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Regelwerk, EU 2004

Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 81)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 5, sind Quecksilberoxid, Quecksilber(I)chlorid (Calomel), andere anorganische Quecksilberverbindungen, Alkylquecksilberverbindungen, Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen, Aldrin, Chlordan, Dieldrin, HCH, Hexachlorbenzol, Camphechlor (Toxaphen), Ethylenoxid, Nitrofen, 1,2-Dibromethan, 1,2-Dichlorethan, Dinoseb und Binapacryl Schädlingsbekämpfungsmittel, deren Inverkehrbringen und Anwendung in der Gemeinschaft verboten sind. Aufgrund der Verfügbarkeit einiger dieser Schädlingsbekämpfungsmittel auf dem Weltmarkt ist es ratsam, für alle Erzeugnisse die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen als Rückstandshöchstgehalte festzusetzen. Bestimmte Quecksilberverbindungen können nicht von Quecksilberverbindungen unterschieden werden, die sich aus einer Umweltkontamination ergeben.

(2) Ist keine rechtmäßige Verwendung eines Schädlingsbekämpfungsmittels erlaubt und können keine Rückstände zugelassen werden, so sollte der Rückstandshöchstgehalt, der als die geeignete untere analytische Bestimmungsgrenze für Frischerzeugnisse festgesetzt wurde, auch für zusammengesetzte und Verarbeitungserzeugnisse gelten.

(3) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen", insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt.

(4) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher zu ändern.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt:

Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalt in mg/kg
"- Quecksilberverbindungen0,01(*) Getreide
- Camphechlor (chloriertes Camphen mit einem Chloranteil von 67 bis 69 %)0,1 (*) Getreide
- 1,2-Dibromethan0,01 (*) Getreide
- 1,2-Dichlorethan0,01 (*) Getreide
- Dinoseb0,01 (*) Getreide
- Binapacryl0,01 (*) Getreide
- Nitrofen0,01 (*) Getreide
- Ethylenoxid (Summe von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid)0,02 (*) Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

Artikel 2

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt:

Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalt in mg/kg
Im Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (i) (iv)In Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; in den übrigen Lebensmitteln der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (ii) (iv)In Frischeiern ohne Schale, Vogeleiern und Eigelben, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 (iii) (iv)
"- Nitrofen0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)
- Summe der Quecksilberverbindungen0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)
- Camphechlor (Summe der drei Indikatorverbindungen Parlar Nr. 26, 50 und 62 (**))0,05 (*) ausgenommen Geflügel0,01 (*)
- 1,2-Dichlorethan0,1 (*)0,1 (*)0,1 (*)
- Binapacryl0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)
- Ethylenoxid (Summe von Ethylenoxid und 2-Chlor-ethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid)0,02 (*)0,02 (*)0,02 (*)
- Captafol0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

**) Parlar Nr. 26 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octachlorbornan, Parlar Nr. 50 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,9,10,10-Nonachlorbornan, Parlar Nr. 62 2,2,5,5,8,9,9,10,10,-Nonachlorbornan."

Artikel 3

In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt:

Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalt in mg/kg
Von Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406Von Frischeiern ohne Schale, in Vogeleiern und Eigelben, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408
"Dinoseb0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

Artikel 4

Die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einträge für Rückstandshöchstgehalte der betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG hinzugefügt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von acht Monaten nach Erlass dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem neunten Monat nach Erlass dieser Richtlinie an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2004

.

 Anhang


Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte in mg/kg
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen,
für die die Rückstandshöchstgehalte gelten
Summe der Quecksilber-
verbindungen,
ausgedrückt als
Quecksilber
Aldrin und
Dieldrin
insgesamt,
ausgedrückt
als Dieldrin
Chlordan
(Summe von
Cis- und
Transchlordan)
HCH,
Summe der
Isomere,
ausgenommen
das Gamma-
isomer
Hexachlor-
benzol
Ethylenoxyd
(Summe von
Ethylenoxyd
und 2-Chlor-
ethanol,
ausgedrückt
als Ethylen-
oxyd)
Nitrofen1,2-Dichlor-
ethan
"1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren
haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte
0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)0,1 (*)0,01 (*)0,01 (*)
i)Zitrusfrüchte        
Grapefruit        
Zitronen        
Limonen        
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)        
Orangen        
Pampelmusen        
Sonstige        
ii)Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale)        
Mandeln        
Paranüsse        
Kaschunüsse        
Maronen        
Kokosnüsse        
Haselnüsse        
Macadamia        
Pekannüsse        
Pinienkerne        
Pistazien        
Walnüsse        
Sonstige        
iii)Kernobst        
Äpfel        
Birnen        
Quitten        
Sonstige        
iv)Seinobst        
Aprikosen        
Kirschen        
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)        
Pflaumen        
Sonstige        
v)Beeren und Kleinobst        
a)Tafel- und Keltertrauben        
Tafeltrauben        
Keltertrauben        
b)Erdbeeren (außer Wildfrüchten)        
c)Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)        
Brombeeren        
Taubeeren        
Loganbeeren        
Himbeeren        
Sonstige        
d)anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)        
Heidelbeeren        
Preiselbeeren        
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)        
Stachelbeeren        
Sonstige        
e)Wildfrüchte        
vi)Sonstige Früchte        
Avocados        
Bananen        
Datteln        
Feigen        
Kiwis        
Kumquats        
Litchis        
Mangos        
Oliven        
Passionsfrüchte        
Ananas        
Granatäpfel        
Sonstige        

  

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte in mg/kg
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenSumme der Quecksilber-
verbindungen,
ausgedrückt als
Quecksilber
Aldrin und
Dieldrin
insgesamt,
ausgedrückt
als Dieldrin
Chlordan
(Summe von
Cis- und
Transchlordan)
HCH,
Summe der
Isomere,
ausgenommen
das Gamma-
isomer
Hexachlor-
benzol
Ethylenoxyd
(Summe von
Ethylenoxyd
und 2-Chlor-
ethanol,
ausgedrückt
als Ethylen-
oxyd)
Nitrofen1,2-Dichlor-
ethan
2.Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet0,01 (*) 0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)0,1 (*)0,01 (*)0,01 (*)
i)Wurzel- und Knollengemüse        
Rote Rüben        
Karotten        
Knollensellerie        
Meerrettich        
Topinambur        
Pastinaken 0,02 1      
Petersilienwurzel        
Radieschen und Rettich        
Schwarzwurzeln        
Süßkartoffeln        
Kohlrüben        
Weiße Rüben        
Yamswurzel        
Sonstige 0,01 (*)      
ii)Zwiebelgemüse 0,01 (*)      
Knoblauch        
Speisezwiebeln        
Schalotten        
Frühlingszwiebeln        
Sonstige        
iii)Fruchtgemüse 0,01 (*)      
a)Solanaceen        
Tomaten        
Paprika        
Auberginen        
Sonstige        
b)Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,02 2      
Gurken        
Einlegegurken        
Zucchini        
Sonstige        
c)Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale 0,03 3      
Melonen        
Kürbisse        
Wassermelonen        
Sonstige        
d)Zuckermais 0,01 (*)      
iv)Kohlgemüse 0,01 (*)      
a)Blumenkohle        
Broccoli (einschließlich Calabrese)        
Blumenkohl        
Sonstige        
b)Kopfkohle        
Rosenkohl        
Kopfkohl        
Sonstige        
c)Blattkohle        
Chinakohl        
Grünkohl        
Sonstige        
d)Kohlrabi        
v)Blattgemüse und frische Kräuter 0,01 (*)      
a)Salat und Ähnliches        
Kresse        
Feldsalat        
Salat        
Endivien        
Sonstige        
b)Spinat und Ähnliches        
Spinat        
Mangold        
Sonstige        
c)Brunnenkresse        
d)Chicoree        
e)Frische Kräuter        
Kerbel        
Schnittlauch        
Petersilie        
Sellerieblätter        
Sonstige        
vi)Hülsengemüse (frisch) 0,01 (*)      
Bohnen (mit Hülsen)        
Bohnen (ohne Hülsen)        
Erbsen (mit Hülsen)        
Erbsen (ohne Hülsen)        
Sonstige        
vii)Stängelgemüse (frisch) 0,01 (*)      
Spargel        
Kardonen        
Stangensellerie        
Fenchel        
Artischocken        
Lauch        
Rhabarber        
Sonstige        
viii)Pilze 0,01 (*)      
a)Zuchtpilze        
b)Wildwachsende Pilze        

 

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte in mg/kg
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenSumme der Quecksilber-
verbindungen,
ausgedrückt als
Quecksilber
Aldrin und
Dieldrin
insgesamt,
ausgedrückt
als Dieldrin
Chlordan
(Summe von
Cis- und
Transchlordan)
HCH,
Summe der
Isomere,
ausgenommen
das Gamma-
isomer
Hexachlor-
benzol
Ethylenoxyd
(Summe von
Ethylenoxyd
und 2-Chlor-
ethanol,
ausgedrückt
als Ethylen-
oxyd)
Nitrofen1,2-Dichlor-
ethan
3.Hülsenfrüchte0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)0,1 (*)0,01 (*)0,01 (*)
Bohnen        
Linsen        
Erbsen        
Sonstige        
4.Ölsaaten0,02 (*)0,02 (4)0,02 (*)0,02 (*)0,02 (*)0,2 (*)0,02 (*)0,02 (*)
Leinsamen        
Erdnüsse        
Mohnsamen        
Sesamsamen        
Sonnenblumenkerne        
Rapssamen        
Sojabohnen        
Senfkörner        
Baumwollsamen        
Sonstige        
5.Kartoffeln0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)0,01 (*)0,1 (*)0,01 (*)0,01 (*)
Frühkartoffeln        
Gelagerte Kartoffeln        
6.Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis0,02 (*)0,02 (*)0,02 (*)0,02 (*)0,02 (*)0,2 (*)0,02 (*)0,02 (*)
7.Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver0,02 (*)0,02 (*)0,02 (*)0,02 (*)0,02 (*)0,2 (*)0,02 (*)0,02 (*)
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

1) Auf der Grundlage der natürlichen Belastung infolge der früheren Verwendung von Dieldrin und Aldrin.

2) Auf der Grundlage der natürlichen Belastung infolge der früheren Verwendung von Dieldrin und Aldrin.

3) Auf der Grundlage der natürlichen Belastung infolge der früheren Verwendung von Dieldrin und Aldrin.

4) Die Überwachungsdaten zeigen, dass in Kürbissamen, aus denen Öl gewonnen wird, ein Gehalt von bis zu 0,02 mg/kg Dieldrin festgestellt werden kann."

 

 

 

 ______________________  

1) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 21.01.2004 S. 10).

2) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG.

3) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG.

4) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 36.

5) ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 36. L 127/82 1 DE 1 Amtsblatt der Europäischen Union 29.4.2004