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Artikel 85 Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden 24 24a
(1) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines eingetragenen (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte von der Rechtsgültigkeit des (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten nur mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden. Allerdings ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit eines (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass das (Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) wegen eines ihm zustehenden älteren nationalen Musterrechts im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe d) für nichtig erklärt werden sollte.
(2) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines nicht eingetragenen (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 11 erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist, von der Rechtsgültigkeit des (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten jedoch mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 86 Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit 24
(1) In einem Verfahren vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht , in dem die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit angegriffen wurde:
(2) Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhoben worden ist, teilt dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Amt vermerkt diese Tatsache im Register.
(3) Das mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters befasste Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht kann auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt die Erklärung der Nichtigkeit zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Artikel 91 Absatz 3 findet Anwendung.
(4) Ist die Entscheidung des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt zugestellt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Zustellung unterrichtet zu werden. Das Amt trägt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung einen Hinweis auf die Entscheidung im Register ein.
(5) Die Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist unzulässig, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 86 Entscheidungen über die Nichtigkeit 24
(1) In Verfahren vor einem Unionsgeschmacksmustergericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung angegriffen wurde:
(2) Ein Unionsgeschmacksmustergericht weist eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.
(3) Ist die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann über das betreffende Urteil nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt das Urteil gemäß Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe r in das Register ein. )
Artikel 87 Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit 24
Ist die Entscheidung eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts, mit der ein (Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 aufgeführten Wirkungen.
Artikel 88 Anwendbares Recht 24 24a
(1) Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(2) In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wenden die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(2) In allen Geschmacksmusterangelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das Unionsgeschmacksmustergericht das geltende nationale Recht an. )
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.
Artikel 89 Sanktionen bei Verletzungsverfahren 24
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(1) Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, folgende Anordnungen:
(2) Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichttrifft nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen befolgt werden. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(1) Stellt ein Unionsgeschmacksmustergericht fest, dass der Beklagte ein Unionsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Unionsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen.
Es trifft ferner nach Maßgabe seines nationalen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.
(2) Das Unionsgeschmacksmustergericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen. )
Artikel 90 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen 24 24a 24b
(1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats - einschließlich der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte - können in Bezug auf ein (Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
(2) In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) zulässig. Artikel 85 Absatz 2 gilt entsprechend.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(3) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Titel III des Vollstreckungsübereinkommens in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind.
Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(3) Ein Unionsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind.
Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig. )
Artikel 91 Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren 24
(1) Ist vor einem (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) eine Klage im Sinne des Artikels 81 - mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) gestellt worden ist.
(2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen ( Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) bereits aufgrund einer Widerklage vor einem (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) angegriffen worden ist. Das (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.
(3) Setzt das (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.
Artikel 92 Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz - Weitere Rechtsmittel 24
(1) Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 81 findet die Berufung bei den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten zweiter Instanz statt.
(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.
(3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz anwendbar.
Abschnitt 3
Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 93 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind 24
(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 79 Absatz 1 oder Absatz 4 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 81 genannten Klagen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Musterrecht in diesem Staat betreffen.
(2) Ist nach Artikel 79 Absatz 1 oder Absatz 4 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 81 genannten Klagen, die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 93 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsgeschmacksmustergerichte sind 24
(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 79 Absatz 1 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 81 genannten Klagen betreffend Unionsgeschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Geschmacksmuster in diesem Staat betreffen.
(2) Ist nach Artikel 79 Absatz 1 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 81 genannten Klagen, die ein Unionsgeschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat. )
Artikel 94 Bindung des nationalen Gerichts 24
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 81 fallende Klage betreffend ein (Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) auszugehen. Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.
Titel X
Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten
Artikel 95 Parallele Klagen aus (Gemeinschaftsgeschmacksmustern Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustern) und aus nationalen Musterrechten 24
(1) Werden Klagen wegen Verletzung oder drohender Verletzung wegen derselben Handlungen und zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung eines (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) und das andere Gericht wegen der Verletzung eines nationalen Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, angerufen wird, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Unzuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.
(2) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) angerufene (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) weist die Klage ab, wenn wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
(3) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines nationalen Musterrechts angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.
Artikel 96 Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht 24
(1) Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Muster, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(2) Ein als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschütztes Muster ist ab dem Tag, an dem das Muster entstand oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, auch nach dem Urheberrecht der Mitgliedstaaten schutzfähig. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(2) Ein als Unionsgeschmacksmuster geschütztes Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind. )
Titel XI
Ergänzende Bestimmungen zum Amt
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 97 Allgemeine Bestimmung 24
Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gilt für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben Titel XII der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 97 Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001 24
Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben die Artikel 142 bis 146, die Artikel 148 bis 158, Artikel 162 und die Artikel 165 bis 177 der Verordnung (EU) 2017/1001. )
Artikel 98 Verfahrenssprache 24 24a
(1) Anmeldungen von eingetragenen (Gemeinschaftsgeschmacksmustern Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustern) sind in einer der Amtssprachen der (Gemeinschaft Gültig ab 01.05.2025 Union) einzureichen.
(2) Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als etwaiger Verfahrenssprache vor dem Amt er einverstanden ist.
Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.
(3) Ist der Anmelder des eingetragenen (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt dem Anmelder schriftliche Mitteilungen in der zweiten von ihm in der Anmeldung angegebenen Sprache übermitteln.
(4) In Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit ist die Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, wenn es sich um eine Sprache des Amtes handelt. Ist die Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist die Verfahrenssprache die zweite in der Anmeldung angegebene Sprache.
Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit sind in der Verfahrenssprache zu stellen.
Ist die Verfahrenssprache nicht die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, so kann der Rechtsinhaber des ( Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) Erklärungen in der Sprache abgeben, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Das Amt sorgt dafür, dass diese Erklärungen in die Verfahrenssprache übersetzt werden.
In der Durchführungsverordnung kann vorgesehen werden, dass die dem Amt auferlegten Übersetzungskosten einen für jede Verfahrensart festgelegten Betrag, der anhand des durchschnittlichen Umfangs der beim Amt eingegangenen Schriftsätze festgelegt wird, nicht überschreiten dürfen, wovon Fälle ausgenommen sind, in denen das Amt einer aufgrund der Kompliziertheit der Angelegenheit gerechtfertigten Ausnahmeregelung zustimmt. Die den betreffenden Betrag übersteigenden Kosten können nach Artikel 70 dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.
(Gültig ab 01.07.2026 gem. VO (EU) 2024/2822
(4a) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes:
Wird jedoch eines der vom Amt gemäß Artikel 66d bereitgestellten Formblätter verwendet, können diese Formblätter in einer beliebigen Amtssprache der Union verwendet werden, sofern sie, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden. )
(5) Die an einem Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der (Gemeinschaft Gültig ab 01.05.2025 Union) als Verfahrenssprache verwendet wird.
(Gültig ab 01.07.2026 gem. VO (EU) 2024/2822
(6) Unbeschadet der Absätze 3 und 5 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen.
Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vor. Ist der Anmelder eines Unionsgeschmacksmusters der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und ist die für die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.
(7) Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 98a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Übersetzungsbedarf und die Übersetzungsstandards 24
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig bis 30.06.2026 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 99 Veröffentlichung und Eintragung 24 24a
(1) Sämtliche Informationen, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht.
(2) Sämtliche Eintragungen in das Register für (Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorgenommen.
(3) In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich. )
(Gültig ab 01.07.2026 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 99 Bekanntmachung und Eintragung im Register 24
(1) Sämtliche Informationen, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakt vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.
(2) Sämtliche Eintragungen in das Register werden in allen Amtssprachen der Union vorgenommen.
(3) In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Union eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich. )
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 100 Zusätzliche Befugnisse des Präsidenten 24
Zusätzlich zu den Funktionen und Befugnissen, die dem Präsidenten des Amtes durch Artikel 119 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragen werden, kann er der Kommission Entwürfe für Änderungen dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung, der Gebührenordnung und jeder anderen Regelung nach Anhörung des Verwaltungsrates und - im Fall der Gebührenordnung - des Finanzausschusses, vorlegen, soweit sie sich auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 100 Zusätzliche Befugnisse des Exekutivdirektors 24
Zusätzlich zu den dem Exekutivdirektor durch Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen übt der Exekutivdirektor die gemäß Artikel 36 Absatz 5, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 5, den Artikeln 66, 66c und 66e, Artikel 72 Absatz 4, Artikel 72a Absatz 3, Artikel 73, Artikel 74a Absatz 1, Artikel 74c, Artikel 78, Artikel 98 Absatz 7, Artikel -106aa, Artikel -106ab Absatz 1 sowie den Artikeln -106ac und -106ad der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse im Einklang mit den Vorgaben in der vorliegenden Verordnung und in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten aus. )
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 101 Zusätzliche Befugnisse des Verwaltungsrats 24
Zusätzlich zu den Befugnissen, die dem Verwaltungsrat durch die Artikel 121 ff. der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder andere Bestimmungen dieser Verordnung übertragen werden:
Abschnitt 2
Verfahren
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 102 Zuständigkeit 24
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
Artikel 103 Prüfer 24
Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuständig.
Artikel 104 Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung 24
(1) Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung, die durch Artikel 128 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke eingerichtet wurde, wird umbenannt in Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung.
(2) Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen ist sie für die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen. Sie ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Register. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 102 Zuständigkeit 24
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
Artikel 103 Prüfer 24
Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters zuständig.
Artikel 104 Die Registerabteilung 24
(1) Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen ist die Registerabteilung für Entscheidungen in Bezug auf Eintragungen in das Register gemäß dieser Verordnung und für sonstige nach dieser Verordnung erforderliche Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen.
(2) Die Registerabteilung ist darüber hinaus für die Führung der Liste der zugelassenen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten zuständig. )
Artikel 105 Nichtigkeitsabteilungen 24
(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(3) Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 105a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds 24
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die genauen Arten von Entscheidungen, die von einem einzelnen Mitglied gemäß Artikel 105 Absatz 3 getroffen werden, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
Artikel 106 Beschwerdekammern 24
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 131 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen sind die durch diese Verordnung geschaffenen Beschwerdekammern zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer, der Nichtigkeitsabteilungen und der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung, soweit die Entscheidungen Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Instanzen des Amtes nach Artikel 102 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zuständig. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel -106a Übertragung von Befugnissen gegenüber den Beschwerdekammern 24
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren im Zusammenhang mit Geschmacksmustern im Rahmen dieser Verordnung festzulegen, wenn solche Verfahren eine andere Organisation der Beschwerdekammern als die in den gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegte Organisation erfordern. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Abschnitt 3
Gebühren und Zahlungsmodalitäten 24
Artikel -106aa Gebühren und Entgelte und Fälligkeit 24
(1) Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte fest, die für andere als die im Anhang genannten vom Amt erbrachten Dienstleistungen zu entrichten sind, sowie die Entgelte, die für Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind. Die Entgelte werden in Euro festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Jedes einzelne Entgelt darf nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten der vom Amt erbrachten speziellen Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Die Gebühren und Entgelte, deren Fälligkeit nicht in dieser Verordnung geregelt ist, sind fällig bei Eingang des Antrags auf die Dienstleistung, für die die Gebühr oder das Entgelt anfällt.
Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor festlegen, welche der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Entgelte voraussetzen.
Artikel -106ab Zahlung der Gebühren und Entgelte 24
(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte werden nach den Zahlungsmodalitäten gezahlt, die vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Haushaltsausschusses festgelegt werden.
Die gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Zahlungsmodalitäten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Alle Zahlungen erfolgen in Euro.
(2) Zahlungen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Zahlungsmitteln geleistet werden, gelten als nicht getätigt, und der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.
(3) Bei Zahlungen sind die notwendigen Angaben zu machen, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.
(4) Ist der Zweck der in Absatz 2 genannten Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt, und der gezahlte Betrag wird erstattet.
Artikel -106ac Maßgebender Zahlungstag 24
Der Exekutivdirektor legt den Stichtag fest, zu dem Zahlungen als erfolgt anzusehen sind.
Artikel -106ad Unzureichende Zahlungen und Erstattung zu viel gezahlter Beträge 24
(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde. Ist die Gebühr oder das Entgelt nicht in voller Höhe entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.
(2) Das Amt gibt jedoch, soweit es die laufende Zahlungsfrist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit, den Fehlbetrag nachzuzahlen.
(3) Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.
(4) Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden zurückerstattet. )
Titel XIa
Internationale Eintragung von Mustern und Modellen 06
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 106a Anwendung der Bestimmungen 24 24a
(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle sie betreffenden, gemäß Artikel 109 angenommenen Durchführungsverordnungen sinngemäß für Eintragungen gewerblicher Muster und Modelle nach der Genfer Akte im beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geführten internationalen Register (im Folgenden "internationale Eintragung" bzw. "Internationales Büro" genannt), in denen die (Gemeinschaft Gültig ab 01.05.2025 Union) benannt ist.
(2) Jede Registrierung einer internationalen Eintragung, in der die (Gemeinschaft Gültig ab 01.05.2025 Union) benannt ist, im internationalen Register hat dieselbe Wirkung, als wäre sie im vom Amt geführten Register für ( Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) erfolgt, und jede Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die (Gemeinschaft Gültig ab 01.05.2025 Union) benannt ist, im Bulletin des Internationalen Büros hat dieselbe Wirkung wie eine Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Abschnitt 2
Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist
Artikel 106b Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung
Internationale Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Genfer Akte werden unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht.
Artikel 106c Benennungsgebühren
Die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte werden durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt.
Artikel 106d Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist 24 24a
(1) Eine internationale Eintragung, in der die (Gemeinschaft Gültig ab 01.05.2025 Union) benannt ist, hat ab dem Tag ihrer Eintragung nach Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(2) Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden, hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die (Gemeinschaft Gültig ab 01.05.2025 Union) benannt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Tag dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(3) Das Amt legt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 vor. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(3) Das Amt stellt Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 in Form eines elektronischen Links zu der vom Internationalen Büro geführten durchsuchbaren Datenbank internationaler Geschmacksmustereintragungen bereit. )
(Gültig bis 30.06.2026 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 106e Schutzverweigerung 24 24a
(1) Stellt das Amt bei der Prüfung der internationalen Eintragung fest, dass das Muster oder Modell, für das Schutz begehrt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 (Buchstabe a Gültig ab 01.05.2025 Nummer 1) entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung.
In der Mitteilung werden die Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.
(2) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft wird nicht verweigert, bevor dem Inhaber Gelegenheit gegeben worden ist, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten oder zur Schutzverweigerung Stellung zu nehmen.
(3) Die Einzelheiten der Prüfung der Schutzverweigerungsgründe werden in der Durchführungsverordnung festgelegt. )
(Gültig ab 01.07.2026 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 106e Prüfung auf Schutzverweigerung 24
(1) Stellt das Amt im Zuge einer Prüfung einer internationalen Eintragung fest, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder dass es eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht im genannten Artikel 6ter erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der die Gründe für die Schutzverweigerung nach Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte angegeben werden.
(2) Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragung gemäß Artikel 77 Absatz 2 vor dem Amt vertreten lassen, so hat die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Mitteilung einen Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter gemäß Artikel 78 Absatz 1 zu benennen.
(3) Das Amt setzt eine Frist fest, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Eintragung auf die internationale Eintragung in Bezug auf die Union verzichten, die internationale Eintragung auf eines oder einige der gewerblichen Geschmacksmuster in Bezug auf die Union beschränken oder eine Stellungnahme abgeben kann und gegebenenfalls einen Vertreter benennt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Amt die Schutzverweigerung mitteilt.
(4) Versäumt es der Inhaber, innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist einen Vertreter zu benennen, so verweigert das Amt das Wirksamwerden der internationalen Eintragung.
(5) Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis. Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist keine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Gegen diese Entscheidung kann gemäß Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Beschwerde eingelegt werden.
(6) Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Union auf ein oder mehrere gewerbliche(s) Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Ziffern iv und v der Genfer Akte in Kenntnis. )
Artikel 106f Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung 24
(1) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.
(2) Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis!
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 106g Erneuerungen 24
Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu erneuern. )
Titel XII
Schlussbestimmungen
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 107 Durchführungsverordnung 24
(1) Die Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Außer den in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren werden Gebühren in den nachstehend aufgeführten Fällen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung und einer Gebührenordnung erhoben:
(3) Die Durchführungsverordnung und die Gebührenordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 109 Absatz 2 angenommen und geändert.
Artikel 108 Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern 24
Die Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern gelten für Beschwerden, die diese Kammern im Rahmen dieser Verordnung bearbeiten, unbeschadet der erforderlichen Anpassungs- oder Zusatzbestimmungen, die nach Maßgabe des in Artikel 109 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens angenommen wurden. )
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 109 Ausschuss 24
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 109 Ausschussverfahren 24
(1) Die Kommission wird von dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 eingesetzten Ausschuss für Durchführungsvorschriften unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 109a Ausübung der Befugnisübertragung 24
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 47b, 53a, 55a, 64a, 65a, 66a, 66d, 66f, 66i, 67c, 78a und -106a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. Dezember 2024 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 47b, Artikel 53a, Artikel 55a, Artikel 64a, Artikel 65a, Artikel 66a, Artikel 66d, Artikel 66f, Artikel 66i, Artikel 67c, Artikel 78a und Artikel -106a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts führt die Kommission Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich den von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen durch.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 47b, 53a, 55a, 64a, 65a, 66a, 66d, 66f, 66i, 67c, 78a oder -106a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. )
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 110 Übergangsbestimmungen 24
(1) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu dieser Verordnung in Kraft treten, besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
(2) Der Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig mit den Änderungen, die die Kommission zu diesem Bereich gemäß Artikel 18 der Richtlinie 98/71/EG vorschlägt, vorgelegt und trägt diesen Änderungen Rechnung. )
Artikel 110a 03 05 24 24a 24b
(1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden als "neue Mitgliedstaaten" bezeichnet) gilt ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes (Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) auch im Gebiet dieser Mitgliedstaaten, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten (Gemeinschaft Gültig ab 01.05.2025 Union) hat.
(2) Die Anmeldung eines eingetragenen (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) darf nicht aufgrund der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen werden, wenn diese Hindernisse lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(3) Ein Gemeinschaftsgeschmackmuster nach Absatz 1 darf nicht gemäß Artikel 25 Absatz 1 für nichtig erklärt werden, wenn die Nichtigkeitsgründe lediglich aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(4) Der Anmelder oder der Inhaber eines in einem neuen Mitgliedstaat bestehenden älteren Rechts kann der Verwendung eines (Gemeinschaftsgeschmacksmusters Gültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben d, e oder f in dem Gebiet, in dem das ältere Recht geschützt ist, widersprechen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet "älteres Recht" ein Recht, das vor dem Beitritt gutgläubig erworben oder angemeldet wurde.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. (Gültig bis 30.04.2025 Gemäß Artikel 11 genießt ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht wurde, keinen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackuster. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 110b Bewertung 24
(1) Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren aus dem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht. )
Artikel 111 Inkrafttreten 24
(1) Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(2) Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern können von dem vom Verwaltungsrat auf Empfehlung des Präsidenten des Amtes festgelegten Tag an beim Amt eingereicht werden. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(2) Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern können ab dem 1. April 2003 beim Amt eingereicht werden. )
(3) Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2001.
1) ABl. C 29 vom 31.01.1994 S. 20 und ABl. C 248 vom 29.08.2000 S. 3.
2) ABl. C 67 vom 01.03.2001 S. 318.
3) ABl. C 110 vom 02.05.1995 und ABl. C 75 vom 15.03.2000 S. 35.
4) ABl. L 289 vom 28.10.1998 S. 28.
5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
6) ABl. L 11 vom 14.01.1994 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994 S. 83).
7) ABl. L 299 vom 31.12.1972 S. 32. Übereinkommen geändert durch die Übereinkommen über den Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu diesem Übereinkommen. )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
6) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012 S. 1). )
8) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 15).
9) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).
10) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
11) ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj.
. (Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Höhe der Gebühren gemäß Artikel -106aa Absatz 1 | Anhang |
Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):
höchstens jedoch 1.000 EUR, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden.
![]() | ENDE |