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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2822 vom 18.11.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates 3 wurde ein Geschmacksmusterschutzsystem speziell für die Europäische Gemeinschaft geschaffen, das seitdem den Schutz von Geschmacksmustern auf Unionsebene vorsah, parallel zum Schutz von Mustern und Modellen, der auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten im Einklang mit deren nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Mustern und Modellen, die gemäß der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 harmonisiert wurden, verfügbar ist.

(2) Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2015 mit dem Titel "Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda" und ihrer Verpflichtung, die Maßnahmen der Union regelmäßig zu überprüfen, führte die Kommission eine eingehende Bewertung der Geschmacksmusterschutzsysteme in der Union durch, die eine umfassende wirtschaftliche und rechtliche Bewertung umfasste, die durch eine Reihe von Studien untermauert wurde.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 10. November 2020 zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71/EG vorzulegen. Die Überarbeitung wurde mit dem Ziel gefordert, die Schutzsysteme für gewerbliche Muster und Modelle in der Union zu modernisieren und den Geschmacksmusterschutz für einzelne Entwerfer und Unternehmen - insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - attraktiver zu gestalten.

(4) Seit der Einrichtung des Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems hat die Erfahrung gezeigt, dass einzelne Entwerfer und Unternehmen innerhalb der Union und in Drittländern das System angenommen haben und es eine erfolgreiche und tragfähige Ergänzung oder Alternative zum Schutz von Geschmacksmustern auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.

(5) In seiner Entschließung vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU 5 wies das Europäische Parlament darauf hin, dass das derzeitige System des Geschmacksmusterschutzes auf EU-Ebene vor 20 Jahren eingeführt wurde und überarbeitet werden sollte, und hob dabei die Notwendigkeit hervor, dieses zu aktualisieren um die Rechtssicherheit zu erhöhen, und griff damit die Aufforderung des Rates auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71/EG zu unterbreiten.

(6) Nationale Systeme zum Schutz von Geschmacksmustern sind jedoch nach wie vor notwendig für einzelne Entwerfer und Unternehmen, die keinen Schutz ihrer Geschmacksmuster auf Unionsebene wünschen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, obwohl sie auf nationaler Ebene problemlos Geschmacksmusterschutz erlangen können. Jede Person, die Geschmacksmusterschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, welche Art von Schutz sie erhalten möchte, sei es ein nationales Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder ein Unionsgeschmacksmuster oder beides.

(7) Während ihre Bewertung der Rechtsvorschriften der Union zum Geschmacksmusterschutz bestätigte, dass sie nach wie vor weitgehend ihren Zweck erfüllen, kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 mit dem Titel "Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen - Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU" an, dass sie im Anschluss an die erfolgreiche Reform des EU-Markenrechts die Rechtsvorschriften der Union zum Geschmacksmusterschutz im Hinblick darauf, das System zu vereinfachen und es besser zugänglich und effizienter zu machen sowie den Regelungsrahmen angesichts der Entwicklungen bei neuen Technologien auf dem Mark zu aktualisieren, überarbeiten werde.

(8) Parallel zu den Verbesserungen und Änderungen des Geschmacksmustersystems der Union sollten die nationalen Rechtsordnungen und Verfahren für Geschmacksmuster weiter harmonisiert und dem Geschmacksmustersystem der Union in angemessenem Umfang angepasst werden, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Geschmacksmustern überall in der Union zu schaffen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, im Folgenden "Amt"), die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum sollten dies im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vorgesehenen Zusammenarbeit durch weitere Anstrengungen zur Förderung der Angleichung von Vorgehensweisen und technischen Hilfsmitteln im Bereich des Geschmacksmusterschutzes ergänzen.

(9) Die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 verwendeten Begriffe müssen an die Änderungen an den Gründungsverträgen, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt wurden, angepasst werden. Dies beinhaltet, dass der Begriff "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" durch den Begriff "Unionsgeschmacksmuster" ersetzt werden muss. Darüber hinaus muss die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 an diejenige der Verordnung (EU) 2017/1001 angeglichen werden. Dies beinhaltet insbesondere die Ersetzung des Namens "Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)" durch "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum".

(10) Ergänzend zur Verwaltung des Unionsgeschmacksmustersystems ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Amt das System angemessen fördert, im Hinblick auf Sensibilisierung und besseres Verständnis für die Möglichkeit, Geschmacksmusterschutz auf Unionsebene zu erlangen und zu nutzen, und für den diesbezüglichen Wert und die damit verbundenen Vorteile.

(11) Seit der Einführung des Systems der Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die Entwicklung der Informationstechnologie zur Entstehung neuer Geschmacksmuster geführt, die nicht durch physische Erzeugnisse verkörpert sind. Dies erfordert eine Erweiterung der Definition der als Geschmacksmuster schutzfähigen Erzeugnisse, damit auch solche Erzeugnisse eindeutig eingeschlossen werden, die in einem physischen Objekt verkörpert sind, die in einer grafischen Darstellung visualisiert sind oder in der räumlichen Anordnung von Gegenständen erkennbar werden, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen. In diesem Zusammenhang sollte anerkannt werden, dass Animationen wie die Bewegung oder die Zustandsänderung der Merkmale eines Erzeugnisses zur Erscheinungsform von Geschmacksmustern beitragen können, insbesondere bei Geschmacksmustern, die nicht in einem physischen Objekt verkörpert sind.

(12) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass dem Rechtsinhaber durch die Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters für diejenigen Geschmacksmustermerkmale eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Schutz gewährt wird, die in einer Anmeldung eines solchen Geschmacksmusters sichtbar wiedergegeben und der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung zugänglich gemacht worden sind.

(13) Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters müssen die Geschmacksmustermerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner bestimmten Verwendungssituation sichtbar sein, damit der Geschmacksmusterschutz wirksam werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den Geschmacksmusterschutz von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses, die bei der üblichen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses sichtbar bleiben müssen.

(14) Angesichts des zunehmenden Einsatzes von 3D-Drucktechnologien in verschiedenen Industriezweigen - unter anderem mithilfe von künstlicher Intelligenz - sowie der sich daraus für die Inhaber von Geschmacksmustern ergebenden Herausforderungen, Nachahmungen ihrer geschützten Geschmacksmuster wirksam zu verhindern, ist es angemessen, vorzusehen, dass das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen das Geschmacksmuster für den Zweck aufgezeichnet wird, ein Erzeugnis in einer den Schutz des Geschmacksmusters verletzenden Weise nachzubilden, eine Verwendung des Geschmacksmusters darstellt, die der Zustimmung durch den Rechtsinhaber unterliegen sollte.

(15) Um den Geschmacksmusterschutz sicherzustellen und wirksam gegen Produktpiraterie vorzugehen, sowie im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1947) über die Freiheit der Durchfuhr sowie - in Bezug auf Generika - der von der Ministerkonferenz der WTO am 14. November 2001 verabschiedeten Erklärung von Doha über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit, sollte der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters Dritte daran hindern können, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in die Union zu verbringen, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn in die Erzeugnisse ein Geschmacksmuster aufgenommen worden ist, das mit dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster identisch oder im Wesentlichen identisch ist, oder wenn bei solchen Erzeugnissen ein Geschmacksmuster verwendet wird, das mit dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster identisch oder im Wesentlichen identisch ist, und der Rechtsinhaber keine Zustimmung erteilt hat.

(16) Zu diesem Zweck sollte es den Inhabern eingetragener Unionsgeschmacksmuster gestattet sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und die Überführung solcher Erzeugnisse in sämtliche zollrechtlichen Situationen zu verhindern, auch wenn solche Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, einschließlich auf Ersuchen der Rechtsinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.

(17) Um die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten mit der Notwendigkeit, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu vermeiden, in Einklang zu bringen, sollte der Anspruch des Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor dem für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des Unionsgeschmacksmusters zuständigen Geschmacksmustergerichts der Europäischen Union (im Folgenden "Unionsgeschmacksmustergericht") eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.

(18) Die ausschließlichen Rechte aus einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sollten angemessenen Beschränkungen unterliegen. Neben Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, und Handlungen, die zu Versuchszwecken durchgeführt werden, sollten zulässige Verwendungen Wiedergabehandlungen zum Zweck der Zitierung oder Handlungen im Rahmen der Lehre, die referenzielle Nutzung im Zusammenhang mit vergleichender Werbung und die Verwendung zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie umfassen, sofern diese Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen. Eine Benutzung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Außerdem sollten die Regeln zu Unionsgeschmacksmustern so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

(19) Mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Anwendung des Geschmacksmusterschutzes auf Bauelemente harmonisiert, die mit dem Ziel verwendet werden, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, wenn das Muster bei einem Erzeugnis verwendet oder in ein Erzeugnis aufgenommen wird, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Geschmacksmuster des Bauelements abhängig ist. Dementsprechend sollte die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthaltene Übergangsbestimmung für Reparaturen in eine dauerhafte Bestimmung umgewandelt werden. Da die beabsichtigte Wirkung dieser Reparaturklausel darin besteht, der Durchsetzung von eingetragenen und nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusterrechen entgegenzustehen, wenn das Geschmacksmuster eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses zum Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um dessen ursprüngliche Erscheinungsform wiederherzustellen, sollte die Reparaturklausel zu den Verteidigungsmöglichkeiten im Fall einer Verletzung von Unionsgeschmacksmusterrechten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gehören. Aus Gründen der Kohärenz mit der in die Richtlinie (EU) 2024/2823 aufgenommenen Reparaturklausel und zur Sicherstellung dessen, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters nur beschränkt wird, um zu verhindern, dass den Inhabern von Geschmacksmustern tatsächlich Erzeugnismonopole gewährt werden, ist es ferner erforderlich, die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Reparaturklausel ausdrücklich auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses zu beschränken, von dessen Erscheinungsform das geschützte Geschmacksmuster abhängt. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden und in der Lage sind, zwischen konkurrierenden Erzeugnissen, die für die Reparatur verwendet werden können, eine bewusste Entscheidung zu treffen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass ein Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements, der es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, die Reparaturklausel nicht geltend machen kann. Diese ausführlichen Informationen sollten durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses bereitgestellt werden und mindestens die Marke, unter der das Erzeugnis vermarktet wird, und den Namen des Herstellers beinhalten.

(20) Zur Wahrung der Wirksamkeit der mit dieser Verordnung angestrebten Liberalisierung des Anschlussmarkts für Ersatzteile und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 9, unterliegt der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses, um von der Ausnahmeregelung vom Geschmacksmusterschutz im Sinne der Reparaturklausel profitieren zu können, einer Sorgfaltspflicht, mit geeigneten Mitteln - insbesondere vertraglicher Art - sicherzustellen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine andere Verwendung vorsehen als zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform. Damit sollte vom Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses jedoch nicht verlangt werden, dass er objektiv und unter allen Umständen gewährleistet, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern tatsächlich ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.

(21) Um die Vermarktung von durch Geschmacksmuster geschützten Erzeugnissen insbesondere für KMU und einzelne Entwerfer zu erleichtern und das Bewusstsein für die sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen zur Eintragung von Geschmacksmustern zu schärfen, sollte für die Inhaber von Geschmacksmustern und, mit deren Zustimmung, auch andere Parteien ein allgemein anerkannter Hinweis, bestehend aus dem Symbolbild, zur Verfügung stehen.

(22) Angesichts der geringen Anzahl der bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingereichten Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern und zur Angleichung des Systems für Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern an das in der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegte System sollte es nur noch möglich sein, die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters beim Amt einzureichen. Um die Bereitstellung von Informationen und administrativen Leitlinien für Anmelder zum Verfahren für die Eintragung von Unionsgeschmacksmustern zu erleichtern, ist es angebracht, dass das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum zu diesen Zwecken gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zusammenarbeiten.

(23) Sowohl der technologische Fortschritt als auch die im Rahmen der Anwendung des derzeitigen Systems für die Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern gesammelte Erfahrung haben gezeigt, dass bei bestimmten Verfahrensaspekten Verbesserungsbedarf besteht. Infolgedessen sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um die Verfahren bei Bedarf zu aktualisieren, zu vereinfachen und zu beschleunigen und erforderlichenfalls die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen.

(24) Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, geeignete Mittel bereitzustellen, um für alle Geschmacksmuster eine klare und präzise Wiedergabe zu ermöglichen, die an den technischen Fortschritt in Bezug auf die Visualisierung von Geschmacksmustern und die Bedürfnisse der Wirtschaftszweige der Union angepasst werden kann. Um sicherzustellen, dass dieselbe grafische Wiedergabe für Geschmacksmusteranmeldungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und für Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern verwendet werden kann, sollten das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum verpflichtet werden, bei der Festlegung gemeinsamer Standards für die Formerfordernisse, die die Darstellung erfüllen muss, zusammenzuarbeiten.

(25) Zur Steigerung der Effizienz ist es ebenfalls angebracht, die Einreichung von Sammelanmeldungen von Unionsgeschmacksmustern zu erleichtern, indem den Anmeldern gestattet wird, Geschmacksmuster in einer Anmeldung zu kombinieren, ohne der Bedingung zu unterliegen, dass die Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, alle derselben Klasse der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle nach dem Abkommen von Locarno (1968) ("Locarno-Klassifikation") angehören müssen. Es sollte jedoch eine Obergrenze vorgesehen werden, um einen möglichen Missbrauch von Sammelanmeldungen zu vermeiden.

(26) Aus Gründen der Effizienz und zur Straffung der Verfahren sollten die Zustellungs- und Kommunikationsmittel ausschließlich elektronisch sein. Es ist jedoch wichtig, dass das Amt - sowohl online als auch offline - angemessene technische Leitlinien und Unterstützung bereitstellt, um die Nutzung elektronischer Mittel zu erleichtern und eine digitale Kluft zu verhindern.

(27) Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Höhe der an das Amt zu entrichtenden Gebühren für das Funktionieren des Systems des Unionsgeschmacksmusterschutzes und in Anbetracht seiner ergänzenden Rolle im Hinblick auf nationale Geschmacksmustersysteme sowie zur Angleichung des in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen gesetzgeberischen Ansatzes an die Verordnung (EU) 2017/1001 ist es angezeigt, die Höhe dieser Gebühren direkt in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in einem Anhang festzulegen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die durch sie entstehenden Einnahmen grundsätzlich für einen ausgeglichenen Haushalt des Amtes ausreichen und dass das Unionsgeschmacksmuster und die nationalen Geschmacksmustersysteme nebeneinander bestehen und einander ergänzen, wobei unter anderem die Größe des Marktes, auf den sich das Unionsgeschmacksmuster erstreckt, und die Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen sind.

(28) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für jene Verordnung übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeglichen werden.

(29) Um eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern durch das Amt mithilfe transparenter, sorgfältiger, gerechter und ausgewogener Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Festlegung von Einzelheiten des Verfahrens für die Änderung einer Anmeldung zu ergänzen.

(30) Damit sichergestellt ist, dass ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wirksam und effizient durch ein transparentes, sorgfältiges, gerechtes und ausgewogenes Verfahren für nichtig erklärt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Festlegung des Verfahrens im Hinblick auf die Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters zu ergänzen.

(31) Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen des Amtes durch die Beschwerdekammern im Rahmen eines transparenten, sorgfältigen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Festlegung der Einzelheiten von Beschwerdeverfahren - wenn Verfahren im Zusammenhang mit Unionsgeschmacksmustern Ausnahmen von den Bestimmungen der gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern - zu ergänzen.

(32) Um ein reibungsloses, wirksames und effizientes Funktionieren des Geschmacksmustersystems der Union sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zu ergänzen, indem die Anforderungen an die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, die Kommunikationsmittel und die von den Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die Berechnung und Dauer der Fristen, die Verfahren für die Aufhebung einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register der Unionsgeschmacksmuster, die Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor dem Amt festgelegt werden.

(33) Um eine wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zu ergänzen, indem die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern - wenn Verfahren im Zusammenhang mit Unionsgeschmacksmustern Ausnahmen von den Bestimmungen der gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern - festgelegt werden.

(34) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 10 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(35) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf Anmeldungen, Anträge, Bescheinigungen, Ansprüche, Vorschriften, Mitteilungen und sonstige Unterlagen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten einschlägigen Verfahrensanforderungen sowie im Hinblick auf die Festlegung der Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der tatsächlich entstandenen Kosten, die Einzelheiten in Bezug auf Bekanntmachungen im Blatt für Unionsgeschmacksmuster und im Amtsblatt des Amtes, die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen dem Amt und den nationalen Behörden, detaillierte Regelungen in Bezug auf Übersetzungen von Begleitunterlagen in schriftlichen Verfahren und die genauen Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied der Nichtigkeitsabteilungen zu treffen sind, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 ausgeübt werden.

(36) Angesichts der fortgeschrittenen Harmonisierung des Urheberrechts in der Union ist es angezeigt, den Grundsatz des kumulierten Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und nach dem Urheberrecht dahin gehend anzupassen, dass Geschmacksmuster, die durch Unionsgeschmacksmuster geschützt sind, als urheberrechtlich geschützte Werke geschützt werden können, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

(37) Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sollte daher entsprechend geändert werden, und die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission 12 sollte aufgehoben werden.

(38) Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission 13 sollte von der Kommission geändert werden, um sie an die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 anzupassen, und zwar in Bezug auf die Begriffe, die infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon zu verwenden sind, und die Begriffe, die in der Verordnung (EU) 2017/1001 verwendet werden, die Bezugnahme auf die Vorschriften über die an das Amt zu entrichtenden Gebühren, die Fristen und die Vertretung vor dem Amt sowie die Aufnahme einer Reihe von Vorschriften, die ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 und in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthalten waren. Die Aufhebung der Übertragung der Befugnisse, die als Grundlage für den Erlass und die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 diente, sollte die Beibehaltung der genannten Verordnung bis zu ihrer Aufhebung unberührt lassen.

(39) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Autonomie des Unionsgeschmacksmustersystems, das unabhängig von nationalen Systemen ist, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(40) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 angehört

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster".

2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(1) Ein den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechendes Geschmacksmuster wird im Folgenden "Unionsgeschmacksmuster" genannt."

3. In allen Artikeln wird der Begriff "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" durch den Begriff "Unionsgeschmacksmuster" ersetzt, und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. (Gültig ab 01.05.2025)

4. In allen Artikeln wird der Begriff "Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht" durch den Begriff "Unionsgeschmacksmustergericht" ersetzt, und es werden alle grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. (Gültig ab 01.05.2025)

5. In Artikel 1 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 96 Absatz 1, Artikel 98 Absätze 1 und 5, Artikel 106a Absätze 1 und 2, Artikel 106d Absätze 1 und 2 sowie Artikel 110a Absatz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. (Gültig ab 01.05.2025)

6. In Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 106e Absatz 1 wird die Bezugnahme auf Artikel 3 Buchstaben a durch eine Bezugnahme auf Artikel 3 Nummer 1 ersetzt und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. (Gültig ab 01.05.2025)

7. Artikel 2 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 2 Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt"), das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates * errichtet wurde, erfüllt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

___
*) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1)."

8. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 2a Rechtsfähigkeit

Für die Anwendung dieser Verordnung werden Gesellschaften und andere juristische Einheiten, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, juristischen Personen gleichgestellt."

9. Artikel 3 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Geschmacksmuster" die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;
  2. "Erzeugnis" jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich:
    1. Verpackung, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen,
    2. grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;
  3. "komplexes Erzeugnis" ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann."

10. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(1) Ein Geschmacksmuster wird durch ein Unionsgeschmacksmuster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat."

11. In Artikel 7 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 5 und 6 unberücksichtigt, wenn das offenbarte Geschmacksmuster, das mit einem Geschmacksmuster, für das der Schutz im Rahmen eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in Anspruch genommen wird, identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird:".

12. Artikel 12 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 12 Schutzdauer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters

(1) Der Schutz durch ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster entsteht mit der Eintragung durch das Amt.

(2) Ein eingetragenes Geschmacksmuster wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann die Eintragung gemäß Artikel 50d um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag erneuern lassen."

13. Artikel 13 wird gestrichen. (Gültig ab 01.05.2025)

14. Die Artikel 15 und 16 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 15 Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsgeschmacksmuster

(1) Wird ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster von einer Person offenbart oder geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 nicht berechtigt ist, oder ist ein Unionsgeschmacksmuster auf den Namen einer solchen Person angemeldet oder eingetragen worden, so kann die Person, die nach jenem Artikel berechtigt ist, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die ihr offen stehen, vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass sie als rechtmäßiger Inhaber des Unionsgeschmacksmusters anerkannt wird.

(2) Steht einer Person das Recht auf ein Unionsgeschmacksmuster gemeinsam mit anderen zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.

(3) Ansprüche gemäß den Absätzen 1 oder 2 verjähren drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Falle eingetragener Unionsgeschmacksmuster bzw. der Offenbarung im Falle nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster. Dies gilt nicht, wenn die Person, der keine Rechte am Unionsgeschmacksmuster zustehen, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Muster angemeldet, offenbart oder erworben wurde, bösgläubig war.

(4) Die Person, der nach Artikel 14 das Recht auf ein Unionsgeschmacksmuster zusteht, kann beim Amt einen Antrag auf Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen, dem eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsgeschmacksmuster beizufügen ist.

(5) Im Falle eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters wird in das in Artikel 72 genannte Register für Unionsgeschmacksmuster (im Folgenden "Register") Folgendes eingetragen:

  1. ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein gerichtliches Verfahren nach Absatz 1 eingeleitet wurde;
  2. Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsgeschmacksmuster bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens;
  3. jede Änderung in der Inhaberschaft an dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster, die sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den über den Anspruch auf das Unionsgeschmacksmuster ergibt.

Artikel 16 Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster

(1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 1 erlöschen mit der Eintragung des neuen Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in das Register die Lizenzen und sonstigen Rechte.

(2) Hat vor der Eintragung der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 der Inhaber oder ein Lizenznehmer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters das Geschmacksmuster in der Union verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann dieser Inhaber oder Lizenznehmer diese Verwertung fortsetzen, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung des neuen Inhabers in das Register eine nicht ausschließliche Lizenz von dem neuen Inhaber, dessen Name in das Register eingetragen ist, beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Inhaber oder Lizenznehmer mit der Verwertung des Geschmacksmusters begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war."

15. Artikel 18 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 18 Recht des Entwerfers auf Nennung

Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Geschmacksmuster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung der Entwerfergemeinschaft an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten. Dieser Anspruch schließt das Recht ein, eine Änderung des Namens des Entwerfers oder der Gemeinschaft in das Register einzutragen."

16. Nach der Überschrift des Abschnitts 4 wird folgender Artikel eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 18a Gegenstand des Schutzes

Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind."

17. Die Artikel 19 und 20 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 19 Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster

(1) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere Folgendes verboten werden:

  1. die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird;
  2. die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a;
  3. der Besitz eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu den unter den Buchstaben a und b genannten Zwecken;
  4. das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu ermöglichen.

(3) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse, aus Drittländern in die Union zu verbringen, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn in diese Erzeugnisse ein identisches Geschmacksmuster aufgenommen worden ist oder ein identisches Geschmacksmuster bei diesen verwendet wird oder wenn das Geschmacksmuster in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Erzeugnissen unterschieden werden kann und der Rechtsinhaber seine Zustimmung nicht erteilt hat.

Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob das Unionsgeschmacksmuster verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.

(4) Der Inhaber eines nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ist nur dann berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen zu verbieten, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung dieses Geschmacksmusters ist.

Die in Unterabsatz 1 genannte angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis einer unabhängigen Gestaltung eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Geschmacksmuster nicht kannte.

(5) Absatz 4 des vorliegenden Artikels gilt auch für eingetragene Unionsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 50 Absatz 4 zugänglich gemacht worden sind.

Artikel 20 Beschränkung der Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster

(1) Die Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden in Bezug auf

  1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  2. Handlungen zu Versuchszwecken;
  3. Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre;
  4. Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des Geschmacksmusters zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen;
  5. Handlungen zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie;
  6. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind und vorübergehend in das Gebiet der Union gelangen;
  7. die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör in die Union zu Zwecken der Reparatur der unter Buchstabe f genannten Schiffe und Luftfahrzeuge;
  8. die Durchführung von Reparaturen an den unter Buchstabe f genannten Schiffen und Luftfahrzeugen.

(2) Absatz 1 Buchstaben c, d und e finden nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, und, im Fall nach Buchstabe c, wenn die Herkunft desjenigen Erzeugnisses angegeben wird, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird.

___
*) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 15)."

18. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 20a Reparaturklausel

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Geschmacksmuster des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.

(2) Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, sodass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.

(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden."

19. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21 Erschöpfung der Rechte (Gültig ab 01.05.2025)

Die Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Unionsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Unionsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist."

20. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(2) Ein Unionsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Unionsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt."

21. Artikel 25 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 25 Nichtigkeitsgründe

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster kann nur in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden:

  1. es liegt kein Unionsgeschmacksmuster im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 vor,
  2. das Unionsgeschmacksmuster erfüllt die Schutzvoraussetzungen der Artikel 4 bis 9 nicht,
  3. entsprechend einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ist der Rechtsinhaber nicht zu dem Unionsgeschmacksmuster im Rahmen von Artikel 14 berechtigt,
  4. das Unionsgeschmacksmuster kollidiert mit einem früheren Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor oder nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor oder nach dem Prioritätstag des Unionsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag des Unionsgeschmacksmusters liegenden Zeitpunkt geschützt ist
    1. durch ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung eines solchen Geschmacksmusters unter dem Vorbehalt der Eintragung,
    2. durch ein eingetragenes Geschmacksmuster eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen vorbehaltlich seiner Eintragung oder
    3. durch ein nach der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999 (im Folgenden "Genfer Akte") eingetragenes Geschmacksmuster, das in der Union wirksam ist, oder durch die Anmeldung eines solchen Rechts vorbehaltlich seiner Eintragung,
  5. in einem jüngeren Geschmacksmuster wird ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet und das Unionsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber des Zeichens dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen,
  6. das Geschmacksmuster stellt eine unerlaubte Benutzung eines Werks dar, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist,
  7. das Geschmacksmuster stellt eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden "Pariser Verbandsübereinkunft") aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen dar, die nicht im genannten Artikel erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, und die zuständigen Behörden haben der Eintragung nicht zugestimmt.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Nichtigkeitsgründe können geltend gemacht werden von

  1. natürlichen oder juristischen Personen; oder
  2. jeder Gruppe oder Organisation, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurde, sofern diese Gruppe oder Organisation nach dem für sie geltenden Recht prozessfähig ist.

(3) Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 das Recht am Unionsgeschmacksmuster zusteht.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f vorgesehenen Nichtigkeitsgründe dürfen ausschließlich von folgenden Personen geltend gemacht werden:

  1. dem Anmelder oder dem Inhaber des älteren Rechts;
  2. den Personen, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt sind, das Recht auszuüben; oder
  3. einem Lizenznehmer, der von dem Inhaber des älteren Rechts ermächtigt wurde.

(5) Der in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der missbräuchlichen Benutzung betroffen sind.

(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstaben d und g auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können.

(7) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder der Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten Rechte der Eintragung des Unionsgeschmacksmusters vor der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Widerklage ausdrücklich zugestimmt hat.

(8) Hat der Anmelder oder Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Rechte bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung des Unionsgeschmacksmusters gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben, so kann er nicht aufgrund eines anderen der dort genannten Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben."

22. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen des Unionsgeschmacksmusters gelten von Anfang an als nicht eingetreten, wenn es für nichtig erklärt wird."

23. Der folgende Abschnitt wird nach Artikel 26 eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Abschnitt 6
Eintragungshinweis

Artikel 26a Eintragungssymbol

Der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters kann die Öffentlichkeit über die Eintragung des Geschmacksmusters informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreisesbildanbringt. Diesem Hinweis auf das Geschmacksmuster kann die Eintragungsnummer des Geschmacksmusters beigefügt werden oder er kann mit der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register verlinkt werden."

24. Artikel 28 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 28 Übergang des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters

(1) Die Übertragung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters muss schriftlich erfolgen und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung.

Erfüllt die Übertragung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen nicht, ist sie nichtig.

(2) Der Übergang eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

(3) Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs in das Register muss Angaben enthalten, die es erlauben, das eingetragene Unionsgeschmacksmuster, den neuen Inhaber und gegebenenfalls den Vertreter des neuen Inhabers zu identifizieren. Er muss ferner Unterlagen enthalten, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Absatz 1 ergibt.

(4) Sind die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den in Artikel 28a genannten Durchführungsrechtsakten festgelegten Bedingungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.

(5) Für mehrere eingetragene Unionsgeschmacksmuster kann ein einziger Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei sämtlichen dieser eingetragenen Unionsgeschmacksmuster dieselbe Person sind.

(6) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters verbunden sind, nicht geltend machen.

(7) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.

(8) Alle Unterlagen, die gemäß Artikel 66 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bedürfen, sind an die als Inhaber im Register eingetragene Person zu richten."

25. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 28a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Rechtsübergang

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Einzelheiten, die in dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach Artikel 28 Absatz 3 anzugeben sind;
  2. die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang nach Artikel 28 Absatz 3 erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

26. Die Artikel 31 und 32 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 31 Insolvenzverfahren

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

(2) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * und bei Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ** ist der in Absatz 1 genannte Mittelpunkt der Interessen der Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist.

(3) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Unionsgeschmacksmuster auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

(4) Wird das Unionsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 32 Lizenz

(1) Das Unionsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Union Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2) Der Inhaber kann die Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags in Bezug auf Folgendes verstößt:

  1. die Geltungsdauer der Lizenz;
  2. die Form der Nutzung des Geschmacksmusters;
  3. die Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde;
  4. die Qualität der vom Lizenznehmer im Rahmen der Lizenz hergestellten Erzeugnisse.

(3) Sofern im Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters nur mit Zustimmung des Inhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber des Unionsgeschmacksmusters nach Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verletzungsklage erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber des Unionsgeschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

___
*) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

**) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)."

27. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 32a Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register

(1) Artikel 28 Absatz 3 und die gemäß Artikel 28a erlassenen Vorschriften sowie Artikel 28 Absatz 5 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts oder des Übergangs eines dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 29, einer Zwangsvollstreckung im Sinne des Artikels 30, einer Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 31 sowie für die Eintragung einer Lizenz oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne des Artikels 32. Die Anforderung bezüglich Unterlagen gemäß Artikel 28 Absatz 3, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, gilt jedoch nicht, wenn der Inhaber des Unionsgeschmacksmusters den Antrag stellt.

(2) Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt erst als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass diese Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird:

  1. als ausschließliche Lizenz;
  2. als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;
  3. als Lizenz, die auf eine bestimmte Auswahl von Erzeugnissen beschränkt ist;
  4. als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt;
  5. als zeitlich begrenzte Lizenz.

Wird der Antrag gestellt, die Lizenz als eine in Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e genannten Lizenz einzutragen, so ist im Antrag auf Eintragung anzugeben, für welche Auswahl von Erzeugnissen, für welchen Teil der Union oder für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.

(4) Sind die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung zurück."

28. Artikel 33 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 33 Wirkung gegenüber Dritten

(1) Die in den Artikeln 28, 29 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines Unionsgeschmacksmusters haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.

(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Unionsgeschmacksmuster oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.

(3) Die Wirkungen der in Artikel 30 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats.

(4) Die Wirkung eines Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften zuerst eröffnet wird."

29. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 33a Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragungen von Lizenzen und anderen Rechten

(1) Die Eintragung gemäß Artikel 32a Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert.

(2) Der Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung muss die Eintragungsnummer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder, im Fall einer Sammeleintragung, die Nummer jedes einzelnen Geschmacksmusters sowie die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten.

(3) Dem Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht oder dass der Lizenznehmer oder der Inhaber eines anderen Rechts der Löschung oder Änderung der Eintragung zustimmt.

(4) Sind die Anforderungen für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück."

30. Artikel 34 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 34 Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand

Die Artikel 27 bis 33a finden auf Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, so muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des Unionsgeschmacksmusters ins Register erfüllt werden."

31. Artikel 35 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 35 Einreichung der Anmeldung

(1) Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters ist beim Amt einzureichen.

(2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Geschmacksmusters, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Geschmacksmuster und die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster an."

32. Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(1) Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters muss Folgendes enthalten:

  1. einen Antrag auf Eintragung;
  2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
  3. eine hinreichend klare Wiedergabe des Geschmacksmusters, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.

(2) Die Anmeldung enthält ferner die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung Folgendes enthalten:

  1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe;
  2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50;
  3. Angaben zum Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat;
  4. die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nach Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation in der am Anmeldetag geltenden Fassung;
  5. die Benennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.

(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen muss die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters den in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Soweit sich diese Anforderungen auf die Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Absatz 1 Buchstabe c und die Mittel der Darstellung beziehen, legt der Exekutivdirektor die Art und Weise der Nummerierung unterschiedlicher Ansichten im Falle einer Darstellung durch statische Ansichten, das Format und die Größe einer elektronischen Datei sowie alle anderen einschlägigen technischen Spezifikationen fest. Sehen diese Anforderungen die Kennzeichnung eines Gegenstands, für den kein Schutz beantragt wird, durch bestimmte Arten visueller Verzichtserklärungen vor, oder sehen sie die Einreichung bestimmter Arten von Ansichten vor, so kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass zusätzliche Arten visueller Verzichtserklärungen und bestimmte Arten von Ansichten zulässig sind."

33. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 36a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Anmeldung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

34. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(1) In einer Sammelanmeldung von Unionsgeschmacksmustern können höchstens 50 Geschmacksmuster zusammengefasst werden. Jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung wird vom Amt nach einem von seinem Exekutivdirektor festzulegenden System nummeriert.

(2) Neben den in Artikel 36 Absatz 4 genannten Gebühren unterliegt die Sammelanmeldung der Zahlung einer Anmeldegebühr für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene zusätzliche Geschmacksmuster; falls die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, unterliegt sie einer Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene Geschmacksmuster, für das eine Aufschiebung beantragt wird."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"(3) Die Sammelanmeldung muss den Formerfordernissen entsprechen, die in den nach Artikel 37a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(4) Alle in einer Sammelanmeldung oder einer auf einer solchen Anmeldung basierenden Eintragung enthaltenen Geschmacksmuster können unabhängig voneinander behandelt werden. Ein solches Geschmacksmuster kann unabhängig von den anderen Geschmacksmustern geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens oder eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer Aufschiebung der Bekanntmachung sein, sowie für nichtig erklärt werden."

35. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 37a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Sammelanmeldungen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die bei der Sammelanmeldung anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

36. Die Artikel 38 und 39 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 38 Anmeldetag

Der Anmeldetag eines Unionsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 genannten Anmeldegebühren entrichtet werden.

Artikel 39 Gleichwertigkeit der Wirkung einer Unionsanmeldung mit einer nationalen Anmeldung

Die Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters in Anspruch genommenen Priorität."

37. Die Artikel 40, 41 und 42 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 40 Klassifikation und Erzeugnisangabe

(1) Erzeugnisse, in die ein Unionsgeschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, werden nach der Locarno-Klassifikation in der am Anmeldetag geltenden Fassung klassifiziert.

(2) Die Erzeugnisangabe nach Artikel 36 Absatz 2 muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und es ermöglichen, jedes Erzeugnis in nur eine Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation einzuordnen, wobei möglichst die vom Amt zur Verfügung gestellte harmonisierte Datenbank mit Erzeugnisangaben zu verwenden ist. Die Erzeugnisangabe muss mit der Wiedergabe des Geschmacksmusters übereinstimmen.

(3) Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse voranzustellen ist; ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen.

(4) Verwendet der Anmelder Erzeugnisangaben, die nicht in der in Absatz 2 genannten Datenbank enthalten sind oder nicht mit der Wiedergabe des Geschmacksmusters übereinstimmen, so kann das Amt Erzeugnisangaben aus dieser Datenbank vorschlagen. Wenn der Anmelder nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist antwortet, kann das Amt die Prüfung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Erzeugnisangaben durchführen.

Artikel 41 Prioritätsrecht

(1) Jede Person, die in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Geschmacksmuster oder ein Gebrauchsmusters vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder ihr Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters für dieses Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Tag der ersten Anmeldung.

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Einreichung einer Anmeldung anerkannt, die nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen zur Festlegung des Anmeldetags, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, ausreicht, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

(3) Zur Feststellung der Priorität wird als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe Geschmacksmuster betrifft wie eine ältere erste in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung vor der Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

(4) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die Absätze 1 bis 3 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat veröffentlichten Feststellungen zufolge aufgrund der ersten Anmeldung beim Amt unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. Falls erforderlich, beantragt der Exekutivdirektor bei der Kommission, eine Prüfung zu erwägen, um festzustellen, ob ein Staat eine solche Gegenseitigkeit gewährt. Stellt die Kommission fest, dass die Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5) Das Prioritätsrecht nach Absatz 4 findet Anwendung ab dem Tag, an dem die Mitteilung über die Feststellung, dass die Gegenseitigkeit gewährt ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem es Anwendung findet. Die Anwendbarkeit erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Aberkennung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben.

(6) Mitteilungen im Rahmen der Absätze 4 und 5 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 42 Inanspruchnahme der Priorität

(1) Der Anmelder eines Unionsgeschmacksmusters, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, reicht entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung ein. Diese Prioritätserklärung muss das Datum und das Land der früheren Anmeldung enthalten. Das Aktenzeichen der früheren Anmeldung und die Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Prioritätserklärung einzureichen.

(2) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zum Zweck der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den gemäß Absatz 42a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Unterlagen beizubringen hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anmelder und sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen."

38. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 42a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Priorität

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Art von Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 einzureichen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

39. Artikel 43 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 43 Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Anmeldetag eines Unionsgeschmacksmusters im Sinne der Artikel 5, 6, 7 und 22, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie des Artikels 50 Absatz 1 gilt."

40. Artikel 44 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 44 Ausstellungspriorität

(1) Hat der Anmelder eines Unionsgeschmacksmusters Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen worden ist oder bei denen es verwendet wird, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung nach den Vorschriften des Übereinkommens über Internationale Ausstellungen von 1928 in der am 30. November 1972 geänderten Fassung offenbart, so kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Offenbarung der Erzeugnisse einreicht, ein Prioritätsrecht ab diesem Tag in Anspruch nehmen.

(2) Ein Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung einzureichen. Der Anmelder hat innerhalb von drei Monaten nach der Prioritätserklärung den Nachweis zu erbringen, dass die Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen wurde oder bei denen es verwendet wird, im Sinne von Absatz 1 offengelegt worden sind.

(3) Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 41 nicht."

41. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 44a Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Art und die Einzelheiten der Nachweise festgelegt werden, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Artikel 44 Absatz 2 beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

42. Die Überschrift des Titels V erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Titel V
Eintragungsverfahren, Erneuerung und Änderung
".

43. Artikel 45 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 45 Prüfung der Formerfordernisse für die Anmeldung

(1) Das Amt prüft, ob die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters den in Artikel 38 aufgeführten Anforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.

(2) Das Amt prüft, ob

  1. die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters den in Artikel 36 Absätze 2, 3 und 5 sowie im Fall einer Sammelanmeldung den in Artikel 37 Absätze 1 und 3 genannten Anforderungen genügt;
  2. gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nach Artikel 36 Absatz 4 innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde;
  3. gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in einer Sammelanmeldung nach Artikel 37 Absatz 2 enthaltene Geschmacksmuster innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde.

(3) Erfüllt die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters nicht die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Anforderungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der entsprechenden Aufforderung die Mängel zu beheben oder die ausstehende Zahlung nachzuholen.

(4) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 1genannten Anforderungen zu erfüllen nicht nach, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters behandelt. Kommt der Anmelder der Aufforderung in Bezug auf diese Anforderungen nach, so erkennt das Amt der Anmeldung als Anmeldetag denjenigen Tag an, an dem die Mängel beseitigt werden oder die festgestellte ausstehende Zahlung nachgeholt wird.

(5) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nachzukommen, nicht nach, so weist das Amt die Anmeldung zurück.

(6) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen zu erfüllen, nicht nach, so wird die Anmeldung in Bezug auf die zusätzlichen Geschmacksmuster zurückgewiesen, es sei denn es ist eindeutig, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Geschmacksmuster gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt bei der Bearbeitung nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind. In Bezug auf diejenigen Geschmacksmuster, für die die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

(7) Wird den Anforderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung."

44. Artikel 46 wird aufgehoben. (Gültig ab 01.05.2025)

45. Artikel 47 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 47 Eintragungshindernisse

(1) Stellt das Amt bei der Prüfung nach Artikel 45 fest, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 entspricht, dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder dass es - da die zuständigen Behörden der Eintragung nicht zugestimmt haben - eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht im Artikel 6ter jenes Übereinkommens erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, so teilt es dem Anmelder unter Angabe des Grundes für das Eintragungshindernis mit, dass das Geschmacksmuster nicht eingetragen werden kann.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 setzt das Amt eine Frist fest, innerhalb derer der Anmelder eine Stellungnahme abgeben, die Anmeldung oder die beanstandeten Ansichten zurücknehmen oder eine geänderte Wiedergabe des Geschmacksmusters einreichen kann, die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von der ursprünglich eingereichten Wiedergabe unterscheidet.

(3) Beseitigt der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht, so weist das Amt die Anmeldung zurück. Betrifft das Eintragungshindernis nur einzelne Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Geschmacksmuster zurück."

46. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 47a Rücknahme und Änderung der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann eine Anmeldung zum Unionsgeschmacksmuster oder, im Falle einer Sammelanmeldung, einzelne in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster, jederzeit zurücknehmen.

(2) Der Anmelder kann die Wiedergabe des angemeldeten Unionsgeschmacksmusters jederzeit in unwesentlichen Einzelheiten ändern."

47. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 47b Übertragung der Befugnis zur Änderung der Anmeldung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten zur Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 47a Absatz 2 festzulegen."

48. Artikel 48 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 48 Eintragung

(1) Sind die Anforderungen an eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 zurückgewiesen, so trägt das Amt das in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster und die in Artikel 72 Absatz 2 genannten Angaben in das Register ein.

(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50, so wird auch ein Hinweis auf diesen Antrag und das Datum des Ablaufs der Aufschiebungsfrist in das Register eingetragen.

(3) Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 38.

(4) Die gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 zu entrichtenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Geschmacksmuster nicht eingetragen wird."

49. Artikel 49 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 49 Bekanntmachung

Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Unionsgeschmacksmuster im Blatt für Unionsgeschmacksmuster nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a bekannt."

50. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 49a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Bekanntmachung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 49 enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

51. Artikel 50 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 50 Aufgeschobene Bekanntmachung

(1) Der Anmelder eines Unionsgeschmacksmusters kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, aufzuschieben.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt, so trägt das Amt, wenn die Bedingungen nach Artikel 48 erfüllt sind, das Unionsgeschmacksmuster zwar ein, aber vorbehaltlich des Artikels 74 Absatz 2 werden weder die Wiedergabe des Geschmacksmusters noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.

(3) Das Amt veröffentlicht im Blatt für Unionsgeschmacksmuster einen Hinweis auf einen Antrag nach Absatz 1. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Rechtsinhabers des eingetragenen Geschmacksmusters, gegebenenfalls den Namen des Vertreters, den Anmeldetag und der Eintragung des Geschmacksmusters sowie das Aktenzeichen der Anmeldung festzustellen. Es werden weder eine Darstellung des Geschmacksmusters noch Angaben zu seiner Erscheinungsform bekannt gemacht.

(4) Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt stellt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme bereit und macht das eingetragene Unionsgeschmacksmuster im Blatt für Unionsgeschmacksmuster bekannt.

(5) Der Rechtsinhaber kann die Bekanntmachung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels verhindern, indem er mindestens drei Monate vor Ablauf der Aufschiebungsfrist einen Antrag auf Verzicht auf das Unionsgeschmacksmuster nach Artikel 51 einreicht. Anträge auf Eintragung des Verzichts im Register, die den in Artikel 51 und in den nach Artikel 51a erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführten Anforderungen nicht genügen oder die nach Ablauf der im vorliegenden Absatz genannten Frist von drei Monaten eingereicht wurden, werden abgelehnt.

(6) Im Falle einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung nach Artikel 37 gibt der Inhaber zusammen mit dem Antrag auf eine Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt nach Absatz 4 oder dem Antrag auf Verzicht nach Absatz 5 deutlich an, welche der in dieser Anmeldung enthaltenen Geschmacksmuster zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gemacht werden sollen, auf welche verzichtet werden soll und für welche Geschmacksmuster die Aufschiebung der Bekanntmachung fortdauern soll.

(7) Kommt der Inhaber der Anforderung nach Absatz 6 nicht nach, so fordert das Amt den Inhaber auf, den Mangel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beheben, die in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.

(8) Wird der Mangel nach Absatz 7 nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, so gilt der Antrag auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt als nicht gestellt oder der Antrag auf Verzicht wird abgelehnt.

(9) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters während der Frist der Aufschiebung der Bekanntmachung ist nur möglich, wenn die im Register und in der den Antrag betreffenden Akte enthaltenen Angaben der Person mitgeteilt wurden, gegen die der Prozess angestrengt wird."

52. Folgende Artikel werden eingefügt: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 50a Bekanntmachung nach der Aufschiebungsfrist

Das Amt hat nach Ablauf der in Artikel 50 genannten Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt, sobald dies technisch möglich ist,

  1. das eingetragene Unionsgeschmacksmuster mit den gemäß den nach Artikel 49a erlassenen Vorschriften erforderlichen Einzelheiten zusammen mit einem Hinweis darauf, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 enthielt, im Blatt für Unionsgeschmacksmuster bekannt zu machen;
  2. alle das Geschmacksmuster betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen;
  3. alle Eintragungen im Register zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 74 Absatz 5 von der Einsicht ausgeschlossen waren."

"Artikel 50b Eintragungsurkunden

Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus. Auf Antrag stellt das Amt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus. Die Urkunden und Abschriften werden elektronisch ausgestellt."

53. Die folgenden Artikel werden eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 50c Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Artikel 50b genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 50d Erneuerung

(1) Die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters wird auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person erneuert, sofern die Erneuerungsgebühren entrichtet worden sind.

(2) Das Amt unterrichtet den Rechtsinhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters und jede Person mit einem eingetragenen Recht an dem Unionsgeschmacksmuster mindestens sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens der Eintragung über das Erlöschen der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge und berührt nicht das Erlöschen der Eintragung.

(3) Der Antrag auf Erneuerung ist innerhalb von sechs Monaten bis zum Erlöschen der Eintragung einzureichen. Die Erneuerungsgebühr ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu entrichten.

Anderenfalls können der Antrag und die Gebühr noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Erlöschen der Eintragung eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Erneuerung entrichtet wird.

(4) Der Antrag auf Erneuerung gemäß Absatz 1 muss Folgendes enthalten:

  1. den Namen der Person, die die Erneuerung beantragt;
  2. die Eintragungsnummer des zu erneuernden Unionsgeschmacksmusters;
  3. im Falle einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung die Angabe derjenigen Geschmacksmuster, für die eine Erneuerung beantragt wird.

Sind die Erneuerungsgebühren entrichtet worden, gilt dies als Antrag auf Erneuerung, vorausgesetzt, es sind alle erforderlichen Angaben zur Feststellung des Zwecks der Zahlung vorhanden.

(5) Reichen bei einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung nach Artikel 37 die entrichteten Gebühren nicht aus, um alle Geschmacksmuster abzudecken, für die die Erneuerung beantragt wird, so wird die Eintragung in Bezug auf diejenigen Geschmacksmuster erneuert, die der gezahlte Betrag eindeutig abdecken soll. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Geschmacksmuster abgedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind.

(6) Die Erneuerung wird am Tag nach dem Erlöschen der Eintragung wirksam. Sie wird in das Register eingetragen.

(7) Wenn der Antrag auf Erneuerung innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 gestellt wird, aber die anderen in diesem Artikel genannten Erfordernisse für eine Erneuerung nicht erfüllt sind, so teilt das Amt dem Anmelder die festgestellten Mängel mit.

(8) Wird ein Antrag auf Erneuerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 eingereicht oder werden die Gebühren nicht entrichtet oder erst nach Ablauf der betreffenden Frist entrichtet oder werden die in Absatz 7 genannten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber des Unionsgeschmacksmusters entsprechend mit. Ist diese Feststellung rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Geschmacksmuster im Register. Die Löschung wird am Tag nach dem Erlöschen der bestehenden Eintragung wirksam. Wenn die Erneuerungsgebühren entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht erneuert wird, werden diese Gebühren erstattet.

(9) Für zwei oder mehr Geschmacksmuster kann ein einziger Antrag auf Erneuerung gestellt werden, sofern der Inhaber oder der Vertreter für sämtliche von dem Antrag abgedeckten Geschmacksmuster dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Erneuerungsgebühr ist für jedes Geschmacksmuster, für das eine Erneuerung beantragt ist, zu entrichten."

54. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 50e Änderung

(1) Die Wiedergabe des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters darf außer in unwesentlichen Einzelheiten weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Erneuerung im Register geändert werden.

(2) Ein Änderungsantrag des Inhabers muss die Wiedergabe des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in seiner geänderten Fassung enthalten.

(3) Ein Änderungsantrag gilt erst dann als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Inhaber mit. Für die Änderung desselben Elements in zwei oder mehr Eintragungen kann ein einziger Antrag gestellt werden, sofern der Inhaber sämtlicher Geschmacksmuster dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Änderungsgebühr ist für jede zu ändernde Eintragung zu entrichten. Sind die Anforderungen an die Änderung der Eintragung gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 50f erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Änderungsantrag zurück.

(4) Die Bekanntmachung der Eintragung der Änderung enthält eine Wiedergabe des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in seiner geänderten Form."

55. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 50f Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in dem in Artikel 50e Absatz 2 genannten Antrag auf Änderung anzugeben sind, im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

56. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 50g Änderung des Namens oder der Anschrift

(1) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters hat das Amt über Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift, die nicht die Folge eines Übergangs oder eines Wechsels der Rechtsinhaberschaft an dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sind, zu unterrichten.

(2) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift bei mehreren Eintragungen desselben Inhabers genügt ein einziger Antrag.

(3) Sind die Anforderungen für eine Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 50h erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag zurück.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für eine Änderung des Namens oder der Adresse des eingetragenen Vertreters.

(5) Das Amt trägt die in Artikel 72 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben in das Register ein.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte bezüglich des Unionsgeschmacksmusters eingetragen."

57. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 50h Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung des Namens oder der Anschrift

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in dem Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß Artikel 50g Absatz 1 anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

58. Artikel 51 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 51 Verzicht

(1) Der Verzicht auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist.

(2) Wird auf ein Unionsgeschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so wird es so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

(3) Ein Verzicht wird nur mit Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters glaubhaft macht, dass der Lizenznehmer von der Verzichtsabsicht des Inhabers unterrichtet worden ist. Die Eintragung des Verzichts wird nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Inhaber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass der Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet worden ist, oder vor Ablauf dieser Frist, sobald der Rechtsinhaber die Zustimmung des Lizenznehmers nachweist.

(4) Wurde gemäß Artikel 15 vor einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster eingeleitet, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein.

(5) Sind die Anforderungen an einen Verzicht gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 51a erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Rechtsinhaber, der den Verzicht erklärt, die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so trägt das Amt den Verzicht nicht in das Register ein."

59. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 51a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Verzicht

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 Absatz 1 enthalten sein müssen;
  2. Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Artikel 51 Absatz 3 und der Zustimmung eines Klägers gemäß Artikel 51 Absatz 4 erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

60. Artikel 52 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 01.05.2025)

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Vorbehaltlich des Artikels 25 Absätze 2 bis 5 kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine hierzu befugte Behörde beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters stellen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig, wenn entweder das Amt oder ein in Artikel 80 genanntes Unionsgeschmacksmustergericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits in der Hauptsache entschieden hat und die Entscheidung des Amtes oder des Unionsgeschmacksmustergerichts zu diesem Antrag rechtskräftig geworden ist."

61. Artikel 53 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 53 Prüfung des Antrags

(1) Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters entgegenstehen.

(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters muss der Antragsteller, der sich auf eine ältere Unionsmarke oder nationale Marke als Zeichen mit Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung beruft, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 und den nach Artikel 53a der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften erbringen.

(4) In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung des Amtes über einen Antrag auf Nichtigerklärung eingetragen, sobald diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(5) Das Amt kann die Beteiligten zu einer gütlichen Beilegung auffordern."

62. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 53a Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Nichtigerklärung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten des Verfahrens zur Nichtigerklärung eines Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 52 und 53 einschließlich der Möglichkeit festzulegen, einen Antrag auf Nichtigerklärung vorrangig zu prüfen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet."

63. Artikel 55 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 55 Beschwerdefähige Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 102 Buchstaben a, b und c sind mit einer Beschwerde anfechtbar.

(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 für Beschwerden, die von den Beschwerdekammern nach dieser Verordnung bearbeitet werden."

64. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 55a Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Beschwerdeverfahren

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/1001 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
  2. der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/1001;
  3. die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/1001."

65. Die Artikel 56 bis 61 werden gestrichen. (Gültig ab 01.07.2026)

66. Artikel 62 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 62 Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes

(1) Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.

(2) In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen des oder der zuständigen Bediensteten anzugeben. Sie sind von dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und des oder der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide über technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.

(3) Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In jeder solchen Mitteilung sind die Beteiligten auch auf die Bestimmungen der Artikel 66, 67, 68, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 hinzuweisen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auch für Beschwerden im Rahmen dieser Verordnung gelten. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten."

67. Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe, Sachverhalte, Nachweise und Argumente sowie die Anträge der Beteiligten beschränkt."

68. Artikel 64 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 64 Mündliche Verhandlung

(1) Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.

(2) Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern und vor der Registerabteilung ist nicht öffentlich.

(3) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitsabteilungen ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte."

69. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 64a Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verhandlungen nach Artikel 64, einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 98, im Einzelnen festgelegt werden."

70. Artikel 65 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 01.07.2026)

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen. Die Frist für die Ladung beträgt mindestens einen Monat, es sei denn, der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige ist mit einer kürzeren Frist einverstanden."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Der Exekutivdirektor setzt die Beträge der zu erstattenden Auslagen, einschließlich der Beträge etwaiger Vorschüsse, für die Kosten fest, die im Fall einer Beweisaufnahme nach diesem Artikel entstehen."

71. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 65a Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Beweisaufnahme

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Beweisaufnahme nach Artikel 65 festgelegt werden."

72. Artikel 66 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 66 Zustellung

(1) Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte zuzustellen sind oder für die der Exekutivdirektor die Zustellung vorgeschrieben hat.

(2) Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Wege. Die Einzelheiten bezüglich des elektronischen Weges werden vom Exekutivdirektor festgelegt.

(3) Hat sich die Zustellung durch das Amt als unmöglich erwiesen, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt."

73. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 66a Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Zustellung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Zustellung nach Artikel 66 festgelegt werden."

74. Die folgenden Artikel werden eingefügt: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 66b Mitteilung eines Rechtsverlusts

Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aus dieser Verordnung oder aus den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies den betroffenen Personen nach dem Verfahren des Artikels 66 mit. Die betroffenen Personen können innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung in der Sache beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Feststellung des Amtes unrichtig ist. Das Amt erlässt eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung der beantragenden Personen nicht teilt. Ist dies nicht der Fall, so ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet die beantragenden Personen.

Artikel 66c Mitteilungen an das Amt

Mitteilungen an das Amt erfolgen auf elektronischem Wege. Der Exekutivdirektor bestimmt, welche elektronischen Mittel auf welche Weise und unter welchen technischen Bedingungen zu verwenden sind."

75. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 66d Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Mitteilungen an das Amt

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Vorschriften für die an das Amt gerichteten Mitteilungen gemäß Artikel 66c und die Formblätter für solche Mitteilungen, die vom Amt zur Verfügung gestellt werden, festgelegt werden."

76. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 66e Fristen

(1) Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das relevante Ereignis eingetreten ist. Die Fristen betragen mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate, sofern in dieser Verordnung oder in gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.

(2) Der Exekutivdirektor legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das Amt für die Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist.

(3) Im Falle einer Störung des Zugangs des Amtes zu den zulässigen elektronischen Kommunikationsmitteln stellt der Exekutivdirektor die Dauer der Unterbrechung fest.

(4) Wird die ordnungsgemäße Kommunikation zwischen dem Amt und den Verfahrensbeteiligten durch ein nicht vorhersehbares Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder einen Streik unterbrochen oder gestört, kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass für die Verfahrensbeteiligten, die in dem von dem nicht vorhersehbaren Ereignis betroffenen geografischen Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Gebiet bestellt haben, alle Fristen, die normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts ablaufen, bis zu einem bestimmten Tag verlängert werden. Bei der Festsetzung dieses Tages berücksichtigt der Exekutivdirektor das voraussichtliche Ende des nicht vorhersehbaren Ereignisses. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, so legt der Exekutivdirektor fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt."

77. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 66f Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Berechnung der Fristen und deren Dauer

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten zur Berechnung der in Artikel 66e bezeichneten Fristen und deren Dauer festgelegt werden."

78. Die folgenden Artikel werden eingefügt: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 66g Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen

(1) Das Amt berichtigt von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder Fehler bei der Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters oder der Bekanntmachung der Eintragung.

(2) Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters oder der Bekanntmachung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 50g entsprechend.

(3) Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters und bei der Bekanntmachung der Eintragung werden vom Amt veröffentlicht.

Artikel 66h Löschung von Eintragungen im Register und Widerruf von Entscheidungen

(1) Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.

(2) Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie etwaiger Inhaber der Rechte an dem betreffenden Unionsgeschmacksmuster, die im Register eingetragen sind. Das Amt führt Aufzeichnungen über diese Löschungen oder Widerrufe.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 55 und 55a Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, Fehler und offensichtliche Versehen gemäß Artikel 66g zu berichtigen. Wurde gegen eine mit einem Fehler behaftete Entscheidung des Amtes Beschwerde eingelegt, so wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn das Amt seine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft. Im letzteren Fall wird die Beschwerdegebühr dem Beschwerdeführer erstattet."

79. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 66i Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Löschung von Einträgen und den Widerruf von Entscheidungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen das in Artikel 66h bezeichnete Verfahren zur Löschung von Einträgen im Register oder für den Widerruf von Entscheidungen festgelegt wird."

80. Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(2) Der Antragsteller hat den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Fristerfüllung schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Erneuerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Erneuerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 50d Absatz 3 vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Eintragung nicht in die Frist von einem Jahr eingerechnet.

(3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wird die Gebühr erstattet."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"(5) Werden die in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 67a festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so findet keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Absatz 1 dieses Artikels statt."

81. Die folgenden Artikel werden eingefügt: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 67a Weiterbehandlung

(1) Dem Anmelder oder dem Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder einem anderen an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten, der eine gegenüber dem Amt einzuhaltende Frist versäumt hat, kann auf Antrag Weiterbehandlung gewährt werden, wenn mit dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt wird. Der Antrag auf Weiterbehandlung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht wird. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt worden ist.

(2) Eine Weiterbehandlung wird nicht gewährt, wenn die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Fristen nicht eingehalten werden:

  1. Artikel 38, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 50d Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 2;
  2. Artikel 68 und Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;
  3. Absatz 1 dieses Artikels.

(3) Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

(4) Gibt das Amt dem Antrag auf Weiterbehandlung statt, so gelten die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten. Ist zwischen dem Ablauf der Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, so überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern die Nachholung der versäumten Handlung ausreicht. Kommt das Amt nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht abgeändert werden muss, so bestätigt sie die Entscheidung schriftlich.

(5) Lehnt das Amt den Antrag auf Weiterbehandlung ab, so wird die Gebühr erstattet.

Artikel 67b Unterbrechung des Verfahrens

(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:

  1. im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder der Person, die nach nationalem Recht zur Vertretung des Anmelders oder Inhabers berechtigt ist;
  2. wenn der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;
  3. wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder wenn dieser Vertreter aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.

Solange der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit nach Unterabsatz 1 Buchstabe a die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 78 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen.

(2) Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt worden ist oder das Amt alle vertretbaren Versuche unternommen hat, die Identität einer solchen Person festzustellen."

82. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 67c Übertragung der Befugnis in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt nach Artikel 67b Absatz 2 festgelegt werden."

83. Artikel 68 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 68 Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Soweit diese Verordnung oder die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte keine Verfahrensvorschriften enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts."

84. In Artikel 69 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(1) Ansprüche des Amtes auf die Zahlung der Gebühren erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

(2) Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist."

85. Artikel 70 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 70 Kostenverteilung

(1) Der im Verfahren zur Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten für den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde gezahlten Gebühren. Der unterliegende Beteiligte trägt ebenfalls die für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten des Vertreters im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 im Rahmen der Höchstsätze, die für jede Kostengruppe in dem gemäß Artikel 70a zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.

(2) Soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten obsiegen bzw. unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer eine von der in Absatz 1 genannten abweichende Kostenverteilung.

(3) Ein Beteiligter, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters, den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde zurückzieht, die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters nicht erneuert oder auf das eingetragene Unionsgeschmacksmuster verzichtet, trägt die Gebühren sowie die Kosten des anderen Beteiligten gemäß den Absätzen 1 und 2.

(4) Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.

(5) Vereinbaren die Beteiligten vor der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer eine andere als die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt das Amt diese Vereinbarung zur Kenntnis.

(6) Die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels zu erstattenden Kosten von Amts wegen fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Beschwerdekammer oder die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag den zu zahlenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb der Frist von zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig wird; dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für Vertretungskosten gemäß Artikel 78 Absatz 1 reicht eine Zusicherung des Vertreters aus, dass diese Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden.

Wird der Betrag der Kosten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgesetzt, so werden Vertretungskosten in der in dem nach Artikel 70a erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind.

(7) Gemäß Absatz 6 erlassene Entscheidungen zur Kostenfestsetzung müssen mit den Gründen, auf die sie sich stützt, versehen sein und können auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden muss, von der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer überprüft werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. Die Nichtigkeitsabteilung bzw. die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliches Verfahren über den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung zur Kostenfestsetzung."

86. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 70a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Höchstsätze für Kosten

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten gemäß Artikel 70 Absatz 1 tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bei der Festlegung der Höchstsätze in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beteiligten, Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen und dem Ort der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensstufe, in der die Kosten entstehen, und, soweit es um die Kosten der Vertretung im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 geht, die Erforderlichkeit sicherzustellen, dass die Pflicht der Kostenübernahme von dem anderen Beteiligten nicht aus verfahrenstaktischen Gründen missbraucht werden kann. Die Aufenthaltskosten werden darüber hinaus gemäß dem Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, ESCS) Nr. 259/68 des Rates * berechnet. Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.

___
*) ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj."

87. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt."

88. Artikel 72 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 72 Register der Unionsgeschmacksmuster

(1) Das Amt führt ein Register der eingetragenen Unionsgeschmacksmuster und hält dieses Register auf dem neuesten Stand.

(2) Das Register enthält folgende Angaben bezüglich der Eintragung von Unionsgeschmacksmustern:

  1. das Datum des Anmeldetags und der Eintragung gemäß Artikel 48 Absatz 3;
  2. das Aktenzeichen der Anmeldung und das Aktenzeichen jedes einzelnen Geschmacksmusters einer Sammelanmeldung;
  3. den Tag der Bekanntmachung der Eintragung;
  4. den Namen, den Ort und das Land des Antragstellers;
  5. den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 handelt;
  6. die Wiedergabe des Geschmacksmusters;
  7. die Bezeichnungen der Erzeugnisse, denen die Nummern der Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation vorangestellt sind;
  8. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 42;
  9. Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44;
  10. die Nennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft nach Artikel 18 oder die Erklärung, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet haben;
  11. die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in der Anmeldung gemäß Artikel 98 Absatz 3 angegeben hat;
  12. das Datum der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register und die Eintragungsnummer gemäß Artikel 48 Absatz 1;
  13. die Angabe eines etwaigen Antrags auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 Absatz 3 unter Angabe des Ablaufs der Aufschiebungsfrist;
  14. einen Hinweis, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht wurde.

(3) In das Register wird unter Angabe des Tages der Eintragung ferner Folgendes eingetragen:

  1. Änderungen des Namens oder des Orts und Landes des Inhabers gemäß Artikel 50g;
  2. Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 handelt;
  3. wenn ein neuer Vertreter bestellt wird, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;
  4. Änderungen des Namens des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft gemäß Artikel 18;
  5. Berichtigungen von Fehlern und offensichtlichen Versehen gemäß Artikel 66g;
  6. Änderungen des Geschmacksmusters gemäß Artikel 50e;
  7. ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde ein Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a eingeleitet wurde;
  8. Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde oder einer sonstigen Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b;
  9. ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c;
  10. ein Rechtsübergang gemäß Artikel 28;
  11. die Begründung oder der Übergang eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 29 und die Art des dinglichen Rechts;
  12. eine Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 30 und ein Insolvenzverfahren gemäß Artikel 31;
  13. die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 32 und gegebenenfalls die in Artikel 32a Absatz 3 genannte Art der Lizenz;
  14. die Erneuerung der Eintragung gemäß Artikel 50d und der Tag, an dem die Erneuerung wirksam wird;
  15. die Feststellung des Erlöschens der Eintragung gemäß Artikel 50d Absatz 8;
  16. eine Verzichtserklärung des Inhabers gemäß Artikel 51 Absatz 1;
  17. der Tag der Einreichung und die Einzelheiten eines Antrags auf Nichtigerklärung nach Artikel 52, einer Widerklage auf Nichtigerklärung nach Artikel 84 Absatz 5 oder einer Beschwerde nach Artikel 55;
  18. der Tag und die Einzelheiten einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Artikel 53, einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Widerklage auf Nichtigerklärung nach Artikel 86 Absatz 3, einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Beschwerde nach Artikel 55 oder jeder anderen Beendigung des Verfahrens gemäß diesen Artikeln;
  19. die Löschung eines Eintrags des gemäß Absatz 2 Buchstabe e eingetragenen Vertreters;
  20. die Änderung oder die Löschung der nach Absatz 3 Buchstaben l, m und n eingetragenen Angaben;
  21. der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 66h, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft.

(4) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben in das Register einzutragen sind.

(5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 8 genannten Zwecken. Das Amt sorgt dafür, dass das Register für die öffentliche Einsichtnahme einfach zugänglich ist.

(6) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.

(7) Sofern der Zugang zum Register nicht gemäß Artikel 74 Absatz 5 beschränkt ist, stellt das Amt auf Antrag in elektronischer Form beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.

(8) Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:

  1. der Verwaltung der Anmeldungen, Eintragungen oder beider gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;
  2. der Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, damit sie die Rechte ausüben können, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und damit sie Kenntnis von älteren Rechten Dritter erlangen können;
  3. der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zur Eintragung von Unionsgeschmacksmustern zu verbessern.

(9) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten zugänglich, sofern in Artikel 50 Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist. Die Eintragungen im Register werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt."

89. Die folgenden Artikel werden eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 72a Datenbank

(1) Zusätzlich zur Verpflichtung, ein Register im Einklang mit Artikel 72 zu führen, sammelt das Amt alle Angaben, die von den Inhabern oder anderen Verfahrensbeteiligten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereitgestellt werden, und speichert diese in einer elektronischen Datenbank.

(2) Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, die gemäß Artikel 72 im Register enthalten sind, soweit diese Daten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben sind. Die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten dienen folgenden Zwecken:

  1. der Verwaltung der Anmeldungen, Eintragungen, oder beider gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;
  2. dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die einschlägigen Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen;
  3. der Kommunikation mit den Anmeldern und sonstigen Verfahrensbeteiligten; und
  4. der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.

(3) Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 72 aufgelisteten Daten, bereitgestellt werden kann.

(4) Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, und diese Daten werden nur öffentlich zugänglich gemacht, wenn der betreffende Beteiligte ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Der betreffende Beteiligte kann jedoch 18 Monate nach Ablauf des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder nach Abschluss des einschlägigen Interpartes-Verfahrens die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank beantragen. Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen.

Artikel 72b Online-Zugang zu Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Amtes über eingetragene Unionsgeschmacksmuster werden zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.

(2) Das Amt kann einen Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Bekanntmachung in Bezug auf personenbezogene Daten."

90. Artikel 73 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 73 Regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen

(1) Das Amt gibt regelmäßig folgende Bekanntmachungen heraus:

  1. ein Blatt für Unionsgeschmacksmuster, das Bekanntmachungen von Eintragungen in das Register sowie sonstige Angaben zu Eintragungen von Unionsgeschmacksmustern enthält, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben ist;
  2. ein Amtsblatt des Amtes, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Exekutivdirektors sowie sonstige diese Verordnung und ihre Anwendung betreffende Informationen enthält.

Die Bekanntmachungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können in elektronischer Form herausgegeben werden.

(2) Das Blatt für Unionsgeschmacksmuster wird in einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Form und Häufigkeit veröffentlicht.

(3) Das Amtsblatt des Amtes wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Exekutivdirektor kann jedoch beschließen, dass bestimmte Inhalte im Amtsblatt des Amtes in den Amtssprachen der Europäischen Union zu veröffentlichen sind."

91. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 73a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Bekanntmachung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster zu betrachten ist;
  2. die Art und Weise der Bekanntmachung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung eines Geschmacksmusters, die keine Änderungen im Vergleich zu der Bekanntmachung der Anmeldung enthalten;
  3. die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

92. Artikel 74 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 01.05.2025)

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Im Falle einer Akteneinsicht nach Absatz 2 oder 3 werden folgende Teile der Akte von der Einsichtnahme ausgeschlossen:

  1. Dokumente im Zusammenhang mit der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001;
  2. Entwürfe für Entscheidungen und Bescheide sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen;
  3. Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der Antrag auf Einsichtnahme gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Ist die Eintragung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Gegenstand einer Aufschiebung der Bekanntmachung, so ist der Zugang zum Register für andere Personen als den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters auf den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, beschränkt. In solchen Fällen enthalten die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers angefordert."

93. Die folgenden Artikel werden eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 74a Durchführung der Akteneinsicht

(1) Die gemäß Artikel 74 Absatz 3 beantragte Einsicht in die Akten eingetragener Unionsgeschmacksmuster wird in die elektronischen Datenträger der Akten gewährt. Die Einsicht erfolgt online. Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll.

(2) Betrifft der Antrag auf Einsichtnahme eine Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 50 ist oder das Gegenstand einer solchen aufgeschobenen Bekanntmachung war und auf das bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass

  1. der Anmelder oder Inhaber des Unionsgeschmacksmusters der Einsichtnahme zugestimmt hat oder
  2. die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht hat.

(3) Auf Antrag erfolgt die Akteneinsicht durch Ausstellung elektronischer Kopien der Dokumente aus der Akte. Das Amt stellt auf Antrag auch elektronische beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung für ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster aus.

Artikel 74b Auskunft aus den Akten

Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 74 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag Auskünfte aus jeder Verfahrensakte im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters oder mit einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster erteilen.

Artikel 74c Aufbewahrung der Akten

(1) Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern und eingetragenen Unionsgeschmacksmustern. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

(2) Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden, werden nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.

(3) Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, die Teil dieser Akten sind, mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem:

  1. die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist;
  2. die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters vollständig erloschen ist;
  3. der Verzicht auf das Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 51 eingetragen worden ist;
  4. das eingetragene Unionsgeschmacksmuster endgültig im Register gelöscht worden ist."

94. Artikel 75 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 75 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 74.

(2) Das Amt erhebt keine Gebühren für die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht."

95. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 75a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Amtshilfe

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Gewährung von Akteneinsicht gemäß Artikel 75 festgelegt werden, wobei sie den Beschränkungen Rechnung trägt, denen die Einsicht in Akten zur Anmeldung oder Eintragung von Unionsgeschmacksmustern gemäß Artikel 74 unterliegt, wenn sie für Dritte geöffnet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

96. Artikel 76 wird aufgehoben. (Gültig ab 01.05.2025)

97. Artikel 77 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 77 Allgemeine Grundsätze der Vertretung

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 78 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein.

(3) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung im EWR können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen.

Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben.

Angestellte, die Personen im Sinne dieses Absatzes vertreten, haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.

(4) Handeln mehrere Anmelder oder mehrere Dritte gemeinsam, ist ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen."

98. Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 6 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Amt nach dieser Verordnung kann nur durch folgende Personen wahrgenommen werden:

  1. einen Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im EWR hat, soweit der Rechtsanwalt in diesem Mitgliedstaat die Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausüben kann;
  2. einen zugelassenen Vertreter, der in die Liste zugelassener Vertreter gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 eingetragen ist;
  3. einen zugelassenen Vertreter, der in die besondere Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Absatz 4 eingetragen ist.

(2) Die zugelassenen Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c sind nur dazu berechtigt, Dritte in Verfahren in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Amt zu vertreten.

(3) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des anderen Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.

(4) Das Amt erstellt und führt eine besondere Liste der zugelassenen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten. In diese Liste kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sie besitzt die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR;
  2. sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im EWR;
  3. sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitglieds des EWR-Abkommens zu vertreten.

Unterliegt die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Befugnis nicht der Anforderung einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person, die die Eintragung in die Liste beantragt, die Vertretung in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben.

Für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu vertreten, nach den Vorschriften des betreffenden Staates amtlich festgestellt worden ist, ist es nicht erforderlich, den Beruf ausgeübt zu haben.

(5) Die Eintragung in die Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4 hervorgeht. Die Einträge in der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

(6) Der Exekutivdirektor kann eine Befreiung erteilen:

  1. von der Anforderung nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a bei hoch qualifizierten Personen, sofern sie die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Voraussetzungen erfüllen;
  2. von der Anforderung nach Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn die Person, die die Aufnahme in die Liste beantragt, nachweist, dass sie die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat."

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"(7) Eine Person kann von der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gestrichen werden, wenn diese Person dies beantragt oder wenn sie nicht mehr in der Lage ist, als zugelassener Vertreter zu handeln. Die Änderungen in der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht."

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(8) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter werden in die in Artikel 72a genannte Datenbank eingetragen und erhalten eine Kennnummer. Das Amt kann verlangen, dass der Vertreter nachweist, dass seine Niederlassung oder Beschäftigung an einer der angegebenen Anschriften tatsächlich und nicht nur zum Schein besteht. Der Exekutivdirektor kann die Formerfordernisse für die Erteilung einer Kennnummer, insbesondere für Verbände von Vertretern, und für die Eintragung der Vertreter in die Datenbank festlegen."

99. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 78a Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vertretung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 77 Absatz 4;
  2. die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;
  3. die Umstände, unter denen eine Person von der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten nach Artikel 78 Absatz 7 gestrichen werden kann."

100. Artikel 79 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 79 Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Verfahren betreffend Unionsgeschmacksmuster und Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Geschmacksmustern betreffen, anzuwenden.

(2) Bei Verfahren, welche durch die in Artikel 81 der vorliegenden Verordnung genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden

  1. gelten die Artikel 4 und 6, Artikel 7 Nummern 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * nicht;
  2. gelten die Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorbehaltlich der in Artikel 82 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Einschränkungen;
  3. gelten die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben.

(3) Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 mit ein.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012 S. 1)."

101. Artikel 80 Absatz 5 wird gestrichen; (Gültig ab 01.05.2025)

102. Artikel 82 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 01.05.2025)

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung sowie der nach Artikel 79 der vorliegenden Verordnung anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 liegt die Zuständigkeit für die Verfahren, die durch eine in Artikel 81 der vorliegenden Verordnung genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte ansässig oder - sofern der Beklagte in keinem Mitgliedstaat ansässig ist - bei den Gerichten in einem der Mitgliedstaaten, in denen der Beklagte niedergelassen ist."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels gilt Folgendes:

  1. Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Unionsgeschmacksmustergericht zuständig sein soll;
  2. Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Unionsgeschmacksmustergericht einlässt."

103. In Artikel 84 werden folgende Absätze angefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"(5) Das Unionsgeschmacksmustergericht, bei dem eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters erhoben worden ist, nimmt die Prüfung der Widerklage erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat. Das Amt vermerkt diese Information gemäß Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe q im Register. War beim Amt ein Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bereits eingereicht worden, bevor die Widerklage erhoben wurde, wird das Gericht vom Amt hiervon unterrichtet und das Gericht setzt das Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.

(6) Das mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters befasste Unionsgeschmacksmustergericht kann auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist eingereicht, wird das Verfahren fortgesetzt und die Widerklage gilt als zurückgenommen. Es gilt Artikel 91 Absatz 3."

104. Artikel 86 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 86 Entscheidungen über die Nichtigkeit

(1) In Verfahren vor einem Unionsgeschmacksmustergericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung angegriffen wurde:

  1. erklärt das Gericht das Unionsgeschmacksmuster für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 25 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsgeschmacksmusters entgegensteht;
  2. weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 25 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsgeschmacksmusters entgegensteht.

(2) Ein Unionsgeschmacksmustergericht weist eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.

(3) Ist die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann über das betreffende Urteil nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt das Urteil gemäß Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe r in das Register ein."

105. Artikel 88 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(2) In allen Geschmacksmusterangelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das Unionsgeschmacksmustergericht das geltende nationale Recht an."

106. Artikel 89 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 89 Sanktionen bei Verletzungsverfahren

(1) Stellt ein Unionsgeschmacksmustergericht fest, dass der Beklagte ein Unionsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Unionsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines nationalen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.

(2) Das Unionsgeschmacksmustergericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen."

107. Artikel 90 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(3) Ein Unionsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig."

108. Artikel 93 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 93 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsgeschmacksmustergerichte sind

(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 79 Absatz 1 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 81 genannten Klagen betreffend Unionsgeschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Geschmacksmuster in diesem Staat betreffen.

(2) Ist nach Artikel 79 Absatz 1 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 81 genannten Klagen, die ein Unionsgeschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat."

109. Artikel 96 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(2) Ein als Unionsgeschmacksmuster geschütztes Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind."

110. Artikel 97 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 97 Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001

Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben die Artikel 142 bis 146, die Artikel 148 bis 158, Artikel 162 und die Artikel 165 bis 177 der Verordnung (EU) 2017/1001."

111. Artikel 98 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 01.07.2026)

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(4a) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes:

  1. alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters beziehen, können in der Sprache der Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden;
  2. alle Anträge oder Erklärungen in Bezug auf Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern mit Ausnahme von Anträgen auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 oder Verzichtserklärungen gemäß Artikel 51 können in einer Sprache des Amtes gestellt werden.

Wird jedoch eines der vom Amt gemäß Artikel 66d bereitgestellten Formblätter verwendet, können diese Formblätter in einer beliebigen Amtssprache der Union verwendet werden, sofern sie, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden."

b) Folgende Absätze werden angefügt:

"(6) Unbeschadet der Absätze 3 und 5 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen. Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vor. Ist der Anmelder eines Unionsgeschmacksmusters der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und ist die für die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.

(7) Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind."

112. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 98a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Übersetzungsbedarf und die Übersetzungsstandards

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. inwieweit Begleitunterlagen, die im schriftlichen Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in einer Amtssprache der Union eingereicht werden können und ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss;
  2. welchen Standards die Übersetzungen, die beim Amt eingereicht werden, entsprechen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

113. Artikel 99 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 99 Bekanntmachung und Eintragung im Register

(1) Sämtliche Informationen, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakt vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.

(2) Sämtliche Eintragungen in das Register werden in allen Amtssprachen der Union vorgenommen.

(3) In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Union eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich."

114. Artikel 100 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 100 Zusätzliche Befugnisse des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den dem Exekutivdirektor durch Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen übt der Exekutivdirektor die gemäß Artikel 36 Absatz 5, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 5, den Artikeln 66, 66c und 66e, Artikel 72 Absatz 4, Artikel 72a Absatz 3, Artikel 73, Artikel 74a Absatz 1, Artikel 74c, Artikel 78, Artikel 98 Absatz 7, Artikel -106aa, Artikel -106ab Absatz 1 sowie den Artikeln -106ac und -106ad der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse im Einklang mit den Vorgaben in der vorliegenden Verordnung und in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten aus."

115. Artikel 101 wird aufgehoben. (Gültig ab 01.05.2025)

116. Die Artikel 102, 103 und 104 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 102 Zuständigkeit

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

  1. Prüfer,
  2. die Registerabteilung,
  3. Nichtigkeitsabteilungen,
  4. Beschwerdekammern.

Artikel 103 Prüfer

Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters zuständig.

Artikel 104 Die Registerabteilung

(1) Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen ist die Registerabteilung für Entscheidungen in Bezug auf Eintragungen in das Register gemäß dieser Verordnung und für sonstige nach dieser Verordnung erforderliche Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen.

(2) Die Registerabteilung ist darüber hinaus für die Führung der Liste der zugelassenen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten zuständig."

117. In Artikel 105 wird folgender Absatz angefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"(3) Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen."

118. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 105a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die genauen Arten von Entscheidungen, die von einem einzelnen Mitglied gemäß Artikel 105 Absatz 3 getroffen werden, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

119. Artikel 106 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 106 Beschwerdekammern

Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Instanzen des Amtes nach Artikel 102 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zuständig."

120. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel -106a Übertragung von Befugnissen gegenüber den Beschwerdekammern

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren im Zusammenhang mit Geschmacksmustern im Rahmen dieser Verordnung festzulegen, wenn solche Verfahren eine andere Organisation der Beschwerdekammern als die in den gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegte Organisation erfordern."

121. In Titel XI wird folgender Abschnitt angefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Abschnitt 3
Gebühren und Zahlungsmodalitäten

Artikel -106aa Gebühren und Entgelte und Fälligkeit

(1) Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte fest, die für andere als die im Anhang genannten vom Amt erbrachten Dienstleistungen zu entrichten sind, sowie die Entgelte, die für Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind. Die Entgelte werden in Euro festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Jedes einzelne Entgelt darf nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten der vom Amt erbrachten speziellen Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Die Gebühren und Entgelte, deren Fälligkeit nicht in dieser Verordnung geregelt ist, sind fällig bei Eingang des Antrags auf die Dienstleistung, für die die Gebühr oder das Entgelt anfällt.

Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor festlegen, welche der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Entgelte voraussetzen.

Artikel -106ab Zahlung der Gebühren und Entgelte

(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte werden nach den Zahlungsmodalitäten gezahlt, die vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Haushaltsausschusses festgelegt werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Zahlungsmodalitäten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Alle Zahlungen erfolgen in Euro.

(2) Zahlungen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Zahlungsmitteln geleistet werden, gelten als nicht getätigt, und der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.

(3) Bei Zahlungen sind die notwendigen Angaben zu machen, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.

(4) Ist der Zweck der in Absatz 2 genannten Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt, und der gezahlte Betrag wird erstattet.

Artikel -106ac Maßgebender Zahlungstag

Der Exekutivdirektor legt den Stichtag fest, zu dem Zahlungen als erfolgt anzusehen sind.

Artikel -106ad Unzureichende Zahlungen und Erstattung zu viel gezahlter Beträge

(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde. Ist die Gebühr oder das Entgelt nicht in voller Höhe entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

(2) Das Amt gibt jedoch, soweit es die laufende Zahlungsfrist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit, den Fehlbetrag nachzuzahlen.

(3) Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.

(4) Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden zurückerstattet."

122. Artikel 106d Absatz 3 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(3) Das Amt stellt Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 in Form eines elektronischen Links zu der vom Internationalen Büro geführten durchsuchbaren Datenbank internationaler Geschmacksmustereintragungen bereit."

123. Artikel 106e erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.07.2026)

"Artikel 106e Prüfung auf Schutzverweigerung

(1) Stellt das Amt im Zuge einer Prüfung einer internationalen Eintragung fest, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder dass es eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht im genannten Artikel 6ter erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der die Gründe für die Schutzverweigerung nach Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte angegeben werden.

(2) Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragung gemäß Artikel 77 Absatz 2 vor dem Amt vertreten lassen, so hat die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Mitteilung einen Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter gemäß Artikel 78 Absatz 1 zu benennen.

(3) Das Amt setzt eine Frist fest, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Eintragung auf die internationale Eintragung in Bezug auf die Union verzichten, die internationale Eintragung auf eines oder einige der gewerblichen Geschmacksmuster in Bezug auf die Union beschränken oder eine Stellungnahme abgeben kann und gegebenenfalls einen Vertreter benennt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Amt die Schutzverweigerung mitteilt.

(4) Versäumt es der Inhaber, innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist einen Vertreter zu benennen, so verweigert das Amt das Wirksamwerden der internationalen Eintragung.

(5) Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis. Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist keine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Gegen diese Entscheidung kann gemäß Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Beschwerde eingelegt werden.

(6) Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Union auf ein oder mehrere gewerbliche(s) Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Ziffern iv und v der Genfer Akte in Kenntnis."

124. In Titel XIa wird folgender Artikel angefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 106g Erneuerungen

Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu erneuern."

125. Die Artikel 107 und 108 werden aufgehoben. (Gültig ab 01.05.2025)

126. Artikel 109 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 109 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 eingesetzten Ausschuss für Durchführungsvorschriften unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."

127. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 109a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 47b, 53a, 55a, 64a, 65a, 66a, 66d, 66f, 66i, 67c, 78a und -106a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. Dezember 2024 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 47b, Artikel 53a, Artikel 55a, Artikel 64a, Artikel 65a, Artikel 66a, Artikel 66d, Artikel 66f, Artikel 66i, Artikel 67c, Artikel 78a und Artikel -106a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts führt die Kommission Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich den von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen durch.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 47b, 53a, 55a, 64a, 65a, 66a, 66d, 66f, 66i, 67c, 78a oder -106a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

128. Artikel 110 wird aufgehoben. (Gültig ab 01.05.2025)

129. Artikel 110a Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. (Gültig ab 01.05.2025)

130. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 01.05.2025)

"Artikel 110b Bewertung

(1) Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren aus dem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht."

131. Artikel 111 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 01.05.2025)

"(2) Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern können ab dem 1. April 2003 beim Amt eingereicht werden."

132. Der in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Anhang wird angefügt. (Gültig ab 01.05.2025)

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025, aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.

Artikel 1 Nummern 21, 22, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 32 Buchstabe b, 34 Buchstabe b, 37, 40, 42, 45, 46, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 65, 66, 70, 72, 74, 76, 78, 80 Buchstabe b, 81, 85, 88 soweit sie sich auf Artikel 72 Absatz 3 Buchstaben a, e, f und m beziehen, 90, 98 Buchstabe b, 111, 113 und 123 gelten jedoch ab dem 1. Juli 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024.

1) ABl. C 184 vom 25.05.2023 S. 39.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2024.

3) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 05.01.2002 S. 1).

4) Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998 S. 28).

5) ABl. C 205 vom 20.05.2022 S. 26.

6) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 15).

8) Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Geschmacksmustern (ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2823/oj).

9) Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Acacia Srl gegen Pneusgarda Srl und Audi AG und Acacia Srl und Rolando D'Amato gegen Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, verbundene Rechtssachen C-397/16 und C-435/16, ECLI:EU:C:2017:992.

10) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

12) Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern (ABl. L 341 vom 17.12.2002 S. 54).

13) Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 341 vom 17.12.2002 S. 28).

14) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

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Anhang I

(Gültig ab 01.05.2025)
"Anhang
Höhe der Gebühren gemäß Artikel -106aa Absatz 1

Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):

  1. Anmeldegebühr gemäß Artikel 36 Absatz 4:
    350 EUR.
  2. Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 106c:
    62 EUR pro Geschmacksmuster.
  3. Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 36 Absatz 4:
    40 EUR.
  4. Zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster, das in einer Sammelanmeldung gemäß Artikel 37 Absatz 2 enthalten ist:
    125 EUR.
  5. Zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes weitere Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, dessen Bekanntmachung gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeschoben werden soll:
    20 EUR.
  6. Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 50d Absätze 1, 3 und 9:
    1. für die erste Erneuerung: 150 EUR pro Geschmacksmuster;
    2. für die zweite Erneuerung: 250 EUR pro Geschmacksmuster;
    3. für die dritte Erneuerung: 400 EUR pro Geschmacksmuster;
    4. für die vierte Erneuerung: 700 EUR pro Geschmacksmuster.
  7. Individuelle Erneuerungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 106c:
    1. für die erste Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;
    2. für die zweite Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;
    3. für die dritte Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;
    4. für die vierte Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster.
  8. Gebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 50d Absatz 3:
    25 % der Erneuerungsgebühr.
  9. Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 Absatz 2:
    320 EUR.
  10. Weiterbehandlungsgebühr gemäß Artikel 67a Absatz 1:
    400 EUR.
  11. Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 67 Absatz 3:
    200 EUR.
  12. Gebühr für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 32a Absätze 1 und 2 (gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 vor dem 1. Juli 2026) oder für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts in Bezug auf eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 32a Absätze 1 und 2 und Artikel 34 (gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 vor dem 1. Juli 2026):
    1. für die Erteilung einer Lizenz: 200 EUR pro Geschmacksmuster;
    2. für die Übertragung einer Lizenz: 200 EUR pro Geschmacksmuster;
    3. für die Begründung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Geschmacksmuster;
    4. für die Übertragung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Geschmacksmuster;
    5. für eine Zwangsvollstreckung: 200 EUR pro Geschmacksmuster;

    höchstens jedoch 1.000 EUR, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden.

  13. Gebühr für die Änderung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 50e Absatz 3:
    200 EUR.
  14. Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten gemäß Artikel 70 Absatz 7 (gemäß Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 vor dem 1. Juli 2026):
    100 EUR.
  15. Beschwerdegebühr gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 auch für Beschwerden nach dieser Verordnung gilt (gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Juli 2026):
    720 EUR."

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EntsprechungstabelleAnhang II


Verordnung (EG) Nr. 2246/2002Verordnung (EG) Nr. 6/2002
Artikel 1-
Artikel 2Artikel -106aa Absatz 1
Artikel 3Artikel -106aa Absatz 1
Artikel 4Artikel -106aa Absatz 2
Artikel 5Artikel -106ab Absatz 1
Artikel 6Artikel -106ab Absätze 3 und 4
Artikel 7Artikel -106ac
Artikel 8Artikel -106ad Absätze 1 und 2
Artikel 9Artikel -106ad Absätze 3 und 4
AnhangAnhang


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