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Richtlinie 2003/81/EG der Kommission vom 5. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Molinat, Thiram und Ziram
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 224 vom 06.09.2003 S. 29)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/79/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 4, wurde eine Liste von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln aufgestellt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Molinat, Thiram und Ziram.
(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 6, wurden folgende Mitgliedstaaten zu Berichterstattern ernannt, die der Kommission anschließend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 ihre jeweiligen Bewertungsberichte mit Empfehlungen übermittelt haben. Für Molinat war Portugal Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 30. November 1998 übermittelt. Für Thiram war Belgien Bericht erstattender Mitgliedstaat und die relevanten Informationen wurden am 15. Januar 1998 übermittelt. Für Ziram war ebenfalls Belgien Bericht erstattender Mitgliedstaat, und die relevanten Informationen wurden am 9. Juni 1998 übermittelt.
(3) Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft.
(4) Die Prüfungen aller Wirkstoffe wurde am 4. Juli 2003 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Molinat, Thiram und Ziram abgeschlossen.
(5) Im Rahmen der Prüfungen von Molinat, Thiram und Ziram wurden keine offenen Fragen oder Bedenken laut, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.
(6) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel, die Molinat, Thiram oder Ziram enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.
(7) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.
(8) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Molinat, Thiram oder Ziram enthalten, umzusetzen und insbesondere bestehende Zulassungen zu überprüfen, damit sichergestellt ist, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen bezüglich dieser Wirkstoffe erfüllt werden. Für die Übermittlung und Bewertung der für jedes Pflanzenschutzmittel vollständigen Unterlagen gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ist ein längerer Zeitraum vorzusehen.
(9) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.
(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.
Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Februar 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen molinat-, thiram- oder ziramhaltigen Pflanzenschutzmittels, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diese Wirkstoffe eingehalten wurden. Die Zulassung wird erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2005 geändert oder widerrufen.
(2) Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die spätestens am 31. Juli 2004 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, Molinat, Thiram oder Ziram enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt. Erforderlichenfalls wird die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis spätestens 31. Juli 2008 geändert oder widerrufen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit (1) | Inkrafttreten | Aufnahme befristet bis | Besondere Bedingungen |
"72 | Molinat CAS-Nr. 2212-67-1 CIPAC-Nr. 235 | S-ethyl-azepane-1- carbothioate S-ethyl-perhydroaze- pine-1-carbothioate S-ethyl-perhydroaze-pine-1-thiocarboxilate | 950 g/kg | 1. August 2004 | 31. Juli 2014 | Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Molinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten - besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/ode r extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen; - besonders auf die Möglichkeit des Wirkstofftransports über die Luft in die nähere Umgebung achten. |
73 | Thiram CAS-Nr. 137-26-8 CIPAC-Nr. 24 | Tetramethylthiuram- disulfide Bis(dimethylthiocarba- moyl)-disulfide | 960 g/kg | 1. August 2004 | 31. Juli 2014 | Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten - besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen; - besonders auf den Schutz von kleinen Säugetieren und Vögeln achten, wenn der Wirkstoff zur Saatgutbehandlung im Frühjahr verwendet wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
74 | Ziram CAS-Nr. 137-30-4 CIPAC-Nr. 31 | Zink-bis(dimethyldi- thiocarbamate) | 950 g/kg (FAO- Spezifikation) Arsen: max. 250 mg/kg Wasser: max. 1,5 % | 1. August 2004 | 31. Juli 2014 | Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ziram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten - besonders auf den Schutz von Nicht-Zielarthropoden und Wasserorganismen achten. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen; - die akute Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstwerte beachten. |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen." |
1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. L 205 vom 14.08.2003 S. 16.
3) ABl. L 366 vom 15.12.1992 S. 10.
4) ABl. L 259 vom 13.10.2000 S. 27.
5) ABl. L 107 vom 28.04.1994 S. 8.
6) ABl. L 225 vom 22.09.1995 S. 1.