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Abschnitt C
Verbringung von zur Beseitigung und zur Verwertung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten mit Durchfuhr durch Drittländer

Artikel 12

Bei einer Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten, bei der eine Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer erforderlich ist, gilt unbeschadet der Artikel 3 bis 10 folgendes:

  1. die notifizierende Person übermittelt der bzw. den zuständigen Behörde(n) des Drittlandes bzw. der Drittländer eine Kopie der Notifizierung;
  2. die zuständige Behörde am Bestimmungsort fragt bei der zuständigen Behörde des Drittlandes bzw. der Drittländer an, ob sie ihre schriftliche Zustimmung zu der geplanten Verbringung erteilen möchte, und zwar innerhalb folgender Fristen:

In beiden Fällen wartet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gegebenenfalls die erwähnte Zustimmung ab, bevor sie ihre Genehmigung erteilt.

Titel III
Verbringung von Abfällen innerhalb der Mitgliedstaaten

Artikel 13

(1) Die Titel II, VII und VIII gelten nicht für die Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaates.

(2) Die Mitgliedstaaten legen jedoch eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Hierbei sollte der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach dieser Verordnung Rechnung getragen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die jeweiligen einzelstaatlichen Regelungen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II, VII und VIII in ihrem Zuständigkeitsbereich anwenden.

Titel IV
Ausfuhr von Abfällen

Abschnitt A
Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 14

(1) Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ist mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, verboten.

(2) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 ist jedoch jede Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in ein EFTA- Land verboten, wenn

  1. das EFTA-Land die Einfuhr solcher Abfälle generell verbietet oder nicht schriftlich seine Zustimmung zu der jeweiligen Einfuhr dieser Abfälle erteilt hat;
  2. die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft Grund zu der Annahme hat, daß die Abfälle in dem betreffenden EFTA-Land nicht nach umweltverträglichen Verfahren gehandhabt werden.

(3) Die zuständige Behörde am Versandort verlangt, daß die zur Beseitigung bestimmten Abfälle, deren Ausfuhr in EFTA-Länder genehmigt wird, während der Verbringung sowie im Bestimmungsland auf umweltverträgliche Weise gehandhabt werden.

Artikel 15

(1) Die notifizierende Person richtet die Notifizierung mittels des Begleitscheins nach Artikel 3 Absatz 5 an die zuständige Behörde am Versandort und übermittelt den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie. Der Begleitschein ist von der zuständigen Behörde am Versandort auszustellen.

Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung bestätigt die zuständige Behörde am Versandort der notifizierenden Person schriftlich den Empfang der Notifizierung; sie sendet den anderen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie davon.

(2) Die zuständige Behörde am Versandort muß innerhalb einer Frist von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung entscheiden, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen genehmigt oder die Genehmigung verweigert. Sie kann auch zusätzliche Angaben verlangen.

Sie erteilt ihre Genehmigung nur, sofern keine Einwände ihrerseits oder von seiten der anderen zuständigen Behörden bestehen und wenn sie von der notifizierenden Person die in Absatz 4 genannten Kopien erhalten hat. Die Genehmigung ist gegebenenfalls mit Beförderungsauflagen nach Absatz 5 verbunden.

Die zuständige Behörde am Versandort fällt ihre Entscheidung nicht vor Ablauf von 61 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung. Sie kann ihre Entscheidung allerdings früher treffen, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden vorliegt. Sie übermittelt den anderen betroffenen zuständigen Behörden, der Abgangszollstelle der Gemeinschaft sowie dem Empfänger eine beglaubigte Kopie der Entscheidung.

(3) Die zuständige Behörde am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörden in der Gemeinschaft können innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Einwände aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 erheben. Sie können auch zusätzliche Angaben verlangen. Alle Einwände müssen der notifizierenden Person schriftlich mitgeteilt werden; eine Kopie des Schreibens geht an die übrigen betroffenen zuständigen Behörden.

(4) Die notifizierende Person übermittelt der zuständigen Behörde am Versandort Kopien folgender Unterlagen:

  1. die schriftliche Zustimmung des EFTA-Bestimmungslandes zu der geplanten Verbringung;
  2. die Bestätigung des EFTA-Bestimmungslandes über das Bestehen eines Vertrages zwischen der notifizierenden Person und dem Empfänger, in dem eine umweltverträgliche Entsorgung der betreffenden Abfälle zugesichert wird; auf Verlangen ist eine Kopie des Vertrages vorzulegen.

    Im Vertrag ist ferner festzulegen, daß der Empfänger der notifizierenden Person und der betroffenen zuständigen Behörde folgende Unterlagen zu übermitteln hat:

  3. Der schriftlichen Zustimmung eines anderen (anderer) Durchfuhrstaats(staaten) zu der geplanten Verbringung, es sei denn, dieser Staat (diese Staaten) ist (sind) Partei(en) des Basler Übereinkommens und hat (haben) gemäß diesem Übereinkommen darauf verzichtet.

(5) Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft können binnen 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilen. Diese Auflagen, die der notifizierenden Person unter Zusendung einer Kopie an die anderen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen sind, dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde durchgeführt werden.

(6) Die zuständige Behörde am Versandort erteilt ihre Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln des Begleitscheins.

(7) Die Verbringung kann erst erfolgen, nachdem die notifizierende Person die Genehmigung von der zuständigen Behörde am Versandort erhalten hat.

(8) Hat die notifizierende Person die Genehmigung erhalten, so trägt sie das Datum der Verbringung sowie die sonstigen Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie. Jede Sendung ist mit einer Kopie oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins einschließlich des Stempels der genehmigenden Behörde zu versehen.

Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, füllen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

Der Transporteur legt der Abgangszollstelle eine beglaubigte Kopie des Begleitscheines vor, wenn die Abfälle die Gemeinschaft verlassen.

(9) Sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Abgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, eine Kopie des Begleitscheins.

(10) Hat die zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, vom Empfänger noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

Sie verfährt in gleicher Weise, wenn sie 180 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, noch nicht vom Empfänger die in Absatz 4 genannte Bescheinigung über die Beseitigung erhalten hat.

(11) Die zuständige Behörde am Versandort kann im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften entscheiden, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung selbst vorzunehmen, wobei sie dem Empfänger und der für die Durchfuhr zuständigen Behörde eine Kopie übermittelt.

Die zuständige Behörde am Versandort kann entscheiden, keine Notifizierung vorzunehmen, wenn sie selbst unmittelbar Einwände nach Artikel 4 Absatz 3 gegen die Verbringung zu erheben hat. Sie unterrichtet die notifizierende Person unverzüglich von diesen Einwänden.

(12) Die nach den Absätzen 1 bis 4 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.

Abschnitt B
Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 16

(1) Die Ausfuhr aller in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle ist verboten, ausgenommen die Ausfuhr in folgende Länder:

  1. Länder, für die die OECD-Entscheidung gilt;
  2. andere Länder,

Die Kommission überprüft und ändert Anhang V dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG so bald wie möglich, spätestens jedoch vor dem 1. Januar 1998, und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die Abfälle, die in dem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle * angenommenen Verzeichnis und in sonstigen Verzeichnissen als gefährliche Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens aufgeführt sind.

Anhang V wird bei Bedarf nach demselben Verfahren überprüft und weiter geändert. Insbesondere überprüft die Kommission den Anhang, um Entscheidungen der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als gefährlich eingestuft werden sollten, Wirkung zu verleihen und Änderungen des gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG angenommenen Verzeichnisses vorzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen eine umweltverträgliche Abfallentsorgung im Einklang mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens gewährleisten und insbesondere

  1. sicherstellen, daß die Verwertung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird, die den Anforderungen hinsichtlich einer umweltverträglichen Abfallentsorgung genügt;
  2. die Bedingungen für die Behandlung der nichtverwertbaren Bestandteile der Abfälle festlegen und gegebenenfalls die notifizierende Person verpflichten, sie zurückzunehmen;
  3. gegebenenfalls die Möglichkeit bieten, die Einhaltung der Übereinkünfte im Benehmen mit den betreffenden Ländern vor Ort zu überprüfen;
  4. von der Kommission in regelmäßigen Abständen und erstmals spätestens am 31. Dezember 1996 überprüft werden, wobei die gewonnene Erfahrung und der Umstand zu berücksichtigen sind, inwieweit die betreffenden Länder in der Lage sind, Abfallverwertungstätigkeiten in einer Weise durchzuführen, die umfassende Garantien für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung bietet. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Überprüfung. Führt eine solche Überprüfung zu dem Ergebnis, daß die ökologischen Garantien unzureichend sind, ist die Fortsetzung der Abfallausfuhren unter den bis dahin geltenden Bedingungen auf Vorschlag der Kommission zu überprüfen, einschließlich der Möglichkeit, Verbote auszusprechen.

(3) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 ist jedoch jede Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die in Absatz 1 genannten Länder untersagt, wenn

  1. solch ein Land die Einfuhr solcher Abfälle generell verboten oder nicht schriftlich seine Zustimmung zu der jeweiligen Einfuhr dieser Abfälle erteilt hat;
  2. die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, daß die Abfälle in diesen Ländern nicht auf umweltverträgliche Weise behandelt werden.

(4) Die zuständige Behörde am Versandort verlangt, daß die zur Verwertung bestimmten Abfälle, deren Ausfuhr genehmigt wird, während der Verbringung sowie im Bestimmungsland auf umweltverträgliche Weise behandelt werden.

Artikel 17

(1) In bezug auf die in Anhang II aufgeführten Abfälle teilt die Kommission vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung allen Ländern, für die der OECD-Beschluß nicht gilt, die Liste der Abfälle mit und ersucht um die schriftliche Bestätigung, daß diese Abfälle im Empfängertand keinen Kontrollen unterliegen und daß dieses damit einverstanden ist, daß solche Abfallkategorien ohne Inanspruchnahme der für die Anhänge III und IV geltenden Kontrollverfahren befördert werden oder um Angaben dazu, wo auf solche Abfälle entweder die genannten Verfahren oder das Verfahren des Artikels 15 angewandt werden sollen.

Ist sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung eine solche Bestätigung nicht eingegangen, so unterbreitet die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge.

(2) Im Falle der Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden innerstaatlichen Recht im Einfuhrland in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt. Zudem wird ein Überwachungssystem auf der Grundlage einer vorherigen automatischen Ausfuhrlizenzerteilung in Fällen eingerichtet, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG festzulegen sind.

Ein solches System hat in jedem Fall vorzusehen, daß den Behörden des Empfängerlandes unverzüglich eine Kopie der Ausfuhrlizenz übermittelt wird.

(3) In Fällen, in denen solche Abfälle im Empfängerland überwacht werden, oder auf Antrag eines solchen Landes gemäß Absatz 1 oder in Fällen, in denen ein Empfängerland gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens notifiziert hat, daß es bestimmte in Anhang II aufgeführte Abfallarten als gefährlich ansieht, werden die Ausfuhren solcher Abfälle in dieses Land einer Kontrolle unterworfen. Der Ausfuhrmitgliedstaat oder die Kommission notifizieren diese Fälle dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG; die Kommission legt im Benehmen mit dem Empfängerland fest, welche Kontrollverfahren Anwendung finden, d.h. die für Anhang III oder Anhang IV oder das Verfahren gemäß Artikel 15.

(4) Bei der Ausfuhr zum Zwecke der Verwertung von in Anhang III aufgeführten Abfällen aus der Gemeinschaft in und durch Länder, für die der OECD-Beschluß gilt, finden die Artikel 6, 7 und 8 sowie Artikel 9 Absätze 1, 3, 4 und 5 Anwendung, wobei die Bestimmungen bezüglich der zuständigen Behörde am Versandort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden nur für die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft gelten.

(5) Außerdem sind die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes sowie der Gemeinschaft angehörenden Durchfuhrländer von der Entscheidung nach Artikel 9 zu unterrichten.

(6) Werden zur Verwertung bestimmter Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind oder die noch keinem der Anhänge II, III oder IV zugeordnet worden sind, zum Zwecke der Verwertung in Länder ausgeführt und durch Länder befördert, für die der OECD-Beschluß gilt, so findet Artikel 10 sinngemäß Anwendung.

(7) Außerdem gilt für die Ausfuhr von Abfällen nach den Absätzen 4 bis 6 folgendes:

(8) Wenn zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III und IV aufgeführt oder die noch keinem der Anhänge II, III oder IV zugeordnet worden sind, in Länder ausgeführt oder durch Länder befördert werden, für die der OECD-Beschluß nicht gilt, so

sofern in gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist; hierbei werden die Kontrollverfahren nach Absatz 4 oder 6 oder nach Artikel 15 zugrunde gelegt.

*) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).

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