umwelt-online: Richtlinie 2003/85/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3)

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Artikel 34 Gewährung von Ausnahmen und zusätzliche Bescheinigung

(1) Ausnahmen von den Verboten der Artikel 24 bis 33 werden in Form einer Sonderentscheidung der zuständigen Behörde gewährt, nachdem sich diese überzeugt hat, dass alle einschlägigen Anforderungen vor Verbringung der Erzeugnisse aus der Schutzzone während eines ausreichend langen Zeitraums erfüllt waren und keine Gefahr der Virusausbreitung besteht.

(2) Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels ist bei Ausnahmen von den Verboten der Artikel 25 bis 33 eine zusätzliche Bescheinigung durch die zuständige Behörde erforderlich.

(3) Durchführungsvorschriften zu den Maßnahmen gemäß Absatz 2 können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 35 Zusätzliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten in der Schutzzone

Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen für die Schutzzone können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen zusätzliche innerstaatliche Maßnahmen treffen, die sie für erforderlich und angemessen halten, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese zusätzlichen Maßnahmen.

Artikel 36 Aufhebung von Maßnahmen in der Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten erhalten die Maßnahmen in der Schutzzone aufrecht, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb gemäß Artikel 10 Absatz 1 und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß Artikel 11 sind mindestens 15 Tage vergangen.
  2. Alle in der Schutzzone gelegenen Betriebe, auf denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sind mit Negativbefund untersucht worden.

(2) Nach Aufhebung der speziell für die Schutzzone erlassenen Maßnahmen bleiben die Maßnahmen für die Überwachungszone gemäß den Artikeln 37 bis 42 noch mindestens 15 Tage in Kraft, bevor sie gemäß Artikel 44 aufgehoben werden können.

(3) Die Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe b wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit zumindest nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs III Nummer 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien des Anhangs III Abschnitte 2.1.1 und 2.1.3 die Maßnahmen nach Anhang III Nummer 2.3.

Artikel 37 Maßnahmen für Betriebe in der Überwachungszone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Überwachungszone die Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 angewendet werden.

(2) Wenn innerhalb der Überwachungszone keine oder nur unzulängliche Schlachtkapazitäten zur Verfügung stehen, können die zuständigen Behörden abweichend von dem Verbot des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, um unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthof befördert zu werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Unterlagen gemäß Artikel 22 Absatz 1 sind einer amtlichen Kontrolle unterzogen worden, und nach der epidemiologischen Lage des Betriebs besteht kein Verdacht auf Infektion oder Kontaminierung mit dem MKS-Virus, und
  2. der amtliche Tierarzt hat alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb mit Negativbefund untersucht, und
  3. unter Berücksichtigung der statistischen Parameter gemäß Anhang III Nummer 2.2 ist eine repräsentative Anzahl von Tieren einer gründlichen klinischen Untersuchung unterzogen worden, um die Anwesenheit von klinisch infizierten Tieren oder den Verdacht auf das Vorliegen einer MKS-Infektion auszuschließen, und
  4. der Schlachthof wird von der zuständigen Behörde ausgewiesen und muss so nahe wie möglich an der Überwachungszone liegen und
  5. das von den betreffenden Tieren gewonnene Fleisch wird der Behandlung gemäß Artikel 39 unterzogen.

Artikel 38 Verbringung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass innerhalb der Überwachungszone keine Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben abtransportiert werden.

(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für das Verbringen von Tieren zu einem der folgenden Zwecke:

  1. Überführung zu einer Weide innerhalb der Überwachungszone frühestens 15 Tage nach dem letzten registrierten MKS-Ausbruch in der Schutzzone, ohne Berührung mit Tieren empfänglicher Arten von anderen Betrieben;
  2. Beförderung unter amtlicher Überwachung und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem Schlachthof innerhalb derselben Zone;
  3. Beförderung gemäß Artikel 37 Absatz 2;
  4. Beförderung von Tieren gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b.

(3) Tierverbringungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a werden von der zuständigen Behörde erst genehmigt, nachdem ein amtlicher Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb einschließlich der Durchführung von gemäß Anhang III Nummer 2.2 entnommenen Stichprobentests untersucht und die Präsenz seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere ausgeschlossen hat.

(4) Tierverbringungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b werden von der zuständigen Behörde erst genehmigt, nachdem die Maßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a und b mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt worden sind.

(5) Die Mitgliedstaaten ermitteln unverzüglich die Herkunft von Tieren empfänglicher Arten, die während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb aus der Überwachungszone verbracht worden sind, und unterrichten die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Herkunftsermittlung.

Artikel 39 Maßnahmen für frisches Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und von daraus hergestellten Fleischerzeugnissen verboten wird.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die in Betrieben innerhalb der Überwachungszone erzeugt worden sind, verboten wird.

(3) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der entsprechenden Schutzzone erzeugt worden ist bzw. sind und das oder die nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und befördert wurde bzw. wurden. Dieses Fleisch muss anhand eines gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichens leicht von Fleisch unterschieden werden können, das für die Versendung aus der Überwachungszone nicht in Frage kommt.

(4) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für frisches Fleisch oder Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus Fleisch von Tieren erzeugt wurde bzw. wurden, die unter mindestens ebenso strengen Bedingungen, wie sie in Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a bis e vorgesehen sind, zum Schlachthof befördert wurden, vorausgesetzt, auf das Fleisch werden die Maßnahmen gemäß Absatz 5 angewendet.

(5) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
  2. Im Betrieb werden nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen im Sinne von Absatz 4 vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang VIII Buchstabe B oder nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen von Tieren, die außerhalb der Überwachungszone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b zum Betrieb befördert wurden, verarbeitet.
  3. Alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch- und alle derartigen Fleischzubereitungen müssen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder - im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/ EWG oder - im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 95/65/EG aufweisen.
  4. Während des gesamten Erzeugungsprozesses muss alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch oder alle derartigen Fleischzubereitungen deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, das oder die gemäß dieser Richtlinie für die Versendung aus der Überwachungszone nicht infrage kommen, getrennt befördert und gelagert wird bzw. werden.

(6) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, das mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG versehen und unter amtlicher Aufsicht zu einem ausgewiesenen Betrieb zur Behandlung gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 befördert wurde.

(7) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für in Betrieben innerhalb der Schutzzone hergestellte Fleischerzeugnisse, die entweder den Anforderungen des Absatzes 6 genügen oder aus Fleisch hergestellt wurden, das die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllt.

(8) Für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist bzw. sind, wird die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 5 und 7 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.

(9) Vorbehaltlich besonderer Bedingungen, die nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden, kann insbesondere für die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Fleisch von Tieren empfänglicher Arten aus Überwachungszonen, die während mindestens 30 Tagen aufrechterhalten wurden, eine Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 gewährt werden.

Artikel 40 Maßnahmen für in der Überwachungszone erzeugte Milch und Milcherzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Milch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und von aus derartiger Milch hergestellten Milcherzeugnissen verboten wird.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die in der Überwachungszone gewonnen werden, verboten wird.

(3) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der entsprechenden Schutzzone erzeugt wurden und nach der Erzeugung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, gelagert und befördert wurden.

(4) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Milch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und für daraus hergestellte Milcherzeugnisse, die je nach Verwendung der Milch oder der Milcherzeugnisse einer der Behandlungen des Anhangs IX Teil A oder B unterzogen wurden. Die Behandlung wird unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Betrieben gemäß Absatz 5 oder - soweit sich in der Überwachungszone kein derartiger Betrieb befindet - in von den zuständigen Behörden bezeichneten Betrieben durchgeführt, die außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen.

(5) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Betrieben innerhalb der Überwachungszone hergestellt wurden.

(6) Die Betriebe gemäß den Absätzen 4 und 5 erfüllen folgende Anforderungen:

  1. Sie stehen unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
  2. Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Anforderungen des Absatzes 4 oder sie stammt von Tieren außerhalb der Schutz- und Überwachungszone.
  3. Die Milch wird während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Überwachungszone bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.
  4. Die Beförderung von Rohmilch aus Erzeugerbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone zu den Verarbeitungsbetrieben wird in Fahrzeugen in die Betriebe befördert, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben innerhalb der Schutzzone und der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sind.

(7) Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 6 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.

(8) Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Überwachungszone zu Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutz- und der Überwachungszone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutz- und der Überwachungszone ist von den zuständigen Behörden zu genehmigen.
  2. Die Genehmigung enthält Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum Verarbeitungsbetrieb.
  3. Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens bzw. der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.
  4. Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert; nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Überwachungszone darf das Fahrzeug nicht mit Betrieben innerhalb der Schutz- und der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein.
  5. Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter amtlicher Aufsicht in einen anderen Bereich weiterfahren.

(9) Die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Überwachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors erfolgen vorbehaltlich der Erteilung einer amtlichen Genehmigung und der Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung etwaiger MKS-Viren.

Artikel 41 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus Betrieben und anderen - beispielsweise den in Artikel 16 bezeichneten - Einrichtungen in der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb und außerhalb dieser Zone verboten wird.

(2) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden in Ausnahmefällen die Beförderung von Mist oder Gülle in Transportmitteln, die vor und nach ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, zur Ausbringung auf ausgewiesenen Flächen innerhalb der Überwachungszone und vorzugsweise in ausreichender Entfernung zu Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, unter folgenden alternativen Bedingungen genehmigen:

  1. Entweder ein amtlicher Tierarzt hat alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht und die Präsenz von MKS-infizierten oder MKS-verdächtigen Tieren ausgeschlossen und die Gülle oder der Mist werden zur Vermeidung von Aerosolen nahe am Boden ausgebracht und sofort untergepflügt, oder
  2. ein amtlicher Tierarzt hat eine klinische Untersuchung aller im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten mit Negativbefund durchgeführt und die Gülle wird in den Boden eingebracht, oder
  3. auf die Gülle findet Artikel 29 Absatz 2 Anwendung.

Artikel 42 Maßnahmen für andere in der Überwachungszone erzeugte tierische Produkte

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von anderen als den in den Artikeln 39 bis 41 genannten tierischen Erzeugnissen an die Erfüllung der Bedingungen der Artikel 28 und 30 bis 32 geknüpft wird.

Artikel 43 Zusätzliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten in der Überwachungszone

Zusätzlich zu den in den Artikeln 37 bis 42 vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen zusätzliche innerstaatliche Maßnahmen treffen, die sie für erforderlich und angemessen halten, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen. Werden zur Beschränkung der Verbringung von Equiden besondere Maßnahmen für erforderlich gehalten, so ist bei diesen Maßnahmen den Maßnahmen gemäß Anhang VI Rechnung zu tragen.

Artikel 44 Aufhebung von Maßnahmen in der Überwachungszone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen in der Überwachungszone aufrecht erhalten werden, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb gemäß Artikel 10 Absatz 1 und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß Artikel 11 sind mindestens 30 Tage vergangen.
  2. Die Anforderungen gemäß Artikel 36 für die Schutzzone wurden erfüllt.
  3. Es wurde eine Untersuchung mit Negativbefund durchgeführt.

(2) Die Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe c wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs III Nummer 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien des Anhangs III Nummer 2.1 die Maßnahmen nach Anhang III Nummer 2.4.

Abschnitt 7
Regionalisierung, Verbringungskontrolle und Kennzeichnung

Artikel 45 Regionalisierung

(1) Unbeschadet der Richtlinie 90/425/EG, insbesondere ihres Artikels 10, tragen die Mitgliedstaaten, wenn sich das MKS-Virus und damit die MKS trotz aller gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen großflächig ausbreitet, und in jedem Falle, wenn Notimpfungen durchgeführt werden, dafür Sorge, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ein oder mehrere Sperrgebiete und Freizonen abgegrenzt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Einzelheiten der im Sperrgebiet durchgeführten Maßnahmen mit, die von der Kommission nach dem Verfahren in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren überprüft, erforderlichenfalls geändert und genehmigt werden.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Regionalisierung gemäß Absatz 1 können die Regionalisierung und die im Sperrgebiet durchgeführten Maßnahmen nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden. Dieser Beschluss kann sich auf benachbarte Mitgliedstaaten auswirken, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen nicht befallen sind.

(4) Vor der Abgrenzung des Sperrgebiets wird insbesondere zur Feststellung des voraussichtlichen Zeitpunkts und des wahrscheinlichen Ortes der Einschleppung des Virus, seiner möglichen Übertragungswege und der zu seiner Tilgung wahrscheinlich erforderlichen Zeit eine gründliche epidemiologische Untersuchung durchgeführt.

(5) Die Abgrenzung des Sperrgebiets erfolgt möglichst unter Berücksichtigung der Grenzen von Verwaltungsbezirken oder geografischer Hindernisse. Ausgangspunkt der Regionalisierung sind eher größere Verwaltungseinheiten als Regionen. Das Sperrgebiet kann je nach dem Ergebnis der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 13 auf ein Gebiet, das zumindest einer Unterregion entspricht, und erforderlichenfalls die umliegenden Unterregionen reduziert werden. Bei Ausbreitung des MKS-Virus wird das Sperrgebiet um weitere Regionen oder Unterregionen erweitert.

Artikel 46 Maßnahmen im Sperrgebiet eines Mitgliedstaats

(1) Im Falle der Regionalisierung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. innerhalb des Sperrgebiets: Kontrolle der Beförderung und der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, tierischen Erzeugnissen und Gütern sowie der Bewegung von Transportmitteln als potenziellen Ansteckungsträgern;
  2. Herkunftsermittlung und Kennzeichnung von frischem Fleisch und Rohmilch und möglichst auch von anderen vorrätig gehaltenen Erzeugnissen, die nicht aus dem Sperrgebiet versendet werden dürfen, nach geltendem Gemeinschaftsrecht;
  3. Ausstellung besonderer Bescheinigungen für Tiere empfänglicher Arten und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen sowie Genusstauglichkeitskennzeichnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die aus dem Sperrgebiet versendet werden dürfen, nach geltendem Gemeinschaftsrecht.

(2) Im Falle der Regionalisierung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass zumindest die Herkunft von Tieren empfänglicher Arten, die in der Zeit zwischen dem Tag der angenommenen Einschleppung des MKS-Virus und dem Tag des Inkrafttretens der Regionalisierung aus dem Sperrgebiet in andere Mitgliedstaaten versendet wurden, ermittelt wird und die betreffenden Tiere unter amtstierärztlicher Kontrolle isoliert werden, bis eine etwaige Infektion oder Kontamination amtlich ausgeschlossen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Herkunftsermittlung von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, das oder die in der Zeit zwischen dem Tag der angenommenen Einschleppung des MKS-Virus und dem Datum des Inkrafttretens der Regionalisierung im Sperrgebiet gewonnen wurde bzw. wurden, zusammen. Das frische Fleisch wird gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 behandelt; die Rohmilch und Milcherzeugnisse werden je nach Verwendung gemäß Anhang IX Teil A oder B behandelt oder so lange beschlagnahmt, bis eine etwaige Kontamination mit dem MKS-Virus amtlich ausgeschlossen wird.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/99/EG können insbesondere für die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Erzeugnissen, die von aus dem Sperrgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden und nicht für das Inverkehrbringen außerhalb des Sperrgebiets bestimmt sind, besondere Maßnahmen erlassen werden.

Artikel 47 Kennzeichnung von Tieren empfänglicher Arten

(1) Unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Kennzeichnung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass im Falle eines Ausbruchs von MKS in ihrem Hoheitsgebiet Tiere empfänglicher Arten ihren Haltungsbetrieb nur verlassen, wenn sie derart gekennzeichnet sind, dass die zuständigen Behörden ihre Verbringungen und ihren Ursprungsbetrieb oder jeden anderen Herkunftsbetrieb schnell ermitteln können. In Sonderfällen gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 kann die zuständige Behörde unter bestimmten Umständen und unter Berücksichtigung der Seuchenlage jedoch andere Methoden zur schnellen Ermittlung von Herkunft und Verbleib dieser Tiere und ihres Ursprungsbetriebs oder jedes anderen Herkunftsbetriebs genehmigen. Die Methoden zur Kennzeichnung dieser Tiere und zur Ermittlung ihrer Ursprungsbetriebe werden von der zuständigen Behörde festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

(2) Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur zusätzlichen dauerhaften Kennzeichnung von Tieren im Rahmen der Bekämpfung der MKS und insbesondere im Rahmen der Impfung gemäß den Artikeln 52 und 53 erlassen haben, können nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 48 Verbringungskontrolle bei Ausbruch von MKS

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Kontrolle der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten bei Ausbruch von MKS in ihrem Hoheitsgebiet folgende Maßnahmen in dem gemäß Artikel 45 eingerichteten Sperrgebiet getroffen werden:

  1. Tiereigentümer legen der zuständigen Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über die ihrem Betrieb zugehenden und die aus ihrem Betrieb abgehenden Tiere vor. Diese Informationen umfassen bei Tieren empfänglicher Arten zumindest die Angaben gemäß Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates.
  2. Personen, die Tiere empfänglicher Arten befördern oder vermarkten, legen der zuständigen Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Verbringungen der von ihnen beförderten oder vermarkteten Tiere vor. Diese Informationen umfassen zumindest die in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 64/432/EWG vorgeschriebenen Angaben.

(2) Die Mitgliedstaaten können einige oder alle Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf einen Teil der Freizone oder auf die gesamte Freizone ausdehnen.

Abschnitt 8
Impfung

Artikel 49 Verwendung, Herstellung, Abgabe und Kontrolle von MKS-Impfstoffen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

  1. die Verwendung von MKS-Impfstoffen und die Verabreichung von hyperimmunen MKS-Antiseren außer in den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen in ihrem Hoheitsgebiet verboten wird;
  2. die Herstellung, Lagerung, Lieferung, Verteilung und Abgabe von MKS-Impfstoffen in ihrem Hoheitsgebiet amtlich kontrolliert werden;
  3. das Inverkehrbringen von MKS-Impfstoffen nach geltendem Gemeinschaftsvorschriften von den zuständigen Behörden überwacht wird;
  4. jede Verwendung von MKS-Impfstoffen zu anderen Zwecken als der Immunisierung von Tieren empfänglicher Arten, insbesondere für Laboruntersuchungen, wissenschaftliche Forschung oder die Prüfung von Impfstoffen von den zuständigen Behörden genehmigt wird und unter angemessenen Biosicherheitsbedingungen erfolgt.

Artikel 50 Entscheidung über die Durchführung von Notimpfungen

(1) Es kann beschlossen werden, auf Notimpfungen zurückzugreifen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

  1. Es wurden Ausbrüche von MKS bestätigt, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat großflächig auszubreiten drohen.
  2. Andere Mitgliedstaaten sind aufgrund der geografischen Standorte von MKS-Ausbrüchen in einem Mitgliedstaat oder aufgrund der vorherrschenden meteorologischen Bedingungen gefährdet.
  3. Andere Mitgliedstaaten sind aufgrund epidemiologisch relevanter Kontakte zwischen Betrieben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und Betrieben, die Tiere empfänglicher Arten halten, in Mitgliedstaaten mit MKS-Vorkommen gefährdet.
  4. Mitgliedstaaten sind aufgrund der geografischer Standorte von MKS-Ausbrüchen in einem benachbarten Drittstaat mit MKS-Vorkommen oder aufgrund der vorherrschenden meteorologischen Bedingungen gefährdet.

(2) Bei der Entscheidung über die Durchführung von Notimpfungen wird den Maßnahmen gemäß Artikel 15 sowie den Kriterien gemäß Anhang X Rechnung getragen.

(3) Die Entscheidung über die Durchführung der Notimpfung wird nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren getroffen.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 über die Durchführung der Notimpfung im eigenen Hoheitsgebiet kann

  1. entweder von dem in Absatz 1 Buchstabe a oder
  2. von einem in Absatz 1 Buchstaben b, c oder d bezeichneten Mitgliedstaat beantragt werden.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Entscheidung über die Notimpfung von dem betroffenen Mitgliedstaat selbst getroffen und nach den Vorschriften dieser Richtlinie durchgeführt werden, nachdem er die Kommission durch Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 51 schriftlich unterrichtet hat.

(6) Beschließt ein Mitgliedstaat die Notimpfung gemäß Absatz 5, so wird diese Entscheidung unverzüglich im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft, und nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren werden entsprechende Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen.

(7) Abweichend von Absatz 4 kann die Entscheidung über die Durchführung der Notimpfung in einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe a im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren auf Eigeninitiative der Kommission getroffen werden, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gegeben sind.

Artikel 51 Voraussetzungen für die Notimpfung

(1) Bei der Entscheidung über die Notimpfung gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 4 werden die Voraussetzungen, unter denen diese Impfung durchgeführt wird, zumindest jedoch Folgendes festgelegt:

  1. die Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 45, in dem die Notimpfung durchgeführt werden soll;
  2. Art und Alter der zu impfenden Tiere;
  3. die Dauer der Impfkampagne;
  4. ein spezielles Verbringungsverbot für geimpfte und nicht geimpfte Tiere empfänglicher Arten und ihre Erzeugnisse;
  5. die besondere zusätzliche dauerhafte Kennzeichnung und besondere Registrierung geimpfter Tiere gemäß Artikel 47 Absatz 2;
  6. sonstige Angaben zur Krisensituation.

(2) Die Voraussetzungen für die Notimpfung gemäß Absatz 1 müssen gewährleisten, dass die Impfung gemäß Artikel 52 durchgeführt wird, gleichgültig, ob die geimpften Tiere anschließend geschlachtet oder am Leben gehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein Informationsprogramm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sicherheit von Fleisch, Milch und Milcherzeugnissen für den menschlichen Verzehr eingerichtet wird.

Artikel 52 Schutzimpfung

(1) Mitgliedstaaten, die Schutzimpfungen durchführen, tragen dafür Sorge, dass

  1. die Impfzone erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 regionalisiert wird;
  2. die Impfung zügig und gemäß den Hygiene- und Biosicherheitsbedingungen durchgeführt wird, um eine etwaige Ausbreitung des MKS-Virus zu vermeiden;
  3. alle Maßnahmen in der Impfzone unbeschadet der Maßnahmen des Abschnitts 7 durchgeführt werden;
  4. soweit die Impfzone ganz oder teilweise die Schutz- oder die Überwachungszone einschließt:
    1. die gemäß dieser Richtlinie für die Schutz- oder die Überwachungszone geltenden Maßnahmen innerhalb dieses Teils der Impfzone in Kraft bleiben, bis die Maßnahmen gemäß Artikel 36 oder Artikel 44 aufgehoben wurden;
    2. die in den Artikeln 54 bis 58 vorgesehenen Maßnahmen für die Impfzone nach Aufhebung der Maßnahmen für die Schutz- und die Überwachungszone weiterhin in Kraft bleiben.

(2) Mitgliedstaaten, die Schutzimpfungen durchführen, tragen dafür Sorge, dass im Umkreis von mindestens zehn Kilometern um die Impfzone ein Überwachungsgebiet (Überwachungszone im Sinne des Internationalen Tierseuchenamtes) abgegrenzt wird,

  1. in dem die Impfung verboten ist;
  2. das verstärkt überwacht wird;
  3. in dem die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten von den zuständigen Behörden kontrolliert wird;
  4. das solange aufrecht erhalten bleibt, bis der Status der Seuchenfreiheit gemäß Artikel 61 wiederhergestellt ist.

Artikel 53 Suppressivimpfung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie gemäß Artikel 50 unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände beschließen, die Suppressivimpfungen durchzuführen, und übermitteln Einzelheiten der zu ergreifenden Bekämpfungsmaßnahmen, die zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel 21 umfassen müssen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Suppressivimpfungen

  1. nur innerhalb einer Schutzzone und
  2. nur in genau festgelegten Betrieben, auf die die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1, insbesondere Buchstabe a, Anwendung finden,

durchgeführt werden.

Aus logistischen Gründen kann abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a das Töten des gesamten Tierbestands dieser Betriebe jedoch so lange hinausgezögert werden, bis die Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind.

Artikel 54 Maßnahmen, die in der Zeit ab Beginn der Notimpfung bis Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss dieser Impfung in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 1)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Impfzone in der Zeit ab Beginn der Notimpfung bis Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss dieser Impfung die Maßnahmen der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.

(2) Die Verbringung von lebenden Tiere empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der und aus der Impfzone wird verboten.

Abweichend von dem Verbot des Unterabsatzes 1 und nach der klinischen Untersuchung dieser lebenden Tiere und ihrer Ursprungs- oder Versandbestände können die zuständigen Behörden genehmigen, dass diese Tiere auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten und innerhalb der Impfzone oder - in Ausnahmefällen - in Nähe dieser Zone gelegenen Schlachthof befördert werden.

(3) Frisches Fleisch von geimpften Tieren, die während des Zeitraums gemäß Absatz 1 geschlachtet wurden,

  1. trägt den Stempel gemäß der Richtlinie 2002/99/EG;
  2. wird von Fleisch, das nicht mit dem Kennzeichen gemäß Buchstabe a versehen ist, getrennt gelagert und befördert und wird anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von den zuständigen Behörden bezeichneten Betrieb befördert, um dort gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 behandelt zu werden.

(4) Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb oder außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teile A bzw. B unterzogen wurden. Die Behandlung wird unter den Bedingungen des Absatzes 5 in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder, wenn es einen solchen nicht gibt, in Betrieben außerhalb der Impfzone durchgeführt, zu denen die Rohmilch gemäß Absatz 7 befördert wird.

(5) Die in Absatz 4 genannten Betriebe müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie stehen unter dauernder strenger amtlicher Kontrolle.
  2. Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen gemäß Absatz 4 oder die Rohmilch stammt von Tieren außerhalb der Impfzone.
  3. Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist die Milch deutlich gekennzeichnet und wird von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Impfzone bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.
  4. Die Beförderung von Rohmilch aus Betrieben außerhalb der Impfzone zu den Verarbeitungsbetrieben erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sind.

(6) Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 5 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der lokalen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.

(7) Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Impfzone zu Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Impfzone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Impfzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Impfzone ist von den zuständigen Behörden zu genehmigen.
  2. Bei der Genehmigung werden Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Verarbeitungsbetrieb erteilt.
  3. Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens bzw. der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.
  4. Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert; ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Impfzone nicht mit Betrieben innerhalb der Impfzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein.
  5. Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter amtlicher Aufsicht in einen anderen Bereich weiterfahren.

(8) Die Entnahme von Proben von Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Impfzone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor und die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors sind verboten.

(9) Die Gewinnung von Sperma von Spendertieren empfänglicher Arten, die in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gehalten werden, zum Zwecke der künstlichen Besamung wird ausgesetzt.

Abweichend von dem Verbot des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden die Gewinnung von Sperma in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone zum Zwecke der Herstellung von Gefriersperma unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

  1. Es ist gewährleistet, dass das in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 gewonnene Sperma während mindestens 30 Tagen getrennt gelagert wird, und
  2. vor der Versendung des Spermas
    1. ist entweder das Spendertier nicht geimpft worden und es gelten die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 3 Buchstaben b und c oder
    2. das Spendertier wurde im Anschluss an einen mit Negativbefund durchgeführten Test auf MKS-Virus-Antikörper geimpft, und
      1. es wurden Proben von allen Tieren empfänglicher Arten, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Besamungsstation befanden, mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus oder des viralen Genoms oder einem zugelassenen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine unterzogen, der im Anschluss an die Quarantänisierung des Spermas durchgeführt wurde, und
      2. das Sperma erfüllt die Anforderungen gemäß Kapitel II Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 88/ 407/EWG.

(10) Die Gewinnung von Eizellen und Embryos von Spendertieren wird verboten.

(11) Das Inverkehrbringen von anderen als den in den Absätzen 9 und 10 genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 30, 31, 32 und 41 gebunden.

Artikel 55 Maßnahmen, die in der Zeit zwischen der Notimpfung und der Untersuchung und Einstufung von Betrieben in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 2)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Impfzone in dem Zeitraum, der frühestens 30 Tage nach dem Tag der letzten Notimpfung beginnt und mit Abschluss der Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 57 endet, die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 durchgeführt werden.

(2) Das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der und aus der Impfzone wird verboten.

(3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben gemäß Artikel 57 Absatz 5 auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem innerhalb oder außerhalb der Impfzone gelegenen Schlachthof befördert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Während der Beförderung und im Schlachthof kommen die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten in Berührung.
  2. Die Tiere werden von einer amtlichen Bescheinigung begleitet, aus der hervorgeht, dass alle Tiere empfänglicher Arten im Ursprungs- oder Versandbetrieb einer Untersuchung gemäß Artikel 56 Absatz 2 unterzogen wurden.
  3. Die Transportfahrzeuge werden vor dem Verladen und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert; Datum und Uhrzeit der Reinigung und Desinfektion werden im Fahrtenbuch eingetragen.
  4. Die Tiere wurden während der letzten 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung, insbesondere für MKS, unterzogen und für frei von MKS-Anzeichen befunden.

(4) Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, von geimpften großen und kleinen Wiederkäuern, das in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 geschlachtet wurde, kann innerhalb und außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
  2. Im Betrieb wird nur frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, das gemäß Anhang VIII Teil A Nummern 1, 3 und 4 behandelt wurde, oder frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Impfzone aufgezogen und geschlachtet wurden, verarbeitet.
  3. Alles derartige frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder - im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/ EWG oder - im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.
  4. Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das nach Maßgabe dieser Richtlinie einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert.

(5) Für frisches Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 4 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der lokalen Veterinärbehörden und teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe mit, die sie für diese Bescheinigung anerkannt hat.

(6) Frisches Fleisch von geimpften Schweinen, das in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 erschlachtet wurde, wird mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/ 99/EG versehen und von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, getrennt gelagert und befördert und anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von den zuständigen Behörden bezeichneten Betrieb befördert, um dort gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 behandelt zu werden.

(7) Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb oder außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teil A bzw. B unterzogen wurden. Diese Behandlung wird in einem in oder außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieb gemäß Artikel 54 Absätze 4 bis 8 durchgeführt.

(8) Auf die Gewinnung von Sperma, Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten finden weiterhin die Maßnahmen des Artikels 54 Absätze 9 und 10 Anwendung.

(9) Das Inverkehrbringen von anderen als den in den Absätzen 4, 6, 7 und 8 genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 30, 31, 32 und 41 gebunden.

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