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Regelwerk, EU 2001, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

(ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58;
VO (EG) 1182/2007 - ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2007 S. 1;
VO (EG) 1332/2008 - ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7;
RL 2009/106/EG - ABl. Nr. L 212 vom 15.08.2009 S. 42;
RL 2012/12/EU - ABl. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 1 Inkrafttreten Anwenden Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 1040/2014 - ABl. Nr. L 288 vom 02.10.2014 S. 1 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2024/1438 - ABl. L 2024/1438 vom 24.05.2024 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen Umsetzung)



Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht: FrSaftErfrischGetrV- Fruchtsacht- und Erfrischungsgetränkeverordnung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2) Durch die Richtlinie 93/77/EWG des Rates vom 21. September 1993 über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse 4 sollte die Richtlinie 75/726/EWG 5 über denselben Regelungsbereich kodifiziert werden.

(3) Die Richtlinien 75/726/EWG und 93/77/EWG wurden damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Fruchtsäfte und- nektare, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.

(4) Mit den genannten Richtlinien sind daher gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung dieser Erzeugnisse festgelegt worden, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(5) Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 93/77/EWG neu gefasst werden, damit die Vorschriften über die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse leichter zu verstehen sind.

(6) Die Richtlinie 93/77/EWG sollte ferner den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere über die Etikettierung, Farbstoffe, Süßungsmittel und andere zugelassene Zusatzstoffe, angepasst werden.

(7) Unter bestimmten Bedingungen sollte die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 6, insbesondere deren Artikel 7 Absätze 2 und 5, zur Anwendung gelangen. Es sollte klar angegeben werden, wenn ein Produkt eine Mischung aus Fruchtsaft und aus Fruchtsaftkonzentrat gewonnenem Fruchtsaft ist, und im Falle von Fruchtnektar, wenn er ganz oder teilweise aus einem konzentrierten Produkt hergestellt worden ist. In der Liste der Zutaten auf dem Etikett müssen sowohl die Verkehrsbezeichnungen der verwendeten Fruchtsäfte als auch die der verwendeten Fruchtsäfte, die aus Fruchtsaftkonzentraten gewonnen wurden, angegeben werden.

(8) Vorbehaltlich der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln 7 dürfen den in der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnissen in einigen Mitgliedstaaten Vitamine zugesetzt werden. Diese Möglichkeit kann jedoch nicht auf die gesamte Gemeinschaft ausgeweitet werden. Unter diesen Bedingungen steht es den Mitgliedstaaten offen, für ihre nationale Erzeugung den Zusatz von Vitaminen sowie auch Mineralstoffen zu gestatten oder zu verbieten, wobei jedoch der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen und Grundsätzen des Vertrags auf jeden Fall zu gewährleisten ist.

(9) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassungen der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden.

(11) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 12

Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannten Erzeugnisse.

Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften des Unionsrechts, wie der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit **, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.


Artikel 2
12 - gestrichen -

Artikel 3 12 24

(Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.

    1. Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und unbeschadet von Buchstabe b) im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
      b) Als Alternative zu den unter Buchstabe a) genannten Verkehrsbezeichnungen enthält Anhang III ein Verzeichnis besonderer Bezeichnungen. Diese Bezeichnungen dürfen in der jeweiligen Sprache und unter den im Anhang III festgelegten Bedingungen verwendet werden.
    2. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes "Frucht".
  1. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 1 genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte bzw. des Fruchtmarks zu ergänzen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung "Mehrfrucht" bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
  2. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der Zutaten bestehen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung "Mehrfrucht" bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
  3.  - gestrichen -
  4. Unbeschadet von Artikel 7 Absätze 2 und 5 der Richtlinie 2000/13/EG ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)"oder "teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.
  5. Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch die Angabe "Fruchtgehalt: mindestens ... %" anzugeben. Diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein.)

(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen:

    1. Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und unbeschadet von Buchstabe b) im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
      b) Als Alternative zu den unter Buchstabe a) genannten Verkehrsbezeichnungen enthält Anhang III ein Verzeichnis besonderer Bezeichnungen. Diese Bezeichnungen dürfen in der jeweiligen Sprache und unter den im Anhang III festgelegten Bedingungen verwendet werden.
    2. Als Alternative zu den unter Buchstabe a genannten Verkehrsbezeichnungen enthält Anhang III ein Verzeichnis besonderer Bezeichnungen. Verwendet ein Unternehmer die in Anhang III Teil I aufgeführten Bezeichnungen, so werden diese in der dort festgelegten Sprache und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet. Im Hinblick auf die in Anhang III Teil II aufgeführten Bezeichnungen können die Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, vorschreiben, dass diese Bezeichnungen in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden.
  1. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 1 genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte bzw. des Fruchtmarks zu ergänzen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung "Mehrfrucht" bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
  2. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der Zutaten bestehen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung "Mehrfrucht" bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
  3. Die Angabe "Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker" darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in Anhang I Teil I Nummer 1 genannten Erzeugnisse.
  4. Unbeschadet von Artikel 7 Absätze 2 und 5 der Richtlinie 2000/13/EG ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)"oder "teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.
  5. Unbeschadet von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder "teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein. )

Artikel 4 12

Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe *** zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden Stellen anzubringen:

Artikel 5 12

Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Diese Richtlinie findet auf die in Anhang I definierten Erzeugnisse Anwendung, die in der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verkehr gebracht werden.

Artikel 6 24

(Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Unbeschadet der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 10, dürfen zur Herstellung der in Anhang I Abschnitt I beschriebenen Erzeugnisse ausschließlich die in Anhang I Abschnitt II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur solche Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang II übereinstimmen. Darüber hinaus muss Fruchtnektar den Bestimmungen des Anhangs IV entsprechen.)

(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Zur Herstellung der in Anhang I Teil I beschriebenen Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang I Teil II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur solche Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang II übereinstimmen. Darüber hinaus muss Fruchtnektar Anhang IV entsprechen.)

Artikel 7 07 12 24

(Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Um die Anhänge dieser Richtlinie an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu ändern.)

(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
(1) Um die Anhänge dieser Richtlinie an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu ändern.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Vorschriften über die physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale der in Anhang I Teil I Nummer 6 Buchstaben a und b und Nummer 7 aufgeführten Erzeugnisse und über die Anwendung der zugelassenen Verfahren zur Zuckerreduzierung in Teil II Nummer 3 jenes Anhangs zu erlassen.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Analysemethoden erlassen, um unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts zu überprüfen, ob die in Anhang I Teil I Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2, Nummer 6 Buchstaben a und b und Nummer 7 aufgeführten Erzeugnisse dieser Richtlinie entsprechen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Analyseverfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren.)

Artikel 7a 12 24

(Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Oktober 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.)

(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Oktober 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Juni 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.)

(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Artikel 7b 24

(1) Die Kommission wird in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 7c 24

Spätestens am 14. Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer, in dem bzw. denen die zur Herstellung eines Fruchtsafts oder Fruchtmarks verwendeten Früchte geerntet wurden, bewertet. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. )

Artikel 8 12 - gestrichen -

Artikel 9

Die Richtlinie 93/77/EWG wird zum 12. Juli 2003 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli 2003 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Vorschriften sind so anzuwenden, dass

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber bis zum 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/77/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2001.


1) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).

2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

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Verkehrsbezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Merkmale der ErzeugnisseAnhang I 12 14 24

I. Begriffsbestimmungen 24

  1. ...
    1. Fruchtsaft

      Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist.

      Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden.

      Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden.

      Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.

      Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig.

    2. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat

      (Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
      Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1 aufgeführten Anforderungen erfüllt.)

      (Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
      Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 aufgeführten Anforderungen erfüllt.)

      Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß Anhang V entsprechen.

      Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in Anhang V nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde.

      Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.

      Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten.

      Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig.

  2. Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat

    Erzeugnis, das aus dem Saft einer bzw. mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.

    Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.

  3. Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft

    Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus

  4. Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver

    Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellt wird.

  5. Fruchtnektar

    Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das

    Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 2 kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.

    Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
    (Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438

  6. a) Zuckerreduzierter Fruchtsaft

    Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben.

    Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.

    b) Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat

    Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Konzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten Anforderungen erfüllt.

    Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark gewonnen werden.

  7. Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft

    Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 % des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6 Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts. )

II. Zugelassene Zutaten, Behandlungen und Stoffe 24

(Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438

  1. Zusammensetzung

    Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang V mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang V aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

    Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf - außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart - nicht verändert werden.

    Der in Anhang V für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.

  2. Zugelassene Zutaten

    Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

  3. Zugelassene Behandlungen und Stoffe

    Bei den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen dürfen nur die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe hinzugefügt werden:

(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438

  1. Zusammensetzung

    Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang V mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang V aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

    Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf - außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart - nicht verändert werden.

    Der in Anhang V für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.

  2. Zugelassene Zutaten

    Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

  3. Zugelassene Behandlungen und Stoffe

    Bei den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen dürfen nur die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe hinzugefügt werden:

__________

(Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
1) ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32.)

(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
1) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1).)

2) ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9.

3) ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26.

4) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7.

5) ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4.

.

Begriffsbestimmung der RohstoffeAnhang II 12

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Frucht

    Alle Früchte. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte.

    Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, bzw. mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.

  2. Fruchtmark

    Das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird.

  3. Konzentriertes Fruchtmark

    Das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis.

    Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anhang I Abschnitt II Nummer 3 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen.

  4. Aroma

    Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln 1 werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren.

    Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der Steine enthalten.

  5. Zuckerarten
  6. Honig

    Das in der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig 3 definierte Erzeugnis.

  7. Fruchtfleisch oder Zellen

Die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.

____

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S 34.

2) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 53.

3) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 47.


.

Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anhang I aufgeführte ErzeugnisseAnhang III 12 24

(Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438

  1. "Vruchtendrank" für Fruchtnektar;
  2. "Süßmost";

    Die Bezeichnung "Süßmost" darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet werden:

  3. "Succo e polpa" bzw. "Sumo e polpa" für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird;
  4. "Æblemost" für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;
  5. ...
  6. "Äppelmust/Äpplemust" für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;
  7. "mosto" für Traubensaft;
  8. "smiltserksku sula ar cukuru" oder "astelpaju mahl suhkruga" oder "slodzony sok z rokitnika" für aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l.)

(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
I. Besondere Bezeichnungen, die nur in der Sprache der Bezeichnung verwendet werden dürfen 24

  1. "Vruchtendrank" für Fruchtnektar;
  2. "Süßmost"; darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet werden:
    1. für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften/Fruchtsaftkonzentraten oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die aufgrund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
    2. für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird;
  3. "succo e polpa" bzw. "sumo e polpa" für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird;
    1. Æblemost" - Synonym für Apfelsaft;
    2. "Æblemost fra koncentrat" - Synonym für Apfelsaft aus Konzentrat;
    1. "Sur ... saft" in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren;
    2. "Sød ... saft" oder "sødet ... saft" mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Saft dieser Frucht mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l;
  4. "Äppelmust/Äpplemust" - Synonym für Apfelsaft;
  5. "mosto" - Synonym für Traubensaft;
  6. "bild sula ar cukuru" oder "astelpaju mahl suhkruga" oder "słodzony sok z rokitnika" für aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l.

II. Besondere Bezeichnungen, die in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden können 24

  1. "Kokosnusswasser' für das Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft.)

.

Besondere Vorschriften für FruchtnektarAnhang IV 12 24


Fruchtnektar ausMindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol des fertigen Erzeugnisses)
I. Früchten mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist
Passionsfrucht25
Quito-Orangen25
Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln25
Weiße Johannisbeeren/Ribiseln25
Rote Johannisbeeren/Ribiseln25
Stachelbeeren30
Sanddorn25
Schlehen30
Pflaumen30
Zwetschgen30
Ebereschen30
Hagebutten40
Sauerkirschen/Weichseln35
Andere Kirschen40
Heidelbeeren40
Holunderbeeren50
Himbeeren40
Aprikosen/Marillen40
Erdbeeren40
Brombeeren40
Kranbeeren/Cranberries30
(Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Quitten
50)
(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Quitten (Cydonia oblonga L.)

Stand: RL (EU) 2024/1438

50)

Zitronen und Limetten25
Andere Früchte dieser Kategorie25
II. Säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist
Mangos25
Bananen25
Guaven25
Papayas25
Litschis25
Acerolas25
Stachelannonen25
Netzannonen25
Cherimoyas, Zimtäpfel25
Granatäpfel25
Kaschuäpfel25
Mobinpflaumen25
Umbu25
Andere Früchte dieser Kategorie25
III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft
Äpfel50
Birnen50
Pfirsiche50
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten50
Ananas50
Tomaten/Paradeiser50
Andere Früchte dieser Kategorie50

.

Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes FruchtmarkAnhang V 12 24


Gebräuchlicher Name der FruchtBotanischer NameMindestbrixwerte
Apfel *Malus domestica Borkh.11,2
Aprikose/Marille **Prunus armeniaca L.11,2
Banane **Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen)21,0
Schwarze Johannisbeere/Ribisel *Ribes nigrum L.11,0
(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Kokosnuss *

Stand: RL (EU) 2024/1438

Cocos nucifera L.

4,5 )

Weintraube *Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride15,9
Grapefruit *Citrus x paradisi Macfad.10,0
Guave **Psidium guajava L.8,5
Zitrone *Citrus limon (L.) Burm.f.8,0
Mango **Mangifera indica L.13,5
Orange *Citrus sinensis (L.) Osbeck11,2
Passionsfrucht *Passiflora edulis Sims12,0
Pfirsich **Prunus persica (L.) Batsch var. persica10,0
Birne **Pyrus communis L.11,9
Ananas *Ananas comosus (L.) Merr.12,8
Himbeere *Rubus idaeus L.7,0
Sauerkirsche/Weichsel *Prunus cerasus L.13,5
Erdbeere *Fragaria x ananassa Duch.7,0
Tomate/Paradeiser *Lycopersicon esculentum Mill.5,0
Mandarine *Citrus reticulata Blanco11,2
Für die mit einem Sternchen * gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.

Für die mit zwei Sternchen ** gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.

_____________
1) ABl. C 231 vom 09.08.1996 S. 14.
2) ABl. C 279 vom 01.10.1999 S. 92.
3) ABl. C 56 vom 24.02.1997 S. 20.
4) ABl. L 244 vom 30.09.1993 S. 23. Richtlinie zuletzt geändert
urch die Beitrittsakte von 1994.
5) ABl. L 311 vom 01.12.1975 S. 40.
6) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.
7) ABl. L 276 vom 06.10.1990 S. 40.
8) ABl. L 184 vom 07.07.1999 S. 23.
9) ABl. L 61 vom 18.03.1995 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert
urch die Richtlinie 98/72/EG (ABl. L 295 vom 04.01.1998 S. 18).
10) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 1).
11) ABl. L 291 vom 19.11.1969 S. 9.
12) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 3. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/83/EG (ABl. L 48 vom 19.02.1997 S. 16).
*) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 7.
**) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
***) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

ENDE