a) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 2 erhöhte Zuschlag nur für den Anteil der förderfähigen Vollbenutzungsstunden nach § 8 Absatz 2 gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu den übrigen Dampferzeugern in der Anlage entspricht; die Abgrenzung des Stroms, für den der erhöhte Zuschlag gewährt wird, gegenüber anderem Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat nach aktuellem Stand der Technik zu erfolgen.

werden aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt

  1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
  2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird."

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und nach den Wörtern "erhöht sich" wird das Wort "insgesamt" gestrichen.

f) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Eine Kumulierung" die Wörter "der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht."

cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe

"Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

g) Absatz 7 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet."Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt."

7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt:

" § 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme

(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Der Zuschlag beträgt

  1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
  2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
  3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
  4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
  5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
  6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
  7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
  8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
  9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
  10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde.

(3) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.

(4) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20 Absatz 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn

  1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 80 Prozent zu erzeugen,
  2. sich der Standort der KWK-Anlagenicht in der Südregion nach der Anlage befindet und
  3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.

§ 7c Kohleersatzbonus

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

  1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und
  2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.

Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird. Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

  1. für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
  2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist.

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,

  1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
    1. 50 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
    2. 35 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
    3. 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
    4. 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
  2. wenn die bestehende KWK-Anlagenach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
    1. 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
    2. 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
    3. 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
    4. 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
    5. 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
    6. 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
    7. 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,
  3. wenn die bestehende KWK-Anlagenach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
    1. 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
    2. 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
    3. 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
    4. 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
    5. 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
    6. 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
    7. 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.

(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.

(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

§ 7d Südbonus

(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn

  1. der Baubeginn des Vorhabens nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 31. Dezember 2026 erfolgt ist,
  2. der Standort der KWK-Anlage sich in der Südregion nach der Anlage zu diesem Gesetz befindet,
  3. der gesamte ab Aufnahme des Dauerbetriebs oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
  4. die KWK-Anlage bei entsprechender Anforderung durch den Netzbetreiber in der Lage ist, auch in Zeiten, in denen keine Nutzwärmenachfrage besteht, in voller Höhe der elektrischen Leistung Strom zu erzeugen und
  5. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

Der Bonus nach Satz 1 beträgt einmalig 60 Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage.

(2) Wird der in der KWK-Anlage erzeugte Strom entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 selbst verbraucht, ist für diesen Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die volle EEG-Umlage zu entrichten, soweit der Anspruch nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61f sowie 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.

(3) Wird der Bonus nach Absatz 1 in Anspruch genommen, sind § 8 Absatz 4 und § 19 Absatz 2 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag pro Kalenderjahr für höchstens 2.500 Vollbenutzungsstunden gezahlt wird.

§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni

Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7d in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7d erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt für
  1. 60.000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt,
  2. 30.000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt.
"(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2 wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die bestehende KWK-Anlage die Erzeugung vollständig eingestellt hat. Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2a wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem der bestehende Dampferzeuger die Erzeugung vollständig eingestellt hat."(4) Ab dem Kalenderjahr 2021 wird der Zuschlag für bis zu 5.000 Vollbenutzungsstunden, ab dem Kalenderjahr 2023 für bis zu 4.000 Vollbenutzungsstunden und ab dem Kalenderjahr 2025 für bis zu 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr gezahlt."

9. § 8c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8c Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt

  1. im Jahr 2017.100 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
  2. im Jahr 2018.200 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
  3. im Jahr 2019.200 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
  4. im Jahr 2020.200 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
  5. im Jahr 2021.200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.

Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2022 vor.

" § 8c Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung."

10. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Absatz 7 findet keine Anwendung." § 7 Absatz 6 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "auf Zahlung des Zuschlags" die Wörter "sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7d" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "sowie im Fall des Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK-Anlage durch eine gasbefeuerte KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7d."

b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 7 Absatz 2" durch die Wörter "den §§ 7a bis 7d" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden.

wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 5 und in dessen Satz 2 wird das Wort "Auflagen" durch das Wort "Nebenbestimmungen" ersetzt.

12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Megawatt" durch die Wörter "neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "sowie im Fall des § 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen" durch die Wörter "sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7d deren Voraussetzungen" ersetzt.

13. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt."

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt
  1. spätestens bis zum 31. Dezember 2022 oder
  2. nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025,
1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt
  1. in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b bis zum 31. Dezember 2029 oder
  2. in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2022,".

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "zu 50 Prozent" durch die Wörter "zu 75 Prozent" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und".

dd) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "gemäß " § 20 erteilt" die Wörter "und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "25 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Übertragungsnetzbetreiber, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist."Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist."

15. § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Der Zuschlag beträgt
  1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von bis zu 100 Millimetern 100 Euro je laufenden Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,
  2. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimetern 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.

Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird.

"Der Zuschlag beträgt
  1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder
  2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c."

16. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber."

b) Absatz 5

(5) Die Zulassung für Zuschlagzahlungen nach § 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5.

17. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt
  1. bis zum 31. Dezember 2022 oder
  2. nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025,
"1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt bis zum 31. Dezember 2029,"

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "KWK-Anlagen" die Wörter "oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme" eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "gemäß § 24 erteilt" die Wörter "und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist."

18. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber."

19. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7d,".

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten den zuständigen Netzbetreibern unverzüglich mit."

20. § 28 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Beträge für die Auszahlung der Boni nach den §§ 7a bis 7d und".

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Zwecke des Satzes 2 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erhaltenen Daten dem jeweils zuständigen Netzbetreiber unverzüglich mit."

21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe "1,5" durch die Angabe "1,8" ersetzt.

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Angaben der Betreiber von KWK-Anlagen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 zu den Eigentumsverhältnissen im Hinblick auf die bestehende KWK-Anlage,"1. der Nachweis nach § 7a Absatz 3 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden,"

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer" die Angabe "1," gestrichen.

23. § 31b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ", die keine Übertragungsnetzbetreiber sind," gestrichen.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 26 Absatz 1, den §§ " durch die Angabe "den §§ 26," ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab dem 1. Januar 2023, durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Südregion in der Anlage zu § 7d durch Hinzufügung oder Streichung der in der Anlage enthaltenen kreisfreien Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise ändern, wenn sich die besonders starken Belastungen des Übertragungsnetzes, welche Grundlage der Südregion sind, räumlich verlagern oder entfallen. Grundlage für die Festlegung der Südregion sind die Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung."

24. In § 33a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter "die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird" durch die Wörter "die Boni nach den §§ 7a bis 7d gezahlt werden" ersetzt.

25. In § 33b Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter "die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird" durch die Wörter "die Boni nach den §§ 7c und 7d gezahlt werden" ersetzt.

26. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "im Jahr 2017 sowie im Jahr 2021" durch die Wörter "im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden angefügt:

  1. " die Fördersystematik der Zuschlagszahlung auf die KWK-Stromerzeugung,
  2. den Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt unter den geltenden Förderbedingungen,
  3. Wirkung und Nutzen des Fernwärmeverdrängungsverbots in § 6 Absatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes und
  4. in der Evaluierung im Jahr 2025 die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ausgestaltung des Bonus nach § 7b."

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist" die Wörter "oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert" eingefügt.

27. Dem § 35 wird folgender Absatz 17 angefügt:

"(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insgesamt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungsstunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden sind, wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. Dezember 2019 beantragt worden ist."

28. 20a (aufgehoben)

29. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage
(zu den §§ 7b und 7d)

Südregion

Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen:

Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Landkreis Reutlingen
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Rottweil
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Landkreis Sigmaringen
Stadtkreis Stuttgart
Landkreis Tübingen
Landkreis Tuttlingen
Stadtkreis Ulm
Landkreis Waldshut
Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Altötting
Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Kreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisfreie Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Cham
Landkreis Dachau
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dillingen an der Donau
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
Kreisfreie Stadt Erlangen
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Forchheim
Landkreis Freising
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Fürstenfeldbruck
Kreisfreie Stadt Fürth
Landkreis Fürth
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Günzburg
Landkreis Haßberge
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
Landkreis Kelheim
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Landkreis Kitzingen
Landkreis Landsberg am Lech
Kreisfreie Stadt Landshut
Landkreis Landshut
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Main-Spessart
Kreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Miesbach
Landkreis Miltenberg
Landkreis Mühldorf am Inn
Kreisfreie Stadt München
Landkreis München
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Landkreis Neustadt an der Waldnaab
Landkreis Neu-Ulm
Kreisfreie Stadt Nürnberg
Landkreis Nürnberger Land
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
Kreisfreie Stadt Passau
Landkreis Passau
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Landkreis Regen
Kreisfreie Stadt Regensburg
Landkreis Regensburg
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Roth
Landkreis Rottal-Inn
Kreisfreie Stadt Schwabach
Landkreis Schwandorf
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Starnberg
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Tirschenreuth
Landkreis Traunstein
Landkreis Unterallgäu
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Hessen
Landkreis Bergstraße
Kreisfreie Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Donnersbergkreis
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Landkreis Germersheim
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
Landkreis Kaiserslautern
Landkreis Kusel
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kreisfreie Stadt Mainz
Landkreis Mainz-Bingen
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Pirmasens
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Südliche Weinstraße
Landkreis Südwestpfalz
Kreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Worms
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Saarlouis
Landkreis Saarpfalz-Kreis
Landkreis St. Wendel".

Artikel 8
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "2021" durch die Angabe "2025" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor."

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "für einzelne Komponenten" die Wörter "der KWK-Anlage oder" und nach dem Wort "Wärmemarkt" die Wörter "oder nach der die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "die bei vollem Zuschlagswert dem Beitrag der" die Wörter "für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems" eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "auf Zuschlagszahlung nach" wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" und werden die Wörter " § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5" durch die Wörter "die §§ 7a und 7b" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Boni nach den §§ 7c und 7d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen neben dem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 gezahlt."

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 312 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "zu § 274a" wie folgt gefasst:

altneu
§ 274a Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet" § 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes".

2. § 127a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, und".

3. Nach § 252 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,".

4. Dem § 254 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist."

5. § 274a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 274a (aufgehoben)" § 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

(1) Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den für die Gewährung des Anpassungsgeldes maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld beziehen können. Die Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten an deren Arbeitgeber zu übermitteln. Dies ist auch anzuwenden für die zur Beantragung von Anpassungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben.

(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leistung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters ergeben, zulässig. § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden."

6. § 291 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 291 (aufgehoben)" § 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld

(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

(2) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Das Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständigen Stelle und dem Bundesversicherungsamt geregelt. Die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund."

Artikel 10 20 22
Beihilferechtlicher Vorbehalt

Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und so weit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

Artikel 11 20a
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 201483

ENDE