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Regelwerk, EU 2002, Immissionsschutz - EU Bund
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Entscheidung 2002/529/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2234)

(ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2002 S. 57)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG müssen Berichte über die Durchführung der Richtlinie auf der Grundlage eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates 2 ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas erstellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten, die bereits einen einzelstaatlichen Plan gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG umsetzen, müssen der Kommission diesen Plan unterbreiten.

(3) Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt.

(4) Der erste Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 einschließlich.

(5) Der Ausschuss gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG hat innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme beschlossen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang beigefügte Fragebogen wird hiermit verabschiedet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

 Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehenAnhang

Hinweise zur Beantwortung der nachstehenden Fragen:

Die Antworten sind möglichst knapp und präzise zu formulieren.

Die Angaben, vor allem in Bezug auf die Anzahl der Anlagen und die durchgeführten Messungen, können repräsentative Daten enthalten, sofern durch sie ein ausreichender Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie erbracht wird.

Im Zusammenhang mit den Zeiträumen vor den in Artikel 4 der Richtlinie 1999/13/EG genannten Zeitpunkten stützen sich die Angaben zu bestehenden Anlagen auf die besten verfügbaren Schätzungen.

1. Allgemeine Beschreibung
Welches sind die wesentlichen Merkmale der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Genehmigungs- oder Registrierverfahren zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie notwendig sind? Geben Sie an, welche Änderungen in Bezug auf die Richtlinie 1999/13/EG im Berichtszeitraum an innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgenommen wurden.

2. Erfassung von Anlagen
Geben Sie für jeden der zwanzig im Anhang IIA genannten Bereiche schätzungsweise an, wie viele Anlagen unter die nachstehend aufgeführten Kategorien fallen (Mitgliedstaaten, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften eine andere Einstufung vorsehen, können diese bei der Beantwortung der Frage verwenden.):

3. Grundlegende Pflichten des Betreibers

Welche Verwaltungsvorkehrungen im weiteren Sinne wurden getroffen, damit die zuständigen Behörden einen Betrieb der Anlagen gemäß den in Artikel 5 genannten Grundsätzen gewährleisten können?

4. Bestehende Anlagen

Wie viele der bestehenden Anlagen wurden als Anlagen genehmigt oder registriert, die den im Anhang 11B beschriebenen Reduzierungsplan gemäß Artikel 4 Absatz 3 anwenden?

5. Alle Anlagen

5.1. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung von Grenzwerten für diffuse Emissionen.

5.2. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) können Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gekapselten Bedingungen nicht möglich ist, von den Anforderungen des Anhangs IIA ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem genannten Anhang ausdrücklich vorgesehen ist.

6. Einzelstaatliche Pläne

6.1. Hat der Mitgliedstaat die Festlegung und Umsetzung eines einzelstaatlichen Plans gemäß Artikel 6 beschlossen (siehe Beschluss 2000/541/EG der Kommission vom 6. September 2000 über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates 3 ?

6.2. Wie viele Anlagen wurden in den einzelstaatlichen Plan einbezogen? Welche Emissionsverringerung wird mit dem Plan angestrebt? Wie hoch liegen heute die Gesamtemissionen der von dem Plan erfassten Anlagen? Wie nehmen sich diese gegebenenfalls im Vergleich zu einer im Verlauf des Berichtszeitraums angestrebten Verringerung aus?

7. Substitution

In welchem Maß wurden die gemäß Artikel 7 Absatz 1 von der Kommission zu erstellenden Leitlinien bei der Genehmigung und Formulierung allgemeinverbindlicher Regeln berücksichtigt (siehe Artikel 7 Absatz 2)?

8. Überwachung

8.1. Sofern ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 den Anlagebetreiber verpflichtet hat, der zuständigen Behörde einmal jährlich Daten zur Verfügung zu stellen, die es der zuständigen Behörde gestatten, die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen, wie viele Betreiber haben es versäumt, den zuständigen Behörden die notwendigen Informationen zu übermitteln und für wie viele Anlagen? Welche Maßnahmen ergreift die zuständige Behörde, um sicherzustellen, dass diese Informationen so rasch wie möglich übermittelt werden?

8.2. Sofern ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 den Anlagebetreiber verpflichtet hat, der zuständigen Behörde auf Verlangen Daten zur Verfügung zu stellen, die es der zuständigen Behörde gestatten, die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen, wie viele Betreiber sind ihrer Verpflichtung nachgekommen, den zuständigen Behörden die notwendigen Informationen zu übermitteln und für wie viele Anlagen?

8.3. Geben Sie unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 3 an, wie hoch die Zahl der Anlagen ist, bei denen die Messfrequenz nicht kontinuierlich ist und mehr als ein Jahr beträgt.

9. Nichteinhaltung

Artikel 10 betreffend:

10. Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

10.1. Beschreiben Sie kurz, wie dafür Sorge getragen wird, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase, der Werte der diffusen Emissionen und der Gesamtemissionen sichergestellt ist. Nennen Sie Beispiele für Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung, die im Berichtszeitraum ergriffen wurden.

10.2. Beschreiben Sie allgemein die gängigsten Praktiken, die von den zuständigen Behörden bei regelmäßigen Standortinspektionen angewandt werden. Wenn keine regelmäßigen Standortinspektionen stattfinden, wie prüfen die zuständigen Behörden die Angaben der Betreiber?

11. Reduzierungsplan

11.1. Mit welchem Verfahren wird sichergestellt, dass sich der vom Betreiber vorgeschlagene Reduzierungsplan so weit wie möglich auf die Emissionen bezieht, die bei Anwendung der im Anhang II der Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte freigesetzt würden? Beschreiben Sie Ihre bei der Anwendung des Reduzierungsplans gesammelten Erfahrungen.

11.2. Folgende Fragen sind zu beantworten, sofern nach dem Reduzierungsplan gemäß Anhang IIB Ziffer 2 vorgegangen wurde:

11.2.1. Anhang welcher Verfahren und Praktiken wird die jährliche Bezugsemission berechnet?

11.2.2. Anhand welcher Verfahren und Praktiken wird die Zielemission berechnet?

11.2.3. Anhand welcher Praktiken wird die Einhaltung der Zielemission sichergestellt! Es genügt eine kurze, stichwortartige Antwort.

12. Lösungsmittelbilanz

Auf welche Weise erbringt der Betreiber den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 9 (Lösungsmittelbilanz oder Gleichwertiges)?

13. Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

Beschreiben Sie allgemein die Praktiken, mit denen der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gemäß Artikel 12 sichergestellt wird.

14. Bezug zu anderen Gemeinschaftsinstrumenten

Wie schätzen die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Richtlinie an, u. a. im Vergleich mit anderen Umweltinstrumenten der Gemeinschaft?

1) ABl. L 85 vom 29.03.1999 S.1

2) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S.48.

3) ABl. L 230 vom 12.09.2000 S. 16.


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