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Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2002 S. 1;
VO (EG) 1213/2003 - ABl. Nr. L vom 08.07.2003 S. 27;
VO (EG) 775/2004 - ABl. Nr. L 123 vom 27.04.2004 S. 27;
VO (EG) 777/2006 - ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2006 S. 9;
VO (EG) 1376/2007 - ABl. Nr. L 307 vom 24.11.2007 S. 14;
VO (EG) 689/2008 - ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem.Art. 25 der VO (EG) 689/2008
Neufassung - Ersetzt VO (EWG) 2455/92
Archiv: 1992
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien 4 wurde unter anderem ein gemeinsames Notifikations- und Informationssystem für Ausfuhren von Chemikalien in Drittländer geschaffen, die in der Gemeinschaft aufgrund ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Gleichzeitig wurde die Anwendung des internationalen Verfahrens der "vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" ("Prior Informed Consent", PIC) verbindlich vorgeschrieben, das in den rechtlich nicht verbindlichen Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) (in der Fassung von 1989) sowie im Internationalen Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pestiziden (in der Fassung von 1990) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) verankert ist.
(2) Am 11. September 1998 unterzeichnete die Gemeinschaft das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen). Gleichzeitig wurde eine Entschließung über Übergangsbestimmungen verabschiedet, die in der Schlussakte der Diplomatischen Konferenz niedergelegt wurden, womit auf der Grundlage des Übereinkommens ein PIC-Verfahren für die Übergangsphase geschaffen wurde.
(3) Die Gemeinschaft sollte die Bestimmungen des Übereinkommens umsetzen und bis zu dessen Inkrafttreten ein PIC-Übergangsverfahren anwenden, wobei im Vergleich zur Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 keine Abstriche am Niveau des Schutzes von Umwelt und Öffentlichkeit in einführenden Ländern gemacht werden dürfen.
(4) Unter Berücksichtigung dieses Ziels müssen einige Bestimmungen weiter gehen als die Bestimmungen des Übereinkommens. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens können die Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die Vorgaben des Übereinkommens, sofern diese Maßnahmen mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht vereinbar sind.
(5) Für die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen ist es wesentlich, dass eine einzige Stelle für die Kontakte der Gemeinschaft mit dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie mit sonstigen Ländern zuständig ist. Die Kommission sollte die Funktion dieser Kontaktstelle übernehmen.
(6) Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifikationsverfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien - ob in Form der Stoffe selbst oder bei Verwendung in Zubereitungen - die von der Gemeinschaft im Hinblick auf die Verwendung als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen wurden, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten wie für Chemikalien, die in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien dieselben Regeln gelten. Dieses Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Gemeinschaft in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken.
(7) Exporteure und Importeure sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verordnung überwacht und bewertet werden können.
(8) Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats, die zu einem Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen, sollten von der Kommission an das Sekretariat des Übereinkommens im Hinblick auf eine Aufnahme der betreffenden Chemikalien in das internationale PIC-Verfahren notifiziert werden, sofern die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfüllt sind. Zusätzliche Informationen zur Begründung solcher Notifikationen sollten, sofern erforderlich, eingeholt werden.
(9) Sind Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats aufgrund der Kriterien nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs dennoch Angaben über die betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.
(10) Es muss ferner sichergestellt werden, dass die Gemeinschaft Entscheidungen über die Einfuhr von dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft trifft. Diese Entscheidungen sollten sich auf geltende Gemeinschaftsvorschriften stützen und Verboten oder strengen Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Änderungen des Gemeinschaftsrechts sollten erfolgen, wenn dies gerechtfertigt ist.
(11) Es sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten und Exporteure Kenntnis von den Entscheidungen einführender Länder über Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, erhalten, und dass die Exporteure sich an diese Entscheidungen halten. Um zu vermeiden, dass es zu unerwünschten Ausfuhren kommt, weil ein einführendes Land es beispielsweise versäumt hat, eine Einfuhrentscheidung zu treffen oder auf Ausfuhrnotifikationen zu reagieren, sollten Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Kriterien des Übereinkommens erfüllen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des einführenden Landes ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Land um eine Vertragspartei des Übereinkommens handelt oder nicht.
(12) Ferner ist es wichtig, dass alle ausgeführten Chemikalien eine angemessene Haltbarkeitsdauer haben, um wirksam und sicher verwendet werden zu können. Insbesondere bei Pestiziden und vor allem bei deren Ausfuhr in Entwicklungsländer ist es notwendig, dass Informationen über ordnungsgemäße Lagerbedingungen erteilt werden und dass durch eine angepasste Verpackung und Größe der Behälter vermieden wird, dass veraltete Bestände übrig bleiben.
(13) Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien enthaltende Artikel. Dennoch sollten die Ausfuhrnotifikationsbestimmungen auch für Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die unter Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden. Welche Chemikalien einer solchen strengen Kontrolle unterliegen, sollte der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden.
(14) Nach dem Übereinkommen sollten Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, die solche Informationen wünschen.
(15) Für alle gefährlichen Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind.
(16) Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der Bestimmungen Behörden - zum Beispiel Zollbehörden - bestimmen, die für die Kontrolle von Ein- und Ausfuhren von unter diese Verordnung fallenden Chemikalien verantwortlich sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten spielen dabei eine zentrale Rolle und sollten bei ihren Tätigkeiten gezielt und koordiniert vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Fall von Verstößen für geeignete Sanktionen sorgen.
(17) Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollte im Interesse eines verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Insbesondere die technische Hilfe an Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sollte von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf direktem Weg oder aber indirekt über die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen gefördert werden, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen.
(18) Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten diese regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Berichte an die Kommission übermitteln, die ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten sollte.
(19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.
(20) Die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 sollte daher aufgehoben und ersetzt werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Ziele
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:
Diese Ziele werden erreicht durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien des Übereinkommens und sonstige Länder.
(2) Durch diese Verordnung soll zudem gewährleistet werden, dass die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 6 und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 7 festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Chemikalien, die in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, auch dann gelten, wenn solche Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Anforderungen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 4 Bezeichnete nationale Behörden
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden, die die im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (nachstehend: bezeichnete nationale Behörde bzw. bezeichnete nationale Behörden).
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die bezeichneten Behörden mit.
Artikel 5 Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen
Die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen fällt in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen.
Was die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen betrifft, wird die Kommission bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren und der Ausfuhrnotifikation als gemeinsame bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden tätig; sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und berät sich mit ihnen.
Die Kommission ist insbesondere verantwortlich für die Übermittlung der Gemeinschafts-Ausfuhrnotifikationen an die Vertragsparteien und sonstigen Länder gemäß Artikel 7, die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beim Sekretariat gemäß Artikel 10, die Übermittlung von Informationen über sonstige unmittelbar geltende Rechtsvorschriften, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß Artikel 11 sowie die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein. Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Antworten der Gemeinschaft auf die Anmeldungen der Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 12.
Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Gemeinschaft zu technischen Fragen, die das Übereinkommen betreffen, sowie zur Vorbereitung der Konferenz der Vertragsparteien, zu den Arbeiten des Chemikalienprüfungsausschusses und anderer Nebenorgane. Gegebenenfalls wird ein Netz von als Berichterstatter ernannten Mitgliedstaaten geschaffen, um technische Unterlagen wie die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses vorzubereiten.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Initiativen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft in den verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens angemessen vertreten ist.
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