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 Anhang II A

I. Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte  TOP

 

 Tätigkeit
(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/ Jahr)
Schwellenwert
(Schwellenwert für den Lösungsmittel-
verbrauch in Tonnen / Jahr)
Emissions-
grenzwerte für Abgase
(mg C/Nm3)
Grenzwerte für diffuse Emissionen
(in % der eingesetzten Lösungsmittel)
Gesamtemissions-
grenzwerte
Neue AnlagenBestehende AnlagenNeue AnlagenBestehende Anlagen
1Heatset-Rollenoffset (> 15)15-2510030 1  
> 252030 1       
1) Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.
2Illustrationstiefdruck (> 25) 751015 
3Sonstige Rotationstiefdruckverfahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag (> 15),
Rotationssiebdruck auf Textilien/ Pappe (> 30)
15-2510025  
> 2510020  
> 30 110020  
1) Schwellenwert für Rotationssiebdruck auf Textilien und Pappe.
4Oberflächenreinigung 1 (> 1)1-520 215  
> 520 210      
1) Unter Verwendung von Verbindungen gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 8.
2) Der Grenzwert bezieht sich auf die Masse der Verbindungen in mg/Nm3 und nicht auf den gesamten Kohlenstoffgehalt.
5Sonstige Oberflächenreinigung (> 2)2-1075 120 1    
> 1075 115 1    
1) Anlagen, bei denen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, daß der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 30 Gew.-% nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.


 Tätigkeit
(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/ Jahr)
Schwellenwert (Schwellenwert für den Lösungsmittel-
verbrauch in Tonnen / Jahr)
Emissions-
grenzwerte für Abgase (mg C/Nm3)
Grenzwerte für diffuse Emissionen
(in % der eingesetzten Lösungsmittel
Gesamtemissions-
grenzwerte
Neue AnlagenBestehende AnlagenNeue AnlagenBestehende Anlagen
6Fahrzeugserien- (< 15) und Fahrzeugreparaturlackierung> 0,550 125   
1) Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Artikel 9 Absatz 3 sollte anhand von 15minütigen Durchschnittsmessungen nachgewiesen werden
7Bandblechbeschichtung (> 25) 50 1510 
1) Für Anlagen, bei denen Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150.
8Sonstige Beschichtung, einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil- 1, Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung (> 5)5-15100 2, 525 5 
> 1550/75 3, 4, 520 5   
1) Rotationssiebdruck auf Textilien fällt unter die Tätigkeit 3.
2) Der Emissionsgrenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefaßten Bedingungen.
3) Der erste Emissionsgrenzwert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.
4) Für Textilbeschichtungsanlagen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für die Beschichtung und die Trocknung zusammengenommen ein Emissionsgrenzwert von 150.
5) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefaßten Bedingungen vorgenommen werden können (wie im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), können von diesen Werten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) freigestellt werden.
9Wickeldrahtbeschichtung (> 5)   10 g/kg 1
5 g/kg 2
1) Gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von < 0 1 mm.
2) Gilt für alle anderen Anlagen.


 Tätigkeit
(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/ Jahr)
Schwellenwert (Schwellenwert für den Lösungsmittel-
verbrauch in Tonnen / Jahr)
Emissions-
grenzwerte für Abgase (mg C/Nm3)
Grenzwerte für diffuse Emissionen
(in % der eingesetzten Lösungsmittel
Gesamtemissions-
grenzwerte
Neue AnlagenBestehende AnlagenNeue AnlagenBestehende Anlagen
10Holzbeschichtung (> 15)15-25
>25
100 1
50/75 2
25
20
 
1) Der Emissionsgrenzwert gilt für die Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefaßten Bedingungen.
2) Der erste Wert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.
11Chemische Reinigung    20 g/kg 1, 2, 3
1) Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je Kilogramm des gereinigten und getrockneten Produkts.
2) Der Emissionsgrenzwert nach Artikel 5 Absatz 8 gilt hier nicht.
3) Folgende Ausnahmeregelung gilt nur für Griechenland: Während eines Zeitraums von 12 Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie gilt der Gesamtemissionsgrenzwert nicht für bestehende Anlagen, die in abgelegenen Gebieten und/ oder auf Inseln mit einer Einwohnerzahl von höchstens 2000 ständigen Einwohnern liegen, sofern die Verwendung fortgeschrittener technischer Ausrüstung dort wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
12Holzimprägnierung (> 25) 100 14511 kg/m3
1) Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.
13Lederbeschichtung (> 10)10-25  85 g/m2
> 25  75 g/m2
(> 10) 1  150 g/m2
Die Emissionsgrenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungmittel je m2 des Endproduktes angegeben.
1) Für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet wer den, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw.
14Schuhherstellung
(> 5)
    25 g je Paar
Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben.
15Holz- und Kunststofflaminierung (> 5)    30 g/m2


 Tätigkeit
(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/ Jahr)
Schwellenwert (Schwellenwert für den Lösungsmittel-
verbrauch in Tonnen / Jahr)
Emissions-
grenzwerte für Abgase (mg C/Nm3)
Grenzwerte für diffuse Emissionen
(in % der eingesetzten Lösungsmittel
Gesamtemissions-
grenzwerte
Neue AnlagenBestehende AnlagenNeue AnlagenBestehende Anlagen
16Klebebeschichtung
(>5)
5-1550 125   
>1550 120   
1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt bei Abgasen ein Emissionsgrenzwert von 150.
17Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen (> 100)100-100015055 % der eingesetzten Lösungsmittel
> 100015033 % der eingesetzten Lösungsmittel
Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil des Beschichtungsstoffs in einem geschlossenen Behälter verkauft werden
18Kautschukumwandlung (> 15) 20 125 225 % der eingesetzten Lösungsmittel
1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.
2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.
19Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl (> 10)    Tierisches Fett: 1,5 kg/t
Rizinus: 3,0 kg/t
Rapssamen: 1,0 kg/t
Sonnenblumensamen: 1,0 kg/t
Sojabohnen (normal gemalen): 0,8 kg/t
Sojabohnen (weiße Flocken): 1,2 kg/t
Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material:
- 3 kg/t 1
- 1,5 kg/t 2
- 4 kg/t 3
1) Grenzwerte für Gesamtemissionen von Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sollten einzelfallbezogen von der zuständigen Behörde nach der besten verfügbaren Technik festgelegt werden.
2) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).
3) Gilt für Entschleimung.
20Herstellung von Arzneimitteln (> 50) 20 15 215 25 % der eingesetzten Lösungsmittel15 % der eingesetzten Lösungsmittel
1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.
2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.
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