Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2000, Bau - EU Bund |
Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 133)
(ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2000 S. 14;
Entsch. 2003/632/EG - ABl. Nr. L 220 vom 03.09.2003 S. 5;
Entsch. 2006/751/EG - ABl. Nr. L 305 vom 04.11.2006 S. 8;
VO (EU) 2016/364 - ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 4 Inkrafttreten aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2016/364 - (ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 4)
Ergänzende Informationen |
Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG insbesondere auf die Artikel 3, 6 und 20, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Grundlagendokumenten festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus für Bauwerke zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen. Diese Dokumente wurden als "Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie des Rates 89/106/EWG" 1 veröffentlicht.
(2) In Abschnitt 4.2.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 wird die Notwendigkeit, unterschiedliche Stufen der wesentlichen Anforderung festzulegen, mit der Art, Nutzung und Lage des Bauwerks, der Bauwerksplanung und der Verfügbarkeit von Notfalleinrichtungen begründet.
(3) Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 enthält eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die sicherstellen, daß die wesentliche Anforderung "Brandschutz" erfüllt wird, und zusammen dazu beitragen, eine Strategie für den Brandschutz festzulegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.
(4) Abschnitt 4.2.3.3 des Grundlagendokuments Nr. 2 nennt als eine der in den Mitgliedstaaten verbreiteten Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum (oder in einem gegebenen Bereich), indem der Beitrag der Bauprodukte zu einem Vollbrand begrenzt wird.
(5) Die Festlegung von Klassen für die wesentliche Anforderung hängt teilweise von diesem Grenzniveau ab.
(6) Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.
(7) In Abschnitt 4.3.1.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 heißt es, daß zur Beurteilung des Brandverhaltens von Produkten eine harmonisierte Lösung entwickelt wird, bei der Großversuche oder Versuche im Labormaßstab angewendet werden, die mit maßgeblichen realen Brandszenarien korrelieren.
(8) Die harmonisierte Lösung besteht in einem System von Klassen, die nicht im Grundlagendokument enthalten sind.
(9) Das zu diesem Zweck festgelegte System von Klassen bezieht sich auf eine Reihe von Prüfverfahren, die den europäischen Normenorganisationen bereits bekannt sind.
(10) In der "Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte", in der das System von Klassen beschrieben wird, sind keine Schwellenwerte für die Klassen B, C und D enthalten, da zu diesem Zeitpunkt der SBI-Test (einzelner brennender Gegenstand) noch nicht ausreichend entwickelt war.
(11) Da die erforderlichen Daten nun verfügbar sind, sollte die Entscheidung 94/611/EG durch eine neue Entscheidung ersetzt werden, die die Schwellenwerte der Klassen und einige Anpassungen an den technischen Fortschritt enthält. Alternative Testverfahren sollten in einer noch auszuarbeitenden Europäischen Norm oder in einer Entscheidung der Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit CEN/Cenelec und EOTA ausführlich beschrieben werden.
(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -
- hat folgende Entschiedung erlassen:
(1) Trägt ein Bauprodukt in seiner Endanwendung zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum (oder im Brandentstehungsbereich) oder darüber hinaus bei, so ist das Produkt, ausgehend von seinem Brandverhalten, unter Berücksichtigung des Klassifizierungssystems in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs einzustufen.
(2) Produkte sind im Hinblick auf ihre Endanwendung zu betrachten. Ist die Klassifizierung auf der Grundlage der in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs angeführten harmonisierten Prüfungen und Kriterien nicht angebracht, so kann im Rahmen eines Verfahrens, das alternative Tests vorsieht, auf ein oder mehrere Bezugsszenarien (repräsentativer Maßstabstest), der das vereinbarte Gefahrenszenario verkörpert) zurückgegriffen werden.
Die Entscheidung 94/611/EG wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8.Februar 2000
Anhang 06 |
ΔT | Temperaturanstieg |
Δm | Masseverlust |
tf | Dauer der Entflammung |
PCS | Brennwert |
FIGRA | Geschwindigkeit der Brandausbreitung |
THR600s | Wärmefreisetzung insgesamt |
LFS | seitliche Flammenausbreitung |
SMOGRA | Geschwindigkeit der Rauchentwicklung |
TSP600s | Rauchentwicklung insgesamt |
Fs | Flammenausbreitung |
"Material": Ein einzelner Grundstoff oder ein gleichförmig verteiltes Gemisch von Stoffen, z.B. Metall, Stein, Holz, Beton, Mineralwolle mit gleichförmig verteiltem Bindemittel, Polymere.
"Homogenes Produkt": Produkt, bestehend aus einem Material mit einer einheitlichen Dichte und Zusammensetzung im gesamten Produkt.
"Nicht homogenes Produkt": Produkt, das nicht den Anforderungen an ein homogenes Produkt genügt. Ein nicht
homogenes Produkt ist ein Produkt, das aus einem oder mehreren wesentlichen und/oder nicht wesentlichen Bestandteilen besteht.
"Wesentlicher Bestandteil": Material, das einen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von ≥ 1,0 kg/m2 oder einer Dicke von ≥ 1,0 mm gilt als wesentlicher Bestandteil.
"Nicht wesentlicher Bestandteil": Material, das keinen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von < 1,0 kg/m2 und einer Dicke von < 1,0 mm gilt als nicht wesentlicher Bestandteil.
Zwei oder mehr nicht wesentliche Schichten, die einander berühren (d.h. ohne einen oder mehrere wesentliche Bestandteile zwischen den Schichten) gelten als ein nicht wesentlicher Bestandteil und müssen daher zusammen den Anforderungen an eine Schicht, die ein nicht wesentlicher Bestandteil ist, genügen.
Bei nicht wesentlichen Bestandteilen wird zwischen inneren nicht wesentlichen Bestandteilen und äußeren nicht wesentlichen Bestandteilen wie folgt unterschieden:
"Innerer nicht wesentlicher Bestandteil": Nicht wesentlicher Bestandteil, der beidseitig durch mindestens einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird.
"Äußerer nicht wesentlicher Bestandteil": Nicht wesentlicher Bestandteil, der auf einer Seite nicht durch einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird.
Tabelle 1: Brandverhaltensklassen von Bauprodukten mit Ausnahme von Bodenbelägen, geraden Leitungswärmedämmprodukten und elektrischen Kabeln
Klasse | Prüfverfahren | Klassifizierungskriterien | Zusätzliche Klassifikation |
A1 | EN ISO 1182 1 und | ΔT ≤ 30 °C und Δ m ≤ 50 % und tf = 0 (d.h. keine anhaltende Entflammung) | - |
EN ISO 1716 | PCS ≤ 2,0 MJ⋅ kg-1 1 und PCS ≤ 2,0 MJ⋅ kg-1 2 2a und PCS ≤ 1,4 MJ⋅ m-2 3 und PCS ≤ 2,0 MJ⋅ kg-1 4 | - | |
A2 | EN ISO 1182 1 oder | ΔT ≤ 50 °C und Δm ≤ 50 % und tf ≤ 20s | - |
EN ISO 1716 und | PCS ≤ 3,0 MJ⋅kg-1 1 und PCS ≤ 4,0 MJ⋅m-2 2 und PCS ≤ 4,0 MJ⋅m-2 3 und PCS ≤ 3,0 MJ⋅kg-1 4 | - | |
EN 13823 | (SBI) FIGRA ≤ 120 W⋅s-1 und LFS < Rand des Probekörpers und THR600s ≤ 7,5 MJ | Rauchentwicklung 5 und brennendes Abtropfen/Abfallen 6 | |
B | EN 13823 (SBI) und | FIGRA ≤ 120 W⋅s-1 und LFS < Rand des Probekörpers und THR600s ≤ 7,5 MJ | Rauchentwicklung 5 und brennendes Abtropfen/Abfallen 6 |
EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
C | EN 13823 (SBI) und | FIGRA ≤ 250 W⋅s-1; und LFS <Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 15 MJ | Rauchentwicklung 5 und brennendes Abtropfen/Abfallen 6 |
EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
D | EN 13823 (SBI) und | FIGRA ≤ 750 W⋅s-1 | Rauchentwicklung 5 und brennendes Abtropfen/ Abfallen 6 |
EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 30s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
E | EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 15s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s | Brennendes Abtropfen/ Abfallen 7 |
F | Keine Leistung festgestellt | ||
1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile von nicht homogenen Produkten.
2) Für jeden äußeren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten. 2a) Alternativ kann ein äußerer nicht wesentlicher Bestandteil ein PCS ≤ 2,0 MJ⋅m-2 haben, vorausgesetzt, das Produkt erfüllt die folgenden Kriterien der EN 13823 (SBI):FIGRA ≤ 20 W⋅s-1 und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 4,0 MJ und s1 und d0. 3) Für jeden inneren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten. 4) Für das Produkt als Ganzes. 5) s1 = SMOGRA ≤ 30 m2.s-2 und TSP600s ≤ 50 m2; s2 = SMOGRA ≤ 180 m2.s-2 und TSP600s ≤ 200 m2; s3 = weder s1 noch s2. 6) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen in EN 13823 (SBI) innerhalb von 600s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen länger als 10 s in EN 13823 (SBI) von 600 s; d2 = weder d0 noch d1; Entzündung des Papiers in EN ISO 11925-2 führt zu einer Einstufung in d2. 7) Bestanden = keine Entzündung des Papiers (keine Einstufung); nicht bestanden = Entzündung des Papiers (Einstufung d2). 8) Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produktes relevant - einer Flammenbeanspruchung der Probenkante. |
Tabelle 2 Brandverhaltensklassen von Bodenbelägen
Klasse | Prüfverfahren | Klassifizierungskriterien | Zusätzliche Klassifikation |
A1FL | EN ISO 1182 1 und | Δ T ≤ 30 °C und Δ m ≤ 50 % und tf = 0 (d.h. keine anhaltende Entflammung) | - |
EN ISO 1716 | PCS ≤ 2,0 MJ⋅kg-1 1 und PCS ≤ 2,0 MJ⋅kg-1 2 und PCS ≤ 1,4 MJ⋅m-2 3 und PCS ≤ 2,0 MJ⋅kg-1 4 | - | |
A2FL | EN ISO 1182 1 oder | ΔT ≤ 50 °C und Δm ≤ 50 % und tf ≤ 20 s | |
EN ISO 1716 und | PCS ≤ 3,0 MJ⋅kg-1 1 und PCS ≤ 4,0 MJ⋅m-2 2 und PCS ≤ 4,0 MJ⋅m-2 3 und PCS ≤ 3,0 MJ⋅kg-1 4 | ||
EN ISO 9239-1 5 | Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 8,0 kW⋅m-2 | Rauchentwicklung 7 | |
BFL | EN ISO 9239-1 5 und | Kritische Strahlungsintensität 6 ≤ 8,0 kW⋅m-2 | Rauchentwicklung 7 |
EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 15 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s | ||
CFL | EN ISO 9239-1 5 und | Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 4,5 kW⋅m-2 | Rauchentwicklung 7 |
EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 15 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s | ||
DFL | EN ISO 9239-1 5 und | Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 3,0 kW⋅m-2; | Rauchentwicklung 7 |
EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 15 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s | ||
EFL | EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 15 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s | |
FFL | Keine Leistung festgestellt | ||
1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile von nicht homogenen Produkten.
2) Für jeden äußeren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten. 3) Für jeden inneren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten. 4) Für das Produkt als Ganzes. 5) Versuchsdauer = 30 Minuten. 6) Als kritische Strahlungsintensität gilt der niedrigere der folgenden beiden Werte: Strahlungsintensität, bei der die Flamme erlöscht, oder Strahlungsintensität nach einer Versuchsdauer von 30 Minuten (d.h. die Intensität, die der größten Flammenausbreitung entspricht). 7) s1 = Rauch ≤ 750 %.min; s2 = nicht s1. 8) Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - einer Flammenbeanspruchung der Probenkante. |
Tabelle 3 Brandverhaltensklassen für Produkte zur Wärmedämmung von linearen Rohren
Klasse | Prüfverfahren | Klassifizierungskriterien | Zusätzliche Klassifikation |
A1L | EN ISO 1182 1 und | ≤ 30 °C und Δm ≤ 50 % und tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung) | - |
EN ISO 1716 | PCS ≤ 2,0 MJ⋅kg-1 1 und PCS ≤ 2,0 MJ⋅kg-1 2 und PCS ≤ 1,4 MJ⋅m-2 3 und PCS ≤ 2,0 MJ⋅kg-1 4 | - | |
A2L | EN ISO 1182 1 oder | ≤ 50 °C und Δm ≤ 50 % und tf ≤ 20 s | |
EN ISO 1716 und | PCS ≤ 3,0 MJ⋅kg-1 1 und PCS ≤ 4,0 MJ⋅m-2 2 und PCS ≤ 4,0 MJ⋅m-2 3 und PCS ≤ 3,0 MJ⋅kg-1 4 | - | |
EN 13823 (SBI) | FIGRA ≤ 270 W⋅s-1 und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 7,5 MJ | Rauchentwicklung 5, und brennendes Abtropfen, Abfallen 6 | |
BL | EN 13823 (SBI) und | FIGRA ≤ 270 W⋅s-1 und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 7,5 MJ | Rauchentwicklung 5, und brennendes Abtropfen, Abfallen 6 |
EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
CL | EN 13823 (SBI) und | FIGRA ≤ 460 W⋅s-1 und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 15 MJ | Rauchentwicklung 5, und brennendes Abtropfen, Abfallen 6 |
EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
DL | EN 13823 (SBI) und | FIGRA ≤ 2 100 W⋅s-1 THR600s ≤ 100 MJ | Rauchentwicklung 5, und brennendes Abtropfen, Abfallen 6 |
EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
EL | EN ISO 11925-2 8: Beanspruchung = 15 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s | Brennendes Abtropfen, Abfallen 7 |
FL | Keine Leistung festgestellt. | ||
1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile von nicht homogenen Produkten.
2) Für jeden äußeren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten. 3) Für jeden inneren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten. 4) Für das Produkt als Ganzes. 5) s1 = SMOGRA ≤ 105 m2.s-2 und TSP600s ≤ 250 m2; 6) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen in EN 13823 (SBI) innerhalb von 600 s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen längals 10 s in EN 13823 (SBI) innerhalb von 600 s; d2 = weder d0 noch d1; Entzündung des Papiers in EN ISO 11925-2 führt zu einer Einstufung in d2. 7) Bestanden = keine Entzündung des Papiers (keine Einstufung); nicht bestanden = Entzündung des Papiers (Einstufung d2). 8) Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - einer Flammenbea spruchung der Probenkante. |
Tabelle 4 Brandverhaltensklassen für elektrische Kabel
Klasse | Prüfverfahren | Klassifizierungskriterien | Zusätzliche Klassifikation |
Aca | EN ISO 1716 | PCS ≤ 2,0 MJ/kg 1 | |
B1ca | FIPEC20 Szenario 2 5
und | FS ≤ 1,75 m und THR1 200s ≤ 10 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 20 kW und FIGRA ≤ 120 Ws- 1 | Rauchentwicklung 2 6 und brennendes Abtropfen/Abfallen 3 und Säuregehalt 4 8 |
EN 60.332-1-2 | H ≤ 425 mm | ||
B2ca | FIPEC20 Szenario 1 5
und | FS ≤ 1,5 m und THR1 200s ≤ 15 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 30 kW und FIGRA ≤ 150 Ws-1 | Rauchentwicklung 2 7 und brennendes Abtropfen /Abfallen 3 und Säuregehalt 4 8 |
EN 60.332-1-2 | H ≤ 425 mm | ||
Cca | FIPEC20 Szenario 1 5
und | FS ≤ 2,0 m und THR1 200s ≤ 30 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 60 kW und FIGRA ≤ 300 Ws- 1 | Rauchentwicklung 2 7 und brennendes Abtropfen /Abfallen 3 und Säuregehalt 4 8 |
EN 60.332-1-2 | H < 425 mm | ||
Dca | FIPEC20 Szenario 1 5
und | THR1 200s ≤ 70 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 400 kW und FIGRA ≤ 1 300 Ws- 1 | Rauchentwicklung 2 7 und brennendes Abtropfen /Abfallen 3 und Säuregehalt 4 8 |
EN 60.332-1-2 | H ≤ 425 mm | ||
Eca | EN 60.332-1-2 | H ≤ 425 mm | |
Fca | Keine Leistung festgestellt | ||
1) Für das gesamte Produkt mit Ausnahme metallischer Materialien sowie für jeden äußeren Bestandteil (Ummantelung) des Produkts.
2) s1 = TSP1 200 ≤ 50 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 0,25 m2/s; 3) Für FIPEC20-Szenarios 1 und 2: d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 1 200s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb der 1200 s; d2 = weder d0 noch d1. 4) EN 50.267-2-3: a1 = Leitfähigkeit < 2,5 µS/mm und pH > 4,3; a2 = Leitfähigkeit < 10 µS/mm und pH > 4,3; a3 = nicht a1 oder a2. 5) Der Luftstrom in der Kammer ist auf 8 000 ± 800 l/min einzustellen. 6) Die für Kabel der Klasse B1ca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine FIPEC20-Szenario-2-Prüfung ermittelt worden sein. 7) Die für Kabel der Klassen B2ca, Cca, Dca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine FIPEC20-Szenario-1-Prüfung ermittelt worden sein. 8) Messung der Gefährdungseigenschaften von bei Brand entstehenden Gasen, die bei den exponierten Personen die Fähigkeit herabsetzen, sich in Sicherheit zu bringen, nicht eine Beschreibung der Toxizität dieser Gase. |
Bedingungen für Montage und Befestigung sowie Festlegung der Prüfparameter bei Elektrischen Kabeln (Entsprechend Tabelle 4 Fussnote 5)
1. Montage- und Befestigungsbedingungen
1.1. Montage des allgemeinen Prüfmusters für die Klassen B1ca, B2ca, Cca und Dca
Die Kabel sind an der Vorderseite einer Normleiter zu befestigen (EN 50.266-1). Die verwendeten Kabelstücke müssen 3,5 m lang sein. Der untere Teil der elektrischen Kabel muss sich 20 cm unterhalb der Unterkante des Brenners befinden. Die Kabel sind auf der Leiter (bezogen auf ihre Breite) mittig anzuordnen.
Alle Prüfstücke oder -bündel sind mit Metalldraht (aus Stahl oder Kupfer) jeweils einzeln an allen Leitersprossen zu befestigen. Bei elektrischen Kabeln bis einschließlich 50 mm Durchmesser ist Draht mit einer Stärke zwischen 0,5 mm bis einschließlich 1,0 mm Durchmesser zu verwenden. Bei Kabeln über 50 mm Durchmesser muss der Draht im Durchmesser zwischen 1,0 mm und 1,5 mm stark sein.
Bei der Anbringung der Prüfstücke ist das erste Prüfstück etwa in der Mitte der Leiter zu positionieren, und weitere Prüfstücke sind beiderseits hinzuzufügen, so dass die Gesamtanordnung der Prüfstücke auf der Leiter ungefähr zentriert ist.
Die Abstände und die Bündelung sind in der Folge beschrieben.
Nach oben ist alle 25 cm jeweils eine waagerechte Linie zu ziehen, um die Ausbreitung der Flammen in Abhängigkeit von der Zeit messen zu können. Die erste Linie (d. h. die Nulllinie) muss sich auf gleicher Höhe mit dem Brenner befinden.
Die Kabel sind je nach verwendeter Klassifizierung wie folgt zu befestigen:
1.1.1. Klassen B2ca, Cca und Dca
Die Auswahl des Befestigungsverfahrens richtet sich nach dem Durchmesser des elektrischen Kabels entsprechend Tabelle 4.1.
Tabelle 4.1 Befestigung je nach Kabeldurchmesser
Kabeldurchmesser | Befestigung |
≥ 20 mm | 20 mm Abstand zwischen den Kabeln |
Zwischen 5 und 20 mm | Der Abstand zwischen den Kabeln entspricht einem Kabeldurchmesser. |
≤ 5 mm | Die Kabel sind in Bündel von 10 mm Durchmesser zusammenzufassen. Die Bündel dürfen nicht verdreht sein. Der Abstand zwischen den Bündeln beträgt 10 mm. |
Bei der Ermittlung der Grenzwerte werden die Durchmesser auf den nächsten Millimeter gerundet, nur bei Durchmessern unter 5 mm wird der Durchmesser nicht gerundet.
Wie viele Kabelstücke pro Prüfung erforderlich sind, wird mit folgenden Formeln errechnet:
1.1.1.1. Bei Kabeln mit einem Durchmesser von 20 mm oder mehr
Die Anzahl der Kabel, N, ergibt sich aus:
( | 300 + 20 | ) | ||
N = int | ________ | ................................. Gleichung 1 | ||
dc + 20 |
Dabei gilt:
dc ist der Kabeldurchmesser (in Millimetern und auf den nächsten Millimeter gerundet);
Funktion int = der ganzzahlige Teil des Ergebnisses (d. h. der abgerundete Wert).
1.1.1.2. Bei Kabeln mit einem Durchmesser von mehr als 5 mm, jedoch weniger als 20 mm Die Anzahl der Kabel, N, ergibt sich aus:
( | 300 + dc | ) | ||
N = int | ________ | ................................. Gleichung 2 | ||
2dc |
Dabei gilt:
dc ist der Kabeldurchmesser (in Millimetern und gerundet);
Funktion int = der ganzzahlige Teil des Ergebnisses (d. h. der abgerundete Wert).
1.1.1.3. Bei Kabeln oder Drähten mit einem Durchmesser von 5 mm oder weniger Die Anzahl der 10-mm-Bündel von Kabeln, Nbu, ergibt sich aus:
( | 300 + 10 | ) | ||
Nbu = int | ________ | ................................. Gleichung 3 | ||
20 |
Somit sind 15 Bündel mit jeweils 10 mm Abstand voneinander anzubringen.
Die Anzahl der Kabel je Bündel (n) ergibt sich aus:
( | 100 | ) | ||
n = int | ________ | ................................. Gleichung 4 | ||
d2c |
Dabei gilt:
dc ist der Kabeldurchmesser (in Millimetern und nicht gerundet).
Die Anzahl der Kabelstücke (CL) bei Drähten oder Kabeln mit einem Durchmesser von weniger als 5 mm beträgt also:
CL = n × 15 ...................................... Gleichung 5
1.1.1.4. Gesamtlänge des Kabels je Prüfung
Die Gesamtlänge L (m) je Prüfung ergibt sich aus:
L = n × 15 × 3,5 für dc ≤ 5 mm
oder
L = N × 3,5 für dc > 5 mm ....................................... Gleichung 6
1.1.2. Klasse B1ca
An der Rückseite der Kabelführung ist eine nicht brennbare Kalziumsilikatplatte mit einer Dichte von 870 ± 50 kg/m3 und einer Dicke von 11 ± 2 mm anzubringen. Diese Platte kann in zwei Teilen befestigt werden.
In allen anderen Punkten ist die Befestigung der Kabel identisch mit jener der Klassen B2ca, Cca und Dca.
2. Festlegung der Prüfparameter
Tabelle 4.2. Definition der Prüfparameter für die FIPEC 20-Senarios 1 und 2
Alle berechneten Parameter werden nach Prüfbeginn (Zünden des Brenners) 20 Minuten lang bewertet.
Parameter | Erläuterung |
Prüfbeginn | Zünden des Brenners |
Prüfende | 20 Minuten nach Zünden des Brenners (Ende des Zeitraums für die Berechnung der Parameter) |
HRRsm30, kW | Wärmefreisetzungsrate, gleitendes Mittel über 30 s |
SPRsm60, m2/s | Rauchentwicklungsrate, gleitendes Mittel über 60 s |
HRR-Spitzenwert, kW | Höchstwert der HRRsm30 zwischen Prüfbeginn und -ende, ohne Anteil der Flammenquelle |
SPR-Spitzenwert, m2/s | Höchstwert der SPRsm60 zwischen Prüfbeginn und -ende |
THR1 200, MJ | Wärmefreisetzung (HRRsm30) insgesamt von Prüfbeginn bis -ende, ohne Anteil der Flammenquelle |
TSP1 200, m2 | Rauchentwicklung (HRRsm60) insgesamt von Prüfbeginn bis -ende |
FIGRA, W/s | Index der Feuerausbreitungsrate (FIre Growth Rate), definiert als größter Quotient von HRRsm30 (ohne den Anteil der Flammenquelle) und Zeit. Grenzwerte: HRRsm30 = 3 kW und THR = 0,4 MJ |
SMOGRA, cm2/s2 | Index der Rauchentwicklungsrate (SMOke Growth Rate), definiert als größter Quotient von SPRsm60 und Zeit, multipliziert mit 10.000. Grenzwert: SPRsm60 0,1 m2/s und TSP = 6 m2 |
PCS | Bruttobrennwert |
FS | Flammenausbreitung (Länge der Beschädigung) |
H | Flammenausbreitung |
FIPEC | "Fire Performance of Electric Cables" (Brandverhalten elektrischer Kabel)" |
_____________
1) ABl. C 62 vom 28.02.1994 S.1.
2) Die Merkmale werden unter Berücksichtigung des entsprechenden Prüfverfahrens festgelegt.
ENDE |