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Regelwerk, EU-chronologisch, Gefahrgut EU, Bund

Richtlinie 2003/29/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2003 S. 47)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG enthält die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung.

(2) Die RID wird alle zwei Jahre aktualisiert. Folglich tritt die geänderte Fassung am 1. Januar 2003 mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2003 in Kraft.

(3) Deshalb muss der Anhang der Richtlinie 96/49/EG geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 96/49/EWG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 96/49/EWG erhält folgende Fassung:

"ANHANG

Die in Anhang B Anlage I des COTIF-Übereinkommens enthaltene Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, wobei die Ausdrücke "Vertragspartei" und "Staaten oder Eisenbahnen" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt werden.

Der Wortlaut der Änderungen der RID in der Fassung von 2003 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juli 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinien fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedsstaaten gerichtet.

1) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 25.

2) ABl. L 30 vom 01.02.2001 S. 42.