umwelt-online: Verordnung (EG Nr. 6/2002 Geminschaftsgeschmackmuster (4)
zurück |
Artikel 85 Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden
(1) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten nur mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden. Allerdings ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wegen eines ihm zustehenden älteren nationalen Musterrechts im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe d) für nichtig erklärt werden sollte.
(2) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 11 erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist, von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten jedoch mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden.
Artikel 86 Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit
(1) In einem Verfahren vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit angegriffen wurde:
(2) Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhoben worden ist, teilt dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Amt vermerkt diese Tatsache im Register.
(3) Das mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters befasste Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht kann auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt die Erklärung der Nichtigkeit zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Artikel 91 Absatz 3 findet Anwendung.
(4) Ist die Entscheidung des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt zugestellt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Zustellung unterrichtet zu werden. Das Amt trägt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung einen Hinweis auf die Entscheidung im Register ein.
(5) Die Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist unzulässig, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.
Artikel 87 Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit
Ist die Entscheidung eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts, mit der ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 aufgeführten Wirkungen.
Artikel 88 Anwendbares Recht
(1) Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
(2) In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wenden die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.
Artikel 89 Sanktionen bei Verletzungsverfahren
(1) Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, folgende Anordnungen:
(2) Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht trifft nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen befolgt werden.
Artikel 90 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
(1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats - einschließlich der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte - können in Bezug auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
(2) In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zulässig. Artikel 85 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Titel III des Vollstreckungsübereinkommens in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
Artikel 91 Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
(1) Ist vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eine Klage im Sinne des Artikels 81 - mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist.
(2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist. Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.
(3) Setzt das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.
Artikel 92 Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz - Weitere Rechtsmittel
(1) Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 81 findet die Berufung bei den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten zweiter Instanz statt.
(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.
(3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz anwendbar.
Abschnitt 3
Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Artikel 93 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind
(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 79 Absatz 1 oder Absatz 4 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 81 genannten Klagen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Musterrecht in diesem Staat betreffen.
(2) Ist nach Artikel 79 Absatz 1 oder Absatz 4 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 81 genannten Klagen, die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.
Artikel 94 Bindung des nationalen Gerichts
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 81 fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.
Titel X
Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten
Artikel 95 Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
(1) Werden Klagen wegen Verletzung oder drohender Verletzung wegen derselben Handlungen und zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und das andere Gericht wegen der Verletzung eines nationalen Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, angerufen wird, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Unzuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.
(2) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters angerufene Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht weist die Klage ab, wenn wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
(3) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines nationalen Musterrechts angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.
Artikel 96 Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht
(1) Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Muster, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.
(2) Ein als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschütztes Muster ist ab dem Tag, an dem das Muster entstand oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, auch nach dem Urheberrecht der Mitgliedstaaten schutzfähig. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.
Titel XI
Ergänzende Bestimmungen zum Amt
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 97 Allgemeine Bestimmung
Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gilt für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben Titel XII der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
Artikel 98 Verfahrenssprache
(1) Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen.
(2) Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als etwaiger Verfahrenssprache vor dem Amt er einverstanden ist.
Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.
(3) Ist der Anmelder des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt dem Anmelder schriftliche Mitteilungen in der zweiten von ihm in der Anmeldung angegebenen Sprache übermitteln.
(4) In Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit ist die Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, wenn es sich um eine Sprache des Amtes handelt. Ist die Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist die Verfahrenssprache die zweite in der Anmeldung angegebene Sprache.
Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit sind in der Verfahrenssprache zu stellen.
Ist die Verfahrenssprache nicht die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, so kann der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Erklärungen in der Sprache abgeben, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Das Amt sorgt dafür, dass diese Erklärungen in die Verfahrenssprache übersetzt werden.
In der Durchführungsverordnung kann vorgesehen werden, dass die dem Amt auferlegten Übersetzungskosten einen für jede Verfahrensart festgelegten Betrag, der anhand des durchschnittlichen Umfangs der beim Amt eingegangenen Schriftsätze festgelegt wird, nicht überschreiten dürfen, wovon Fälle ausgenommen sind, in denen das Amt einer aufgrund der Kompliziertheit der Angelegenheit gerechtfertigten Ausnahmeregelung zustimmt. Die den betreffenden Betrag übersteigenden Kosten können nach Artikel 70 dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.
(5) Die an einem Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als Verfahrenssprache verwendet wird.
Artikel 99 Veröffentlichung und Eintragung
(1) Sämtliche Informationen, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht.
(2) Sämtliche Eintragungen in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorgenommen.
(3) In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.
Artikel 100 Zusätzliche Befugnisse des Präsidenten
Zusätzlich zu den Funktionen und Befugnissen, die dem Präsidenten des Amtes durch Artikel 119 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragen werden, kann er der Kommission Entwürfe für Änderungen dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung, der Gebührenordnung und jeder anderen Regelung nach Anhörung des Verwaltungsrates und - im Fall der Gebührenordnung - des Finanzausschusses, vorlegen, soweit sie sich auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen.
Artikel 101 Zusätzliche Befugnisse des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den Befugnissen, die dem Verwaltungsrat durch die Artikel 121 ff. der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder andere Bestimmungen dieser Verordnung übertragen werden:
Abschnitt 2
Verfahren
Artikel 102 Zuständigkeit
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
Artikel 103 Prüfer
Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuständig.
Artikel 104 Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung
(1) Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung, die durch Artikel 128 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke eingerichtet wurde, wird umbenannt in Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung.
(2) Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen ist sie für die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen. Sie ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Register.
Artikel 105 Nichtigkeitsabteilungen
(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.
Artikel 106 Beschwerdekammern
Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 131 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen sind die durch diese Verordnung geschaffenen Beschwerdekammern zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer, der Nichtigkeitsabteilungen und der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung, soweit die Entscheidungen Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen.
Titel XIa Internationale Eintragung von Mustern und Modellen 06
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 106a Anwendung der Bestimmungen
(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle sie betreffenden, gemäß Artikel 109 angenommenen Durchführungsverordnungen sinngemäß für Eintragungen gewerblicher Muster und Modelle nach der Genfer Akte im beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geführten internationalen Register (im Folgenden ,internationale Eintragung` bzw. ,Internationales Büro` genannt), in denen die Gemeinschaft benannt ist.
(2) Jede Registrierung einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, im internationalen Register hat dieselbe Wirkung, als wäre sie im vom Amt geführten Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgt, und jede Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, im Bulletin des Internationalen Büros hat dieselbe Wirkung wie eine Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Abschnitt 2
Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist
Artikel 106b Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung
Internationale Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Genfer Akte werden unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht.
Artikel 106c Benennungsgebühren
Die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte werden durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt.
Artikel 106d Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist
(1) Eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, hat ab dem Tag ihrer Eintragung nach Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(2) Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden, hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die Gemeinschaft benannt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Tag dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(3) Das Amt legt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 vor.
Artikel 106e Schutzverweigerung
(1) Stellt das Amt bei der Prüfung der internationalen Eintragung fest, dass das Muster oder Modell, für das Schutz begehrt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung.
In der Mitteilung werden die Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.
(2) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft wird nicht verweigert, bevor dem Inhaber Gelegenheit gegeben worden ist, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten oder zur Schutzverweigerung Stellung zu nehmen.
(3) Die Einzelheiten der Prüfung der Schutzverweigerungsgründe werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.
Artikel 106f Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung
(1) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.
(2) Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis!
Titel XII
Schlussbestimmungen
Artikel 107 Durchführungsverordnung
(1) Die Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Außer den in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren werden Gebühren in den nachstehend aufgeführten Fällen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung und einer Gebührenordnung erhoben:
(3) Die Durchführungsverordnung und die Gebührenordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 109 Absatz 2 angenommen und geändert.
Artikel 108 Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern
Die Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern gelten für Beschwerden, die diese Kammern im Rahmen dieser Verordnung bearbeiten, unbeschadet der erforderlichen Anpassungs- oder Zusatzbestimmungen, die nach Maßgabe des in Artikel 109 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens angenommen wurden.
Artikel 109 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 110 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu dieser Verordnung in Kraft treten, besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
(2) Der Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig mit den Änderungen, die die Kommission zu diesem Bereich gemäß Artikel 18 der Richtlinie 98/71/EG vorschlägt, vorgelegt und trägt diesen Änderungen Rechnung.
Artikel 110a 03 05
"(1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden als "neue Mitgliedstaaten" bezeichnet) gilt ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch im Gebiet dieser Mitgliedstaaten, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.
(2) Die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters darf nicht aufgrund der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen werden, wenn diese Hindernisse lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(3) Ein Gemeinschaftsgeschmackmuster nach Absatz 1 darf nicht gemäß Artikel 25 Absatz 1 für nichtig erklärt werden, wenn die Nichtigkeitsgründe lediglich aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(4) Der Anmelder oder der Inhaber eines in einem neuen Mitgliedstaat bestehenden älteren Rechts kann der Verwendung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben d, e oder f in dem Gebiet, in dem das ältere Recht geschützt ist, widersprechen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet 'älteres Recht' ein Recht, das vor dem Beitritt gutgläubig erworben oder angemeldet wurde.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Gemäß Artikel 11 genießt ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht wurde, keinen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Artikel 111 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern können von dem vom Verwaltungsrat auf Empfehlung des Präsidenten des Amtes festgelegten Tag an beim Amt eingereicht werden.
(3) Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2001.
1) ABl. C 29 vom 31.01.1994 S. 20 und ABl. C 248 vom 29.08.2000 S. 3.
2) ABl. C 67 vom 01.03.2001 S. 318.
3) ABl. C 110 vom 02.05.1995 und ABl. C 75 vom 15.03.2000 S. 35.
4) ABl. L 289 vom 28.10.1998 S. 28.
5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
6) ABl. L 11 vom 14.01.1994 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994 S. 83).
7) ABl. L 299 vom 31.12.1972 S. 32. Übereinkommen geändert durch die Übereinkommen über den Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu diesem Übereinkommen.