umwelt-online: Richtlinie 2003/85/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (2)
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Abschnitt 3
Maßnahmen bei Bestätigung
Artikel 10 Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS
(1) Unmittelbar nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass über die Maßnahmen nach den Artikeln 4 bis 6 hinaus in dem betreffenden Betrieb unverzüglich auch folgende Maßnahmen getroffen werden:
In Ausnahmefällen können die Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Überwachung am nächstmöglichen dafür geeigneten Ort getötet werden, wobei jedoch gewährleistet sein muss, dass MKS-Viren beim Transport und beim Töten der Tiere nicht ausgebreitet werden. Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission das Vorliegen derartiger Ausnahmefälle und die getroffenen Maßnahmen mit.
Die zuständige Behörde kann beschließen, die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Falle eines Sekundärausbruchs, bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Primärausbruch gegeben ist, für den gemäß dem genannten Artikel bereits Proben entnommen wurden, nicht anzuwenden, sofern für die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 13 angemessenes Probematerial in ausreichender Menge entnommen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nach dem Töten der Tiere empfänglicher Arten und dem Verarbeiten der Tierkörper bzw. dem Abschluss der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe d folgende Maßnahmen getroffen werden:
Artikel 11 Reinigung und Desinfektion
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Reinigung und Desinfektion, die fester Bestandteil der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sind, angemessen dokumentiert sowie unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes unter Verwendung von Desinfektionsmitteln in entsprechender Konzentration, die von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 98/8/EG zum Inverkehrbringen als veterinärhygienische Biozid-Produkte zugelassen und registriert worden sind, durchgeführt werden, um die Abtötung von MKS-Viren zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen einschließlich angemessener Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen so durchgeführt werden, dass etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten tun ihr Möglichstes, um sicherzustellen, dass die verwendeten Desinfektionsmittel nach verfügbaren Spitzentechnologien außer einer optimalen Desinfektionswirkung auch möglichst geringe nachteilige Auswirkungen auf Umwelt und Verbrauchergesundheit haben.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß Anhang IV durchgeführt werden.
Artikel 12 Ermittlung und Behandlung von Erzeugnissen und Stoffen, die von Tieren aus einem Seuchenbetrieb gewonnen bzw. hergestellt wurden oder die mit derartigen Tieren in Berührung gekommen sind
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb, in dem MKS bestätigt wurde, sowie Sperma, Eizellen und Embryonen, die von in diesem Betrieb befindlichen Tieren empfänglicher Arten in der Zeit zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Durchführung amtlicher Bekämpfungsmaßnahmen gewonnen wurden, ermittelt und verarbeitet oder - im Falle von anderen Stoffen als Sperma, Eizellen und Embryonen - unter amtlicher Überwachung so behandelt werden, dass etwa vorhandene MKS-Viren sicher abgetötet werden und jedes Risiko ihrer Weiterausbreitung vermieden wird.
Artikel 13 Epidemiologische Untersuchung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass epidemiologische Untersuchungen von MKS-Ausbrüchen von speziell geschulten Tierärzten anhand von im Rahmen der Krisenpläne
gemäß Artikel 72 konzipierten Fragebögen durchgeführt werden, damit gewährleistet ist, dass die Untersuchung nach einem einheitlichen Verfahren, zügig und gezielt abläuft. Diese Untersuchungen erstrecken sich zumindest auf
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten regelmäßig über die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und die Ausbreitung der Seuche.
Artikel 14 Zusätzliche Maßnahmen bei Bestätigung von Ausbrüchen der MKS
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei Bestätigung eines Seuchenausbruchs zusätzlich zu Tieren empfänglicher Arten auch andere in dem betreffenden Betrieb befindliche Tiere nicht MKS-empfänglicher Arten getötet und so verarbeitet werden, dass jedes Risiko der Ausbreitung von MKS-Viren vermieden wird.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere nicht MKS-empfänglicher Arten, insbesondere Equiden und Hunde, die abgesondert, wirksam gereinigt und desinfiziert werden können, vorausgesetzt, sie sind - im Falle von Equiden - nach geltendem Gemeinschaftsrecht einzeln gekennzeichnet, so dass ihre Verbringung kontrolliert werden kann.
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a auf Produktionseinheiten oder Nachbarbetriebe, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang zum Seuchenobjekt besteht, anwenden, wenn aufgrund epidemiologischer Informationen oder anderer Anhaltspunkte begründeter Verdacht auf eine mögliche Kontamination dieser Betriebe besteht. Jede Absicht, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, ist der Kommission möglichst vor Durchführung der Maßnahmen mitzuteilen. In diesem Falle erfolgen die Probenahmen und klinischen Untersuchungen der Tiere zumindest nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2.1.1.1.
(3) Unmittelbar nach der Bestätigung des ersten MKS-Ausbruchs trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Vorkehrungen für Notimpfungen in einem Gebiet, das mindestens ebenso groß ist wie die gemäß Artikel 21 abgegrenzte Überwachungszone.
(4) Die zuständigen Behörden können die Maßnahmen der Artikel 7 und 8 anwenden.
Abschnitt 4
Massnahmen für Sonderfälle
Artikel 15 Maßnahmen für den Fall eines MKS-Ausbruchs in der näheren Umgebung oder innerhalb besonderer Betriebe, in denen ständig oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gezüchtet bzw. gehalten werden
(1) Sind in einem Labor, Zoo, Tierpark, einem Gehege oder in gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren, in denen Tiere zu Versuchszwecken oder für die Zwecke der Erhaltung von Arten oder seltenen Rassen oder der genetischen Ressourcen von Nutztieren gehalten werden, Tiere empfänglicher Arten durch einen MKS-Ausbruch infektionsgefährdet, so tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz dieser Tiere vor einer MKS-Infektion getroffen werden. Diese Maßnahmen können beinhalten, dass der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen beschränkt oder an besondere Auflagen gebunden wird.
(2) Wird an einem der in Absatz 1 genannten Orte ein MKS-Ausbruch bestätigt, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a abzuweichen, sofern grundlegende Gemeinschaftsinteressen, insbesondere der Tiergesundheitsstatus anderer Mitgliedstaaten, nicht gefährdet werden und alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um die Weiterausbreitung der MKS-Viren zu verhindern.
(3) Der Beschluss gemäß Absatz 2 wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Im Falle der genetischen Ressourcen von Nutztieren wird bei dieser Mitteilung auf die gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe f erstellte Liste der Betriebe Bezug genommen, mit der die zuständige Behörde dieser Betriebe im Voraus als für einen Fortbestand einer Rasse unerlässlichen Nukleusbestand von Tieren empfänglicher Arten ermittelt hat.
Artikel 16 Maßnahmen für den Fall von MKS-Ausbrüchen in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln
(1) Wird in einem Schlachthof, einer gemäß der Richtlinie 91/496/EWG eingerichteten Grenzkontrollstelle oder einem Transportmittel ein MKS-Fall bestätigt, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen oder Transportmittel folgende Maßnahmen getroffen werden:
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 19 auch auf Kontaktbetriebe angewendet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 Buchstabe e wieder zur Schlachtung, Untersuchung oder Beförderung in die genannten Einrichtungen oder Transportmittel eingestellt werden.
(4) Wenn die Seuchenlage es erfordert, insbesondere wenn ein zwingender Verdacht auf Kontamination von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben besteht, die sich in der Nähe der Einrichtungen oder Transportmittel gemäß Absatz 1 befinden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass abweichend von Artikel 2 Buchstabe b Satz 2 ein Ausbruch in den Einrichtungen bzw. Transportmitteln gemäß Absatz 1 gemeldet wird und die Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 und 21 angewandt werden.
Artikel 17 Überprüfung der Maßnahmen
Die Sonderfälle gemäß Artikel 15 werden von der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt überprüft. Die zur Verhütung der weiteren Ausbreitung von MKS-Viren erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der Regionalisierung gemäß Artikel 45 und der Notimpfung gemäß Artikel 52, werden nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Abschnitt 5
Betriebe mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten und Kontaktbetriebe
Artikel 18 Betriebe mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten
(1) Im Falle von Betrieben mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken beschließen, für nicht MKS-befallene Produktionseinheiten von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a abzuweichen.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, nachdem der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestätigt hat, dass zur Verhütung der Übertragung der MKS zwischen den Produktionseinheiten gemäß Absatz 1 und für mindestens zwei Inkubationszeiträume vor dem Datum, an dem die MKS in dem betreffenden Betrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:
(3) Für Milch kann in Milcherzeugerbetrieben eine Ausnahme von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d gewährt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
(4) Wird eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewährt, so legen die Mitgliedstaaten im Voraus die Einzelheiten dieser Ausnahmeregelung fest. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und übermitteln Einzelheiten zu den getroffenen Maßnahmen.
Artikel 19 Kontaktbetriebe
(1) Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt feststellt oder auf der Grundlage bestätigter Daten zu der Auffassung gelangt, dass das MKS-Virus durch den Verkehr von Personen, Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fahrzeugen oder auf andere Art entweder aus anderen Betrieben in einen Betrieb gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 oder aus einem Betrieb gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.
(2) Auf die Kontaktbetriebe finden die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Anwendung; diese Maßnahmen werden so lange beibehalten, bis der MKS-Verdacht in diesen Kontaktbetrieben gemäß der Definition in Anhang I und den Anforderungen der Erhebung gemäß Anhang III Nummer 2.1.1.1 amtlich ausgeschlossen wird.
(3) Die zuständige Behörde verbietet das Verbringen aller Tiere aus Kontaktbetrieben für die Dauer der für die betreffende Art gemäß Artikel 2 Buchstabe h festgelegten Inkubationszeit. Die zuständige Behörde kann jedoch abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Notschlachtung zum nächstgelegenen Schlachthof befördert werden.
Bevor diese Ausnahme gewährt wird, führt der amtliche Tierarzt zumindest die klinischen Untersuchungen gemäß Anhang III Nummer 1 durch.
(4) Soweit die Seuchenlagedies nach Auffassung der zuständigen Behörde gestattet, kann die zuständige Behörde die Ausweisung als Kontaktbetrieb gemäß Absatz 1 auf eine identifizierte epidemiologische Produktionseinheit des Betriebs und die darin befindlichen Tiere beschränken, sofern die epidemiologische Produktionseinheit die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt.
(5) Kann ein epidemiologischer Zusammenhang zwischen einem MKS-Ausbruch und Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne des Artikels 15 bzw. des Artikels 16 nicht ausgeschlossen werden, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 auf diese Einrichtungen oder Transportmittel Anwendung finden. Die zuständige Behörde kann beschließen, die Maßnahmen gemäß Artikel 8 anzuwenden.
Artikel 20 Koordinierung von Maßnahmen
Die Kommission kann die Lage in den Betrieben gemäß Artikel 18 und Artikel 19 im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit prüfen und nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 und 19 durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten.
Abschnitt 6
Schutz und Überwachungszonen
Artikel 21 Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 7 unmittelbar nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs zumindest die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 getroffen werden.
(2) Die zuständige Behörde grenzt um den Herd des MKS-Ausbruchs gemäß Absatz 1 eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km ab. Dabei wird Grenzlinien zwischen Verwaltungsbezirken, natürlichen Hindernissen, Überwachungsmöglichkeiten und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen, die eine Voraussage der wahrscheinlichen aerogenen oder sonstigen Übertragungswege des MKS-Virus ermöglichen. Die Abgrenzung wird erforderlichenfalls unter Berücksichtigung dieser Faktoren überprüft.
(3) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Schutz- und Überwachungszonen durch ausreichend große Hinweisschilder an den Zufahrtsstraßen kenntlich gemacht werden.
(4) Im Interesse einer vollständigen Koordinierung aller Maßnahmen, die zur schnellstmöglichen Tilgung der MKS erforderlich sind, werden nationale und lokale Seuchenkontrollzentren gemäß Artikel 74 und 76 eingerichtet. Zum Zwecke der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 13 werden diese Zentren von einer Sachverständigengruppe im Sinne von Artikel 78 unterstützt.
(5) Die Mitgliedstaaten ermitteln unverzüglich die Herkunft von Tieren, die während eines Zeitraums von 21 Tagen vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung von den Zonen in einen in der Schutzzone belegenen Betrieb verbracht worden sind, und unterrichten die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Ergebnisse der Herkunftsermittlung.
(6) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Herkunftsermittlung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Schutzzone, die in der Zeit zwischen dem geschätzten Datum der Einschleppung des MKS-Virus und dem Datum des Inkrafttretens der Maßnahmen gemäß Absatz 2 gewonnen bzw. hergestellt wurden, zusammen. Die vorgenannten Erzeugnisse werden gemäß den Artikeln 25, 26 bzw. 27 behandelt oder so lange vorläufig beschlagnahmt, bis eine etwaige Kontamination mit dem MKS-Virus offiziell ausgeschlossen wird.
Artikel 22 Maßnahmen für Betriebe in der Schutzzone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Schutzzone zumindest folgende Maßnahmen unverzüglich angewandt werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Notschlachtung in einen innerhalb derselben Schutzzone gelegenen Schlachthof oder - falls sich in der Zone kein Schlachthof befindet - in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb dieser Zone befördert werden; die Beförderung erfolgt in einem nach jeder Beförderung unter amtlicher Aufsicht gereinigten und desinfizierten Transportmittel.
Die Verbringung gemäß Unterabsatz 1 wird nur genehmigt, wenn die zuständige Behörde sich aufgrund einer vom amtlichen Tierarzt durchgeführten klinischen Untersuchung aller im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten gemäß Anhang III Nummer 1 und nach Bewertung der epidemiologischen Lage davon überzeugt hat, dass kein Grund für einen Seuchen- oder Ansteckungsverdacht bei den Tieren dieses Betriebs besteht. Auf das Fleisch dieser Tiere findet Artikel 25 Anwendung.
Artikel 23 Verbringung und Beförderung von Tieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Schutzzone
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass innerhalb der Schutzzone Folgendes verboten ist:
Artikel 24 Zusätzliche Maßnahmen und Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann die Verbote gemäß Artikel 23 ausdehnen auf
(2) Die zuständigen Behörden können Folgendes genehmigen:
Artikel 25 Maßnahmen für frisches Fleisch, das in der Schutzzone erzeugt wurde
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten verboten wird.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die in Betrieben innerhalb der Schutzzone gewonnen bzw. hergestellt werden, verboten wird.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen gemäß Absatz 1 gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates gekennzeichnet und anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von den zuständigen Behörden ausgewiesenen Betrieb befördert werden, um dort zu Fleischerzeugnissen verarbeitet und gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 der vorliegenden Richtlinie behandelt zu werden.
(4) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt und nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Fleisch getrennt gelagert und befördert wurden. Dieses Fleisch muss anhand eines gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichens leicht von Fleisch unterschieden werden können, das für die Versendung aus der Schutzzone nicht in Frage kommt.
(5) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(6) Für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist bzw. sind, wird die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 5 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.
(7) Vorbehaltlich besonderer Bedingungen, die nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden, kann insbesondere für die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Fleisch von Tieren empfänglicher Arten aus Schutzzonen, die während mindestens 30 Tagen aufrechterhalten wurden, eine Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 gewährt werden.
Artikel 26 Maßnahmen für in der Schutzzone hergestellte Fleischerzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, verboten wird.
(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Fleischerzeugnisse, die entweder einer der Behandlungen gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 unterzogen oder aus Fleisch im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 hergestellt wurden.
Artikel 27 Maßnahmen für in der Schutzzone erzeugte Milch und Milcherzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Milch, die von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von Milcherzeugnissen, die aus dieser Milch hergestellt wurden, verboten wird.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt wurden, verboten wird.
(3) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt wurden und nach der Erzeugung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, gelagert und befördert wurden.
(4) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Milch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten und nicht für aus dieser Milch hergestellte Milcherzeugnisse, die je nach Verwendung der Milch oder der Milcherzeugnisse einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teil A bzw. Teil B unterzogen wurden. Diese Behandlung wird unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Betrieben im Sinne von Absatz 5 oder - falls sich in der Schutzzone kein derartiger Betrieb befindet - unter den Bedingungen des Absatzes 8 in Betrieben außerhalb der Schutzzone durchgeführt.
(5) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Betrieben in der Schutzzone hergestellt wurden.
(6) Die Betriebe im Sinne der Absätze 4 und 5 erfüllen folgende Anforderungen:
(7) Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 6 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der lokalen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.
(8) Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Schutzzone zu Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutzzone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten:
(9) Die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Schutzzone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors sind verboten.
Artikel 28 Maßnahmen für Sperma, Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Sperma, Eizellen und Embryos von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten verboten wird.
(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für gefrorenes Sperma, gefrorene Eizellen und gefrorene Embryos, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit MKS in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone gewonnen und gelagert wurden.
(3) Gefrorenes Sperma, das nach geltendem Gemeinschaftsrecht nach dem Datum der Infizierung gemäß Absatz 2 gewonnen wurde, wird getrennt gelagert und erst frei gegeben, wenn:
Artikel 29 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieben und Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Absatz 16, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone verboten wird.
(2) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden den Abtransport von Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III Teil A Abschnitt II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Zwischenlagerung genehmigen.
(3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden den Abtransport von Gülle von Tieren empfänglicher Arten von Betrieben innerhalb der Schutzzone, auf die Maßnahmen der Artikel 4 oder 10 nicht angewendet werden, zum Ausbringen auf hierfür ausgewiesene Felder unter folgenden Bedingungen genehmigen:
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Genehmigung des Abtransports von Mist oder Gülle von einem Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, an strenge Maßnahmen zur Prävention der Ausbreitung des MKS-Virus, wie insbesondere die Reinigung und Desinfektion der lecksicheren Transportmittel nach der Befüllung und vor dem Verlassen des Betriebs, geknüpft wird.
Artikel 30 Maßnahmen für Häute und Felle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Häuten und Fellen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten verboten wird.
(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Häute und Felle, die entweder
Artikel 31 Maßnahmen für Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten aus der Schutzzone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Schutzzone gewonnen wurden, verboten wird.
(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, die
Artikel 32 Maßnahmen für andere tierische Erzeugnisse aus der Schutzzone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die nicht in den Artikeln 25 bis 31 genannt sind, verboten wird.
(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1, die
Artikel 33 Maßnahmen für Futtermittel, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone verboten wird.
(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Futtermittel, Trockenfutter, Heu und Stroh, die
(3) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Trockenfutter und Stroh, die in Betrieben erzeugt wurden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang VII Teil B Nummer 1 erfüllen.
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