umwelt-online: Richtlinie 2000/29/EG Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (6)
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24. | Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt,
a) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Rubus L. bekannt ist b) außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist Die betreffenden Schadorganismen sind: - für den unter Buchstabe a) genannten Fall: - Tomato ringspot virus - Black raspberry latent virus - Cherry leafroll virus - Prunus necrotic ringspot virus - für den unter Buchstabe b) genannten Fall: - Raspberry leaf curl virus (amerikanische Erreger) - Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 19.2 gelten,
a) sind die Pflanzen frei von Blattläusen einschließlich ihrer Eier, b) amtliche Feststellung, daß aa) die Pflanzen -entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder -in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat; bb) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden. |
25.1. | Knollen von Solanum tuberosum L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist | Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival (alle anderen als Rasse 1, die gewöhnliche europäische Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung -9 Anzeichen von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden oder b) die im Ursprungsland geltenden Vorschriften für die Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schil- bersky) Percival erfüllt sind, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als mit den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig anerkannt wurden. |
25.2. | Knollen von Solanum tuberosum L. | Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 25.1 amtliche Feststellung, daß
a) die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. bekannt sind, oder b) die im Ursprungsland geltenden Vorschriften erfüllt sind, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als mit den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. gleichwertig anerkannt wurden. |
25.3. | Knollen von Solanum tuberosum L., außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit. |
25.4. | Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, daß sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind, und
aa) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder bb) die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Ort der Erzeugung stammen, der infolge der Anwendung eines nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festzulegenden angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith ist oder als frei davon gilt, und cc) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder dd) in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, - die Knollen entweder von einem Ort der Erzeugung stammen, der 4 sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Ort der Erzeugung wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder - nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter von dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 1 unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. |
25.4.1. | Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummer 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.nicht bekannt ist. |
25.4.2. | Knollen von Solanum tuberosum L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipalpopsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder b) die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde. |
25.5. | Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3 und 25.4 gelten, amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden. |
25.6. | Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen von Solanum tuberosum L. und Samen von Solanum lycopersicum L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 25.5 gelten, amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden. |
25.7. | Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländem, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben, oder b) auf den Pflanzen des Erzeugungsorts seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden |
25.7.1. | Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., ausgenommen Früchte und Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 28.1 und 45.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
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25.7.2. | Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. | Amtliche Feststellung, dass die Früchte
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25.7.3. | Früchte von Capsicum annuum L., Solanum aethiopicum L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.4, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
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25.7.4. | Früchte von Solanaceae mit Ursprung in Australien, Amerika und Neuseeland | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.3, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
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26. | Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen | Amtliche Feststellung, daß an dem Hopfen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Verticillium alboatrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden. |
27.1. | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen | Amtliche Feststellung, dass
aa) die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spodoptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde, oder a) am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden oder b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden |
27.2. | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., außer Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
aa) die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde, oder a) am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden oder b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden |
28. | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Pflanzen höchstens der F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10% bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stund viroid erwiesen hat; b) die Pflanzen oder Stecklinge - aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder - einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden; c) bei unbewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock und Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock und Davis) v. Arx festgestellt wurden. |
28.1. | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist, oder b) die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde, oder c) die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde. |
29. | Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, daß
- die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, - keine Anzeichen der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt wurden. |
30. | Zwiebeln von Tulipa L. und Narcissus L., außer denjenigen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, daß sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt | Amtliche Feststellung, daß auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden. |
31. | Pflanzen von Pelargonium l'Herit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist,
a) in denen das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen) oder anderer Träger von Tomato ringspot virus nicht bekannt ist b) in denen das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Population) oder anderer Träger von Tomato ringspot virus bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen
a) unmittelbar von Orten der Erzeugung stammen, die als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder b) höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben; amtliche Feststellung, daß die Pflanzen a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, bei denen Boden und Pflanzen als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder b) höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben. |
32.1. | Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer
- Zwiebeln, - Kormi, - Pflanzen der Familie Gramineae, - Rhizomen, Samen - Knollen, mit Ursprung in Drittländern, in denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekannt ist. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und
a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" aufgeführt ist, oder b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal montalich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde, oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie aufzuführen. oder d) von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden |
32.2. | Schnittblumen von Dendranthema (DC) | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse
- ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ist, oder - unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind. |
32.3. | Des. Moul., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L. Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer
- Zwiebeln, - Kormi, - Pflanzen der Familie Gramineae, - Rhizomen, - Samen, - Knollen, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist, oder b) bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden, oder c) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind oder d) von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden |
33. | Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt | Amtliche Feststellung, dass
a) der Erzeugungsort bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist und b) die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermaßen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist. |
34. | Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von Invitro-Pflanzen, mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz | Amtliche Feststellung, dass
lanzung der damit verbundenen Pflanzen
und in allen zuvor genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und erhalten wurde, um es von Schadorganismen freizuhalten, und
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34.1. | Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Knollen von Solanum tuberosum, mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz | Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 30 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. |
34.2. | Knollen von Solanum tuberosum mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz | Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4.1 und 25.4.2 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. |
34.3. | Wurzel- und Knollengemüse mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz | Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. |
34.4. | Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, eingeführt aus Drittländern, ausgenommen die Schweiz | Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil B Nummer 30 amtliche Feststellung, dass die Maschinen oder Fahrzeuge gereinigt wurden und frei von Erde und Pflanzenresten sind. |
35.1. | Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen | Amtliche Feststellung, daß am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (außereuropäische Isolate) festgestellt worden sind. |
35.2. | Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Beet leaf curl virus bekannt ist | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang VI Teil A Kapitel I Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist und b) weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden. |
36.1. | Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer
- Zwiebeln, - Kormi, - Rhizomen, - Samen, - Knollen, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind und
a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" aufgeführt ist, oder b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde, oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie aufzuführen oder d) von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Thrips palmi Karny, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden. |
36.2. | Schnittblumen von Orchidaceae und Früchte von Momordica L. und Solanum melongena L., mit Ursprung in Drittländern | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und Früchte
- ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, oder - unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind. |
36.3. | Früchte von Capsicum L. mit Ursprung in Belize, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, den USA und Französisch-Polynesien, wo das Auftreten von Anthonomus eugenii Cano bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass die Früchte
a) ihren Ursprung in einem von Anthonomus eugenii Cano freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik ,Zusätzliche Erklärung' eingetragen ist, oder b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheiltliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde, der in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie in der Rubrik ,Zusätzliche Erklärung' aufgeführt ist und der bei amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeugungsort und in dessen unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde |
37. | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das als frei von Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid bekannt ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen dafür festgestellt wurden oder b) an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid festgestellt wurden, und dass Pflanzen am Ort der Erzeugung, die den Verdacht begründen, dass diese Krankheitserreger eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden, c) Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt. |
37.1. | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 gelten, und unbeschadet der Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 37, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
a) ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten von Paysandisia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; oder b) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder c) während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, - der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland überwacht wird, und - an dem die Pflanzen auf einer Flä- che gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und - an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit - auch unmittelbar vor der Ausfuhr - durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden. |
38.1. | - gestrichen - | |
38.2. | Pflanzen von Fuchsia L., zur Anpflanzung bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USA oder Brasilien | Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für das Auftreten von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht und als frei von Aculops fuchsiae Keifer befunden wurden. |
39. | Bäume und Sträucher, zur Anpflanzung bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Drittländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13, 15, 16, 17 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 37, 38.1 und 38.2 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen
- sauber (d. h. frei von Pflanzenabfall) sowie frei von Blüten und Früchten sind und - in Baumschulen angezogen wurden und - zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. |
40. | Laubbäume und -sträucher, zum Anbestimmt, außer Samen und pflanzen Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Drittländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Bestimmungen, die Für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 2, 3, 9, 15, 16, 17 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 und Anhang IV Teil A Nummern I, 11.1, 11.2, 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind. |
41. | Ein- und zweijährige Pflanzen, außer Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1, 35.2 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen
- in Baumschulen angezogen wurden und - frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind - vor der Ausfuhr untersucht wurden und - sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und - sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. |
42. | Pflanzen von Gramineae mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und den Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechioa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 33 und 34 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen
- in Baumschulen angezogen wurden und - frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind und - zum geeigneten Zeitpunkt vor der Ausfuhr untersucht wurden und - sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und - sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. |
43. | Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13, 15, 16, 17 und 18, in Anhang III Teil B Nummer 1 sowie in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 37, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen, b) die Pflanzen bei den unter Buchstabe a) genannten Baumschulen aa) mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums - in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, - geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, daß sie frei von außereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik "Entseuchung und/oder Desinfizierung" in dem in Ar- tikel 7 dieser Richtlinie genannten Pflanzengesundheits- zeugnis anzugeben, - mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen der Richtlinie genannten Schadorganismen untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a) genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3.000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3.000 Pflanzen dieser Gattung gibt, - bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und außerdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, daß sie von diesen Schadorganismen frei sind, - entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschließenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde, - unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, daß das Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; außerdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand - geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten oder - geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa) fünfter Gedankenstrich entspricht, oder - geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, daß das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist. Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 7 dieser Richtlinie genannten Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik "Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben; bb) in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden. Diese Nummer ist unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" auch in dem in Artikel 7 dieser Richtlinie genannten Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann. |
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