umwelt-online: Richtlinie 2003/85/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3)
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Artikel 34 Gewährung von Ausnahmen und zusätzliche Bescheinigung
(1) Ausnahmen von den Verboten der Artikel 24 bis 33 werden in Form einer Sonderentscheidung der zuständigen Behörde gewährt, nachdem sich diese überzeugt hat, dass alle einschlägigen Anforderungen vor Verbringung der Erzeugnisse aus der Schutzzone während eines ausreichend langen Zeitraums erfüllt waren und keine Gefahr der Virusausbreitung besteht.
(2) Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels ist bei Ausnahmen von den Verboten der Artikel 25 bis 33 eine zusätzliche Bescheinigung durch die zuständige Behörde erforderlich.
(3) Durchführungsvorschriften zu den Maßnahmen gemäß Absatz 2 können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Artikel 35 Zusätzliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten in der Schutzzone
Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen für die Schutzzone können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen zusätzliche innerstaatliche Maßnahmen treffen, die sie für erforderlich und angemessen halten, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese zusätzlichen Maßnahmen.
Artikel 36 Aufhebung von Maßnahmen in der Schutzzone
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten die Maßnahmen in der Schutzzone aufrecht, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Nach Aufhebung der speziell für die Schutzzone erlassenen Maßnahmen bleiben die Maßnahmen für die Überwachungszone gemäß den Artikeln 37 bis 42 noch mindestens 15 Tage in Kraft, bevor sie gemäß Artikel 44 aufgehoben werden können.
(3) Die Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe b wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit zumindest nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs III Nummer 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien des Anhangs III Abschnitte 2.1.1 und 2.1.3 die Maßnahmen nach Anhang III Nummer 2.3.
Artikel 37 Maßnahmen für Betriebe in der Überwachungszone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Überwachungszone die Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 angewendet werden.
(2) Wenn innerhalb der Überwachungszone keine oder nur unzulängliche Schlachtkapazitäten zur Verfügung stehen, können die zuständigen Behörden abweichend von dem Verbot des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, um unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthof befördert zu werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 38 Verbringung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass innerhalb der Überwachungszone keine Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben abtransportiert werden.
(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für das Verbringen von Tieren zu einem der folgenden Zwecke:
(3) Tierverbringungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a werden von der zuständigen Behörde erst genehmigt, nachdem ein amtlicher Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb einschließlich der Durchführung von gemäß Anhang III Nummer 2.2 entnommenen Stichprobentests untersucht und die Präsenz seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere ausgeschlossen hat.
(4) Tierverbringungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b werden von der zuständigen Behörde erst genehmigt, nachdem die Maßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a und b mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt worden sind.
(5) Die Mitgliedstaaten ermitteln unverzüglich die Herkunft von Tieren empfänglicher Arten, die während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb aus der Überwachungszone verbracht worden sind, und unterrichten die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Herkunftsermittlung.
Artikel 39 Maßnahmen für frisches Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und von daraus hergestellten Fleischerzeugnissen verboten wird.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die in Betrieben innerhalb der Überwachungszone erzeugt worden sind, verboten wird.
(3) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der entsprechenden Schutzzone erzeugt worden ist bzw. sind und das oder die nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und befördert wurde bzw. wurden. Dieses Fleisch muss anhand eines gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichens leicht von Fleisch unterschieden werden können, das für die Versendung aus der Überwachungszone nicht in Frage kommt.
(4) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für frisches Fleisch oder Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus Fleisch von Tieren erzeugt wurde bzw. wurden, die unter mindestens ebenso strengen Bedingungen, wie sie in Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a bis e vorgesehen sind, zum Schlachthof befördert wurden, vorausgesetzt, auf das Fleisch werden die Maßnahmen gemäß Absatz 5 angewendet.
(5) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(6) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, das mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG versehen und unter amtlicher Aufsicht zu einem ausgewiesenen Betrieb zur Behandlung gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 befördert wurde.
(7) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für in Betrieben innerhalb der Schutzzone hergestellte Fleischerzeugnisse, die entweder den Anforderungen des Absatzes 6 genügen oder aus Fleisch hergestellt wurden, das die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllt.
(8) Für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist bzw. sind, wird die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 5 und 7 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.
(9) Vorbehaltlich besonderer Bedingungen, die nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden, kann insbesondere für die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Fleisch von Tieren empfänglicher Arten aus Überwachungszonen, die während mindestens 30 Tagen aufrechterhalten wurden, eine Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 gewährt werden.
Artikel 40 Maßnahmen für in der Überwachungszone erzeugte Milch und Milcherzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Milch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und von aus derartiger Milch hergestellten Milcherzeugnissen verboten wird.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die in der Überwachungszone gewonnen werden, verboten wird.
(3) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der entsprechenden Schutzzone erzeugt wurden und nach der Erzeugung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, gelagert und befördert wurden.
(4) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Milch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und für daraus hergestellte Milcherzeugnisse, die je nach Verwendung der Milch oder der Milcherzeugnisse einer der Behandlungen des Anhangs IX Teil A oder B unterzogen wurden. Die Behandlung wird unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Betrieben gemäß Absatz 5 oder - soweit sich in der Überwachungszone kein derartiger Betrieb befindet - in von den zuständigen Behörden bezeichneten Betrieben durchgeführt, die außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen.
(5) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Betrieben innerhalb der Überwachungszone hergestellt wurden.
(6) Die Betriebe gemäß den Absätzen 4 und 5 erfüllen folgende Anforderungen:
(7) Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 6 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.
(8) Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Überwachungszone zu Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutz- und der Überwachungszone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten:
(9) Die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Überwachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors erfolgen vorbehaltlich der Erteilung einer amtlichen Genehmigung und der Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung etwaiger MKS-Viren.
Artikel 41 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus Betrieben und anderen - beispielsweise den in Artikel 16 bezeichneten - Einrichtungen in der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb und außerhalb dieser Zone verboten wird.
(2) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden in Ausnahmefällen die Beförderung von Mist oder Gülle in Transportmitteln, die vor und nach ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, zur Ausbringung auf ausgewiesenen Flächen innerhalb der Überwachungszone und vorzugsweise in ausreichender Entfernung zu Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, unter folgenden alternativen Bedingungen genehmigen:
Artikel 42 Maßnahmen für andere in der Überwachungszone erzeugte tierische Produkte
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von anderen als den in den Artikeln 39 bis 41 genannten tierischen Erzeugnissen an die Erfüllung der Bedingungen der Artikel 28 und 30 bis 32 geknüpft wird.
Artikel 43 Zusätzliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten in der Überwachungszone
Zusätzlich zu den in den Artikeln 37 bis 42 vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen zusätzliche innerstaatliche Maßnahmen treffen, die sie für erforderlich und angemessen halten, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen. Werden zur Beschränkung der Verbringung von Equiden besondere Maßnahmen für erforderlich gehalten, so ist bei diesen Maßnahmen den Maßnahmen gemäß Anhang VI Rechnung zu tragen.
Artikel 44 Aufhebung von Maßnahmen in der Überwachungszone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen in der Überwachungszone aufrecht erhalten werden, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe c wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs III Nummer 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien des Anhangs III Nummer 2.1 die Maßnahmen nach Anhang III Nummer 2.4.
Abschnitt 7
Regionalisierung, Verbringungskontrolle und Kennzeichnung
Artikel 45 Regionalisierung
(1) Unbeschadet der Richtlinie 90/425/EG, insbesondere ihres Artikels 10, tragen die Mitgliedstaaten, wenn sich das MKS-Virus und damit die MKS trotz aller gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen großflächig ausbreitet, und in jedem Falle, wenn Notimpfungen durchgeführt werden, dafür Sorge, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ein oder mehrere Sperrgebiete und Freizonen abgegrenzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Einzelheiten der im Sperrgebiet durchgeführten Maßnahmen mit, die von der Kommission nach dem Verfahren in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren überprüft, erforderlichenfalls geändert und genehmigt werden.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Regionalisierung gemäß Absatz 1 können die Regionalisierung und die im Sperrgebiet durchgeführten Maßnahmen nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden. Dieser Beschluss kann sich auf benachbarte Mitgliedstaaten auswirken, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen nicht befallen sind.
(4) Vor der Abgrenzung des Sperrgebiets wird insbesondere zur Feststellung des voraussichtlichen Zeitpunkts und des wahrscheinlichen Ortes der Einschleppung des Virus, seiner möglichen Übertragungswege und der zu seiner Tilgung wahrscheinlich erforderlichen Zeit eine gründliche epidemiologische Untersuchung durchgeführt.
(5) Die Abgrenzung des Sperrgebiets erfolgt möglichst unter Berücksichtigung der Grenzen von Verwaltungsbezirken oder geografischer Hindernisse. Ausgangspunkt der Regionalisierung sind eher größere Verwaltungseinheiten als Regionen. Das Sperrgebiet kann je nach dem Ergebnis der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 13 auf ein Gebiet, das zumindest einer Unterregion entspricht, und erforderlichenfalls die umliegenden Unterregionen reduziert werden. Bei Ausbreitung des MKS-Virus wird das Sperrgebiet um weitere Regionen oder Unterregionen erweitert.
Artikel 46 Maßnahmen im Sperrgebiet eines Mitgliedstaats
(1) Im Falle der Regionalisierung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:
(2) Im Falle der Regionalisierung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass zumindest die Herkunft von Tieren empfänglicher Arten, die in der Zeit zwischen dem Tag der angenommenen Einschleppung des MKS-Virus und dem Tag des Inkrafttretens der Regionalisierung aus dem Sperrgebiet in andere Mitgliedstaaten versendet wurden, ermittelt wird und die betreffenden Tiere unter amtstierärztlicher Kontrolle isoliert werden, bis eine etwaige Infektion oder Kontamination amtlich ausgeschlossen wird.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Herkunftsermittlung von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, das oder die in der Zeit zwischen dem Tag der angenommenen Einschleppung des MKS-Virus und dem Datum des Inkrafttretens der Regionalisierung im Sperrgebiet gewonnen wurde bzw. wurden, zusammen. Das frische Fleisch wird gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 behandelt; die Rohmilch und Milcherzeugnisse werden je nach Verwendung gemäß Anhang IX Teil A oder B behandelt oder so lange beschlagnahmt, bis eine etwaige Kontamination mit dem MKS-Virus amtlich ausgeschlossen wird.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/99/EG können insbesondere für die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Erzeugnissen, die von aus dem Sperrgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden und nicht für das Inverkehrbringen außerhalb des Sperrgebiets bestimmt sind, besondere Maßnahmen erlassen werden.
Artikel 47 Kennzeichnung von Tieren empfänglicher Arten
(1) Unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Kennzeichnung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass im Falle eines Ausbruchs von MKS in ihrem Hoheitsgebiet Tiere empfänglicher Arten ihren Haltungsbetrieb nur verlassen, wenn sie derart gekennzeichnet sind, dass die zuständigen Behörden ihre Verbringungen und ihren Ursprungsbetrieb oder jeden anderen Herkunftsbetrieb schnell ermitteln können. In Sonderfällen gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 kann die zuständige Behörde unter bestimmten Umständen und unter Berücksichtigung der Seuchenlage jedoch andere Methoden zur schnellen Ermittlung von Herkunft und Verbleib dieser Tiere und ihres Ursprungsbetriebs oder jedes anderen Herkunftsbetriebs genehmigen. Die Methoden zur Kennzeichnung dieser Tiere und zur Ermittlung ihrer Ursprungsbetriebe werden von der zuständigen Behörde festgelegt und der Kommission mitgeteilt.
(2) Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur zusätzlichen dauerhaften Kennzeichnung von Tieren im Rahmen der Bekämpfung der MKS und insbesondere im Rahmen der Impfung gemäß den Artikeln 52 und 53 erlassen haben, können nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.
Artikel 48 Verbringungskontrolle bei Ausbruch von MKS
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Kontrolle der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten bei Ausbruch von MKS in ihrem Hoheitsgebiet folgende Maßnahmen in dem gemäß Artikel 45 eingerichteten Sperrgebiet getroffen werden:
(2) Die Mitgliedstaaten können einige oder alle Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf einen Teil der Freizone oder auf die gesamte Freizone ausdehnen.
Abschnitt 8
Impfung
Artikel 49 Verwendung, Herstellung, Abgabe und Kontrolle von MKS-Impfstoffen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
Artikel 50 Entscheidung über die Durchführung von Notimpfungen
(1) Es kann beschlossen werden, auf Notimpfungen zurückzugreifen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
(2) Bei der Entscheidung über die Durchführung von Notimpfungen wird den Maßnahmen gemäß Artikel 15 sowie den Kriterien gemäß Anhang X Rechnung getragen.
(3) Die Entscheidung über die Durchführung der Notimpfung wird nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren getroffen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 über die Durchführung der Notimpfung im eigenen Hoheitsgebiet kann
(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Entscheidung über die Notimpfung von dem betroffenen Mitgliedstaat selbst getroffen und nach den Vorschriften dieser Richtlinie durchgeführt werden, nachdem er die Kommission durch Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 51 schriftlich unterrichtet hat.
(6) Beschließt ein Mitgliedstaat die Notimpfung gemäß Absatz 5, so wird diese Entscheidung unverzüglich im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft, und nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren werden entsprechende Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen.
(7) Abweichend von Absatz 4 kann die Entscheidung über die Durchführung der Notimpfung in einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe a im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren auf Eigeninitiative der Kommission getroffen werden, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gegeben sind.
Artikel 51 Voraussetzungen für die Notimpfung
(1) Bei der Entscheidung über die Notimpfung gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 4 werden die Voraussetzungen, unter denen diese Impfung durchgeführt wird, zumindest jedoch Folgendes festgelegt:
(2) Die Voraussetzungen für die Notimpfung gemäß Absatz 1 müssen gewährleisten, dass die Impfung gemäß Artikel 52 durchgeführt wird, gleichgültig, ob die geimpften Tiere anschließend geschlachtet oder am Leben gehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein Informationsprogramm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sicherheit von Fleisch, Milch und Milcherzeugnissen für den menschlichen Verzehr eingerichtet wird.
Artikel 52 Schutzimpfung
(1) Mitgliedstaaten, die Schutzimpfungen durchführen, tragen dafür Sorge, dass
(2) Mitgliedstaaten, die Schutzimpfungen durchführen, tragen dafür Sorge, dass im Umkreis von mindestens zehn Kilometern um die Impfzone ein Überwachungsgebiet (Überwachungszone im Sinne des Internationalen Tierseuchenamtes) abgegrenzt wird,
Artikel 53 Suppressivimpfung
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie gemäß Artikel 50 unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände beschließen, die Suppressivimpfungen durchzuführen, und übermitteln Einzelheiten der zu ergreifenden Bekämpfungsmaßnahmen, die zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel 21 umfassen müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Suppressivimpfungen
durchgeführt werden.
Aus logistischen Gründen kann abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a das Töten des gesamten Tierbestands dieser Betriebe jedoch so lange hinausgezögert werden, bis die Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind.
Artikel 54 Maßnahmen, die in der Zeit ab Beginn der Notimpfung bis Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss dieser Impfung in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 1)
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Impfzone in der Zeit ab Beginn der Notimpfung bis Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss dieser Impfung die Maßnahmen der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.
(2) Die Verbringung von lebenden Tiere empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der und aus der Impfzone wird verboten.
Abweichend von dem Verbot des Unterabsatzes 1 und nach der klinischen Untersuchung dieser lebenden Tiere und ihrer Ursprungs- oder Versandbestände können die zuständigen Behörden genehmigen, dass diese Tiere auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten und innerhalb der Impfzone oder - in Ausnahmefällen - in Nähe dieser Zone gelegenen Schlachthof befördert werden.
(3) Frisches Fleisch von geimpften Tieren, die während des Zeitraums gemäß Absatz 1 geschlachtet wurden,
(4) Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb oder außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teile A bzw. B unterzogen wurden. Die Behandlung wird unter den Bedingungen des Absatzes 5 in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder, wenn es einen solchen nicht gibt, in Betrieben außerhalb der Impfzone durchgeführt, zu denen die Rohmilch gemäß Absatz 7 befördert wird.
(5) Die in Absatz 4 genannten Betriebe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(6) Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 5 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der lokalen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.
(7) Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Impfzone zu Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Impfzone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten:
(8) Die Entnahme von Proben von Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Impfzone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor und die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors sind verboten.
(9) Die Gewinnung von Sperma von Spendertieren empfänglicher Arten, die in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gehalten werden, zum Zwecke der künstlichen Besamung wird ausgesetzt.
Abweichend von dem Verbot des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden die Gewinnung von Sperma in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone zum Zwecke der Herstellung von Gefriersperma unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
(10) Die Gewinnung von Eizellen und Embryos von Spendertieren wird verboten.
(11) Das Inverkehrbringen von anderen als den in den Absätzen 9 und 10 genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 30, 31, 32 und 41 gebunden.
Artikel 55 Maßnahmen, die in der Zeit zwischen der Notimpfung und der Untersuchung und Einstufung von Betrieben in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 2)
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Impfzone in dem Zeitraum, der frühestens 30 Tage nach dem Tag der letzten Notimpfung beginnt und mit Abschluss der Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 57 endet, die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 durchgeführt werden.
(2) Das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der und aus der Impfzone wird verboten.
(3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben gemäß Artikel 57 Absatz 5 auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem innerhalb oder außerhalb der Impfzone gelegenen Schlachthof befördert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, von geimpften großen und kleinen Wiederkäuern, das in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 geschlachtet wurde, kann innerhalb und außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(5) Für frisches Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 4 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der lokalen Veterinärbehörden und teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe mit, die sie für diese Bescheinigung anerkannt hat.
(6) Frisches Fleisch von geimpften Schweinen, das in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 erschlachtet wurde, wird mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/ 99/EG versehen und von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, getrennt gelagert und befördert und anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von den zuständigen Behörden bezeichneten Betrieb befördert, um dort gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 behandelt zu werden.
(7) Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb oder außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teil A bzw. B unterzogen wurden. Diese Behandlung wird in einem in oder außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieb gemäß Artikel 54 Absätze 4 bis 8 durchgeführt.
(8) Auf die Gewinnung von Sperma, Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten finden weiterhin die Maßnahmen des Artikels 54 Absätze 9 und 10 Anwendung.
(9) Das Inverkehrbringen von anderen als den in den Absätzen 4, 6, 7 und 8 genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 30, 31, 32 und 41 gebunden.
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