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Regelwerk

Entscheidung 2003/308/EG der Kommission vom 2. Mai 2003 über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1421)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 07.05.2003 S. 8)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/23/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 der Kommission 4, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 25. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 6, wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, sowie die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe identifiziert, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben.

(3) Metalaxyl ist einer der 89 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4) Der Hauptantragsteller (Novartis, nun Syngenta) hat der Kommission und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass er nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff teilnehmen und somit keine weiteren Informationen übermitteln werde.

(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat Portugal als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission dennoch am 26. Januar 2001 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die die Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt hatten.

(6) Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Konsultationen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie mit dem verbleibenden Antragsteller (Industrias Quimicas del Valles s.a. (IQV)) geführt.

(7) Der verbleibende Antragsteller hat innerhalb der Frist gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 keine vollständigen Unterlagen eingereicht. Daher konnte die weitere Bewertung von Metalaxyl nur auf der Grundlage der von Syngenta eingereichten Unterlagen erfolgen. Da IQV jedoch keinen Zugang zu diesen Unterlagen hatte, konnte es weder Auskünfte zu im Rahmen der Bewertung aufgetretenen Fragen übermitteln noch seine eigenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist ergänzen. Aus diesem Grund kann kein wirksamer Peer Review von Metalaxyl vorgenommen werden. Daher kann auf der Grundlage der für Metalaxyl eingereichten Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel mit Metalaxyl unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen.

(8) Metalaxyl sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(9) Die Prüfung wurde am 18. Oktober 2002 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Metalaxyl gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 abgeschlossen.

(10) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für metalaxylhaltige Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(11) Wird eine Frist gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Metalaxyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Wachstumssaison zu begrenzen.

(12) Diese Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen, die die Kommission im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten 7, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, zu einem späteren Zeitpunkt in Bezug auf diesen Wirkstoff treffen könnte, nicht vor.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Metalaxyl wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

  1. Die Zulassungen von Metalaxyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung widerrufen.
  2. Ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung werden für metalaxylhaltige Pflanzenschutzmittel keine Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erteilt oder erneuert.

Artikel 3

Etwaige Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, müssen so kurz wie möglich sein und dürfen nicht länger als 18 Monate ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sein.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2003


1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. L 81 vom 28.03.2003 S. 39.
3) ABl. L 366 vom 15.12.1992 S. 10.
4) ABl. L 259 vom 13.10.2000 S. 27.
5) ABl. L 107 vom 28.04.1994 S. 8.
6) ABl. L 225 vom 22.09.1995 S. 1.
7) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 36.

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