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Regelwerk, EU 2003, Lebensmittel - Futtermittel

Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2003 S. 28)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 2 der Kommission, insbesondere auf Artikel 9r,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG ist der Zusatzstoff Canthaxanthin unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

(2) 1997 kam der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss zu der Schlussfolgerung, dass eine zulässige Tagesdosis (ADI) von 0,03 mg Canthaxanthin je kg Körpergewicht pro Tag für den Menschen festgelegt werden konnte.

(3) In Anbetracht der geänderten Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zur zulässigen Tagesdosis (ADI) überprüfte der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" (SCAN), welcher Canthaxanthingehalt in Futtermitteln für Lachse, Masthähnchen und Legehennen für den Verbraucher unbedenklich ist. Gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Futtermittel" wäre die Verbrauchersicherheit gewährleistet, wenn ein Höchstgehalt von 25 mg Canthaxanthin je kg Futtermittel für Lachse und Masthähnchen sowie von 8 mg Canthaxanthin je kg Futtermittel für Legehennen festgelegt würde.

(4) Um einen höheren Schutz der Verbrauchergesundheit sicherzustellen, sind die geltenden Canthaxanthinzulassungen zu ändern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin [E 161g] in Lebensmitteln werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. September 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Diese Rechtsvorschriften sind ab dem 1. Dezember 2003 anzuwenden.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung

im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 24. Januar 2003


1) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.
2) ABl. L 265 vom 03.10.2002 S. 1.

.
 Anhang
EG-Nr.ZusatzstoffChemische
Bezeichnung
Beschreibung
Tierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer
der Zulassung
mg/kg des
Alleinfuttermittels
Färbende Stoffe, einschließlich Pigmente
1. Carotinoide und Xantophylle
E 161gCanthaxanthinC40 H52 O2anderes Geflügel als Legehennen--25Die Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigtUnbegrenzte Zeit
Legehennen  8Die Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigtUnbegrenzte Zeit
Lachse, Forellen--25Verabreichung nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig.

Die Mischung von Canthaxanthin mit Astaxanthin ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt

Unbegrenzte Zeit
Hunde, Katzen und Zierfische----Unbegrenzte Zeit
 3. Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, außer Patentblau V, V, Brillantsäuregrün BS, und Canthaxanthin-Alle Tierarten oder Tierkategorien außer Hunden und Katzen---Zugelassen nur in Futtermitteln auf der Basis von
i) Lebensmittelabfällen oder
ii) sonstigem Ausgangsmaterial, ausgenommen Getreide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der notwendigen Identifizierung während der Herstellung gefärbt worden ist
Unbegrenzte Zeit
Hunde----Unbegrenzte Zeit
Katzen----Unbegrenzte Zeit
 3.1 Canthaxanthin, das in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen ist Alle Tierarten oder Tierkategorien außer Geflügel, Lachs, Forellen, Hunden und Katzen---Zugelassen nur in Futtermitteln auf der Basis von
i) Lebensmittelabfällen oder
ii) sonstigem Ausgangsmaterial, ausgenommen Getreide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der notwendigen Identifizierung während der Herstellung gefärbt worden ist
Unbegrenzte Zeit
Hunde----Unbegrenzte Zeit
Katzen----Unbegrenzte Zeit
Geflügel außer Legehennen, Lachs und Forellen  25Zugelassen nur in Futtermitteln auf der Basis von
i) Lebensmittelabfällen oder
ii) sonstigem Ausgangsmaterial, ausgenommen Getreide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der notwendigen Identifizierung während der Herstellung gefärbt worden ist
Unbegrenzte Zeit
Legehennen8Zugelassen nur in Futtermitteln auf der Basis von
i) Lebensmittelabfällen oder
ii) sonstigem Ausgangsmaterial, ausgenommen Getreide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der notwendigen Identifizierung während der Herstellung gefärbt worden ist
Unbegrenzte Zeit

 

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