umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (3)
zurück |
B. Mineralische Mehrnährstoffdünger
B.1. NPK-Dünger
B.1.1. | Typenbezeichnung: | NPK-Dünger |
Hinweis auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten): |
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Erfordernisse | ||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniumstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Cyanamidstickstoff | (1) Wasserlösliches P2O5
(2) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5 (3) Neutral- ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 (4) Ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 (5) Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann) (6a) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Zitronensäure löslich (6b) in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5 (7) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich (8) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich | Wasserlösliches K2O | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese zugesichert werden (3) Bei einem Gehalt über 28 % siehe Anhang III.2 | 1. Bei einem NPK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g. 2 (a) Ein NPK-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminiumcalciumphosphat enthalten. Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:
Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung "NPK-Dünger mit Rohphosphat" oder "NPKDünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" in den Verkehr gebracht werden. Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g. | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden (3) Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern. |
Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:
Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Aluminium-Calciumphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite Teilaufgeschlossenes Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite | 2 (b) Ein NPK-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.
Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit. Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:
Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung "NPK-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat" in den Verkehr gebracht werden. 3. Bei NPK-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten: Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern:
|
B.1. NPK-Dünger (Fortsetzung)
B.1.2. | Typenbezeichnung: | NPK-Dünger, der Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält (je nach Fall) |
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält | |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten): |
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung
Weitere Erfordernisse | ||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniumstick(3) (4) Carbamidstickstoff (5) Crotonylidendiharnstoff-N (6) Isobutylidendiharnstoff-N (7) Formaldehydharnstoff-N (8) Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N (9) Nur in kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N | (1) Wasserlösliches P2O5
(2) P2O5 soluble in neutral ammonium citrate (3) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5 | Wasserlösliches K2O | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden. (3) Eine der Stickstoffformen (5) bis (7) (je nach Fall). Die Stickstoffform (7) muss in Form von Stickstoff (8) und (9) zugesichert sein | Bei einem NPK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium- Calciumoxidumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. Zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) beträgt die Einwaage 1 g | (1) Wasserlösliches Kali
(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden. (3) Ein Chlorgehalt darf zugesichert werden |
B.2. NP-Dünger
B.2.1 | Typenbezeichnung: | NP-Dünger |
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält | |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten): |
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Erfordernisse | ||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammonium- stickstoff (4) Carbamid- stickstoff (5) Cyanamid- stickstoff | (1) Wasserlösliches P2O5
(2) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5 (3) Neutral- ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 (4) ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 (5) Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann) (6a) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Zitronensäure löslich (6b) in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5 (7) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich (8) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden | 1. Bei einem NP-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium-Calciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g. 2 (a) Ein NP-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminium-Calciumphosphat enthalten. Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern. Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:
Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung "NP-Dünger mit Rohphosphat" oder "NPDünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" in den Verkehr gebracht werden. Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g. | ||
Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:
Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Aluminium-Calciumphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite Teilaufgeschlossenes Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite | 2 (b) Ein NP-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.
Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit. Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:
Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung "NP-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat" in den Verkehr gebracht werden. 3. Bei NP-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten: Thomasphosphat, Glühphosphat, AluminiumCalciumphosphat oder weicherdiges Rohphosphat ist der Typenbezeichnung die Angabe der Phosphatart beizufügen. Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern:
|
B.2.2. | Typenbezeichnung: | NP-Dünger, der Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält (je nach Fall) |
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält | |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten): |
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Erfordernisse | ||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniumstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Crotonylidendiharnstoff-N (6) Isobutylidendiharnstoff-N (7) Formaldehydharnstoff-N (8) Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N (9) Nur in kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N | (1) Wasserlösliches P2O5
(2) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5 (3) Neutral- ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden. (3) Eine der Stickstoffformen (5) bis (7) (je nach Fall). Die Stickstoffform (7) muss in Form von Stickstoff (8) und (9) zugesichert sein. | Bei einem NP-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium-Calciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder
(3) zuzusichern:
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. Zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) beträgt die Einwaage 1 g |
B.3. NK-Dünger P2O5
B.3.1. | Typenbezeichnung: | NK-Dünger |
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten): |
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Erfordernisse | ||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniumstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Cyanamidstickstoff | Wasserlösliches K2O | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden (3) Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern |
B.3. NK-Dünger (Fortsetzung)
B.3.2. | Typenbezeichnung: | NP-Dünger, der Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält (je nach Fall) |
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält | |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten): |
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Erfordernisse | ||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniumstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Crotonylidendiharnstoff-N (6) Isobutylidendiharnstoff-N (7) Formaldehydharnstoff-N (8) Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N (9) Nur in kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N | Wasserlösliches K2O | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden. (3) Eine der Stickstoffformen (5) bis (7) (je nach Fall). Die Stickstoffform (7) muss in Form von Stickstoff (8) und (9) zugesichert sein | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden (3) Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern |
B.4. PK-Dünger
Typenbezeichnung: | PK-Dünger |
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten): |
|
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Erfordernisse | ||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
(1) Wasserlösliches P2O5
(2) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5 (3) Neutral- ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 (4) Ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 (5) Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann) (6a) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5in 2%iger Zitronensäure löslich (6b) in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5 (7) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich (8) mineralsäurelösliches P2O5 , davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich | Wasser- lösliches K2O | 1. Bei einem PK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g. 2 (a) Ein PK-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminiumcalciumphosphat enthalten. Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:
Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung "PK-Dünger mit Rohphosphat" oder "PKDünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" in den Verkehr gebracht werden. Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g. | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden (3) Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern | ||
Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:
Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Aluminium-Calciumphoshat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite Teilaufgeschlossenes Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite | 2 (b) Ein PK-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.
Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit. Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:
Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung "PK-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat" in den Verkehr gebracht werden. 3. Bei PK-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten: Thomasphosphat, Glühphosphat, AluminiumCalciumphosphat oder weicherdiges Rohphosphat ist der Typenbezeichnung die Angabe der Phosphatart beizufügen. Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern:
|
C. Mineralische Flüssigdünger
C.1. Flüssige Einnährstoffdünger
Nr. | Typenbezeichnung | Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile | Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) Angaben zur Nährstoffbewertung Weitere Erfordernisse | Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung | Nährstoffe, deren Gehaltezuzusichern sind Nährstoffformen und -löslichkeiten Weitere Kriterien |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | Stickstoffdüngerlösung | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | 15 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder bei nur einer Form als Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Carbamidstickstoff Biuret-Höchstgehalt: | Gesamtstickstoff und für jede Form, die mindestens 1 % N erreicht, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff und/oder Carabamidstickstoff.
Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis "biuretarm" hinzugefügt werden | |
2 | Ammoniumnitrat-HarnstoffLösung | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis, das Ammoniumnitrat und Harnstoff enthält | 26 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, wobei der Anteil an Carabamidstickstoff etwa 50 % des enthaltenen Stickstoffs beträgt Höchstgehalt an Biuret: 0,5 % | Gesamtstickstoff
Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff und Carabamidstickstoff. Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis "biuretarm" hinzugefügt werden | |
3 | Kalksalpeterlösung | Gewonnen durch Auflösung von Kalksalpeter in Wasser | 8 % N Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff, der höchstens 1 % Ammoniumstickstoff enthält Calcium bewertet als wasserlösliches CaO | Nach der Typenbezeichnung kann gegebenenfalls eine der folgenden Angaben stehen:
| Gesamtstickstoff
Wasserlösliches Calciumoxid für eine der in Spalte 5 präzisierten Verwendungsarten Wahlfrei:
|
4 | Magnesiumnitratlösung | Auf chemischem Wege und durch Lösen von Magnesiumnitrat in Wasser gewonnenes Erzeugnis | 6 % N Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff 9 % MgO 9 % MgO Mindest-pH: 4 | Nitratstickstoff
Wasserlösliches Magnesiumoxid | |
5 | Calciumnitratsuspension | Durch Suspension von Calciumnitrat in Wasser gewonnenes Erzeugnis | 8 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumstickstoff Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff: 1,0 % CaO 14 % CaO | Nach der Typenbezeichnung kann eine der folgenden Angaben stehen:
| Gesamtstickstoff
Nitratstickstoff Wasserlösliches Calciumoxid für eine der in Spalte 5 präzisierten Verwendungsarten |
6 | Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Formaldehydharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger der Liste A-1 dieser Verordnung mit Ausnahme der Produkte 3a), 3b) und 5 enthält | 18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.
Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss als Formaldehydharnstoff gebunden sein. Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff N + Formaldehydharnstoff-N) × 0,026 | Gesamtstickstoff
Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:
Stickstoff aus Formaldehydharnstoff | |
7 | Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff | Auf chemischem Wege oder durch Suspension in Wasser gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Formaldehydharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger der Liste A-1 dieser Richtlinie mit Ausnahme der Produkte 3a), 3b) und 5 enthält | 18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.
Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss als Formaldehydminharnstoff gebunden sein, wovon mindestens 3/5 in warmem Wasser löslich sein müssen. Biuret-Höchstgehalt: (HarnstoffN + Formaldehydharnstoff-N) × 0,026 | Gesamtstickstoff
Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:
Stickstoff aus Harnstoffformaldehyd Stickstoff aus in kaltem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd Stickstoff aus nur in warmem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd | |
8 | Wässrige Kaliumformiatlösung
Stand: VO (EU) 2021/862 | Erzeugnis, das durch Reaktion von Kaliumhydroxid, Formaldehyd, Butyraldehyd und Ameisensäure und anschließende Trennung und Verdampfung gewonnen wird | 50 % Kaliumformiat 28 % K2O Kalium angegeben als wasserlösliches K2O 27 % Formiat | Wasserlösliches Kaliumoxid |
weiter . |