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Regelwerk, EU-chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 260/2003 der Kommission vom 12. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tilgung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen und der Regeln für den Handel mit lebenden Schafen und Ziegen sowie mit Rinderembryonen

(ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 7)



die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission 4, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner Stellungnahme vom 4. und 5. April 2002 über die sichere Gewinnung von Material kleiner Wiederkäuer empfiehlt der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA), dass in einem Bestand kleiner Wiederkäuer, in dem ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wird, die gesamte Herde gekeult werden sollte. Der WLA weist jedoch darauf hin, dass die Keulung von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR wenig zur Risikominderung beitragen würde. Damit vermieden wird, dass die Krankheit nicht mehr gemeldet wird, und zum Schutz von Rassen, die möglicherweise wenig resistent sind, sollte diese Keulung nach und nach vorgenommen werden.

(2) Im Interesse der Übereinstimmung mit derartigen Vorschriften für die Keulung von Schafen sollten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Zuchtschafen geändert und die mit der Traberkrankheit zusammenhängenden Beschränkungen des Handels mit Schafen des Genotyps ARR/ARR aufgehoben werden.

(3) Der WLA kam in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2002 über die Sicherheit von Rinderembryonen zu dem Schluss, dass keine über die Protokolle der Internationalen Gesellschaft für den Embryotransfer hinausgehenden Maßnahmen erforderlich sind. Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) beschloss auf seiner Generalversammlung im Mai 2002 aus den gleichen wissenschaftlichen Gründen, alle Handelsbedingungen für Rinderembryonen und -eier der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu streichen und die Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 überbestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich 5, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, aufzuheben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die 1Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge VII, VIII und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 92/290/EWG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b) sowie Anhang VIII Kapitel A Teil I Buchstabe a) Ziffer iii) gelten ab dem 1. Oktober2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Anhang

Die Anhänge VII, VIII und XI werden wie folgt geändert:

1. Anhang VII wird wie folgt ersetzt:

"Anhang VII
Tilgung Transmissibler spongiformer Enzephalopathien

1. Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) muss Folgendes identifiziert werden:

  1. im Fall von Rindern:
  2. im Fall von Schafen und Ziegen:

2. Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) umfassen mindestens

  1. im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Je nach epidemiologischer Lage und Rückverfolgbarkeit der Tiere in dem Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, wie in Nummer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich festgelegt, kann der Mitgliedstaat beschließen, die übrigen Rinder dieses Haltungsbetriebes nicht zu töten und zu vernichten;
  2. im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen ab 1. Oktober2003 entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde
    1. entweder die Tötung und vollständige Beseitigung der Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden; oder
    2. die Tötung und vollständige Beseitigung der Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von
      • männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,
      • weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und
      • Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind;
    3. wurde das infizierte Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Fallgeschichte beschließen, zusätzlich oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen. Wird Weideland von mehr als einer Herde gemeinsam genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Maßnahmen nach Prüfung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde zu beschränken;
  3. im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Schafen oder Ziegen die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden.

3.1. Nur folgende Tiere dürfen in die Betriebe aufgenommen werden, in denen Tiere gemäß Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i oder ii) beseitigt wurden:

  1. männliche Tiere des Genotyps ARR/ARR;
  2. weibliche Tiere mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel;
  3. Ziegen, sofern:

3.2. In dem/den Haltungsbetrieb(en), in dem denen Tiere gemäß Nummer 2 Buchstabe b), Ziffer i) oder ii) vernichtet wurden, darf nur folgendes Zuchtmaterial von Schafen verwendet werden:

  1. Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR;
  2. Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel.

4. Abweichend von den unter Nummer 3 Buchstabe b) genannten Einschränkungen und während einer Übergangszeit bis spätestens 1. Januar 2006, in der es schwierig ist, Schafe eines bekannten Genotyps als Ersatz zu finden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Aufnahme von nicht trächtigen weiblichen Lämmern eines unbekannten Genotyps in die unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Haltungsbetriebe zuzulassen.

5. Nach der Durchführung der unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb

  1. unterliegt die Verbringung von Schafen des Typs ARR/ARR von dem Haltungsbetrieb keinen Beschränkungen;
  2. dürfen Schafe mit nur einem ARR-Allel von dem Haltungsbetrieb nur direkt zur Schlachtung zum Verzehr oder zur Vernichtung verbracht werden;
  3. dürfen Schafe eines anderen Genotyps nur zur Vernichtung von dem Haltungsbetrieb verbracht werden.

6. Die unter Nummer 3 und 5 genannten Beschränkungen gelten für den Haltungsbetrieb noch weitere drei Jahre:

  1. ab dem Datum, ab dem alle Schafe im Haltungsbetrieb den ARR/ARR-Status erreicht haben, oder
  2. ab dem letzten Datum, zu dem auf dem Betriebsgelände Schafe oder Ziegen gehalten wurden, oder
  3. sofern Nummer 3 Buchstabe c) zutrifft, ab dem Datum, ab dem mit der verstärkten TSE-Überwachung begonnen wurde.

7. Ist die Häufigkeit des ARR-Allels in der Rasse oder im Haltungsbetrieb gering, oder wo es zur Vermeidung von Inzucht als notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen,

  1. die nach Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) vorgeschriebene Vernichtung bis zu zwei Zuchtjahre lang hinauszuschieben;
  2. in den unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Haltungsbetrieben die Aufnahme anderer als der unter Nummer 3 genannten Schafe unter der Bedingung zuzulassen, dass sie kein VRQ-Allel besitzen.

8. Die Mitgliedstaaten, die die unter Nummer 4 und 7 genannten Ausnahmeregelungen anwenden, übermitteln der Kommission einen Bericht über die zugrunde liegenden Bedingungen und Kriterien für deren Gewährung."

2. Der Titel von Anhang VIII Kapitel A sowie der Wortlaut von Anhang VIII Kapitel A Teil 1 werden wie folgt ersetzt:

Kapitel A
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren

I. Bedingungen, die unbeschadet der Statusklasse des Ursprungs- oder Haltungsdrittlands oder Mitgliedstaats eines Tieres gelten

Für den Handel mit Schafen und Ziegen gelten nachstehende Bedingungen:

  1. Für Zuchtschafe und -ziegen gilt Folgendes:
    1. Sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, der folgende Anforderungen mindestens drei Jahre lang erfüllt hat: - Er wird regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert; - die Tiere werden gekennzeichnet;
      • es wurde kein Fall von Traberkrankheit bestätigt;
      • im Haltungsbetrieb werden Kontrollen durch Probenahmen bei alten weiblichen Tieren durchgeführt, die zur Keulung bestimmt sind;
      • in den Betrieb werden nur weibliche Tiere aus Betrieben aufgenommen, die dieselben Anforderungen erfüllen;
    2. sie sind von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb/in Betrieben gehalten worden, der/die die Anforderungen der Ziffer i) erfüllt/erfüllen;
    3. oder ab 1. Oktober 2003: Sie sind Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission *.

    Wenn sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Bestimmungen des Buchstabens b) oder c) gelten, müssen sie die in diesen Buchstaben vorgesehenen zusätzlichen allgemeinen oder speziellen Garantien erfüllen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt wurden.

  2. Für einen Mitgliedstaat, der in Bezug auf sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon ein obligatorisches oder freiwilliges nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit aufgestellt hat, gilt Folgendes:
    1. Er kann dieses Programm der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:
      • Krankheitssituation in dem Mitgliedstaat,
      • Rechtfertigung für das Programm, wobei das Ausmaß der Krankheit und das Kosten/Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen sind,
      • das geografische Programmgebiet,
      • die für die Haltungsbetriebe festgelegten Statusklassen und die Standards, die in der jeweiligen Kategorie erreicht werden müssen;
      • die zu verwendenden Untersuchungsverfahren;
      • die Kontrollverfahren für das Programm;
      • Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;
      • Maßnahmen, die bei positiven Ergebnissen von Kontrollen, die gemäß den Bestimmungen des Programms durchgeführt wurden, zu ergreifen sind.
    2. Das Programm nach Ziffer i) kann unter Beachtung der in dieser Ziffer angegebenen Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligt werden. Gleichzeitig oder spätestens drei Monate nach Billigung des Programms nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 werden allgemeine oder spezifische Zusatzgarantien festgelegt, die für den innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Sie dürfen nicht über die Garantien hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen vorschreibt.
    3. Änderungen oder Ergänzungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligt werden. Änderungen einer gemäß Ziffer ii) festgelegten Garantie können nach demselben Verfahren gebilligt werden.
  3. Für einen Mitgliedstaat, der sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon als frei von Traberkrankheit erachtet, gilt Folgendes:
    1. Er legt der Kommission die entsprechenden Nachweise vor und macht dabei insbesondere folgende Angaben:
      • Verlauf des Auftretens der Krankheit auf seinem Hoheitsgebiet,
      • Ergebnisse der Überwachungstests auf der Grundlage serologischer, mikrobiologischer, pathologischer oder epidemiologischer Untersuchungen,
      • Überwachungszeitraum,
      • Kontrollvorschriften zur Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets.
    2. Die allgemeinen oder spezifischen Zusatzgarantien, die für den innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt. Sie dürfen nicht über die Garantien hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen vorschreibt.
    3. Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen bezüglich der in Ziffer i) genannten Nachweise für die 1Krankheit mit. Im Lichte der bekannt gegebenen Informationen können die gemäß Ziffer ii) festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 geändert oder aufgehoben werden.

3. In Anhang XI Teil D Nummer 1 wird folgender Absatz gestrichen:

"Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 überbestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich."


1) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

2) ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49.

3) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

4) ABl. L 225 vom 22.08.2002 S. 3.

5) ABl. L 152 vom 04.06.1992 S. 37.

*) ABl. L 349 vom 24.12.2002 S. 105."