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Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission in Bezug auf die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Kamerun, Paraguay und Singapur
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2001 S. 11)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft", zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18002001 der Kommission 4, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Januar 2000 übermittelte die Kommission allen nicht der OECD angehörenden Ländern (sowie Ungarn und Polen, die den OECD-Beschluss C(92)39 endg. noch nicht anwenden) eine Verbalnote. Mit dieser Verbalnote wurde ein dreifaches Ziel verfolgt: a) Information dieser Länder über die neuen Verordnungen der Gemeinschaft; b) Ersuchen um Bestätigung ihrer jeweiligen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 14201999 und c) der Verordnung (EG) Nr. 15471999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (s), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2001 dargelegten Standpunkte und Ersuchen um eine Antwort derjenigen Länder, die im Jahr 1994 nicht geantwortet hatten.
(2) Von den Ländern, die geantwortet haben, teilte Paraguay der Kommission mit, dass der Einfuhr bestimmter, in Anhang II zur Verordnung (EWG) Nr. 25993 aufge führter Arten von Abfällen ohne Kontrollverfahren zugestimmt wird. Was die anderen Abfälle angeht, so hat Paraguay darauf hingewiesen, dass es seinen Standpunkt nicht geändert hat (Antwort vom 1. März 2000).
(3) Singapur teilte der Kommission mit, dass der Einfuhr bestimmter, in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 25993 aufgeführter Arten von Abfällen entweder ohne Kontrollverfahren oder nach dem Verfahren zugestimmt wird, das bei den in Anhang III derselben Verordnung genannten Abfällen anzuwenden ist ("gelbes Verfahren"). Was die anderen Abfälle angeht, so hat Singapur darauf hingewiesen, dass es seinen Standpunkt nicht geändert hat (Antwort vom 4. Januar 2001).
(4) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 25993 wurde der Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 6, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission 7, am 11. Januar 2001 über den offiziellen Antrag Singapurs und am 8. Februar 2001 über den offiziellen Antrag Paraguays informiert.
(5) Zur Berücksichtigung der neuen Situation dieser beiden Länder ist gleichzeitig eine Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 und (EG) Nr. 15471999 erforderlich.
(6) Was Kamerun angeht, so ist es erforderlich, den Abschnitt GA des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 14201999 zu ändern, um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 15471999 zu gewährleisten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses -
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Anhänge A und D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2001
Anhang I
Anhänge A und D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang A, Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle") wird in den SINGAPUR betreffenden Wortlaut der folgende Wortlaut eingefügt:
"GC 020 Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z.B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen".
2. In Anhang D wird der gesamte PARAGUAY betreffende Wortlaut durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
"PARAGUAY
1. Unter Abschnitt GA (,Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko')
GA 120 740400 Abfälle und Schrott aus Kupfer
GA 140 760200 Abfälle und Schrott aus Aluminium
GA 150 ex 780200 Abfälle und Schrott aus Blei
GA 160 790200 Abfälle und Schrott aus Zink
GA 170 800200 Abfälle und Schrott aus Zinn
GA 430 7204 Abfälle aus Eisen und Stahl
2. Alle Arten unter Abschnitt GH (,Kunststoffabfälle in fester Form').
3. Alle Arten unter Abschnitt GI (,Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier'). 4. Unter Abschnitt GJ (,Textilabfälle'):
GJ 010 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
GJ 011 5003 10 - weder gekrempelt noch gekämmt
GJ 030 5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
GJ 031 5202 10 Garnabfälle
GJ 032 5202 91 Reißspinnstoff
5. Unter Abschnitt GL (,Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz`):
GL 010 ex 4401 30 Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
GL 020 4501 90 Korkabfälle, Korkschrot und Korkmehl
(*) Abfall ohne Dispersionsrisiko` bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."
3. In Anhang D wird der gesamte SINGAPUR betreffende Wortlaut durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "SINGAPUR
1. Unter Abschnitt GA (,Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko
GA 430 7204 Schrott aus Eisen und Stahl
(*) Abfall ohne Dispersionsrisiko` bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."
Anhang II
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird wie folgt geändert:
1. Unter Abschnitt GA (,Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko') wird der KAMERUN betreffende Wortlaut:
"GA 130 7503 00 Abfälle und Schrott aus Nickel" durch den folgenden Eintrag ersetzt:
"GA 140 760200 Abfälle und Schrott aus Aluminium".
2. Der gesamte PARAGUAY betreffende Wortlaut wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
"PARAGUAY
Alle Arten ausgenommen:
1. Unter Abschnitt GA (,Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko')
GA 120 740400 Abfälle und Schrott aus Kupfer
GA 140 760200 Abfälle und Schrott aus Aluminium
GA 150 ex 780200 Abfälle und Schrott aus Blei
GA 160 790200 Abfälle und Schrott aus Zink
GA 170 800200 Abfälle und Schrott aus Zinn
GA 430 7204 Schrott aus Eisen und Stahl.
2. Alle Arten unter Abschnitt GH (,Kunststoffabfälle in fester Form').
3. Alle Arten unter Abschnitt GI (,Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier').
4. Unter Abschnitt GJ (,Textilabfälle'):
GJ 010 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
GJ 011 5003 10 - weder gekrempelt noch gekämmt
GJ 030 5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
GJ 031 5202 10 Garnabfälle
GJ 032 5202 91 Reißspinnstoff.
5. Unter Abschnitt GL (,Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz`):
GL 010 ex 4401 30 Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
GL 020 4501 90 Korkabfälle, Korkschrot und Korkmehl.
(*) Abfall ohne Dispersionsrisiko` bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."
3. Der gesamte SINGAPUR betreffende Wortlaut wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "SINGAPUR
Alle Arten, ausgenommen:
1. Unter Abschnitt GA (,Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko Abfälle und Schrott aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:
GA 010 ex 7112 10 - Gold
GA 020 ex 7112 20 - Platin (als Platin` gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium)
GA 030 ex 7112 90 - andere Edelmetalle, z.B. Silber
N.B.: Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.
Abfälle und Schrott aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:
GA 120 740400 Abfälle und Schrott aus Kupfer
GA 130 7503 00 Abfälle und Schrott aus Nickel
GA 140 760200 Abfälle und Schrott aus Aluminium
GA 150 ex 780200 Abfälle und Schrott aus Blei
GA 170 800200 Abfälle und Schrott aus Zinn
GA 190 ex 8102 91 Abfälle und Schrott aus Molybdän
GA 250 ex 8108 10 Abfälle und Schrott aus Titan
GA 260 ex 8109 10 Abfälle und Schrott aus Zirkonium
GA 280 ex 8111 00 Abfälle und Schrott aus Mangan
GA 300 ex 8112 20 Abfälle und Schrott aus Chrom
GA 320 ex 811240 Abfälle und Schrott aus Vanadium
GA 350 ex 8112 91 Abfälle und Schrott aus Niob
GA 430 7204 Schrott aus Eisen und Stahl.
2. In Abschnitt GC (,Sonstige metallhaltige Abfälle'):
GC 020 Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z.B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen
GC 070 ex 2619 00 Schlacken, aus der Eisen- und Stahlherstellung (einschließlich niedrig legierter Stähle), ausschließlich solcher, die spezifisch zur Einhaltung sowohl der einzelstaatlichen als auch der einschlägigen internationalen Anforderungen und Normen hergestellt wurden (**)
(**) Diese Position gilt auch für die Verwendung solcher Schlacken als Ausgangsstoffe für Titaniumdioxid und Vanadium. 3. Unter Abschnitt GD (,Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko'):
GD 020 ex 2514 00 Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt.
4. In Abschnitt GH (,Kunststoffabfälle in fester Form'):
GH 013 ex 3915 30 Abfälle, Schnipsel und Bruch von Kunststoffen aus: - Vinylchloridpolymeren
(*) Abfall ohne Dispersionsrisiko` bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."
1) ABl. L 30 vom 06.02.1993 S. 1.
2) ABl. L 316 vom 10.12.1999 S. 45.
3) ABl. L 166 vom 01.07.1999 S. 6.
4) ABl. L 244 vom 14.09.2001 S. 19.
5) ABl. L 185 vom 17.07.1999 S. 1.
6) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.
7) ABl. L 135 vom 06.06.1996 S. 32.