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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Vom 5. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 32 vom 08.02.2024)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage".
b) In der Angabe zu § 35c werden die Wörter "Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas" durch die Wörter "Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten" ersetzt.
c) Die Angabe zu § 35g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten | " § 35g Anwendungsbestimmungen". |
2. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt:
" § 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage
(1) Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 36; L 229 vom 01.09.2009 S. 29; L 309 vom 24.11.2009 S. 87) in der jeweils geltenden Fassung beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. Mit dem Antrag auf Zertifizierung hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Verfahrenseinleitung von Amts wegen hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die Unterlagen nach Satz 2 auf Verlangen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach Satz 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Prüfung nach Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erforderlich sind. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind die nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu übermitteln.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach Artikel 3a Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wahr. Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das Bundesministerium des Innern und für Heimat beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern und für Heimat können die zur entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellt die für die Prüfung nach Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu Grunde zu legende Bewertung und übermittelt diese an die Bundesnetzagentur.
(4) Die Zertifizierungsentscheidung der Bundesnetzagentur wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur gemeinsam mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission unter Verwendung nicht personenbezogener Daten veröffentlicht."
3. § 35b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "40" durch die Angabe "30" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch zu erbringen.
Der Betreiber einer Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch in den Gasspeicheranlagen in entsprechender Menge eingelagert ist. Zusätzlich zum Nachweis nach Satz 1 hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
Die Mitteilungen nach Satz 3 müssen elektronisch in einem mit der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen abgestimmten Datenformat einmal wöchentlich übermittelt werden, auf Verlagen der Bundesnetzagentur oder des Marktgebietsverantwortlichen in kürzeren Zeitabständen. Sofern die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 zur Überprüfung und Sicherstellung der Füllstandsvorgaben nicht ausreichend sind, kann die Bundesnetzagentur die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 je Nutzer der Gasspeicheranlage verlangen. | "(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch zu erbringen.
Der Betreiber einer Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch in den Gasspeicheranlagen in entsprechender Menge eingelagert ist; gegenüber der Bundesnetzagentur sind die entsprechenden technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben erreichen zu können (Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicherspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
Satz 3 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 3 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind." |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde die darin enthaltenen Vorgaben, oder Absatz 3 technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen; hierzu gehört auch die Ein- und Ausspeicherleistung. | "(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen. Im Fall des Satzes 1 sind auch die Ein- und Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen." |
4. § 35c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas" durch die Wörter "Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "strategische Optionen zur Vorhaltung von Gas (Gas-Optionen)" durch die Wörter "strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente)" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Gas-Optionen" durch das Wort "Befüllungsinstrumenten" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "wobei als Speicherentgelt hierfür das durchschnittlich kostengünstigste Speicherentgelt der letzten drei Speicherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu Grunde gelegt wird" durch die Wörter "wobei der Marktgebietsverantwortliche hierfür ein Speicherentgelt zu zahlen hat, das sich rechnerisch ergibt, indem für die jeweilige Gasspeicheranlage für die letzten drei abgeschlossenen Speicherjahre jeweils ein durchschnittliches Speicherentgelt ermittelt und das niedrigste dieser drei durchschnittlichen Speicherentgelte herangezogen wird" ersetzt.
5. In § 35d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c beschaffte Gas-Optionen ganz oder teilweise ausüben darf" durch die Wörter "dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten," ersetzt.
6. § 35g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie treten am 1. April 2025 außer Kraft. | " § 35g Anwendungsbestimmungen
(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden. (2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden." |
7. In § 35h Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "versagt" die Wörter "oder werden die Gasspeicheranlage, Teile einer Gasspeicheranlage oder Teile des betreffenden Netzanschlusses ohne die nach Absatz 2 Satz 1 hierfür erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder stillgelegt" eingefügt.
8. § 49b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dürfen Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5, nach § 13d und nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, ist während dieses Zeitraums eine betriebliche Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmigung zulässig (temporäre Höherauslastung). | "Bis zum Ablauf des 31. März 2027 dürfen Betreiber von Übertragungsnetzen das Höchstspannungsnetz ohne vorherige Genehmigung betrieblich höher auslasten (temporäre Höherauslastung)." |
9. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:
"4a. entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4b. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,
4c. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder".
Artikel 2
Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes
Das Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien | "Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung von Herkunftsnachweisregistern für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien". |
2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
"Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas
§ 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
§ 5 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation
§ 6 Inbetriebnahme
§ 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom
§ 8 Bußgeldvorschriften".
3. In § 1 werden jeweils die Wörter "gasförmige Energieträger" durch das Wort "Gas" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien, | "1. "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas oder thermischer Energie," |
b) In Nummer 2 wird vor dem Wort "wer" ein Komma eingefügt und werden die Wörter ", Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien" durch die Wörter "oder thermischer Energie" ersetzt.
c) Die Nummern 4 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 15 ersetzt:
alt | neu |
4. "Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger" ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des gasförmigen Energieträgers aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt oder im Falle kohlenstoffarmen Wasserstoffs auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt wurde,
5. "Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme" ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis erneuerbarer Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, 6. "strombasierte gasförmige Energieträger" solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurden, 7. "strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen" solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde, 8. "unvermeidbare Abwärme" der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, in einem betriebseigenen Produktionsprozess durch Anwendung des Standes der Technik nicht vermieden werden kann und nicht nutzbar ist und ungenutzt in die Luft oder das Wasser abgeleitet werden würde, wobei die Wärme aus KWK-Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine unvermeidbare Abwärme im Sinne dieses Gesetzes darstellt. | "4. "Biogas" jedes Gas im Sinne des § 3 Nummer 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, sowie Deponiegas und Klärgas,
5. "Gas" Gas, das als gasförmiger Energieträger nutzbar ist in Form von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Methan und Biogas, sowie in Form von Wasserstoff oder Ammoniak, 6. "Herkunftsnachweis für Gas" ein elektronisches Dokument, das dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Gases aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder kohlenstoffarmem Gas erzeugt wurde, 7. "Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte" ein elektronisches Dokument, das dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis von erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus anderen Quellen erzeugt wurde, 8. "Herkunftsnachweisregister für Gas" eine Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden, 9. "Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte" eine Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden, 10. "kohlenstoffarmes Gas" kohlenstoffarmer Wasserstoff nach Nummer 11, aus kohlenstoffarmem Wasserstoff nach Nummer 11 hergestellte Derivate sowie Grubengas, 11. "kohlenstoffarmer Wasserstoff" Wasserstoff, der im Einklang mit einer der folgenden Regelungen zur Höhe der Treibhausgasemissionen erzeugt wurde:
12. "strombasiertes Gas" Gas, das maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde, 13. "strombasierte thermische Energie" solche thermische Energie, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde, 14. "thermische Energie" Energie in Form von Wärme oder Kälte, 15. "unvermeidbare Abwärme" Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann." |
5. Die §§ 3 bis 9 werden durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
§ 3 Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde
(2) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird nur für solche gasförmigen Energieträger ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wurden. (3) Für gasförmige Energieträger, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden sind, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger an. Ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger können nur anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 9 und 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 1) geändert worden ist, erfüllen. In diesem Umfang obliegt der zuständigen Behörde auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. (4) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird für eine innerhalb des Bundesgebietes erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Gas wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger ausgestellt. Soweit für gasförmige Energieträger die erneuerbare Herkunft in einem gesonderten Verfahren für eine mengenmäßige Zielanrechnung oder eine mengenbezogene Förderung nachzuweisen ist, wird sichergestellt, dass eine Doppelvermarktung dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen effektiv ausgeschlossen wird. (5) Ein Herkunftsnachweis für strombasierte gasförmige Energieträger wird dann, wenn diese Energieträger aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde, erzeugt wurden, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Gaserzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, entwertet worden sind. Ausnahmen hiervon können in der Rechtsverordnung nach § 4 getroffen werden. (6) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger, die für Wasserstoff ausgestellt wurden, entwertet werden. (7) Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, anzusehen. (8) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmten zuständigen Behörde, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt. § 4 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger und zur Subdelegation (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Vorschriften nach § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates. (3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2. § 5 Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen (1) Die in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmte zuständige Behörde
(2) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme werden nur für solche Wärme oder Kälte ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und geliefert wurden. (3) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme wird für eine erzeugte und an Kunden gelieferte Wärme- oder Kältemenge aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Kunden gelieferte Megawattstunde Wärme oder Kälte wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ausgestellt. (4) Herkunftsnachweise für strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme werden bei Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem sonstigen Netz entnommen wurde, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung entwertet worden sind. (5) Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ist ausgeschlossen, wenn für die Erzeugung der Wärme oder Kälte oder für die Erzeugung des der Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden gasförmigen Energieträgers Strom verbraucht wurde, für den eine Förderung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist oder genommen wird, es sei denn, der Strom wurde auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 6b oder § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, verbraucht. (6) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen. (7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmten zuständigen Behörde, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt. § 6 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und zur Subdelegation (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften nach § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund dieser Vorschrift kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages. (3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regelung für den Binnenmarkt für Gase und für Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2. § 7 Inbetriebnahme Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme im Bundesanzeiger bekannt. § 8 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
§ 9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 9 jeweils für ihren Geschäftsbereich. | " § 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas wird für aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugtes oder für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt, übertragen oder entwertet, das an einen Letztverbraucher geliefert wurde, soweit in diesem Gesetz nicht abweichende Anforderungen hierfür geregelt werden. (3) Für Gas, das außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Gas an. (4) Ein Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn
Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden. (5) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für Gas entwertet werden, die für Wasserstoff ausgestellt wurden. (6) Ein Herkunftsnachweis für Gas ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in der jeweils geltenden Fassung, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen. (7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt. § 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte (1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird für thermische Energie ausgestellt, übertragen oder entwertet, die aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und an Kunden geliefert wurde. (3) Für thermische Energie, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an. (4) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn
Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden. (5) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen. (6) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt. ____________________ § 5 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden, wobei auch die Mitwirkung anderer Bundesbehörden beim Erlass der Rechtsverordnung der Bundesoberbehörde geregelt werden kann. Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates. (3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 3 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen nach Absatz 1 Nummer 3. § 6 Inbetriebnahme Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt. § 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
§ 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a jeweils für ihren Geschäftsbereich." |
Artikel 3
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Nummer 87 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Alt:
"87 | Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin, Drehstrom, Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen | |
| A1, F, G | |
| ||
| A1, F, G | |
| F". |
Neu:
"87 | Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin, Drehstrom, Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen | |
| ||
| A1, F, G | |
| A1, F, G | |
| F". |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 240242
ENDE |