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Regelwerk, EU 2000, Gefahrgut - EU Bund

Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

(ABl. Nr. L 279 vom 01.11.2000 S. 44)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) ,

auf Vorschlag der Kommission 1 ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/49/EG enthält bis zum 1. Januar 1999 geltende Übergangsbestimmungen; hierdurch sollte der Abschluss bestimmter Normungsarbeiten für Behälter und Tanks durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) ermöglicht werden. Diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.

(2) Es sollte genauer abgegrenzt werden, welche Beförderungsmittel unter die Ausnahmeregelung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 96/49/EG fallen.

(3) Um den Mitgliedstaaten den befristeten Einsatz von Eisenbahnwagen und Tanks, die einer neuen Bestimmung im Anhang der Richtlinie 96/49/EG nicht entsprechen, zu ermöglichen, sollte eine Übergangsbestimmung für Eisenbahnwagen und Tanks vorgesehen werden, die ab dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und ausschließlich für die innerstaatliche Beförderung verwendet werden.

(4) Die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/49/EG für bestimmte Beförderungsmittel vorgesehenen Termine sollten verschoben werden. Die Bestimmung dieser Beförderungsmittel und des letzten Termins für den Beginn der Anwendung der genannten Richtlinie sollte nach dem Verfahren des Artikels 9 jener Richtlinie erfolgen.

(5) Auf die in Artikel 6 Absätze 9, 11 und 14 der Richtlinie 96/49/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen sollte das Verfahren des Artikels 9 jener Richtlinie angewandt werden.

(6) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

(7) Es sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung als "ausnahmsweise Beförderung "eingestuft werden kann.

(8) Die Richtlinie 96/49/EG sollte entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Die Richtlinie 96/49/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) wird der Satzteil "Betriebstemperaturen von Material, das für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bestimmt ist" durch: "Einsatztemperaturen von Materialien für Kunststoffverpackungen, Tanks und ihre Ausrüstung, die für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bestimmt sind" ersetzt.

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Eisenbahnwagen gestatten, wenn sie zwar nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. "(3) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Eisenbahnwagen gestatten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden, sofern diese Eisenbahnwagen auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.

Tanks und Eisenbahnwagen, die ab dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und den Bestimmungen des Anhangs nicht entsprechen, die aber nach den zum Zeitpunkt ihres Baus geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, können bis zu einem nach dem Verfahren des Artikels 9 festzulegenden Termin weiterhin für die innerstaatliche Beförderung verwendet werden."

b) In Absatz 4

- wird in Satz 1 das Datum "31. Dezember 1998 " durch "30. Juni 2001 "ersetzt; in Satz 2 wird das Datum "1. Januar 1999 "durch "1. Juli 2001 "ersetzt;

- werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

"Die Termine "30. Juni 2001" und "1. Juli 2001" müssen für Behälter und Tanks, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die im Anhang keine ausreichenden Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, verschoben werden.

Die in Unterabsatz 2 genannten Behälter und Tanks und der letzte Termin für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf diese Behälter und Tanks werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt."

c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Jeder Mitgliedstaat kann für Beförderungen geringer Mengen bestimmter gefährlicher Güter mit der Eisenbahn in seinem Gebiet nach Anhörung der Kommission seine Vorschriften beibehalten, auch wenn sie weniger streng als die des Anhangs dieser Richtlinie sind; dies gilt jedoch nicht für Stoffe mit mittlerer oder hoher Radioaktivität. "(9) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor - spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie - mitteilen, weniger strenge Vorschriften als die des Anhangs für Beförderungen erlassen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und nur geringe Mengen bestimmter gefährlicher Güter, mit Ausnahme von Stoffen mit mittlerer und hoher Radioaktivität, betreffen. Diese Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, jederzeit Vorschriften annehmen, die denen ähnlich sind, die von anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Absatzes angenommen wurden. Die Kommission prüft, ob die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelungen erlassen können."

d) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

altneu
(10) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet ausnahmsweise durchgeführte Gefahrguttransporte oder Beförderungen genehmigen, die nach dem Anhang verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs durchgeführt werden. "(10) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich in ihrem Gebiet geltende Genehmigungen für ausnahmsweise Beförderungen von Gefahrgut erteilen, die entweder nach dem Anhang verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs durchgeführt werden, sofern es sich bei diesen ausnahmsweisen Beförderungen um Beförderungen handelt, die klar bestimmt und befristet sind."

e) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

altneu
(11) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts nach Anhörung der Kommission in ihrem Gebiet auf genau bestimmten Strecken die regelmäßige Beförderung von zu einem bestimmten industriellen Prozeß gehören. den gefährlichen Gütern, die entweder nach dem Anhang verboten sind oder unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs erfolgen, zu genehmigen, sofern es sich um eine örtlich begrenzte und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrollierte Beförderung handelt."(11) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, in ihrem Gebiet auf genau bestimmten Strecken regelmäßige Beförderungen von zu einem bestimmten industriellen Prozess gehörenden gefährlichen Gütern, die entweder nach dem Anhang verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs durchgeführt werden, gestatten, sofern es sich um örtlich begrenzte und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrollierte Beförderungen handelt.

Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Beförderungen gestatten können." 

f) Absatz 14 erhält folgende Fassung:

altneu
(14) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts nach Anhörung der Kommission Beförderungen gefährlicher Güter über geringe Entfernungen innerhalb von Häfen, Flughäfen oder Industriegeländen mit weniger strengen Auflagen als denen des Anhangs zu gestatten. "(14) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, die Beförderung von gefährlichen Gütern unter weniger strengen Bedingungen als denen des Anhangs gestatten, sofern es sich um eine örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen innerhalb von Häfen, Flughäfen oder Industriegeländen handelt. Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Beförderungen gestatten können."

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

altneu
Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschuß für den Gefahrguttransport (im folgenden "Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

  1. Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
  2. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

"Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG (*) eingesetzten "Ausschuss für den Gefahrguttransport" unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 279 vom 01.11.2000 S. 40)." 

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Luxemburg, den 10. Oktober 2000

 

1) ABl. C 181 vom 26.06.1999 S. 25.

2) ABl. C 329 vom 17.11.1999 S. 11.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1999 (ABl. C 154 vom 05.06.2000 S. 353), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2000 (ABl. C 254 vom 25.08.2000 S. 14) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. September 2000.

 

ENDE