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Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001)2474)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001 S. 20;
Entsch. 2005/823/EG - ABl. Nr. L 307 vom 25.11.2005 S. 53)
Hinweis:Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte", geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Grundlagendokumenten festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus für Bauwerke zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen. Diese Dokumente wurden als "Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates" 1 veröffentlicht.
(2) Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr.2 enthält eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die sicherstellen, dass die wesentliche Anforderung "Brandschutz "erfüllt wird, und zusammen dazu beitragen, eine Strategie für den Brandschutz festzulegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.
(3) In Abschnitt 4.2.1 des Grundlagendokuments Nr.2 wird die Notwendigkeit, unterschiedliche Stufen der wesentlichen Anforderung festzulegen, mit der Art, Nutzung und Lage des Bauwerks, der Bauwerksplanung und der Verfügbarkeit von Notfalleinrichtungen begründet.
(4) In Abschnitt 4.3.1.2.2 des Grundlagendokuments Nr.2 werden die Anforderungen an Bauprodukte für Dächer genannt, die einem Brand von außen ausgesetzt sind.
(5) Die verschiedenen Stufen dieser Anforderungen, die in den Mitgliedstaaten bestehen, können in einem System von Klassen ausgedrückt werden, die nicht in dem Grundlagendokument Nr.2 enthalten sind.
(6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG dürfen die Mitgliedstaaten die auch in ihrem Gebiet einzuhaltenden Leistungsstufen nur innerhalb der auf Gemeinschaftsebene angenommenen Klassifizierungen und nur unter Verwendung aller, einiger oder einer Klasse bestimmen.
(7) In Ermangelung eines einzigen vollständig harmonisierten Prüfverfahrens sollte die Klassifizierung in dieser Entscheidung auf einer Norm mit drei verschiedenen Prüfverfahren beruhen, die jeweils verschiedenen Brandszenarien entsprechen. Dies ist jedoch nur als provisorische Lösung anzusehen, bis durch die Entwicklung eines vollständig harmonisierten Prüfverfahrens eine vollständige Harmonisierung erreicht werden kann. Sobald dies der Fall ist, kann diese Entscheidung geändert werden, um das neue Prüfverfahren und die damit einhergehenden Klassifizierungen zu berücksichtigen.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Ein Klassifizierungssystem wie durch Richtlinie 89/106/EWG vorgesehen, wird hiermit für das Brandverhalten von Dächern und Bedachungen, die einem Brand von außen ausgesetzt sind, festgelegt.
Dieses Klassifizierungssystem wird im Anhang dargestellt.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang 05 |
Vorbemerkung
ENV 1187:2002 und ihre anschließend aktualisierten Fassungen sind anzuwenden. Die aktualisierte Fassung hat unter anderem Neubearbeitungen/Änderungen der ENV- oder der EN-Fassung dieser Norm zu beinhalten.
Die in der nachstehenden Tabelle dargestellte Klassifizierung beruht auf der in ENV 1187:2002 aufgeführten Norm. Diese Norm umfasst vier unterschiedliche Prüfverfahren, die jeweils unterschiedlichen Brandszenarien entsprechen. Die Prüfverfahren stehen untereinander in keinem direkten Zusammenhang, so dass auch keine allgemein annehmbare Klassifizierungshierarchie unter ihnen besteht.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften über das Brandverhalten von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen erlassen, können sie die Prüfungs-/Klassenkombination(-en)auswählen, die sich für das tatsächliche Brandrisiko (die tatsächlichen Brandrisiken)auf ihrem Gebiet eignen, und auf nationaler Ebene eine Klassifizierungshierarchie zwischen den verschiedenen Prüfungen/Klassen festlegen.
In der Entscheidung 2000/553/EG der Kommission 1wird eine Liste von Dachdeckungsprodukten (und/oder -materialien)festgelegt, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen für das Leistungsmerkmal "Brandverhalten bei einem Brand von außen "entsprechen, sofern die jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften für Entwurf und Ausführung von Bauwerken beachtet werden. Bei solchen Produkten/Materialien ist ohne Prüfung davon auszugehen, dass sie unter die Klassen BROOF der nachstehenden Tabelle fallen.
SYMBOLE
Die Klassifizierungen nach den vier Prüfverfahren lauten wie folgt:
TE: kritische Zeit für die äußere Flammenausbreitung
TP: kritische Zeit für den Flammendurchtritt
Tabelle
Klassen für das Brandverhalten von Bedachungen bei einem Brand von außen (*)
Prüfverfahren | Klasse | Klassifizierungskriterien |
CR 1187:2001 Test 1 | BROOF (t1) | Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein:
|
FROOF (t1) | Keine Leistung festgestellt | |
CR 1187:2001 Test 2 | BROOF (t2) | Bei beiden Prüfreihen mit 2 m/s und 4 m/s Windgeschwindigkeit:
|
FROOF (t2) | Keine Leistung festgestellt | |
CR 1187:2001 Test 3 | BROOF (t3) | TE > 30 min et T P > 30 min |
CROOF (t3) | TE > 10 min et T P > 15 min | |
DROOF (t3) | TP > 5 min | |
FROOF (t3) | Keine Leistung festgestellt | |
ENV 1187:2002 Test 4 | BROOF (t4) | Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein: |
- kein Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb einer Stunde; | ||
- in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für < 5 Minuten weiter; | ||
- in der Vorprüfung ist die Flammenausbreitung im Bereich der Brandstelle < 0,38 m | ||
CROOF (t4) | Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein: | |
- kein Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten; | ||
- in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für < 5 Minuten weiter; | ||
- in der Vorprüfung ist die Flammenausbreitung im Bereich der Brandstelle < 0,38 m | ||
DROOF (t4) | Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein: | |
- Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten, jedoch kein Feuerdurchtritt in der Vorprüfung; | ||
- in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für < 5 Minuten weiter; | ||
- in der Vorprüfung ist die Flammenausbreitung im Bereich der Brandstelle < 0,38 m | ||
EROOF (t4) | Alle folgenden Bedingungen müssen gegeben sein: | |
- Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten, jedoch kein Feuerdurchtritt in der Vorprüfung; | ||
- die Flammenausbreitung wird nicht kontrolliert | ||
FROOF (t4) | Keine Leistung festgestellt | |
*)Die Anzahl der Klassen wird derzeit noch geprüft; eine Änderung erfolgt, so bald die notwendigen Informationen vorhanden sind.
**) Auf Herabtropfen von der Unterseite des Probekörpers, jedes mechanische Versagen und jede Bildung von Löchern ist durch Hinzufügen des Suffix ,x' hinzuweisen, um anzuzeigen, dass während der Prüfung eine oder mehrere dieser Erscheinungen aufgetreten sind. Darüber hinaus sind in Abhängigkeit von der Neigung des Produkts während der Prüfung die Buchstaben EXT.F für ,flach oder horizontal' bzw. EXT.S für ,geneigt' hinzuzufügen. |
1) ABl. L 62 vom 28.02.1994 S.1
2) ABl. L 235 vom 19.09.2000 ,S.19
ENDE