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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Vom 5. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 32 vom 08.02.2024)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4d wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage".

b) In der Angabe zu § 35c werden die Wörter "Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas" durch die Wörter "Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 35g wird wie folgt gefasst:

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§ 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 35g Anwendungsbestimmungen".

2. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt:

" § 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage

(1) Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 36; L 229 vom 01.09.2009 S. 29; L 309 vom 24.11.2009 S. 87) in der jeweils geltenden Fassung beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. Mit dem Antrag auf Zertifizierung hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Verfahrenseinleitung von Amts wegen hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die Unterlagen nach Satz 2 auf Verlangen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach Satz 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Prüfung nach Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erforderlich sind. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind die nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu übermitteln.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach Artikel 3a Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wahr. Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das Bundesministerium des Innern und für Heimat beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern und für Heimat können die zur entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellt die für die Prüfung nach Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu Grunde zu legende Bewertung und übermittelt diese an die Bundesnetzagentur.

(4) Die Zertifizierungsentscheidung der Bundesnetzagentur wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur gemeinsam mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission unter Verwendung nicht personenbezogener Daten veröffentlicht."

3. § 35b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "40" durch die Angabe "30" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch zu erbringen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch in den Gasspeicheranlagen in entsprechender Menge eingelagert ist. Zusätzlich zum Nachweis nach Satz 1 hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
  1. die prozentualen Füllstände sowie die Füllstände in Kilowattstunden,
  2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt sowie
  3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.

Die Mitteilungen nach Satz 3 müssen elektronisch in einem mit der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen abgestimmten Datenformat einmal wöchentlich übermittelt werden, auf Verlagen der Bundesnetzagentur oder des Marktgebietsverantwortlichen in kürzeren Zeitabständen. Sofern die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 zur Überprüfung und Sicherstellung der Füllstandsvorgaben nicht ausreichend sind, kann die Bundesnetzagentur die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 je Nutzer der Gasspeicheranlage verlangen.

"(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch zu erbringen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch in den Gasspeicheranlagen in entsprechender Menge eingelagert ist; gegenüber der Bundesnetzagentur sind die entsprechenden technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben erreichen zu können (Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicherspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
  1. die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,
  2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie
  3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.

Satz 3 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 3 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde die darin enthaltenen Vorgaben, oder Absatz 3 technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen; hierzu gehört auch die Ein- und Ausspeicherleistung."(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen. Im Fall des Satzes 1 sind auch die Ein- und Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen."

4. § 35c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas" durch die Wörter "Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "strategische Optionen zur Vorhaltung von Gas (Gas-Optionen)" durch die Wörter "strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente)" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Gas-Optionen" durch das Wort "Befüllungsinstrumenten" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "wobei als Speicherentgelt hierfür das durchschnittlich kostengünstigste Speicherentgelt der letzten drei Speicherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu Grunde gelegt wird" durch die Wörter "wobei der Marktgebietsverantwortliche hierfür ein Speicherentgelt zu zahlen hat, das sich rechnerisch ergibt, indem für die jeweilige Gasspeicheranlage für die letzten drei abgeschlossenen Speicherjahre jeweils ein durchschnittliches Speicherentgelt ermittelt und das niedrigste dieser drei durchschnittlichen Speicherentgelte herangezogen wird" ersetzt.

5. In § 35d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c beschaffte Gas-Optionen ganz oder teilweise ausüben darf" durch die Wörter "dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten," ersetzt.

6. § 35g wird wie folgt gefasst:

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§ 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie treten am 1. April 2025 außer Kraft.

" § 35g Anwendungsbestimmungen

(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden."

7. In § 35h Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "versagt" die Wörter "oder werden die Gasspeicheranlage, Teile einer Gasspeicheranlage oder Teile des betreffenden Netzanschlusses ohne die nach Absatz 2 Satz 1 hierfür erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder stillgelegt" eingefügt.

8. § 49b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Dürfen Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5, nach § 13d und nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, ist während dieses Zeitraums eine betriebliche Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmigung zulässig (temporäre Höherauslastung)."Bis zum Ablauf des 31. März 2027 dürfen Betreiber von Übertragungsnetzen das Höchstspannungsnetz ohne vorherige Genehmigung betrieblich höher auslasten (temporäre Höherauslastung)."

9. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:

"4a. entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4b. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,

4c. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder".

Artikel 2
Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes

Das Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

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Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien"Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung von Herkunftsnachweisregistern für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien".

2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck dieses Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas

§ 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

§ 5 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation

§ 6 Inbetriebnahme

§ 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom

§ 8 Bußgeldvorschriften".

3. In § 1 werden jeweils die Wörter "gasförmige Energieträger" durch das Wort "Gas" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien,"1. "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas oder thermischer Energie,"

b) In Nummer 2 wird vor dem Wort "wer" ein Komma eingefügt und werden die Wörter ", Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien" durch die Wörter "oder thermischer Energie" ersetzt.

c) Die Nummern 4 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 15 ersetzt:

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4. "Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger" ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des gasförmigen Energieträgers aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt oder im Falle kohlenstoffarmen Wasserstoffs auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt wurde,

5. "Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme" ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis erneuerbarer Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde,

6. "strombasierte gasförmige Energieträger" solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurden,

7. "strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen" solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,

8. "unvermeidbare Abwärme" der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, in einem betriebseigenen Produktionsprozess durch Anwendung des Standes der Technik nicht vermieden werden kann und nicht nutzbar ist und ungenutzt in die Luft oder das Wasser abgeleitet werden würde, wobei die Wärme aus KWK-Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine unvermeidbare Abwärme im Sinne dieses Gesetzes darstellt.

"4. "Biogas" jedes Gas im Sinne des § 3 Nummer 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, sowie Deponiegas und Klärgas,

5. "Gas" Gas, das als gasförmiger Energieträger nutzbar ist in Form von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Methan und Biogas, sowie in Form von Wasserstoff oder Ammoniak,

6. "Herkunftsnachweis für Gas" ein elektronisches Dokument, das dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Gases aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder kohlenstoffarmem Gas erzeugt wurde,

7. "Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte" ein elektronisches Dokument, das dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis von erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus anderen Quellen erzeugt wurde,

8. "Herkunftsnachweisregister für Gas" eine Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden,

9. "Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte" eine Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden,

10. "kohlenstoffarmes Gas" kohlenstoffarmer Wasserstoff nach Nummer 11, aus kohlenstoffarmem Wasserstoff nach Nummer 11 hergestellte Derivate sowie Grubengas,

11. "kohlenstoffarmer Wasserstoff" Wasserstoff, der im Einklang mit einer der folgenden Regelungen zur Höhe der Treibhausgasemissionen erzeugt wurde:

  1. dem Anhang I Nummer 3.10 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand derer bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 09.12.2021 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, sofern das in dieser Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung geregelte Treibhausgasminderungsziel um höchstens 3,4 Prozentpunkte geringer ausfällt im Vergleich zu dem Treibhausgasminderungsziel in der in Buchstabe a genannten Regelung,

12. "strombasiertes Gas" Gas, das maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,

13. "strombasierte thermische Energie" solche thermische Energie, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,

14. "thermische Energie" Energie in Form von Wärme oder Kälte,

15. "unvermeidbare Abwärme" Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann."

5. Die §§ 3 bis 9 werden durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt:

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§ 3 Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger

(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde

  1. stellt Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Energieträger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 auf Antrag Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger aus,
  2. überträgt und entwertet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 auf Antrag Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger,
  3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger registriert werden (Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger),
  4. stellt sicher, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251 sowie nach Maßgabe einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung erfolgen,
  5. ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger vor Missbrauch zu schützen.

(2) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird nur für solche gasförmigen Energieträger ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wurden.

(3) Für gasförmige Energieträger, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden sind, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger an. Ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger können nur anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 9 und 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 1) geändert worden ist, erfüllen. In diesem Umfang obliegt der zuständigen Behörde auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union.

(4) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird für eine innerhalb des Bundesgebietes erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Gas wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger ausgestellt. Soweit für gasförmige Energieträger die erneuerbare Herkunft in einem gesonderten Verfahren für eine mengenmäßige Zielanrechnung oder eine mengenbezogene Förderung nachzuweisen ist, wird sichergestellt, dass eine Doppelvermarktung dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen effektiv ausgeschlossen wird.

(5) Ein Herkunftsnachweis für strombasierte gasförmige Energieträger wird dann, wenn diese Energieträger aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde, erzeugt wurden, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Gaserzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, entwertet worden sind. Ausnahmen hiervon können in der Rechtsverordnung nach § 4 getroffen werden.

(6) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger, die für Wasserstoff ausgestellt wurden, entwertet werden.

(7) Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, anzusehen.

(8) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmten zuständigen Behörde, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

§ 4 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger und zur Subdelegation

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen gasförmige Energieträger als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt im Sinne des § 3 anzusehen sind, wobei Anforderungen an die nachhaltige Herstellung einschließlich der Treibhausgaseinsparung gestellt werden können:
    1. im Falle biomassebasierter gasförmiger Energieträger kann ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) eingefordert werden,
    2. im Falle strombasierter gasförmiger Energieträger können Anforderungen an die nachhaltige Herstellung des eingesetzten Stromes einschließlich der Treibhausgaseinsparung, die im Falle des Einsatzes von Kohlenstoff zur Erzeugung der strombasierten gasförmigen Energieträger auch den eingesetzten Kohlenstoff betreffen können, sowie inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass nur für solche strombasierten gasförmigen Energieträger Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, die glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden, wobei vorzusehen ist, dass für die Herstellung des gasförmigen Energieträgers nur Strom, der nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wurde, verbraucht werden darf,
  2. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger auch für kohlenstoffarmen Wasserstoff auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind,
  3. die Anforderungen zu regeln an
    1. die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1,
    2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 3,
    3. die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für strombasierte gasförmige Energieträger ohne Entwertung eines Herkunftsnachweises für den zugrundeliegenden Strom nach § 3 Absatz 5 Satz 2,
  4. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger festzulegen,
  5. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter Leistung vorzusehen,
  6. eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 7, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, zu regeln, wobei für Gase aus erneuerbaren Energien, Gase, die auf der Basis von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind, und kohlenstoffarmen Wasserstoff unterschiedliche Behörden benannt werden dürfen,
  7. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung, den Verfall, die Löschung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger festzulegen sowie zu bestimmen, wie Antragsteller die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 3 nachweisen müssen,
  8. die Durchführung und weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger zu regeln,
  9. zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:
    1. Angaben zur Person und Kontaktdaten,
    2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,
    4. Angaben über die Art des Inverkehrbringens des erzeugten gasförmigen Energieträgers,
    5. die Bezeichnung und Herstellungsweise des gasförmigen Energieträgers, seine chemische Zusammensetzung und der Energieträger beziehungsweise das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder der zur Herstellung des Gases umgewandelt wird,
    6. Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat und die erzeugte Gasmenge in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderregelung gelangt ist,
    7. bei strombasierten gasförmigen Energieträgern die Angabe, ob und in welcher Art die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsförderung erhalten hat oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
    8. bei Anlagen mit Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird, und
    9. bei Anlagen ohne Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie dessen Ort, über die der in der Anlage erzeugte gasförmige Energieträger beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wurde,
  10. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 9 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
  11. den Abgleich mit anderen Registern und Datenbanken zu regeln, in denen die Herkunft gasförmiger Energieträger aus oder auf Basis erneuerbarer Energien sowie für kohlenstoffarmen Wasserstoff erfasst werden, oder zu regeln, dass diese anderen Register und Datenbanken mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,
  12. den Abgleich und den Austausch mit und die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register und Datenbanken zu regeln, insbesondere mit der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme oder dem Marktstammdatenregister,
  13. den Abgleich und den Austausch von Daten mit dem Umweltbundesamt als Registerführer des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
  14. den Abgleich und den Austausch von Daten mit der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen nach § 5 im Hinblick auf die Erzeugung von gasförmigen Energieträgern aus oder auf Basis von Wärme oder Kälte sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von gasförmigen Energieträgern zu regeln,
  15. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 mit dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen nach § 5 oder dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,
  16. abweichend von § 3 Absatz 7 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes gelten.

(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Vorschriften nach § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates.

(3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.

§ 5 Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen

(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmte zuständige Behörde

  1. stellt Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme aus,
  2. überträgt und entwertet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme,
  3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme registriert werden (Herkunftsnachweisregister für Kälte oder Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme),
  4. stellt sicher, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 16325 2 sowie nach Maßgabe einer nach § 6 erlassenen Rechtsverordnung erfolgen,
  5. ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme vor Missbrauch zu schützen.

(2) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme werden nur für solche Wärme oder Kälte ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und geliefert wurden.

(3) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme wird für eine erzeugte und an Kunden gelieferte Wärme- oder Kältemenge aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Kunden gelieferte Megawattstunde Wärme oder Kälte wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ausgestellt.

(4) Herkunftsnachweise für strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme werden bei Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem sonstigen Netz entnommen wurde, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung entwertet worden sind.

(5) Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ist ausgeschlossen, wenn für die Erzeugung der Wärme oder Kälte oder für die Erzeugung des der Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden gasförmigen Energieträgers Strom verbraucht wurde, für den eine Förderung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist oder genommen wird, es sei denn, der Strom wurde auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 6b oder § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, verbraucht.

(6) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.

(7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmten zuständigen Behörde, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

§ 6 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und zur Subdelegation

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. die Anforderungen an die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln, einschließlich der Festlegung der Energiequellen, für deren Einsatz zur Wärme- oder Kälteerzeugung Herkunftsnachweise nach § 5 ausgestellt werden,
  2. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte auch auf der Basis von kohlenstoffarmen Gasen oder auf der Basis von Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind,
  3. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme festzulegen,
  4. das Verfahren für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme festzulegen sowie zu bestimmen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
  5. die Durchführung und weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln,
  6. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme für Anlagen von weniger als 50 kW installierter thermischer Leistung vorzusehen,
  7. zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:
    1. Angaben zur Person und Kontaktdaten,
    2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    3. von Anlagenbetreibern einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie, zu eingesetzten Energieträgern sowie ihr Standort, ihre installierte Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in welches die dem Herkunftsnachweis zugrundeliegende Wärme oder Kälte eingespeist worden ist,
    4. für Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus Strom aus erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
    5. für Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus gasförmiger erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der der bei der Wärme- oder Kälteproduktion eingesetzte gasförmige Energieträger erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet und der eingesetzte gasförmige Energieträger in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
    6. Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte Investitionsbeihilfen erhalten hat und die Produktion der Wärme oder Kälte in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
    7. Angaben zur Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die die in der Anlage zur Erzeugung von Wärme und Kälte erzeugte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird,
  8. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 7 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
  9. eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 5, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie mit der Ausstellung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, zu regeln,
  10. die Berücksichtigung von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen, sofern dies der Glaubwürdigkeit der Ausweisung dient,
  11. die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme auf einen Verbrauch in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältenetz zu beschränken, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zugrundeliegende Energieerzeugungsanlage befindet,
  12. erforderliche Regelungen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem aus der Vermarktung von grüner Energie an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultierenden Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten Wärme zu treffen,
  13. den Abgleich und den Austausch von Daten mit dem Umweltbundesamt als Registerführer des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Hinblick auf die Wärme- oder Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mittels Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
  14. den Abgleich und den Austausch von Daten mit der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger nach § 3 im Hinblick auf die Wärme- oder Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbarem Gas sowie der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für die Stromerzeugung mittels Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
  15. den Abgleich und den Austausch mit und die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register und Datenbanken zu regeln, insbesondere mit der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme oder dem Marktstammdatenregister,
  16. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 mit dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 oder mit diesen beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 5 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben wird,
  17. abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu regeln, dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, aus denen nicht aufgrund eines Vertrags Wärme oder Kälte an einen Kunden geliefert wird, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme verlangen können,
  18. abweichend von § 5 Absatz 6 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes gelten.

(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften nach § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund dieser Vorschrift kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.

(3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regelung für den Binnenmarkt für Gase und für Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.

§ 7 Inbetriebnahme

Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme im Bundesanzeiger bekannt.

§ 8 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. den Abgleich und den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
  2. den Abgleich und den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von Strom aus erneuerbaren Energien zu regeln,
  3. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Kälte oder Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 5 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden.

§ 9 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach

  1. § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder
  2. § 4 Absatz 1 Nummer 7 oder 9 oder § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder 7 oder

einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 9 jeweils für ihren Geschäftsbereich.

" § 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas

(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde

  1. stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von Gas auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas aus,
  2. überträgt und entwertet auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas,
  3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas registriert werden,
  4. stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251 erfolgen,
  5. ergreift geeignete Maßnahmen, um Herkunftsnachweise für Gas vor Missbrauch zu schützen.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas wird für aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugtes oder für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt, übertragen oder entwertet, das an einen Letztverbraucher geliefert wurde, soweit in diesem Gesetz nicht abweichende Anforderungen hierfür geregelt werden.

(3) Für Gas, das außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Gas an.

(4) Ein Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn

  1. der Strom zur Gaserzeugung aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und
  2. für den der Gaserzeugung zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.

Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.

(5) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für Gas entwertet werden, die für Wasserstoff ausgestellt wurden.

(6) Ein Herkunftsnachweis für Gas ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in der jeweils geltenden Fassung, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen.

(7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

§ 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde

  1. stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus,
  2. überträgt oder entwertet auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte,
  3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte registriert werden,
  4. stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251 erfolgen,
  5. ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte vor Missbrauch zu schützen.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird für thermische Energie ausgestellt, übertragen oder entwertet, die aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und an Kunden geliefert wurde.

(3) Für thermische Energie, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an.

(4) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn

  1. der Strom zur Erzeugung thermischer Energie aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und
  2. für den der Erzeugung thermischer Energie zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.

Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.

(5) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.

(6) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

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1) Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

§ 5 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder thermische Energie als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt anzusehen ist,
  2. zu regeln, dass
    1. im Falle von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte auf Basis von Biomasse ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) eingefordert werden kann,
    2. im Falle von Herkunftsnachweisen für Gas, zu dessen Erzeugung Kohlenstoff hinzugefügt wird, Anforderungen an den eingesetzten Kohlenstoff gestellt werden können,
    3. im Falle von Herkunftsnachweisen für strombasiertes Gas oder Herkunftsnachweisen für strombasierte Wärme oder Kälte
      1. a) Anforderungen an die nachhaltige Herstellung des eingesetzten Stromes einschließlich der Treibhausgaseinsparung sowie inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden können, einschließlich der Anforderung, dass das Gas oder die Wärme oder Kälte glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden, sowie der Anforderung, dass für die Erzeugung des Gases oder der Wärme oder Kälte nur Strom, der nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wurde, verbraucht werden darf,
      2. b) Ausnahmen von § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 4 Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden können,
  3. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind, für
    1. kohlenstoffarmen Wasserstoff, wobei die Ausstellung auf blauen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), orangen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wärmeplanungsgesetzes oder türkisen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 des Wärmeplanungsgesetzes beschränkt werden kann, oder sonstiges kohlenstoffarmes Gas oder
    2. thermische Energie auf Basis von kohlenstoffarmen Gasen oder anderen Quellen,
  4. die Anforderungen zu regeln an
    1. die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
    2. die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen nach § 3 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 3,
    3. die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas für strombasiertes Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie, bei deren Herstellung für den zugrunde liegenden Strom keine Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind,
    4. die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas in Fällen, in denen die erneuerbare oder kohlenstoffarme Herkunft des Gases in einem gesonderten, massenbilanzierten Verfahren nachzuweisen ist, um sicherzustellen, dass eine Doppelvermarktung dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen effektiv ausgeschlossen wird,
  5. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte festzulegen,
  6. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen vorzusehen
    1. für Gas für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter Leistung,
    2. für Wärme oder Kälte für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter thermischer Leistung,
  7. für die Herkunftsnachweisregister
    1. eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 zu betrauen, wobei für Gas aus erneuerbaren Energien, für strombasiertes Gas und für kohlenstoffarmes Gas unterschiedliche Stellen benannt werden dürfen und die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorzusehen ist, oder
    2. soweit dies für den Bund die wirtschaftlichere Alternative darstellt, in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts, einschließlich der Vollstreckung, zu beleihen, sofern diese die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, und sowohl hierzu als auch zur Beleihung im Übrigen die Einzelheiten zu regeln, wobei vorzusehen ist, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berechtigt ist, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten,
  8. das Verfahren für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung, die Entwertung, den Verfall, die Löschung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen festzulegen sowie zu bestimmen, wie Antragsteller die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 nachweisen müssen,
  9. die Durchführung und weitere Ausgestaltung der Herkunftsnachweisregister zu regeln,
  10. zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:
    1. Angaben zur Person und Kontaktdaten des Antragstellers,
    2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist,
    3. der Standort der Anlage, der Typ, die Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,
    4. Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat oder die erzeugte Gasmenge oder Menge thermischer Energie in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderregelung gelangt ist,
    5. bei strombasiertem Gas oder strombasierter thermischer Energie die Angabe, ob und in welcher Weise die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsförderung erhalten hat oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
    6. für einen Herkunftsnachweis für Gas zusätzlich
      1. a) Angaben über die Art des Inverkehrbringens des erzeugten Gases,
      2. b) die Bezeichnung und die Herstellungsweise des Gases der Energieträger oder das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder zur Herstellung des Gases umgewandelt wird,
      3. c) bei einer Anlage
        1. aa) mit Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird, oder
        2. bb) ohne Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie dessen Ort, über die das in der Anlage erzeugte Gas beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wurde,
    7. für einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zusätzlich
      1. a) vom Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie und zu den eingesetzten Energieträgern sowie das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in welches die Erzeugungsanlage für thermische Energie eingebunden ist,
      2. b) für eine Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie, die ganz oder teilweise thermische Energie aus Gas erzeugt, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der das bei der Produktion thermischer Energie eingesetzte Gas erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet und das eingesetzte Gas in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
      3. c) die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die die in der Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie erzeugte thermische Energie aus erneuerbaren Energien bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird,
  11. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 10 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten zu treffen,
  12. den Abgleich oder den Austausch oder die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register und Datenbanken, insbesondere auch über elektronische Schnittstellen, einschließlich des Verfahrens zu regeln, insbesondere mit
    1. dem Herkunftsnachweisregister für Gas im Falle des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte,
    2. dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte im Falle des Herkunftsnachweisregisters für Gas,
    3. der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme,
    4. dem Marktstammdatenregister,
    5. dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
    6. dem Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  13. die Übermittlung von Daten der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, der Europäischen Union, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten, insbesondere über elektronische Schnittstellen, einschließlich des Verfahrens zu regeln,
  14. zu regeln, dass Register und Datenbanken nach Nummer 12, insbesondere das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder das Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,
  15. abweichend von § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen sind,
  16. die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu regeln, um die Einhaltung der relevanten technischen Vorgaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte sicherzustellen,
  17. die Berücksichtigung des Marktwertes von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte zu regeln, soweit der Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält und Herkunftsnachweise zur Vermarktung verwendet werden,
  18. zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
    1. abweichend von § 4 Absatz 2 zu regeln, dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, aus denen nicht an einen Kunden geliefert wird, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte verlangen können,
    2. die Berücksichtigung von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen,
    3. die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte auf einen Verbrauch in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältenetz zu beschränken, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Energieerzeugungsanlage befindet,
    4. erforderliche Regelungen zu treffen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten Wärme, das aus der Vermarktung von grüner Energie an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultiert.

(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden, wobei auch die Mitwirkung anderer Bundesbehörden beim Erlass der Rechtsverordnung der Bundesoberbehörde geregelt werden kann. Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates.

(3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 3 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen nach Absatz 1 Nummer 3.

§ 6 Inbetriebnahme

Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.

§ 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Gas nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit Gas aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
  2. den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte nach § 4 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie der Erzeugung von thermischer Energie aus oder auf Basis von Strom aus erneuerbaren Energien zu regeln,
  3. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem Herkunftsnachweisregister für Gas nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden.

§ 8 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach

  1. § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder
  2. § 5 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10,

jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a jeweils für ihren Geschäftsbereich."

Artikel 3
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes

Nummer 87 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

"87Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin, Drehstrom,
Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen
  • Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd - Wuhlheide
A1, F, G
  • - Thyrow - Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow - Schönefeld mit Abzweig Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) - Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin)
  • Malchow - Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) - Reuter
A1, F, G
  • Reuter - Teufelsbruch
F".

Neu:

"87Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin, Drehstrom,
Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen
  • Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd - Wuhlheide
  • Thyrow - Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow - Schönefeld mit Abzweig Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) - Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin)
A1, F, G
  • Malchow - Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) - Reuter
A1, F, G
  • Reuter - Teufelsbruch
F".

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 240242

ENDE