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Artikel 6 Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und die dem PIC-Verfahren unterliegen
(1) Chemikalien, die hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation, der PIC-Notifikation bzw. des PIC-Verfahrens unter diese Verordnung fallen, sind in Anhang I aufgeführt.
(2) Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien können in eine oder mehrere der drei in den Teilen 1, 2 und 3 des genannten Anhangs enthaltenen Chemikaliengruppen fallen.
Die in Teil 1 aufgeführten Chemikalien unterliegen der Ausfuhrnotifikation des Artikels 7; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder Unterkategorie, für die der Stoff Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über Ausnahmen zu den Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation.
Die in Teil 2 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 7 und sind zusätzlich Kandidaten für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe und die Verwendungskategorie.
Die in Teil 3 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PIC-Verfahren; dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation.
(3) Die Listen werden der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.
Artikel 7 Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder
(1) Soll eine in Anhang I Teil 1 aufgeführte Chemikalie zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung fällt, aus der Gemeinschaft in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der Exporteur die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie entsprechend. Danach unterrichtet der Exporteur die bezeichnete nationale Behörde jeweils über die erste Ausfuhr der Chemikalie eines jeden Kalenderjahres spätestens 15 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikation muss den Anforderungen von Anhang III entsprechen.
Die bezeichnete nationale Behörde prüft die Vereinbarkeit der Informationen mit den Anforderungen von Anhang III und leitet die Notifikation des Exporteurs unverzüglich an die Kommission weiter.
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach vor der ersten Ausfuhr der Chemikalie im betreffenden Kalenderjahr entsprechend unterrichtet werden. Dies gilt unabhängig vom voraussichtlichen Verwendungszweck der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land.
Jede Ausfuhrnotifikation wird in einer Datenbank der Kommission eingetragen, und die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer für jedes Kalenderjahr erstellten und aktualisierten Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder, die gegebenenfalls an die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt wird.
(2) Erhält die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten, nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten Ausfuhrnotifikation so verschickt sie eine zweite Notifikation. Die Kommission bemüht sich in angemessener Weise sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält.
(3) Eine erneute Notifikation nach Absatz 1 ist für Ausfuhren erforderlich, die erfolgen, nachdem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe geändert wurden oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung so ändert, dass sich dies auf ihre Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Anforderungen von Anhang III entsprechen und klarstellen, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifikation handelt.
(4) Wenn die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation erfolgt, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. einem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, kann die bezeichnete nationale Behörde des ausführenden Mitgliedstaats nach Konsultation der Kommission eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesen Anforderungen erteilen.
(5) Die Verpflichtungen der Absätze 1, 2 und 3 entfallen, wenn
Dies gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise, ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikation durch ausführende Vertragsparteien verlangt.
Die Verpflichtungen der Absätze 1, 2 und 3 entfallen ebenfalls, wenn
(6) Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Exporteure gewähren den einführenden Vertragsparteien und den einführenden sonstigen Ländern auf Anfrage verfügbare zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien.
(7) Die Mitgliedstaaten können die Exporteure für jede Ausfuhrnotifikation zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten, die durch die Verfahren im Zusammenhang mit diesem Artikel anfallen, verpflichten.
Artikel 8 Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern
(1) Ausfuhrnotifikationen, die die Kommission von der bezeichneten nationalen Behörde einer Vertragspartei oder eines sonstigen Landes im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Gemeinschaft erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport und/oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden in der Datenbank der Kommission auf elektronischem Weg veröffentlicht.
Die Kommission bestätigt den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation.
Die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in die diese Chemikalie eingeführt wird, erhalten eine Kopie jeder Notifikation mit allen verfügbaren Informationen. Andere Mitgliedstaaten sind berechtigt, auf Anfrage Kopien zu erhalten.
(2) Erhalten die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg Ausfuhrnotifikation von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die Kommission weiter.
Artikel 9 Informationen über den Handel mit Chemikalien
(1) Jeder Exporteur einer in Anhang I aufgeführten Chemikalie informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die Menge der im vorausgegangenen Jahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien (in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitungen enthaltenen Chemikalien). Die entsprechenden Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Importeure, an die während dem betreffenden Zeitraum eine Lieferung gegangen ist.
Jeder Importeur in der Gemeinschaft stellt für die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen die gleichen Informationen zur Verfügung.
(2) Der Exporteur oder Importeur stellt auf Anfrage der Kommission oder der bezeichneten nationalen Behörde zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich die gemäß Anhang IV zusammengestellten Informationen. Die Kommission fasst diese Informationen auf Gemeinschaftsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben auf ihrer Datenbank über das Internet zur Verfügung.
Artikel 10 Beteiligung an der Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens
(1) Sofern dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, teilt die Kommission dem Sekretariat schriftlich mit, welche Chemikalien Kandidaten für die PIC-Notifikation sind.
(2) Wenn weitere Chemikalien zu Kandidaten für die PIC-Notifikation und in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat entsprechend. Die Notifikation erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften anwendbar sind.
Die Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang II.
(3) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikationen berücksichtigt die Kommission, ob die betreffende Chemikalie bereits in Anhang I Teil 3 aufgeführt ist, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang II erfüllt werden können sowie die Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere für die Entwicklungsländer.
Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang II, so stellen die Exporteure und/oder Importeure auf Anfrage der Kommission alle ihnen zugänglichen, relevanten Informationen, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien, zur Verfügung.
(4) Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen der gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 notifizierten unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften so schnell wie möglich nach dem Erlass der neuen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag, ab dem sie anwendbar sind, schriftlich mit.
Sie übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen, gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgenommenen Notifikation nicht vorlagen.
(5) Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die Rechtsvorschriften vor. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission auf deren Ersuchen nötigenfalls bei der Zusammenstellung dieser Informationen.
(6) Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien Verbote bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter.
Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.
(7) Erlässt ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, um eine Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, legt er der Kommission die relevanten Informationen vor. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich. Innerhalb von vier Wochen können Mitgliedstaaten der Kommission und dem Mitgliedstaat, der nationale Rechtsvorschriften vorgelegt hat, Bemerkungen zu einer etwaigen PIC-Notifikation, einschließlich insbesondere einschlägige Informationen über ihre nationale Rechtslage in Bezug auf die Chemikalie, übersenden. Nach Prüfung der Bemerkungen unterrichtet der vorlegende Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob diese
Artikel 11 Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind
Ist eine Chemikalie lediglich in Anhang I Teil 1 aufgeführt oder ist seitens eines Mitgliedstaats eine Unterrichtung nach Artikel 10 Absatz 7 zweiter Gedankenstrich eingegangen, so übermittelt die Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften, so dass diese Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet werden können.
Artikel 12 Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr von Chemikalien
(1) Die Kommission leitet Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, die sie vom Sekretariat erhält, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter. Die Entscheidung der Kommission über eine künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie in die Gemeinschaft (in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Gemeinschaft) erfolgt gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Kornmission teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat, mit.
Wird eine Chemikalie durch Gemeinschaftsvorschriften zusätzlichen oder geänderten Beschränkungen unterworfen, so ändert die Kommission die Einfuhrentscheidung gemäß dem gleichen Verfahren und teilt dies dem Sekretariat mit.
(2) Im Fall einer Chemikalie, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die Kommission auf schriftlichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten diese Information bei ihrer Entscheidung bezüglich der Einfuhr.
(3) Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n).
(4) Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt.
(5) Jede bezeichnete nationale Behörde in der Gemeinschaft stellt ihre Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zur Verfügung.
(6) Gegebenenfalls prüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in dem Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen die Notwendigkeit, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.
Artikel 13 Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bezüglich der Ausfuhr von Chemikalien
(1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort erfolgte. Die Kommission bewahrt alle Informationen über Einfuhrentscheidungen in ihrer Datenbank, die im Internet öffentlich zugänglich ist, und stellt jedem auf Antrag die entsprechenden Informationen zur Verfügung.
(2) Die Kommission stuft jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie gemäß der kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft ein. Die Einstufungscodes der betreffenden Chemikalien werden bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation nötigenfalls revidiert.
(3) Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 zugeleiteten Antworten an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.
(4) Die Exporteure kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nach.
(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Erlangung weiterer Informationen, um ihnen die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie zu erleichtern.
(6) In Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien können nur ausgeführt werden, wenn
(7) Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Exporteur stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr des Überbleibens veralteter Bestände möglichst gering ist.
(8) Die Exporteure stellen bei der Ausfuhr von Pestiziden sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.
Artikel 14 Kontrollen bei der Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Chemikalien enthaltenden Artikeln
(1) Artikel, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 7.
(2) In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden.
Artikel 15 Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien
(1) Vertragsparteien des Übereinkommens, die zusätzlich zu den Informationen, die jede Vertragspartei des Übereinkommens über das Sekretariat beantragen kann, auch Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen, sind in Anhang VI aufgeführt.
(2) Wird eine in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalie durch das Hoheitsgebiet einer in Anhang VI aufgeführten Vertragspartei des Übereinkommens befördert, übermittelt der Exporteur soweit möglich der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und spätestens acht Tage vor jeder folgenden Durchfuhr die von der Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Anhang VI verlangten Informationen.
(3) Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats übermittelt der Kommission die vom Exporteur gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen.
(4) Die Kommission leitet spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder darauf folgenden Durchfuhr die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen an die bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens weiter, die diese Informationen verlangt haben.
Artikel 16 Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien
(1) Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach oder aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG, der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG sowie jeglicher sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften. Dies gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen.
(2) Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für verschiedene Klimazonen anzuführen sind.
(3) Bei der Ausfuhr der Chemikalien im Sinne von Absatz 1 ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission 20 beizufügen. Der Exporteur übermittelt jedem Importeur ein solches Sicherheitsdatenblatt.
(4) Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen soweit möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.
Artikel 17 Verpflichtungen der für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, wie beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Exporteure.
Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer Behörden bei.
Artikel 18 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission spätestens zwölf Monate nach Erlass dieser Verordnung mit und notifizieren etwaige Änderungen so rasch wie möglich nach deren Erlass.
Artikel 19 Informationsaustausch
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen.
Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gegebenenfalls für:
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen im gegenseitigen Einvernehmen vertrauliche Informationen von anderen Vertragsparteien oder von sonstigen Ländern.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt 21 werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet:
Die Kommission fasst die übermittelten Informationen auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen zusammen.
Artikel 20 Technische Hilfe
Die Kommission und die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich der Aus- und Weiterbildung zur Entwicklung der für den ordnungsgemäßen Umgang mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer erforderlichen Infrastruktur, Kapazitäten und Fachkenntnisse zusammen, wobei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung getragen wird.
Technische Hilfe für diese Länder bei der Durchführung des Übereinkommens wird insbesondere geleistet durch die Bereitstellung technischer Informationen über Chemikalien, die Förderung des Austauschs von Sachverständigen, die Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden sowie die Bereitstellung technischen Fachwissens zur Beschreibung gefährlicher Pestizidformulierungen und zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich aktiv am Informationsnetz für den Kapazitätenaufbau, das vom zwischenstaatlichen Forum für die Chemikaliensicherheit geschaffen wurde, beteiligen, indem sie Informationen über Projekte zur Verfügung stellen, die sie unterstützen oder finanzieren, um den Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu verbessern.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen.
Artikel 21 Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Abständen Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen.
(2) Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über das Funktionieren der ihrer Verantwortung übertragenen Aufgaben nach dieser Verordnung und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Informationen erstellt. Eine im Internet veröffentlichte Zusammenfassung des Berichts wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.
(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfüllen die Mitgliedstaaten und die Kommission die einschlägigen Verpflichtungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Angaben und des Eigentumsrechts.
Artikel 22 Aktualisierung der Anhänge
(1) Die Kommission überprüft zumindest einmal jährlich auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens die in Anhang I enthaltene Chemikalienliste.
(2) Bei der Entscheidung, ob es sich bei unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Unterkategorien der Kategorien "Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die Rechtsvorschriften eine Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen.
Bei der Entscheidung, ob es sich bei unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10 ist, sind die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf Ebene der Kategorien "Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die Rechtsvorschriften die Verwendung einer Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen.
(3) Die Kommission beschließt die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags ohne unangemessene Verzögerungen.
(4) Die Entscheidung, ob eine Chemikalie infolge von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufgenommen wird, erfolgt nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren.
(5) Alle anderen Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen bereits vorhandener Einträge, sowie Änderungen der Anhänge II, III, IV und VI werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 23 Technische Leitfäden
Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren technische Leitfäden, um die praktische Anwendung dieser Verordnung zu vereinfachen.
Diese Vorschriften werden in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 24 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 25 Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 wird aufgehoben.
Artikel 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2003.
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