Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energienutzung
Frame öffnen

BBPlG - Bundesbedarfsplangesetz
Gesetz über den Bundesbedarfsplan

Vom 23. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 41 vom 26.07.2013 S. 2538; 21.07.2014 S. 1066 14; 21.12.2015 S. 2490 15; 26.07.2016 S. 1786 16; 13.05.2019 S. 706 19; 25.02.2021 S. 298 21; 02.06.2021 S. 1295 21a; 19.07.2022 S. 1214 22; 20.07.2022 S. 1325 22a; 08.10.2022 S. 1726 22b; 22.05.2023 Nr. 133 23; 22.12.2023 Nr. 405 23a; 05.02.2024 Nr. 32 24; 08.05.2024 Nr. 151 24a; 16.07.2024 Nr. 239 24b)
Gl.-Nr.: 752-9



§ 1 Gegenstand des Bundesbedarfsplans 19 24a

(1) Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich.

(2) Zu den Vorhaben nach Absatz 1 gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. Die Vorhaben beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten.

§ 2 Gekennzeichnete Vorhaben 14 15 19 21 22 22a 22b

(1) Die im Bundesbedarfsplan mit "A1" gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Die im Bundesbedarfsplan mit "A2" gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.

(2) Die im Bundesbedarfsplan mit "B" gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden.

(3) Die im Bundesbedarfsplan mit "C" gekennzeichneten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Sie werden im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.

(4) Die im Bundesbedarfsplan mit "D" gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.

(5) Die im Bundesbedarfsplan mit "E" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.

(6) Die im Bundesbedarfsplan mit "F" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(7) Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit "G" gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten. Vorhaben im Sinne von Absatz 5 sollen ebenfalls mit "G" gekennzeichnet werden, wenn eine Angabe nach § 12b Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegt und wenn und soweit sie

  1. dieselben Netzverknüpfungspunkte haben
    1. wie ein weiteres Vorhaben im Sinne von Absatz 5, dessen festgelegter Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgenommen worden ist, oder
    2. wie ein durch Landesplanungen bestimmter Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung oder
  2. räumlich weit überwiegend
    1. einem weiteren Vorhaben im Sinne von Absatz 5 entsprechen, dessen festgelegter Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgenommen worden ist, oder
    2. einem durch Landesplanungen oder nach Landesrecht bestimmten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung entsprechen.

Satz 2 ist für den länderübergreifenden landseitigen Teil von Vorhaben im Sinne von Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit "H" gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden.

§ 3 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung 15 19 21 22 23a

(1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit "E" gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.

(2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit

  1. ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
  2. ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder
  3. die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll und der Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat.

Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsatzes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilabschnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden kann. Sofern die Prüfung ergibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vorhabens dies bei der Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung einer Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 zulässig. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden bei Antragskonferenzen nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die vor dem 29. Juli 2022 durchgeführt worden sind.

(4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Leitung

  1. in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder
  2. in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen.

Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden.

(5) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen. Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung, die der Anbindung von Stromrichteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfsplan mit "E" gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend anzuwenden.

§ 4 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung 15 21 21a 23a

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, können die im Bundesbedarfsplan mit "F" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(2) Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorhabens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn

  1. die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
  2. die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
  3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
  4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
  5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite ist § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.

Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge der jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen.

(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.

§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber 15 19 22a 23a

(1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.

(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.

(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.

§ 6 Rechtsschutz 15 19 21

Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Dies ist auch anzuwenden für

  1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und
  2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.

.

BundesbedarfsplanAnlage
(zu § 1 Absatz 1) 14 16 19 21 22 22b 23 23a 24 24sb

Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:

Nr.VorhabenKennzeichnung
1Höchstspannungsleitung Emden Ost - Osterath; GleichstromA1, B, E
2Höchstspannungsleitung Osterath - Philippsburg; GleichstromA1, B
3Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Großgartach; GleichstromA1, B, E
4Höchstspannungsleitung Wilster - Bergrheinfeld/West; GleichstromA1, B, E
5Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar; GleichstromA1, B, E

5a

Höchstspannungsleitung Klein
Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar; Gleichstrom
A1, B, E
mit den Bestandteilen

- Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Landkreis Börde

- Landkreis Börde - IsarG
6Höchstspannungsleitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/Neuenkirchen; Drehstrom, Nennspannung 380 kVF
7Höchstspannungsleitung Stade - Sottrum - Grafschaft Hoya - Landesbergen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Stade - Sottrum
- Maßnahme Sottrum - Grafschaft Hoya
- Maßnahme Wechold - Landesbergen
F
8Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Klixbüll - Bundesgrenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Barlt - Heide
- Maßnahme Brunsbüttel - Barlt
- Maßnahme Heide - Husum
- Maßnahme Husum - Klixbüll
- Maßnahme Niebüll - Grenze DK
9Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop - Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
10Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Helmstedt Ost - Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt Ost - Hattorf - Wahle
- Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt Ost - Salzgitter
A1
11Höchstspannungsleitung Bertikow - Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1
12Höchstspannungsleitung Vieselbach - Eisenach - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1
13Höchstspannungsleitung Pulgar - Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1
14Höchstspannungsleitung Röhrsdorf - Weida - Remptendorf; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1
15Höchstspannungsleitung Punkt Metternich - Niederstedem; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
16(aufgehoben)
17Höchstspannungsleitung Mecklar - Dipperz - Bergrheinfeld West; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1, F
18Höchstspannungsleitung Redwitz - Mechlenreuth - Etzenricht - Schwandorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
19Höchstspannungsleitung Urberach - Pfungstadt - Weinheim - G380 - Altlußheim - Daxlanden; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Urberach - Pfungstadt - Weinheim
- Maßnahme Weinheim - Daxlanden
- Maßnahme Weinheim - G380
- Maßnahme G380 - Altlußheim
- Maßnahme Altlußheim - Daxlanden
A1
20Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell
- Maßnahme Großgartach - Kupferzell
A1, G
21Höchstspannungsleitung Daxlanden - Kuppenheim - Bühl - Eichstetten; Drehstrom Nennspannung 380 kVD
22Höchstspannungsleitung Großgartach - Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
23Höchstspannungsleitung Herbertingen - Waldshut-Tiengen - Waldshut-Tiengen/ Weilheim mit Abzweig Pfullendorf/Wald und Abzweig Beuren; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
24Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach - Herbertingen; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
25Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1
26Höchstspannungsleitung Bärwalde - Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
27Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben - Förderstedt; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
28Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd - Neuburg; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
29Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) - Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined Grid Solution); Gleichstrom, DrehstromB
30Höchstspannungsleitung Oberzier - Bundesgrenze (BE); GleichstromB, E
31Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kVF

32

Höchstspannungsleitung Altheim - Bundesgrenze (AT) - Pleinting mit Abzweigen Markt
Tann/Gemeinde Zeilarn - Pirach und Matzenhof - Simbach; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Altheim - Bundesgrenze (AT)
- Maßnahme Bundesgrenze (AT) - PleintingF
- Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn - PirachF
- Maßnahme Abzweig Matzenhof - Simbach
33Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein - Südnorwegen (NO) (NORD.LINK); GleichstromB
34Höchstspannungsleitung Emden Ost - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kVF
35Höchstspannungsleitung Birkenfeld - Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
36(aufgehoben)
37(aufgehoben)
38Höchstspannungsleitung Dollern - Alfstedt - Hagen im Bremischen/Schwanewede - Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
39Höchstspannungsleitung Güstrow - Parchim Süd - Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Güstrow - Parchim Süd
- Maßnahme Parchim Süd - Perleberg
- Maßnahme Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt
-
40Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg - Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nennspannung 380 kVA2
41Höchstspannungsleitung Raitersaich - Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid - Sittling - Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Raitersaich - Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid
- Maßnahme Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid - Sittling - Altheim
F
42Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg - Lübeck - Siems mit Abzweig Ratekau - Göhl; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Kreis Segeberg - Lübeck
- Maßnahme Lübeck - Siems
- Maßnahme Abzweig Ratekau - Göhl
F
43Höchstspannungsleitung Borken - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
44Höchstspannungsleitung Schraplau/Obhausen - Wolkramshausen - Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1
45Höchstspannungsleitung Borken - Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
46Höchstspannungsleitung Redwitz - Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn); Drehstrom Nennspannung 380 kV-
47Höchstspannungsleitung Oberbachern - Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

48

Höchstspannungsleitung Heide West - Polsum; Gleichstrom
mit den Bestandteilen
- Heide West - B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)
A1, B, E, H
- B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) - L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/ Wischhafen)G
- L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) - Polsum

49

Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Lippetal/Welver/Hamm; GleichstromA1, B, E, H

50

Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Büttel - Wilster West - Amt Geest und Marsch Südholstein; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

51

Höchstspannungsleitung Hamburg Nord - Hamburg Ost - Ämter Büchen/Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Hamburg Nord - Hamburg Ost
- Hamburg Ost - Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
A1

52

Höchstspannungsleitung Güstrow - Bentwisch - Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/ Marlow; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Güstrow - Bentwisch
- Bentwisch - Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow
-

53

Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow - Güstrow - Putlitz Süd - Putlitz - Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt - Schwanebeck/Huy - Klostermansfeld - Schraplau/Obhausen - Lauchstädt;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-

54

Höchstspannungsleitung Conneforde - Unterweser; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

55

Höchstspannungsleitung Elsfleth West - Ganderkesee/Lemwerder/Berne - Ganderkesee; Drehstrom Nennspannung 380 kV-s

56

Höchstspannungsleitung Conneforde - Elsfleth West - Abzweig Blockland - Samtgemeinde Sottrum; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

57

Höchstspannungsleitung Dollern - Grafschaft Hoya - Ovenstädt - Eickum - Bechterdissen; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1, G

58

Höchstspannungsleitung Krümmel - Lüneburg - Stadorf - Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1, G

59

Höchstspannungsleitung Landesbergen - Mehrum Nord; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

60

Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow - Güstrow - Putlitz Süd - Perleberg - Osterburg - Stendal West - Wolmirstedt - Schwanebeck - Klostermansfeld - Schraplau/Obhausen - Lauchstädt; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1

61

Höchstspannungsleitung Ragow - Streumen; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1

62

Höchstspannungsleitung Graustein - Bärwalde; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

63

Höchstspannungsleitung Hanekenfähr - Gronau; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1

64

Höchstspannungsleitung Hattingen - Bezirk Ronsdorf (Wuppertal); Drehstrom Nennspannung 380 kV-

65

Höchstspannungsleitung Borken - Gießen Nord - Karben; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Borken - Gießen Nord
- Maßnahme Gießen Nord - Karben
-

66

Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg - Dettingen - Urberach; Drehstrom Nennspannung 380 kV

67

Höchstspannungsleitung Bürstadt - BASF (Ludwigshafen am Rhein); Drehstrom Nennspannung 380 kVA1, G

68

Höchstspannungsleitung Höpfingen - Hüffenhardt; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

69

Höchstspannungsleitung Güstrow - Schweden (Hansa PowerBridge); GleichstromB

70

Höchstspannungsleitung Fedderwarden - Vereinigtes Königreich (NeuConnect); GleichstromB

71

Höchstspannungsleitung Landkreis Trier-Saarburg - Bundesgrenze (LU); Drehstrom Nennspannung 380 kVA2, G

72

Höchstspannungsleitung Eichstetten - Bundesgrenze (FR); Drehstrom Nennspannung 380 kVA2, G

73

Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Fedderwarden - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Fedderwarden
- Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Conneforde
-

74

Höchstspannungsleitung Punkt Blatzheim - Oberzier; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

75

Höchstspannungsleitung Siersdorf - Zukunft/Verlautenheide - Zukunft - Verlautenheide; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Siersdorf - Zukunft/Verlautenheide
- Zukunft - Verlautenheide
-

76

Höchstspannungsleitung Kriftel - Farbwerke Höchst-Süd; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

77

Höchstspannungsleitung Isar - Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kVF

78

Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II - Hanekenfähr (DolWin4); Gleichstrom

mit den Bestandteilen

- Grenzkorridor II - Emden

B, E
- Emden - Wietmarschen/GeesteA2, G
- Wietmarschen/Geeste - Hanekenfähr

79

Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II - Hanekenfähr (BorWin4); Gleichstrom mit den BestandteilenB, E
- Grenzkorridor II - Emden
- Emden - Wietmarschen/GeesteA2, G
- Wietmarschen/Geeste - Hanekenfähr

80

Höchstspannungsleitung Grenzkorridor V - Büttel (BorWin6); GleichstromB

81

Höchstspannungsleitung Hemmingstedt/Lieth/Lohe-Rickelshof/Wöhrden - Klein Rogahn/ Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin; GleichstromA1, B, E

81a

Höchstspannungsleitung Pöschendorf/Hadenfeld/Kaisborstel/Agethorst/Mehlbek - Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin; GleichstromA1, B, E

81b

Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-V - Pöschendorf/Hadenfeld/Kaisborstel/Agethorst/Mehlbek; Gleichstrom mit den BestandteilenB, E
- Grenzkorridor N-V - Hemmingstedt/Epenwöhrden
- Hemmingstedt/Epenwöhrden - Pöschendorf/Hadenfeld/Kaisborstel/Agethorst/MehlbekA2, G

81c

Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-V - Pöschendorf/Hadenfeld/Kaisborstel/Agethorst/Mehlbek; Gleichstrom mit den BestandteilenB, E
- Grenzkorridor N-V - Hemmingstedt/Epenwöhrden
- Hemmingstedt/Epenwöhrden - Pöschendorf/Hadenfeld/Kaisborstel/Agethorst/MehlbekA2, G

81d

Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-V - Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek- Land; Gleichstrom mit den BestandteilenB, E
- Grenzkorridor N-V - Hemmingstedt/Epenwöhrden
- Hemmingstedt/Epenwöhrden - Seth/Leezen/Groß Niendorf/TravenbrückA2, G
- Seth/Leezen/Groß Niendorf/Travenbrück - Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek- LandA2, G

81e

Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-V - Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek- Land; Gleichstrom mit den BestandteilenB, E
- Grenzkorridor N-V - Hemmingstedt/Epenwöhrden
- Hemmingstedt/Epenwöhrden - Seth/Leezen/Groß Niendorf/TravenbrückA2, G
- Seth/Leezen/Groß Niendorf/Travenbrück - Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek- LandA2, G

81f

Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-V - Wiemersdorf/Hardebek; Gleichstrom mit den BestandteilenB, E
- Grenzkorridor N-V - Hemmingstedt/Epenwöhrden
- Hemmingstedt/Epenwöhrden - Hagen/Fuhlendorf/Bad Bramstedt/BimöhlenA2, G
- Hagen/Fuhlendorf/Bad Bramstedt/Bimöhlen - Wiemersdorf/HardebekA2, G

82

Höchstspannungsleitung Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede - Bürstadt; GleichstromA1, B, E

82a

Höchstspannungsleitung Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede - Hofheim am Taunus; GleichstromA1, B, E

82b

Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-III - Kriftel; Gleichstrom mit den BestandteilenB, E
- Grenzkorridor N-III - Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede
- Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede - KriftelA1

82c

Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-III - Bürstadt/Biblis/GroßRohrheim/Gernsheim/ Biebesheim am Rhein; Gleichstrom mit den BestandteilenB, E
- Grenzkorridor N-III - Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede
- Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede - Bürstadt/Biblis/GroßRohrheim/Gerns- heim/Biebesheim am RheinA1

83

Höchstspannungsleitung Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow - Schweden (Hansa PowerBridge II); GleichstromB

84

Höchstspannungsleitung Lübeck - Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

85

Höchstspannungsleitung Güstrow - Wessin - Görries - Klein Rogahn/Stralendorf/ Warsow/Holthusen/Schossin - Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land - Krümmel; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1, G

86

Höchstspannungsleitung Emden Ost - Bundesgrenze (NL);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A2

87

Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin, Drehstrom,
Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen
- Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd - Wuhlheide
- Thyrow - Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow - Schönefeld mit Abzweig Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) - Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin)A1, F, G
- Malchow - Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) - ReuterA1, F, G
- Reuter - TeufelsbruchF

88

Höchstspannungsleitung Landesbergen - Grohnde - Vörden - Würgassen - Sandershausen Ost - Bergshausen - Borken; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1

89

Höchstspannungsleitung Westerkappeln - Gersteinwerk;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-

90

Höchstspannungsleitung Gersteinwerk - Lippe - Mengede;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-

91

Höchstspannungsleitung Emscherbruch - Hüllen - Eiberg - Bochum - Hattingen; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

92

Höchstspannungsleitung Walsum - Beeck; Drehstrom Nennspannung 380 kV-

93

Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Leuna/Merseburg/Weißenfels - Pulgar; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1

94

Höchstspannungsleitung Sechtem - Ließem - Weißenthurm;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1

95

Höchstspannungsleitung Dahlem - Bundesgrenze (BE); GleichstromB, E

96

Höchstspannungsleitung Aschaffenburg - Urberach; Drehstrom Nennspannung 380 kVA1

97

Höchstspannungsleitung Uchtelfangen - Ensdorf - Bundesgrenze (FR); Drehstrom Nennspannung 380 kVA2, G

98

Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern - Saarwellingen/Saarlouis/Dillingen (Saar) - Diefflen; Drehstrom Nennspannung 380 kV

-

99

Höchstspannungsleitung Waldshut-Tiengen - Bundesgrenzenb (CH); Drehstrom Nennspannung 380 kV
Kennzeichnung
A1= Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1
A2= Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2
B= Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2
C= Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 3
D= Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 4
E= Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 5
F= Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 6
G= Kennzeichnung für den Verzicht auf die Bundesfachplanung im Sinne von § 2 Absatz 7
H= Kennzeichnung für die Leerrohrmöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 8
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen