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Regelwerk, EU 2003, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 97 vom 15.04.2003 S. 48)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1 nach Anhörung der Sozialpartner und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit,Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlussfolgerungen vom 7.April 1998 zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest 4 hat der Rat die Kommission ersucht, Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG 5 vorzulegen und dabei insbesondere zu beachten,dass die Schutzmaßnahmen stärker auf die fortan am meisten gefährdeten Personen,nämlich Arbeitnehmer,die Asbestsanierungsarbeiten durchführen,und Arbeitnehmer,die bei ihrer Arbeit im Rahmen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten unvorhergesehen auf Asbest stoßen,ausgerichtet und entsprechend angepasst werden müssen.

(2) In den genannten Schlussfolgerungen wurde die Kommission ferner ersucht,Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG vorzulegen,die den eingehenden Studien über die Expositionsgrenzwerte für Chrysotilasbest sowie über die Methoden zur Messung des Asbestgehalts in der Luft Rechnung tragen,die unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) angewandten Methode durchgeführt wurden.Ähnliche Maßnahmen sollten in Bezug auf Ersatzfasern getroffen werden.

(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat die Kommission in seiner Stellungnahme zum Thema Asbest 6 aufgefordert,neue Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung der Arbeitnehmer zu ergreifen.

(4) Das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Chrysotilasbest,das mit der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27.Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 7 ausgesprochen wurde und ab 1. Januar 2005 gelten wird, wird zu einer deutlichen Verringerung der Gefährdung der Arbeitnehmer beitragen.

(5) Alle Arbeitnehmer sollten vor der Gefährdung durch Asbest geschützt werden, weshalb die für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt vorgesehenen Ausnahmen zu streichen sind.

(6) Um eine eindeutige Definition der Fasern sicherzustellen, sollten sie entweder in mineralogischer Hinsicht oder durch ihre CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) neu definiert werden.

(7) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest wird eine Begrenzung der Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, für die Prävention der damit zusammenhängenden Krankheiten eine sehr wichtige Rolle spielen.

(8) Das Meldesystem für Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, sollte an die neuen Arbeitssituationen angepasst werden.

(9) Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, die absichtlich zugesetzte Asbestfasern enthalten, ausgesetzt sind, müssen in Anbetracht des damit verbundenen hohen Expositionsniveaus und der Schwierigkeit von Schutzvorkehrungen ausgeschlossen werden.

(10) Die Methoden zur Entnahme von Proben für die Messung der Asbestkonzentration in der Luft sowie die Faserzählmethode sollten unter Berücksichtigung des neuesten Fachwissens genauer bestimmt werden.

(11) Auch wenn es noch nicht gelungen ist, eine Expositionsschwelle festzulegen, bis zu der Asbest kein Krebsrisiko mit sich bringt, sollten die Grenzwerte für die arbeitsbedingte Asbestexposition gesenkt werden.

(12) Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, vor Beginn von Asbestsanierungsvorhaben an Gebäuden das tatsächliche oder vermutete Vorhandensein von Asbest in den betreffenden Gebäuden oder in den technischen Anlagen festzustellen und diese Informationen an andere weiterzugeben, die durch die Nutzung des Gebäudes oder bei Instandhaltungsarbeiten am Gebäude oder durch andere Tätigkeiten im oder am Gebäude exponiert werden können.

(13) Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten nur von Unternehmen durchgeführt werden, die alle zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Vorkehrungen kennen.

(14) Es sollte für eine spezielle Unterweisung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, gesorgt werden, da dies dazu beiträgt, die mit dieser Exposition zusammenhängenden Gefahren deutlich zu verringern.

(15) Der Inhalt der Expositionsverzeichnisse und Gesundheitsakten gemäß der Richtlinie 83/477/EWG sollte an die Listen und Unterlagen gemäß der Richtlinie 90/394/ EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 8 angeglichen werden.

(16) Die praktischen Empfehlungen für die klinische Überwachung der exponierten Arbeitnehmer sollten unter Berücksichtigung der neuesten medizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf eine Früherkennung der asbestbedingten Erkrankungen auf den neuesten Stand gebracht werden.

(17) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für das Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18) Die in der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Änderungen stellen einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

(19) Die Änderungen sind auf ein Mindestmaß begrenzt, um die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen nicht unnötig zu erschweren.

(20) Die Richtlinie 83/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 83/477/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

wird gestrichen.

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Asbest im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
  • Aktinolith, CAS-Nr. 7753 6-66-4 5,
  • Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5 5,
  • Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5 5,
  • Chrysotil, CAS-Nr. 1200 1-29-5 5,
  • Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 5,
  • Tremolit, CAS-Nr. 7753 6-68-6 5,
 "Artikel 2

Asbest im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur:

- Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4 (*),

- Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5 (*),

- Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5 (*),

- Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5 (*),

- Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 (*),

- Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6 (*).

*) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS)."

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Ergibt sich aus der Ermittlung nach Absatz 2, daß die Konzentration von Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz bei Fehlen jeglicher persönlicher Schutzausrüstung je nach der von den Mitgliedstaaten gewählten Regelung aufgrund von Berechnungen oder Messungen
  1. für Chrysotil
    • niedriger liegt als 0,20 Fasern je cm3 für eine Referenzzeit von acht Stunden und/oder
    • während eines Zeitraums von drei Monaten eine Gesamtdosis von insgesamt 12,00 Fasern mal Tage je cm3 nicht erreicht hat,
  2. für alle sonstigen Asbestarten, allein oder in Gemischen einschließlich chrysotilhaltiger Gemische,
    • niedriger liegt als 0,10 Fasern je cm3 für eine Referenzzeit von acht Stunden und/oder
    • während eines Zeitraums von drei Monaten eine Gesamtdosis von 6,00 Fasern mal Tage je cm3 nicht erreicht hat,

so sind die Artikel 4, 7 und 13, Artikel 14 Absatz 2 sowie die Artikel 15 und 16 nicht anwendbar.

 "(3) Sofern es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 2 eindeutig ergibt, dass der Expositionsgrenzwert für Asbest in der Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, brauchen die Artikel 4, 15 und 16 auf folgende Arbeitsvorgänge nicht angewendet zu werden:

a) kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,

b) Beseitigung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,

c) Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand,

d) Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3a) Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von geringer Höhe gemäß Absatz 3 fest."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Die Mitteilung muß gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen. Sie muß mindestens eine kurze Beschreibung
  • der verwendeten Asbestarten und -mengen,
  • der durchgeführten Tätigkeiten und angewendeten Verfahren,
  • der hergestellten Erzeugnisse

enthalten.

 "2. Die Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.

Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a) Lage der Arbeitsstätte,

b) verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,

c) durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,

d) Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer,

e) Beginn und Dauer der Arbeiten,

f) Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer."

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Wenn wesentliche Veränderungen bei der Verwendung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien auftreten, muß eine neue Mitteilung erfolgen. "4. Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen."

5. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

"Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sind Tätigkeiten untersagt, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, denen absichtlich Asbest zugesetzt worden ist, ausgesetzt sind; von diesem Verbot ausgenommen sind die Behandlung und die Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen."

6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Artikel 6

Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit muß sofern es angemessen ist, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz insbesondere mittels folgender Maßnahmen auf ein so niedrigeres Niveau gesenkt werden, daß es unterhalb der in Artikel 8 festgesetzten Grenzwerte auf dem niedrigsten in der Praxis vertretbaren Niveau gehalten wird:

  1. Die jeweils eingesetzte Asbestmenge ist auf die geringste in der Praxis vertretbare Menge beschränken.
  2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können, ist so weit wie möglich beschränken.
  3. Die Arbeitsverfahren sind grundsätzlich so zu wird. daß kein Asbeststaub in die Luft freigesetzt wird Ist dies in der Praxis nicht vertretbar, so ist der Asbeststaub so nahe wie möglich an seiner Austrittsstelle zu beseitigen.
  4. Alle Gebäude und/oder Anlagen sowie Geräte, die bei Ver- oder Bearbeitungsprozessen von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam gereinigt und gewartet werden können.
  5. Asbest als Rohstoff ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.
  6. Arbeitsabfälle müssen gesammelt und so bald wie möglich in geeigneten geschlossenen Behältnissen mit einer Kennzeichnung, aus der hervorgeht, daß sie Asbest enthalten, vom Arbeitsort abtransportiert werden. Diese Maßnahme gilt nicht für Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung.

Die Reste nach Unterabsatz 1 sind anschließend gemäß der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle zu beseitigen.

 "Artikel 6

Für alle Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 ist die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu reduzieren und in jedem Fall unter den Grenzwert nach Artikel 8 zu senken, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

1. Die Zahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist so weit wie möglich zu reduzieren.

2. Die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft vermieden werden.

3. Alle Betriebsräume sowie Ausrüstungen, die bei der Bearbeitung von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam gereinigt und gewartet werden können.

4. Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.

5. Abfälle müssen gesammelt und so rasch wie möglich vom Arbeitsplatz in geeigneten geschlossenen Behältnissen entfernt werden, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist. Diese Maßnahme gilt nicht für bergbauliche Tätigkeiten. Solche Abfälle sind gemäß der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle * zu behandeln.

*) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 02.07.1994 S. 28)."

7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Artikel 7

Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  1. Um die Einhaltung der in Artikel 8 festgelegten Grenzwerte zu gewährleisten, wird die Messung des Asbestgehalts der Luft am Arbeitsplatz nach der in Anhang I beschriebenen Referenzmethode oder einer Methode, die zu gleichwertigen Ergebnissen führt, durchgeführt. Diese Messung ist zu planen und regelmäßig durchzuführen; dabei muß die Probenahme für das Ausmaß, in dem der einzelne Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt ist, repräsentativ sein.
    Für die Messung nach Unterabsatz 1 werden nur Fasern mit einer Länge von mehr als fünf Mikrometer, einer Breite von weniger als drei Mikrometer und einem Länge-Breite-Verhältnis von mehr als 3:1 berücksichtigt.
    Der Rat überprüft vor dem 31. Dezember 1995 gemäß Artikel 118a des Vertrags insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und der Technologie sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie die Bestimmungen von Unterabsatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die Festlegung eines einheitlichen Meßverfahrens für den Asbestgehalt in der Luft auf Gemeinschaftsebene.
  2. Die Probenahmen werden nach Anhörung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb durchgeführt.
  3. Die Probenahmen sind von erfahrenen Personen durchzuführen. Die anschließende Analyse der Proben ist in Laboratorien durchzuführen, die für die Analyse der Asbestproben ausgerüstet und mit den Auswertungsverfahren vertraut sind.
  4. Der Asbestgehalt der Luft wird im allgemeinen mindestens alle drei Monate gemessen, auf jeden Fall aber stets nach Einführung technischer Änderungen. Die Häufigkeit der Messungen (Meßfrequenz) kann unter den in Nummer 5 genannten Bedingungen verringert werden.
  5. Die Häufigkeit der Messungen kann bis auf eine pro Jahr verringert werden, sofern
    • keine wesentliche Änderung der Arbeitsplatzsituation eingetreten ist und
    • die Ergebnisse der beiden vorangegangenen Messungen die Hälfte der in Artikel 8 festgelegten Werte nicht überschritten haben.
  6. Wenn Gruppen von Arbeitnehmern am gleichen Ort die gleichen oder ähnliche Arbeiten ausführen und dadurch denselben Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind, kann die Probenahme gruppenweise erfolgen.
  7. Die Dauer der Probenahmen muß so gewählt werden, daß durch Messung oder. Berechnung zeitlich gewichtet die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann. Die Dauer der einzelnen Probenahmen bestimmt sich auch nach Anhang I Nummer 6.
 "Artikel 7

(1) Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und um die Einhaltung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwert s zu gewährleisten, ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz regelmäßig zu messen.

(2) Die Probenahme muss für das Ausmaß, in dem der einzelne Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt ist, repräsentativ sein.

(3) Die Probenahmen werden nach Anhörung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter im Unternehmen durchgeführt.

(4) Die Probenahmen sind von entsprechend qualifizierten Personen durchzuführen. Die anschließende Analyse der Proben gemäß Absatz 6 ist in Laboratorien durchzuführen, die für die Zählung der Fasern ausgerüstet sind.

(5) Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden, dass durch Messung oder zeitlich gewichtete Berechnung die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann.

(6) Die Fasern sind, wo immer möglich, mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop) zu zählen, und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens * oder eines anderen Verfahrens, das zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

Zum Zwecke der Messung von Asbestfasern in der Luft gemäß Unterabsatz 1 sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometern und einer Breite von weniger als 3 Mikrometern sowie einem Verhältnis Länge/Breite von mehr als 3:1 zu berücksichtigen.

*) Determination of airborne fibre number concentrations. A recommended method, by phase-contrast optical microscopy (membrane filter method), OMS, Genf 1997 (ISBN 92 4 154496 1)."

8. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

altneu
Artikel 8

Folgende Grenzwerte werden angewandt:

  1. Konzentration von Chrysotil-Fasern in der Luft am Arbeitsplatz:
    0,60 Fasern je cm3, gemessen oder berechnet für eine Referenzzeit von acht Stunden;
  2. Konzentration von Fasern aller sonstigen Asbestarten, allein oder in Gemischen einschließlich chrysotilhaltiger Gemische, in der Luft am Arbeitsplatz:
    0,30 Fasern je cm3, gemessen oder berechnet für eine Referenzzeit von acht Stunden;
  3. Konzentration von Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz bei einer Mischung von Krokydolith mit anderen Asbestfasern:
    Der Grenzwert wird anhand der Grenzwerte nach den Buchstaben a) und b) ermittelt, wobei der Krokydolithanteil und der Anteil der übrigen Asbestarten in der Mischung berücksichtigt werden.
 "Artikel 8

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,1 Fasern pro cm3ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA)."

9. Artikel 9 Absatz 1

(1) Unbeschadet des Artikels 7 Nummer 1 Unterabsatz 3 überprüft der Rat diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 1995 gemäß Artikel 118a des Vertrages insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und der Technologie sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie.

wird gestrichen.

10. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Werden die in Artikel 8 festgelegten Grenzwerte überschritten, so sind die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. "Wird der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert überschritten, so sind die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Kann die Exposition durch andere Mittel nicht in angemessener Weise verringert werden und ist das Tragen von individuellen Atemschutzgeräten erforderlich, so darf es sich dabei nicht um eine ständige Maßnahme handeln, und die Zeit, in der die Geräte zu tragen sind, ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. "(3) Kann die Exposition nicht auf andere Weise reduziert werden und erweist sich bei Überschreitung des Grenzwerts das Tragen individueller Atemschutzgeräte als erforderlich, so darf dies nicht auf Dauer geschehen, sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum begrenzt werden. Während der Dauer der Tätigkeiten, bei denen das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, werden je nach physischer und klimatischer Belastung und gegebenenfalls in Absprache mit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis Ruhepausen vorgesehen."

11. Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

"Artikel 10a

Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten treffen die Arbeitgeber, gegebenenfalls nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer, die geeigneten Vorkehrungen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Material oder Gebäude Asbest enthält, dann sind die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie zu befolgen."

12. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, bei denen eine Überschreitung der in Artikel 8 festgelegten Grenzwerte vorherzusehen ist und bei denen technische Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung des Asbestgehalts der Luft nicht unter vertretbaren Bedingungen getroffen werden können, legt der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten fest, indem er insbesondere
  1. den Arbeitnehmern ein geeignetes Atemschutzgerät und weitere individuelle Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, zur Verfügung stellt;
  2. Warnschilder aufstellt, die darauf hinweisen, daß mit einer Überschreitung der in Artikel 8 festgelegten Grenzwerte zu rechnen ist.
 "(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch-, Asbestsanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen trotz der technischen Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine Überschreitung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist, beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a) Die Arbeitnehmer erhalten geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, und

b) es werden Warnschilder angebracht, die darauf hinweisen, dass der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert voraussichtlich überschritten wird, und

c) die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume/ Arbeitsorte wird verhindert."

13. Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Der in Absatz 1 genannte Arbeitsplan muß die Maßnahmen vorsehen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Der Arbeitsplan muß insbesondere folgendes vorsehen:

  • Der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien werden, soweit dies vertretbar ist, vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt;
  • die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) genannte individuelle Schutzausrüstung wird erforderlichenfalls zur Verfügung gestellt.
 "(2) In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsplan sind die Maßnahmen aufzuführen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Der Arbeitsplan muss insbesondere Folgendes vorsehen:

- Der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien werden vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für die Arbeitnehmer eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden.

- Erforderlichenfalls werden die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) genannten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt.

- Nach Abschluss der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten muss entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis überprüft werden, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht."

14. Die folgenden Artikel 12a und 12b werden eingefügt:

15. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

altneu
b) damit - sofern die Ergebnisse die in Artikel 8 festgelegten Grenzwerte überschreiten - die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder dem Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet. "b) damit - sofern die Ergebnisse den in Artikel 8 festgelegten Grenzwert überschreiten - die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet."

16. Artikel 15 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der Gesundheitskontrolle zu erteilen, der sie sich nach Ende der Asbestexposition unterziehen können, "3. Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der Gesundheitskontrolle zu erteilen, der sie sich nach Ende der Exposition unterziehen können.
Der zuständige Arzt oder die für die arbeitsmedizinische Überwachung zuständige Behörde können darauf hinweisen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendigung der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie sie dies zur Sicherung der Gesundheit des Betreffenden für erforderlich halten.
Diese fortgesetzte Überwachung findet im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis statt."

17. Artikel 16 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Die unter Nummer 1 genannten Verzeichnisse und die in Artikel 15 Nummer 1 genannten persönlichen Gesundheitsakten sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mindestens dreißig Jahre lang aufzubewahren. "2. Die unter Nummer 1 genannten Verzeichnisse und die in Artikel 15 Nummer 1 genannten persönlichen Gesundheitsakten sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren."

18. In Artikel 16 wird folgende Nummer hinzugefügt:

"3. Die in Nummer 2 genannten Unterlagen sind im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis der zuständigen Behörde bei Schließung des Unternehmens oder Betriebs zur Verfügung zu stellen."

19. Folgender Artikel wird Artikel 16a eingefügt:

"Artikel 16a

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."

20. Anhang I


 Referenzmethode nach Artikel 7 Nummer 1 für die Messung des Asbestgehalts der Luft am ArbeitsplatzAnhang I


  1. Proben sind innerhalb des Atmungsbereichs des einzelnen Arbeitnehmers zu nehmen, d.h. innerhalb einer sich vor dem Gesicht erstreckenden Halbkugel mit einem Radius von 300 mm, gemessen vom Mittelpunkt der Verbindungslinie zwischen den Ohren.
  2. Es sind Membranfilter (Mischester aus Zellulose oder Zellulosenitrat) mit 0,8 bis 1,2 Mikrometer Porengröße mit aufgedrucktem Gitter und einem Durchmesser von 25 mm zu benutzen.
  3. Es ist ein geöffneter Filterhalter mit einer zylindrischen Kappe zu benutzen, die sich zwischen 33 und 44 mm vor dem Filter befindet, wobei eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm exponiert wird. Bei Benutzung muß die Kappe nach unten gerichtet sein.
  4. Es ist eine tragbare, batteriebetriebene Pumpe zu benutzen, die der Arbeitnehmer an einem Gürtel oder in einer Tasche mit sich führt. Der Durchfluß muß gleichmäßig sein und die Durchflußmenge ist anfänglich auf 1,0 l/min ± 5 % einzustellen. Die Durchflußmenge ist während der Probenahmezeit bei ± 10 % der anfänglichen Menge zu halten.
  5. Die Probenahmezeit ist mit einer Toleranz von 2 % zu messen.
  6. Die optimale Fasermenge auf Filtern liegt innerhalb einer Spanne von 100 bis 400 Fasern/mm2.
  7. Vorzugsweise ist das gesamte Filter oder ein Filtersegment auf einen Objektträger zu legen, unter Verwendung der Aceton-Triacetin-Methode durchsichtig zu machen und mit einem Deckglas abzudecken.
  8. Für das Zählen ist ein Binokularmikroskop zu benutzen, das folgende Eigenschaften aufweist:
    • Köhlersches Beleuchtungsprinzip;
    • Beleuchtungseinrichtung mit eingebautem Abbe- oder Achromat-Phasenkontrastkondensor in einer Zentrier-Einstellfassung. Die Einstellung für die Phasenkontrastzentrierung muß von der Vorrichtung für die Kondensorzentrierung unabhängig sein;
    • 40fach vergrößerndes abgeglichenes Positiv-Phasenkontrast-Achromat-Obiektiv mit einer numerischen Apertur von 0,65 bis 0,70 sowie Phasenringabsorption im Bereich 65 bis 85 %
    • 12,5fach kompensierende Okulare; mindestens ein Okular muß einstellbar sein und eine Strichkreuzplatte aufnehmen können;
    • kreisförmige Okular-Strichkreuzplatte nach Walton-Beckett mit einem visuellen Durchmesser auf der Objektebene von 100 Mikrometern mit einer Toleranz von ± 2 Mikrometern bei Verwendung des jeweiligen Objektivs und Okulars und Überprüfung mit einem Objektmikrometer.
  9. Das Mikroskop ist gemäß der Anleitung des Herstellers aufzubauen, und die Nachweisgrenze ist mit einem "Phasenkontrast-Testdia" zu überprüfen. Auf den AIA-Testdias muß Code 5 (einschließlich) und auf dem HSE/NPL-MARK-2-Testdia muß Block 5 (einschließlich) sichtbar sein, wenn in der vom Hersteller angegebenen Weise verfahren wird. Dieses Verfahren ist zu Beginn des Tages der Benutzung durchzuführen.
  10. Die Proben sind nach folgenden Regeln zu zählen:
    • Eine zählbare Faser ist jede Faser, die Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 entspricht und nicht ein Partikel mit einem maximalen Durchmesser von mehr als 3 Mikrometer berührt.
    • Eine zählbare Faser, deren beiden Enden sich in einem Strichkreuzplattenfeld befinden, wird als eine Faser gezählt. Eine Faser mit nur einem Ende in einem Feld wird als halbe Faser gezählt.
    • Die für das Zählen in Betracht kommenden Strichkreuzplattenfelder werden im Stichprobenverfahren aus dem exponierten Bereich des Filters ausgewählt.
    • Ein Faserbündel, das in der Länge an einem oder mehreren Punkten als kompakt und unteilbar erscheint, sich an an anderen Punkten aber in gesonderte Stränge (Teilfaser) zu unterteilen scheint, wird als eine Faser gezählt, wenn es Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden Nummer entspricht, wobei der Durchmesser im ungeteilten und nicht im gespaltenen Teil gemessen wird.
    • In allen anderen Faserbündeln, in denen sich Einzelfasern berühren oder kreuzen, werden diese Fasern gesondert gezählt, wenn sie sich so genau unterscheiden lassen, daß ermittelt werden kann, ob sie Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden Nummer entsprechen. Lassen sich keine Einzelfasern, die diesen Bestimmungen entsprechen, unterscheiden, so gilt das Faserbündel als eine zählbare Faser, wenn es als Ganzes Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden Nummer entspricht.
    • Ist mehr als ein Achtel eines Felds durch ein Faserbündel und/oder Partikeln bedeckt, so ist dieses Feld zurückzuweisen und ein anderes zu zählen.
    • Es werden 100 Fasern gezählt, wobei mindestens 20 Felder zu prüfen sind, oder 100 Felder geprüft.
  11. Die durchschnittliche Anzahl von Fasern je Strichkreuzplattenfeld wird durch Division der Anzahl der gezählten Fasern durch die Anzahl der geprüften Strichkreuzplattenfelder ermittelt. Der Anteil am Zählvorgang, der auf Flecken auf dem Filter und Kontaminierung zurückzuführen ist, muß unter 3 Fasern/100 Strichkreuzplattenfelder gehalten werden und ist unter Verwendung unbenutzter Filter zu bewerten.
    Konzentration in der Luft (Anzahl je Strichkreuzplattenfeld x exponierter Filterbereich) / (Strichkreuzplattenfeld x Menge entnommener Luft).

wird gestrichen.

21. Anhang II Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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3. Die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden; sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:
  • Führung von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des Arbeitnehmers,
  • persönliches Gespräch,
  • klinische Untersuchung des Thorax,.
  • Untersuchung des Funktionszustands der Atmungsorgane.

Andere Untersuchungen, einschließlich Röntgenaufnahme (Standardformat) des Thorax und Labortests, wie die zytologische Untersuchung des Sputums, sind wünschenswert. Die Durchführung dieser Untersuchungen sollte für jeden Arbeitnehmer anläßlich der ärztlichen Untersuchung unter Berücksichtigung des letzten Wissensstands der Arbeitsmedizin beschlossen werden.

 "3. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

- Führen von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des Arbeitnehmers,

- persönliches Gespräch,

- allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere Untersuchung des Thorax,

- Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz).

Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder die zuständige Behörde entscheiden im Einzelfall entsprechend dem neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder eine Computertomografie, erforderlich sind."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 15. April 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 27. März 2003.

1) ABl.C 304 E vom 30.10.2001 S. 179, und ABl. C 203 E vom 27.08.2003 S.273.

2) ABl.C 94 vom 18.04.2002 S. 40.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11.April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht),Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23.September 2002 (ABl. C 269 E vom 05.11.2002 S.1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17.Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).Beschluss des Rates vom 18.Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) ABl.C 142 vom 07.05.1998 S.1.

5) ABl.L 263 vom 24.09.1983 S.25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl.L 131 vom 05.05.1998 S. 11).

6) ABl.C 138 vom 18.05.1999 S.24.

7) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission (ABl. L 286 vom 30.10.2001 S. 27).

8) ABl. L 196 vom 26.07.1990 S.1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 01.06.1999 S.66).

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