Regelwerk, EU chronologisch, EU 2000

RL 2000/29/EG
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7 bis 9 (aufgehoben)

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13a

Artikel 13b

Artikel 13c

Artikel 13d

Artikel 13e

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15a

Artikel 16

Artikel 17 (aufgehoben)

Artikel 18

Artikel 19 aufgehoben)

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22 (aufgehoben)

Artikel 23 (aufgehoben)

Artikel 24 (aufgehoben)

Artikel 25 (aufgehoben)

Artikel 26 (aufgehoben)

Artikel 27

Artikel 27a

Artikel 28

Artikel 29

Anhang I

Teil A
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die bzw. in den Mitgliedstaaten verboten ist

Kapitel I
Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

b) Bakterien

c) Pilze

d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

e) Parasitäre Pflanzen

Kapitel II
Schadorganismen, deren Auftreten in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von belang sind

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

b) Bakterien

c) Pilze

d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Teil B
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten (Schutzgebieten) verboten ist

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

b) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Anhang II

Teil A
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die bzw. in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist

Kapitel I
Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

b) Bakterien

c) Pilze

d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Kapitel II
Schadorganismen, deren Auftreten in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

b) Bakterien

c) Pilze

d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Teil B
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten(Schutzgebieten) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

b) Bakterien

c) Pilze

d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Anhang III

Teil A
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Verbindungen in die Mitgliedstaaten verboten ist 

Teil B
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist

Anhang IV

Teil A
Von allen Mitgliedstaaten zu Stellende, besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die und Innerhalb der Mitgliedstaaten

Kapitel I
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung ausserhalb der Gemeinschaft 

Kapitel II
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft

Teil B
Von den Mitgliedstaaten zu Stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete

Anhang V  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu Unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungsland- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen

Teil A Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft

I. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für die gesamte Gemeinschaft sind und mit einem Pflanzenpaß versehen sein müssen

II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für bestimmte Schutzgebiete sind und die bei Verbringung in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpag versehen sein müssen

Teil B
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten

I. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind

II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die möglicherweise Schadorganismen tragen und für bestimmte Schutzgebiete von Belang sind

Anhang VI Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die einer besonderen Regelung unterworfen werden können

Anhang VII Zeugnismuster

A. Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

B. Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr

C. Erläuterungen

Anhang VIII

Teil A
Aufgehobene Richtlinie und nachfolgende Änderungen
(gemäß Artikel 27)

Teil B
Fristen für die Umsetzung und/oder Anwendung

Anhang VIIIa

Anhang IX Entsprechungstabelle