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Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 30 vom 01.02.2001 S. 43)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21.
November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 1,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG enthalten die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)in der ab dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.
(2) Das ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert und eine geänderte Fassung tritt dementsprechend am 1. Juli 2001 in Kraft; es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002, außer für gefährliche Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe), für die die Übergangsfrist am 31. Dezember 2001 endet.
(3) Die Anlagen der Richtlinie 94/55/EG müssen daher geändert werden.
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehnen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Anlagen der Richtlinie 94/55/EG werden wie folgt geändert:
1. Anlage A erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Text gemäß RL 1999/47/EG Artikel 1 gestrichen | "ANLAGE A
Bestimmungen der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung, wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird NB: Der kodifizierte Text der Anlage A des ADR in der Fassung von 2001 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt." |
2. Anlage B erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Text gemäß RL 1999/47/EG Artikel 1 gestrichen | "ANLAGE B
Bestimmungen der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)in der ab dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung, wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird NB: Der kodifizierte Text der Anlage B des ADR in der Fassung von 2001 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt." |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen dieser Richtlinie über gefährliche Güter der Klasse 7 bis spätestens 31. Dezember 2001 und über gefährliche Güter der übrigen Klassen bis spätestens 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Januar 2001
1) ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 7.
2) ABl. Nr. L 279 vom 01.11.2000 S. 40.
ENDE |