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Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 187 vom 16.07.2002 S. 30, ber. 2004 L 171 S. 3)
Neufassung - Ersetzt RL 79/700/EWG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG der Kommission 4, insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um sicherzustellen, dass die Höchstwerte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestizide) in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs nicht überschritten werden, sehen die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG amtliche Kontrollen vor. Ferner ist vorgesehen, dass die Kommission gemeinschaftliche Probenahmeverfahren festlegen kann.
(2) Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Obst und Gemüse sind mit der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 7 festgelegt worden.
(3) Diese Verfahren sollten aktualisiert werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und Methoden zur Ermittlung von Pestizidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie in anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs festlegen zu können.
(4) Probenahmeverfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstwerte (maximum residue levels - MRL) für Pestizidrückstände sind bereits von der Codex-Alimentarius Kommission ausgearbeitet und vereinbart worden 8. Die Gemeinschaft unterstützt und befürwortet diese Empfehlungen. Daher ist es angezeigt, die geltenden Probenahmeverfahren durch die von der Codex-AlimentariusKommission ausgearbeitete und vereinbarte Regelung zu ersetzen.
(5) Die Richtlinie 79/700/EWG sollte daher aufgehoben und durch diese Richtlinie ersetzt werden.
(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie gilt für Probenahmeverfahren zur Feststellung des Gehalts an Pestizidrückständen gemäß den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Probenahmeverfahren sowie Umfang und Häufigkeit von Probenahmen gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates 9 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen fallen nicht darunter.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für die Kontrollen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 76/895/EWG, gemäß Artikel 8 der Richtlinie 86/362/EWG, gemäß Artikel 8 der Richtlinie 86/363/EWG und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/642/EWG erforderlichen Probenahmen nach den im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensvorschriften durchgeführt werden.
Die Richtlinie 79/700/EWG wird aufgehoben.
Jeder Hinweis auf die aufgehobene Richtlinie gilt als Hinweis auf diese Richtlinie.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 11. Juli 2002
Probenahmeverfahren zur Kontrolle der Einhaltung der zulässigen Höchstwerte (Maximum Residue Levels - MRLS) für Pestizidrückstände in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs | Anhang |
1. Ziel
Proben für die amtliche Kontrolle der Mengen an Pestizidrückständen in und auf Getreide, Obst und Gemüse sowie in Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden nach den nachstehend beschriebenen Verfahren entnommen. Diese Verfahrensvorschriften sollen es ermöglichen, aus einer Partie repräsentative Proben zu entnehmen, um sie zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anhängen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates festgesetzten Höchstwerte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestiziden) und - in Ermangelung gemeinschaftlicher Höchstwerte - anderer Höchstmengenwerte, wie sie beispielsweise von der Codex-Alimentarius-Kommission festgesetzt wurden, zu analysieren. Bei der Ausarbeitung der nachstehend beschriebenen Methoden und Verfahrensvorschriften wurde den Empfehlungen der Codex-Alimentarius-Kommission Rechnung getragen.
2. Prinzipien
Die in der Gemeinschaft geltenden MRLS basieren auf Daten aus der Wissenschaft, insbesondere den Richtlinien der Guten Landwirtschaftlichen Praxis. Rohmaterial und daraus hergestellte Lebensmittel (Derivate), bei denen diese Höchstwerte nicht überschritten werden, gelten als toxikologisch unbedenklich.
Der MRL für eine Pflanze, ein Ei oder ein Milcherzeugnis entspricht der Höchstmenge, die bei einer Sammelprobe erwartet wird, die aus verschiedenen Einheiten des behandelten Erzeugnisses zusammengestellt wurde und die für den durchschnittlichen Rückstandsgehalt der Partie repräsentativ sein soll. Bei der Festsetzung eines MRL für Fleisch und Geflügel wird die Höchstmenge herangezogen, die erwartungsgemäß im Gewebe einzelner behandelter Tiere oder Vögel präsent ist.
Folglich gelten die MRLS für Fleisch und Geflügel für eine aus einer einzigen Primärprobe zusammengestellten Gesamtprobe, während die Höchstwerte für Pflanzenprodukte, Eier und Milcherzeugnisse auf Sammelproben angewendet werden, die jeweils aus ein bis zehn Primärproben zusammengestellt wurden.
3. Begriffsbestimmungen
Analyseportion
Eine aus der Analyseprobe entnommene repräsentative Menge Material von ausreichender Größe für die Messung der Rückstandskonzentration.
Anm.: Die Analyseportion kann mit einem Probenahmegerät entnommen werden.
Analyseprobe
Das zu analysierende Material, aufbereitet aus der Laborprobe durch Entnahme der zu analysierenden Erzeugnismenge, die zur Herstellung von Analyseportionen mit minimalem Stichprobenfehler vermischt, vermahlen, fein zerkleinert usw. wird 10, 11.
Anm.: Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die normalerweise nicht konsumiert werden.
Gesamtprobe/ Sammelprobe
Bei anderen Erzeugnissen als Fleisch und Geflügel die gut gemischte Kombination der aus einer Partie entnommenen Primärproben. Bei Fleisch und Geflügel gilt die Primärprobe als Gesamtprobe.
Anm.:
Laborprobe
Die an das Labor weitergeleitete oder von diesem angenommene Probe. Eine repräsentative Menge Material aus der Gesamtprobe.
Anm.:
Partie
Eine Menge Lebensmittelmaterial, die zum selben Zeitpunkt angeliefert wird und von der der Probennehmer weiß bzw. bei der er davon ausgeht, dass sie in Bezug auf Herkunft, Erzeuger, Sorte, Verpacker, Verpackungsart, Kennzeichnung, Versender usw. einheitlich ist. Eine Partie gilt als verdächtig, wenn, aus welchen Gründen auch immer, vermutet wird, dass der MRL überschritten ist. Eine Partie ist unverdächtig, wenn keinerlei Verdacht auf MRL-Überschreitung besteht.
Anm.:
Eine oder mehrere Einheiten, die an einer Stelle von einer Partie entnommen werden.
Anm.:
Probe
Eine oder mehrere aus einer Gesamtheit von Einheiten ausgewählte Einheit(en) oder eine aus einer größeren Materialmenge ausgewählte Menge Material. Zum Zweck dieser Empfehlungen sollte eine repräsentative Probe hinsichtlich des Gehalts an Pestizidrückständen für die Partie, die Gesamtprobe, das Tier usw. repräsentativ sein und nicht unbedingt in Bezug auf andere Attribute.
Probenahme
Das Verfahren der Entnahme und Zusammenstellung einer Probe.
Probenahmegerät
Anm.:
Probenahmebeamter
Eine fachlich qualifizierte und erforderlichenfalls von den entsprechenden Behörden zur Entnahme von Proben autorisierte Person.
Anm.: Der Probenahmebeamte ist verantwortlich für alle Verfahrensschritte bis zur und einschließlich der Aufbereitung, Verpackung und Weiterleitung der Laborprobe(n). Er muss sich darüber im Klaren sein, dass die vorgegebenen Probenahmeverfahren stets eingehalten werden müssen, und über die Probenahme Protokoll führen. Er sollte eng mit dem Labor zusammenarbeiten.
Stichprobenumfang
Die Anzahl Einheiten oder die Materialmenge, die die Probe ausmachen.
Einheit
Die kleinste einzelne Portion einer Partie, die zur Bildung der ganzen oder eines Teils einer Primärprobe entnommen werden sollte.
Anm.: Einheiten sollten wie folgt identifiziert werden:
4.1. Vorsichtsmaßnahmen
Kontamination und Verderb der Proben müssen auf allen Verfahrensstufen vermieden werden, da sie die Analyseergebnisse beeinträchtigen können. Jede Partie, deren Konformität kontrolliert werden muss, ist separat zu untersuchen.
4.2. Entnahme von Primärproben
Die Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 bzw. - bei verdächtigen Fleisch- oder Geflügelpartien - in Tabelle 2 festgelegt. Jede Primärprobe sollte soweit praktisch möglich an einer zufallsbestimmten Stelle der Partie entnommen werden. Die Proben müssen ausreichend Material umfassen, um die für die betreffende Partie erforderliche Laborprobe(n) bilden zu können.
Anm.: Geräte zur Entnahme von Körnern 17 Hülsenfrüchten 18 und Tee 19 sind in ISO-Empfehlungen, Geräte zur Entnahme von Milcherzeugnissen 20 von der IDF vorgegeben.
Tabelle 1 Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind
Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind | |
a) Fleisch und Geflügel | |
Partie unverdächtig | 1 |
Partie verdächtig | Siehe Tabelle 2 |
b) Andere Erzeugnisse | |
i) Erzeugnisse (abgepackt oder lose), bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine gute bzw. homogene Mischung handelt | 1 (eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsverfahren gemischt werden) |
ii) Erzeugnisse (abgepackt oder lose), die möglicherweise nicht gut gemischt oder homogen sind | Bei Erzeugnissen, die aus großen Einheiten bestehen und bei denen es sich ausschließlich um primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs handelt, sollte die Mindestanzahl Primärproben der Mindestanzahl Einheiten entsprechen, die für die Laborprobe erforderlich sind (vgl. Tabelle 4) |
entweder | |
Gewicht der Partie (in kg) | |
< 50 | 3 |
50-500 | 5 |
> 500 | 10 |
oder | |
Anzahl Dosen, Kartons oder sonstiger Behältnisse in der Partie | |
1-25 | 1 |
26-100 | 5 |
> 100 | 10 |
Tabelle 2 Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Geflügelpartie mit einer vordefinierten Wahrscheinlichkeit mindestens eine nicht konforme Probe nachzuweisen
Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie | Mindestanzahl Proben (no), die erforderlich sind, um MRL-Überschreitungen nachzuweisen mit einer Wahrscheinlichkeit von | ||||||||
% | 90 % | 95 % | 99 % | ||||||
90 | 1 | - | 2 | ||||||
80 | - | 2 | 3 | ||||||
70 | 2 | 3 | 4 | ||||||
60 | 3 | 4 | 5 | ||||||
50 | 4 | 5 | 7 | ||||||
40 | 5 | 6 | 9 | ||||||
35 | 6 | 7 | 11 | ||||||
30 | 7 | 9 | 13 | ||||||
25 | 9 | 11 | 17 | ||||||
20 | 11 | 14 | 21 | ||||||
15 | 15 | 19 | 29 | ||||||
10 | 22 | 29 | 44 | ||||||
5 | 45 | 59 | 90 | ||||||
1 | 231 | 299 | 459 | ||||||
0,5 | 460 | 598 | 919 | ||||||
0,1 | 2.301 | 2.995 | 4.603 | ||||||
Anm.:
1-p = (1-i)n berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht. |
4.3. Aufbereitung der Gesamtprobe
Die Verfahrensvorschriften für Fleisch und Geflügel sind in Tabelle 3 festgelegt. Jede Primärprobe gilt als separate Gesamtprobe.
Die Verfahrensvorschriften für Pflanzenerzeugnisse, Eier oder Milchprodukte sind in den Tabellen 4 und 5 festgelegt. Zur Bildung der Gesamtprobe sollten die Primärproben soweit praktisch möglich kombiniert und gut gemischt werden.
Ist das Mischen der Primärproben zur Bildung der Gesamtprobe unangemessen oder nicht praktikabel, so kann alternativ wie folgt verfahren werden: Besteht die Gefahr, dass Einheiten durch den Mischvorgang oder das Unterteilen der Gesamtprobe beschädigt (und Rückstände auf diese Weise möglicherweise beeinträchtigt) werden, oder lassen sich große Einheiten zum Erreichen einer einheitlicheren Rückstandsverteilung nicht mischen, so sollten die Einheiten zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärproben nach dem Zufallsprinzip Parallel-Laborproben zugeteilt werden. In diesem Fall gilt als Ergebnis der Mittelwert der gültigen Ergebnisse der Laborprobenanalyse.
Tabelle 3 Fleisch und Geflügel: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborprobe
Warenklassifizierung 10 | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs | ||||
1. | Fleisch von Säugetieren Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der Rückstandswerte für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß Teil 2 zu entnehmen. | |||
1.1. | Große Säugetiere, ganzer Tierkörper oder Tierkörperhälfte, i. d. R. > 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Zwerchfell, ganz oder Teile davon, gegebenenfalls ergänzt durch Zervikalmuske | 0,5 kg |
1.2. | Kleine Säugetiere, ganzer Tierkörper | Kaninchen | Ganze Tierkörper oder Hinterviertel | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
1.3. | Fleischteile von Säugetieren in losem Gebinde, frisch gekühlt/gefroren, auch verpackt | Viertel, Koteletts, Steaks, Schultern | Ganze Einheit(en) oder Portion einer großen Einheit | 0,5 kg nach dem Entbeinen |
1.4. | Fleischteile von Säugetieren, in losem Gebinde, gefroren | Viertel, Koteletts | Entweder gefrorener Querschnitt eines Containers oder Gesamtheit (oder Portionen) einzelner Fleischteile | 0,5 kg nach dem Entbeinen |
2. | Säugetierfette, einschließlich Tierkörperfette Anm.: Gemäß Teil 2.1, 2.2 und 2.3 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der MRL-Konformität des Fettes, oder des ganzen Erzeugnisses, verwendet werden | |||
2.1. | Große Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, i d. R. > 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Nieren-, Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier | 0,5 kg |
2.2. | Kleine Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, < 10 kg | Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier | 0,5 kg | |
2.3. | Säugetiereteilstücke | Beine, Koteletts, Steaks | Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) | 0,5 kg 2 kg |
2.4. | Säugetierfettgewebe, in losem Gebinde | Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen | 0,5 kg | |
3. | Genießbare Nebenprodukte von Säugetieren | |||
3.1. | Leber frisch, gekühlt, gefroren | Ganze Leber(n) oder Leberteil | 0,4 kg | |
3.2. | Nieren frisch, gekühlt, gefroren | 1 oder beide Nieren von 1 oder 2 Tieren | 0,2 kg | |
3.3. | Herz frisch, gekühlt, gefroren | Ganze(s) Herz(en) oder, bei großen Herzen, lediglich Portion der Herzkammer | 0,4 kg | |
3.4. | Andere Nebenprodukte von Säugetieren frisch, gekühlt, gefroren | Ganze oder Teil einer Einheit von 1 oder mehreren Tieren, oder Querschnitt aus dem lose gefrorenen Erzeugnis | 0,5 kg | |
4. | Geflügelfleisch Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der MRLs für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß Teil 5 zu entnehmen. | |||
4.1. | Großer Schlachtkörper >2 kg | Puten, Gänse, Hähne, Kapaune und Enten | Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
4.2. | mittelgroßer Schlachtkörper 500 g - 2 kg | Hennen, Perlhühner, Junghühner | Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch von mindestens 3 Tieren | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
4.3. | kleiner Schlachtkörper < 500 g | Wachteln, Tauben | Schlachtkörper von mindestens 6 Tieren | 0,2 kg Muskelgewebe |
4.4. | Geflügelteile frisch, gekühlt, gefroren Einzel- oder Großhandelspackung | Läufe, Viertel, Brüste und Flügel | Abgepackte Einheiten oder Einzeleinheiten | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
5. | Geflügelfette, einschließlich Schlachtkörperfett Anm.: Gemäß Teil 5.1 und 5.2 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der MRL-Konformität des Fettes, oder des ganzen Erzeugnisses, verwendet werden. | |||
5.1. | Geflügel, bei der Schlachtung, ganzer Schlachtkörper oder Schlachtkörperhäfte | Hühner, Puten | Bauchfetteinheiten von mindestens 3 Tieren | 0,5 kg |
5.2. | Geflügelteilstücke | Läufe, Brustmuskel | Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) Einheit(en), bei denen sich das Fett nicht abschneiden lässt | 0,5 kg 2 kg |
5.3. | Geflügelfettgewebe, in losem Gebinde | Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen | 0,5 kg | |
6. | Genießbare Nebenprodukte von Geflügel | |||
6.1. | Genießbare Nebenprodukte, ausgenommen Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse | Einheiten von mindestens 6 Tieren, oder Querschnitt aus einem Container | 0,2 kg | |
6.2. | Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse | Einheit von 1 Tier oder aus 1 Container | 0,05 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs | ||||
7. | Sekundäre Lebensmittel tierischen Ursprungs, getrocknetes Fleisch Genießbare Derivate tierischen Ursprungs, verarbeitete tierische Fette, einschließlich ausgeschmolzene oder extrahierte Fette (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart (Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs; ein Lebensmittel, das sowohl aus Zutaten pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs besteht, kann hier eingereiht werden, wenn die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegen | |||
7.1. | Säugetier oder Geflügel, zerkleinert, gegart, eingedost, getrocknet, ausgeschmolzen, oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse aus mehreren Bestandteilen | Schinken, Wurst, Rinderhack, Hühnerpastete | Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden) | 0,5 kg oder 2 kg wenn Fettgehalt < 5 % |
Tabelle 4 Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
Warenklassifikation 10 | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
Primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs | ||||
1. | Frisches Obst Frisches Gemüse, einschließlich Kartoffeln und Zuckerrüben, jedoch ausgenommen Kräuter | |||
1.1. | Kleine Frischerzeugnisse Einheiten i. d. R. < 25 g | Beeren, Erbsen, Oliven | Ganze Einheiten oder Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 1 kg |
1.2. | Mittelgroße Frischerzeugnisse, Einheiten i. d. R. 25 - 250 g | Äpfel, Orangen | Ganze Einheiten | 1 kg (mindestens 10 Einheiten) |
1.3. | Große Frischerzeugnisse, Einheiten i. d. R. > 250 g | Kohlköpfe, Gurken, Trauben (Büschel) | Ganze Einheit(en) | 2 kg (mindestens 5 Einheiten) |
2. | Hülsenfrüchte | Bohnen, getrocknet; Erbsen, getrocknet | 1 kg | |
Getreidekörner | Reis, Weizen | 1 kg | ||
Baumnüsse | ausgenommen Kokosnüsse | 1 kg | ||
Kokosnüsse | 5 Einheiten | |||
Ölsaaten | Erdnüsse | 0,5 kg | ||
Saaten für Getränke und Süßigkeiten | Kaffeebohnen | 0,5 kg | ||
3. | Kräuter | frische Petersilie | Ganze Einheiten | 0,5 kg |
andere, frisch | 0,2 kg | |||
(für getrocknete Kräuter siehe Teil 4 dieser Tabelle) | ||||
Gewürze | getrocknet | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs | ||||
4. | Sekundäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, Trockenobst, Trockengemüse, Trockengewürze, Hopfen, gemahlene Getreideerzeugnisse Derivate pflanzlichen Ursprungs, Tees, Kräutertees, Pflanzenöle, Säfte und verschiedene Derivate wie verarbeitete Oliven und Zitrusmelasse (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart Aus mehreren Zutaten hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten tierischen Ursprungs, soweit die Zutat(en) pflanzlichen Ursprungs überwiegt(- en), Brotwaren und andere gegarte Getreideerzeugnisse | |||
4.1. | Erzeugnisse mit hohem Einheitswert | Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg * | |
4.2. | feste Erzeugnisse mit geringem Volumen | Hopfen, Tee, Kräutertee | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,2 kg |
4.3. | Andere feste Erzeugnisse | Brot, Mehl, Trockenobst | Packungen oder andere ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 kg |
4.4. | Flüssigerzeugnisse | Pflanzliche Öle, Säfte | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 1 bzw. 0,5 kg |
*) Von außergewöhnlich hochwertigen Erzeugnissen können kleinere Laborproben entnommen werden. In diesem Fall sollten jedoch die Gründe für diese Entscheidung im Probenahmeprotokoll festgehalten werden. |
Tabelle 5 Eier und Eiprodukte: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
Warenklassifikation 10 | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs | ||||
1. | Geflügeleier | |||
1.1. | Eier, ausgenommen Wachteleier u. ä. | Ganze Eier | 12 ganze Hühnereier, 6 ganze Gänse oder Enteneier | |
1.2. | Eier, Wachteleier u. ä. | Ganze Eier | 24 ganze Eier | |
2. | Milch | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l | |
Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs | ||||
3. | Sekundäre Lebensmittel tierischen Ursprungs, sekundäre Milcherzeugnisse wie Magermilch, Kondensmilch und Milchpulver genießbare Derivate tierischen Ursprungs, Milchfette, Derivate wie Butter, Butterfett, Rahm, Rahmpulver, Kasein, usw. (Aus einer Zutat) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse wie Joghurt, Käse (Aus mehreren Zutaten) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse (einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs, soweit die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegt(- en)) wie verarbeitete Käseprodukte, Käsezubereitungen, Joghurt mit Geschmackszusatz, gesüßte Kondensmilch | |||
3.1. | Flüssigmilch, Milchpulver, Kondensmilch und -sahne, Milcheis, Rahm, Joghurt | Abgepackte Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,5 1 (flüssig) bzw. 0,5 kg (fest) | |
i) Lose Kondensmilch und lose Kondenssahne müssen vor der Probenahme durch Abschaben anhaftender Partikel von den Behälterwänden und -böden und durch Verrühren gründlich gemischt werden.
Es sollten ungefähr 2-3 1 entnommen und vor der Entnahme der Laborprobe erneut gründlich verrührt werden. ii) Proben von losem Milchpulver sollten unter keimfreien Bedingungen entnommen werden (Pipette des Trockenbohrers bei gleich bleibender Geschwindigkeit durch das Pulver führen). iii) Lose Sahne sollte vor der Probenahme mit einem Spachtel gründlich verrührt werden. Aufschäumen, Schlagen und Verdicken sind jedoch unbedingt zu vermeiden | ||||
3.2. | Butter und Butterfett | Butter, Molkenbutter, fettarmes Butterfett enthaltende Aufstriche, wasserfreies Butter fett, wasserfreies Milchfett | Abgepackte Einheit(en), ganz oder Teile davon, oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,2 kg bzw. 0,2 1 |
3.3. | Käse, einschließlich Schmelzkäse | |||
Einheiten von 0,3 kg oder mehr | Ganze Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät geschnittene Einheit(en) | 0,5 kg | ||
Einheiten < 0, 3 kg | 0, 3 kg | |||
Anm. Bei Käse mit rundem Boden sollten die Proben durch zwei vom Mittelpunkt ausgehende Radialschnitte, bei Käse mit rechteckigem Boden durch zwei Parallelschnitte entlang den Seiten entnommen werden. | ||||
3.4. | Flüssige, gefrorene oder getrocknete Eiprodukte | Mit einem Probenahmegerät unter keimfreien Bedingungen entnommene Einheit(en) | 0,5 kg |
4.4. Aufbereitung der Laborprobe
Ist die Gesamtprobe größer als zur Bildung einer Laborprobe erforderlich, so sollte sie unterteilt werden, um eine repräsentative Portion zu erhalten. Dies kann mit einem Probenahmegerät, durch Vierteln oder eine andere Art der Zerkleinerung erfolgen. Einheiten frischer Pflanzenerzeugnisse oder ganzer Eier sollten jedoch nicht zerschnitten bzw. zerbrochen werden. Parallel-Laborproben für etwaige separate Analysen sollten erforderlichenfalls in diesem Stadium entnommen oder nach dem vorstehend beschriebenen alternativen Verfahren aufbereitet werden. Die Mindestgrößen für die Laborproben sind in den Tabellen 3, 4 und 5 festgelegt.
4.5. Probenahmeprotokoll
Der Probenahmebeamte muss über Art und Herkunft der Partie, ihren Besitzer, Lieferanten oder Beförderer sowie über Datum und Ort der Probenahme und alle anderen einschlägigen Informationen Protokoll führen. Jede Abweichung von der empfohlenen Probenahmemethode ist festzuhalten. Eine unterzeichnete Kopie dieses Protokolls muss jede Parallel-Laborprobe begleiten, eine weitere Kopie wird vom Probenahmebeamten verwahrt, und eine dritte Kopie geht an den Besitzer der Partie oder seinen Vertreter, auch wenn ihnen keine Laborprobe zur Verfügung gestellt wird. Wird das Protokoll elektronisch angefertigt, so ist es denselben Empfängern zu übermitteln, und es sollte ein ebenso kontrollierbarer Prüfpfad gewährleistet sein.
4.6. Verpackung und Übersendung der Laborprobe
Die Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu packen, das vor Kontaminationen, Beschädigung und Leckagen schützt. Das Behältnis sollte verplombt, dauerhaft beschriftet und vom Probenahmeprotokoll begleitet sein. Wird ein Barcode verwendet, sollten die Daten auch alphanumerisch gegeben sein. Die Probe ist dem Labor so bald wie möglich anzuliefern. Sie darf während der Beförderung nicht verderben, d. h. frische Proben sollten kühl, gefrorene Proben gefroren bleiben. Fleisch- und Geflügelproben sollten vor der Versendung eingefroren werden, es sei denn, die Beförderung zum Labor erfolgt, bevor Verderb eintreten kann.
4.7. Aufbereitung der Analyseprobe
Der Laborprobe sollte ein individueller Kenncode zugeteilt werden, der zusammen mit dem Annahmedatum und dem Probenumfang ebenfalls im Probenahmeprotokoll zu vermerken ist. Der zu analysierende Teil der Ware 10, 11, d. h. die Analyseprobe, sollte so bald wie möglich entnommen werden. Erfordert die Berechnung der Rückstandsmenge die Einbeziehung nicht analysierter Teile 21, so ist das Gewicht der entnommenen Teile im Protokoll festzuhalten.
4.8. Aufbereitung und Lagerung der Analyseportion
Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls zerkleinert und gut gemischt werden, damit repräsentative Portionen entnommen werden können. Die Größe der Analyseportion sollte sich nach der Analysemethode und der Mischeffizienz richten. Die angewandten Zerkleinerungs- und Mischmethoden sollten aufgezeichnet werden und die in der Analyseprobe vorhandenen Rückstände nicht beeinflussen. Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls unter besonderen Bedingungen (z.B. bei Minustemperaturen) bearbeitet werden, um nachteilige Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Soweit die Bearbeitung Rückstände beeinträchtigen könnte und keine praktischen Alternativen gegeben sind, kann die Analyseportion aus ganzen Einheiten oder aus von ganzen Einheiten entnommenen Segmenten bestehen. Besteht die Portion somit aus wenigen Einheiten oder Segmenten, so ist sie für die Analyseprobe kaum repräsentativ, und es sind genügend Parallel-Portionen separat zu analysieren, die über die Unsicherheit des Mittelwertes Aufschluss geben. Müssen Portionen vor der Analyse gelagert werden, so sind Lagermethode und -dauer so zu wählen, dass das Niveau der vorhandenen Rückstände nicht beeinträchtigt wird. Für separate Analysen und Bestätigungsanalysen müssen erforderlichenfalls zusätzliche Portionen entnommen werden.
4.9. Schematische Darstellungen
Schematische Darstellungen der vorstehend beschriebenen Probenahmeverfahren sind in dem in Fußnote 8 der Seite 30 genannten Dokument gegeben.
5. Kriterien für die Konformitätskontrolle
Analyseergebnisse müssen sich auf eine oder mehrere Laborproben beziehen, die aus der Partie entnommen und in einem analysefähigen Zustand angenommen wurden. Sie müssen durch annehmbare Qualitätskontrolldaten 22 untermauert werden. Überschreitet ein Rückstand die zulässige Höchstmenge, so sollte seine Identität bestätigt und seine Konzentration durch Analyse einer oder mehrerer zusätzlicher Analyseportionen aus der (den) Original-Laborprobe(n) überprüft werden.
Der MRL gilt für die Gesamtprobe.
Die Partie gilt als konform, wenn der MRL nicht um das (die) Analyseergebnis(se) überschritten wird.
Liegen die Ergebnisse für die Gesamtprobe über dem MRL, so ist bei der Entscheidung über die Nichtkonformität der Partie Folgendes zu berücksichtigen:
1) ABl. L 340 vom 09.12.1976 S. 26.
2) ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 76.
3) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37.
4) ABl. L 134 vom 22.05.2002 S. 36.
5) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43.
6) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71.
7) ABl. L 207 vom 15.08.1979 S. 26.
8) Dokument CAG/GL 33-1999 der Codex-Alimentarius-Kommission, FAO, Rom. ftp://ftp.fao.org/codex/standard/volume2a/en/GL 033e.pdf.
9) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.
10) Warenklassifizierung der EG: Anhang I der Richtlinie 86/362/EWG und Anhang I der Richtlinie 86/363/EWG, beide geändert durch die Richtlinie 93/57/EG des Rates (ABl. L 211 vom 23.08.1993 S. 1) und Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/38/EG des Rates (ABl. L 197 vom 22.08.1995 S. 14).
11) Erzeugnisteile, für die die Höchstwerte gelten: Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG, geändert durch die Richtlinie 93/58/EG (ABl. L 211 vom 23.08.1993 S. 6).
12) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide - Probenahmeverfahren (wie Körner).
13) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken - Probenahmeverfahren.
14) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee - Probenahmeverfahren.
15) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse - Probenahmeverfahren.
16) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.
17) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide - Probenahmeverfahren (wie Körner).
18) Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken - Probenahmeverfahren.
19) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee - Probenahmeverfahren.
20) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse - Probenahmeverfahren.
21) Bei Steinobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten. Vgl. Fußnote 2.
22) Qualitätskontrollen für Pestizidrückstandanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe Internet-Website der Komnmission