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Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
(ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71;
...
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1 *;
...
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 48 der VO (EG) 396/2005 - Art. 50
Hinweis: vorherige und nachfolgende Änderungen wurden nicht eingearbeitet
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die pflanzliche Erzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.
Der Ernteertrag wird immer wieder durch Schadorganismen und Unkraut beeinträchtigt.
Der Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gegen Schadorganismen ist unerläßlich, um Ertragseinbussen oder Schäden am Erntegut zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.
Eine der wichtigsten Methoden zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor der Schadwirkung solcher Organismen sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel. Es ist jedoch wünschenswert, daß für die verbindlichen Höchstgehalte die niedrigsten Werte festgesetzt werden, die in Anbetracht der ordnungsgemässen Anwendung der landwirtschaftlichen Techniken zu vertreten sind. Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die pflanzliche Erzeugung, da es sich dabei in der Regel um gefährliche Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt. Zahlreiche Schädlingsbekämpfungsmittel sowie ihre Stoffwechsel- bzw. Abbauprodukte können für die Verbraucher pflanzlicher Erzeugnisse schädlich sein. Schädlingsbekämpfungsmittel sollen deshalb nicht so verwendet werden, daß sie eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit und die Umwelt bilden.
Die Gemeinschaft sollte zur ökologischen Agrarwirtschaft ermutigen. In der Richtlinie 76/895/EWG 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/186/EWG 5, wurden Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse festgesetzt und der freie Verkehr mit Erzeugnissen, bei denen diese Höchstwerte nicht
überschritten werden, gewährleistet. Allerdings gestattet die vorgenannte Richtlinie den Mitgliedstaaten in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, Erzeugnisse, deren Schadstoffkonzentration über diesen Höchstgehalten liegt, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zum freien Verkehr zuzulassen. Diese letztgenannte Bestimmung führt in einigen Fällen immer noch zu Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der zulässigen Höchstgehalte an diesen Rückständen, die wiederum zu Handelshemmnissen führen und somit den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft behindern können. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 sind diese Hemmnisse zu beseitigen.
Daher ist die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Genehmigung höherer Grenzwerte abzuschaffen, und es sind für alle Mitgliedstaaten verbindliche Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Wirkstoffe auf und in Obst und Gemüse festzusetzen, die beim Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse einzuhalten sind.
Ebenso müssen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft verbindliche Höchstgehalte an bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in anderen pflanzlichen Erzeugnissen festgesetzt werden.
Durch die Einhaltung der Höchstgehalte wird im übrigen der freie Warenverkehr sowie ein ausreichender Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet.
Die Festsetzung verbindlicher Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bedarf allerdings langwieriger technischer Prüfungen; daher können solche Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, für die die Richtlinie 76/895/EWG maßgebend ist, nicht sofort verbindlich festgesetzt werden.
Infolgedessen ist es erforderlich, eine gesonderte Regelung zur Festsetzung solcher Höchstgehalte anzunehmen, mit der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Zuge der Festsetzung von Höchstgehalten aus der Richtlinie 76/895/EWG herausgenommen und in die betreffende Regelung einbezogen werden.
Dementsprechend lässt die vorliegende Richtlinie die Richtlinie 76/895/EWG unberührt, die nach wie vor für eine Reihe von in der vorliegenden Richtlinie nicht aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmitteln maßgebend ist.
Für die Aufstellung einer Liste von Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln und die Festsetzung der entsprechenden Höchstgehalte ist der Rat zuständig. Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln können jedoch solange nicht in diese Liste aufgenommen werden, wie sie unter die Richtlinie 76/895/EWG fallen.
Die vorliegende Richtlinie sollte auch für nach Drittländern ausgeführte Erzeugnisse gelten, es sei denn, die Einfuhrländer fordern nachweislich besondere Behandlungen, die zwangsläufig höhere als die in dieser Richtlinie für die Gemeinschaft festgesetzten Höchstwerte zur Folge haben. Sie sollte allerdings nicht für Erzeugnisse zur Herstellung von Erzeugnissen, die nicht Nahrungs- und Futtermittel sind, und nicht für Saat- oder Pflanzgut gelten.
Damit die Einhaltung dieser Richtlinie beim Inverkehrbringen der Erzeugnisse gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen. Für die Planung und Durchführung der erforderlichen Inspektionen sowie die Übermittlung ihrer Ergebnisse gilt die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung 6.
Es sind gemeinschaftliche Probenahme- und Analyseverfahren festzulegen, wobei die Analyseverfahren zumindest als Referenzmethoden herangezogen werden müssen. Die Festlegung solcher Methoden ist eine technische und wissenschaftliche Durchführungsmaßnahme, die in enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach einem entsprechenden Verfahren im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz beschlossen werden muß. Die Analysemethoden müssen den Kriterien im Anhang der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln 7 entsprechen.
Spätere Änderungen der Liste von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, auf oder in denen solche Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln auftreten können, sind vom Rat zu erlassen.
Sollte sich in der Folge herausstellen, daß die festgelegten Höchstgehalte eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sie vorübergehend herabzusetzen. Auch in diesem Fall bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz -
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie gilt für die in Spalte 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisgruppen, für die in Spalte 2 Beispiele genannt werden, soweit diese Erzeugnisse oder die in Spalte 3 des Anhangs genannten Teile dieser Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten. Die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Höchstgehalte wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen nicht in die Liste aufgenommen werden, solange für sie ein Höchstgehalt gemäß der Richtlinie 76/895/EWG gilt.
(2) Diese Richtlinie lässt unberührt:
c) die Richtlinie 76/895/EWG;
d) die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 12, geändert durch die Richtlinie 88/298/EWG 13.
(3) Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen lässt, daß
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die unter Absatz 1 fallenden Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen lässt, daß sie
(1) Im Sinne dieser Richtlinie
(1) Die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse oder gegebenenfalls Teile davon dürfen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens keine höheren als die in der Liste gemäß Artikel 1 aufgeführten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen.
Bei getrockneten Erzeugnissen, für die keine Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der Höchstwert gemäß der in Artikel 1 genannten Liste unter Berücksichtigung der aufgrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten zumindest durch Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Höchstgehalte gemäß Absatz 1. Die notwendigen Inspektionen werden gemäß der Richtlinie 89/397/EWG, insbesondere des Artikels 4, durchgeführt.
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen Vorausschätzungsprogramme auf, in denen die Art und die Häufigkeit der Kontrollen festgelegt werden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 2 durchzuführen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. August alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Programme im vorhergehenden Jahr und geben dabei folgendes an:
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten, nachdem sie diese im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz konsultiert hat, alljährlich vor dem 1. November, zum ersten Mal im Jahr 1993, eine Empfehlung für ein koordiniertes Kontrollprogramm für das folgende Jahr. Diese Empfehlung kann Gegenstand weiterer Anpassungen sein, die während der Durchführung des koordinierten Programms erforderlich werden.
In dem koordinierten Programm werden insbesondere die Kriterien angegeben, die bei seiner Durchführung vorrangig anzuwenden sind. Die Informationen nach Absatz 2 enthalten gesonderte, spezielle Angaben über die Durchführung des koordinierten Programms.
(4) Nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Annahme dieser Richtlinie, übermittelt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Auftretens von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die betreffende Menge dieser Rückstände auf oder in den Erzeugnissen oder gegebenenfalls Teilen davon die in Artikel 1 bezeichneten Höchstgehalte nicht überschreitet.
(1) Für die zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 3 erforderliche Probenahme bei Obst und Gemüse sind die Verfahren der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission 14 maßgebend. Die zur Durchführung dieser Kontrollen notwendigen Probenahmeverfahren für andere Erzeugnisse als Obst und Gemüse und Analysemethoden für alle Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.
Das Bestehen gemeinschaftlicher Analysemethoden hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere erprobte und wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden, sofern dadurch der freie Verkehr mit Erzeugnissen, die bei Heranziehung von Gemeinschaftsmethoden nachweislich dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindert wird. Treten bei der Auswertung der Ergebnisse Differenzen auf, so sind die mit den Gemeinschaftsmethoden erzielten Ergebnisse maßgebend.
(2) Die Analysemethoden gemäß Absatz 1 müssen den Kriterien des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die anderen nach Absatz 1 angewandten Methoden.
Änderungen des Anhangs aufgrund des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts werden vom Rat vorgenommen, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt.
(1) Vertritt ein Mitgliedstaat infolge neuer Erkenntnisse oder infolge einer Neubewertung vorliegender Erkenntnisse die Auffassung, daß ein in der Liste gemäß Artikel 1 festgesetzter Höchstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muß, so kann er diesen für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.
(2) Die Kommission prüft alsbald die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 mitgeteilten Gründe unter Anhörung der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz (nachstehend "Ständiger Ausschuß" genannt); sie nimmt dazu unverzüglich Stellung und ergreift geeignete Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach einer solchen Unterrichtung den Rat mit den Maßnahmen der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.
(3) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß die in der Liste gemäß Artikel 1 festgesetzten Höchstgehalte zu ändern sind, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu beheben und die menschliche Gesundheit zu schützen, so leitet sie zur Annahme dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 10 ein. Hat der Mitgliedstaat Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen, so kann er sie so lange beibehalten, bis der Rat oder die Kommission im Wege des vorgenannten Verfahrens entschieden haben.
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich den Ständigen Ausschuß.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ständige Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt bei Entscheidungen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassen hat, mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages festgesetzten Mehrheit zustande. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuß werden nach Maßgabe des letztgenannten Artikels gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission trifft die von ihr beabsichtigten Maßnahmen, sofern sie der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses entsprechen.
(4) Entsprechen die Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.
(5) Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates unverzüglich den Ständigen Ausschuß.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ständige Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt bei Entscheidungen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassen hat, mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages festgesetzten Mehrheit zustande. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuß werden nach Maßgabe des letztgenannten Artikels gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erlässt die von ihr beabsichtigten Maßnahmen, sofern sie der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses entsprechen.
(4) Entsprechen die Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die betreffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.
(5) Hat der Rat innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Maßnahme erlassen, nehmen diese Maßnahmen selbst auf die vorliegende Richtlinie Bezug oder werden sie bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 1990.
Liste der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und Teile von Erzeugnissen, für die die Höchstgehalte gelten | Anhang |
Anmerkung: Unter den Begriff" frische " Erzeugnisse fallen hier auch gekühlte oder gefrorene Erzeugnisse.
Erzeugnisgruppe | Darunter fallende Erzeugnisse | Teil des Erzeugnisses, auf den sich die Höchstgehalte beziehen | ||
1. | Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte | |||
i) | Zitrusfrüchte | Pampelmusen (einschließlich Grapefruits und ähnliche Hybriden) | ganzes Erzeugnis | |
Zitronen | ||||
Limonen | ||||
Mandarinen (einschließlich Clementinen und ähnliche Hybriden) | ||||
Orangen | ||||
ii) | Schalenfrüchte (mit oder ohne Schalen) | Mandeln | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Schale | |
Paranüsse | ||||
Kaschu-Nüsse | ||||
Esskastanien | ||||
Kokosnüsse | ||||
Hasselnüsse | ||||
Macadamia | ||||
Pekan-Nüsse | ||||
Pinienkerne | ||||
Pistazienkerne | ||||
Walnüsse | ||||
iii) | Kernobst | Äpfel | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Stiele | |
Birnen | ||||
Quitten | ||||
iv) | Steinobst | Aprikosen | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Stiele | |
Kirschen | ||||
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und ähnliche Hydrinen | ||||
Pflaumen | ||||
v) | Beeren- und Kleinobst | a) Tafel- und Kellertrauben | ganzes Erzeugnis nach der Entfernung der Kelche und Stiele (Falls vorhanden); bei Johannisbeeren Früchte mit Stielen | |
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) | ||||
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte): Brombeeren (aufrechtwachsende und rankende Formen) Loganbeeren Himbeeren | ||||
d) Andere Kleinfrüchte und Beeren (Ohne Wildfrüchte): Heidelbeeren Preiselbeeren (rote, schwarze und weiße) Stachelbeeren | ||||
e) Wildfrüchte | ||||
vi) | sonstige Früchte | Avocados | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Stiele (falls vorhanden) bzw. bei Ananas nach Entfernung der Krone | |
Bananen | ||||
Datteln | ||||
Feigen | ||||
Kiwis | ||||
Kumquats | ||||
Litchis | ||||
Mangos | ||||
Oliven | ||||
Passionsfrüchte | ||||
Ananas | ||||
Granatäpfel |
Erzeugnisgruppe | Darunter fallende Erzeugnisse | Teil des Erzeugnisses, auf den sich die Höchstgehalte beziehen | ||
2. | Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet | |||
i. | Wurzel- und Knollengemüse | Rote Rüben | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Köpfe und anhaftenden Erde (falls vorhanden) (Entfernung der Erde durch Abspülen unter fließendem Wasser oder durch schonendes Bürsten des trockenen Erzeugnissen) | |
Karotten und Möhren | ||||
Knollensellerie | ||||
Meerrettich | ||||
Topinambur | ||||
Pastinaken | ||||
Petersilienwurzeln | ||||
Radieschen und Rettich | ||||
Schwarzwurzeln | ||||
Bataten | ||||
Kohlrüben | ||||
Speiserüben | ||||
Yamswurzeln | ||||
ii. | Zwiebelgemüse | Knoblauch | Zwiebeln (getrocknet), Schalotten (getrocknet), Knoblauch (getrocknet): ganzes Erzeugnis nach Entfernung der lose anhaftenden Erde (falls vorhanden); Zwiebeln, Schalotten und Knoblauch, nicht getrocknet, Frühlingszwiebeln: ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Wurzeln und Erde(falls vorhanden) | |
Speisezwiebeln | ||||
Schalotten | ||||
Frühlingszwiebeln | ||||
iii. | Fruchtgemüse | a) Solanaca: Tomaten Paprika Auberginen Pepinos | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Stiele | |
b) Cucurbitaceae mir genießbarer Schale: Gurken aller Arten Zucchini | ||||
Cucurbitaceae mit ungenießbarer Schale : Melonen Kürbisse Wassermelonen | ||||
d) Zuckermais | entlieschte Kolben | |||
iv. | Kohlgemüse | a) Blumenkohle Brokkolie Blumenkohl | nur Kopf | |
b) Kopfkohle Rosenkohl Kopfkohl | Erzeugnisse nach Entfernung der welken Blätter (falls vorhanden) | |||
c) Blattkohle Chinakohl Grünkohl | ||||
d)Kohlrabi | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Köpfe und anhaftenden Erde (falls vorhanden) (Entfernung der Erde durch Abspülen unter fließendem Wasser oder durch schonendes Bürsten des trockenen Erzeugnissen) | |||
v. | Blattgemüse und frische Kräuter | a) Salate u.ä.: Kresse Feldsalat Kopfsalat Endivien | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der verwelkten Außenblätter sowie der Wurzeln und Erde (falls vorhanden) | |
b) Spinat und verwandte Arten: Mangold | ||||
c) Brunnenkresse | ||||
d) Chicorèe | ||||
e) Kräuter: Kerbel Schnittlauch Petersilie | ||||
vi. | Hülsengemüse (frisch) | Bohnen | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Hülsen bzw. mit Hülsen bzw. mit Hülsen, falls genießbar | |
Erbsen | ||||
vii. | Stengelgemüse | Spargel | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der verwelkten Teile und der Erde (falls vorhanden); Porree und Fenchel: ganzes Erzeugnis nach Entfernung von wurzeln und der Erde (falls vorhanden) | |
Kardonen | ||||
Stangensellerie | ||||
Fenchel | ||||
Artischocken | ||||
Porree | ||||
Rhabarber | ||||
viii. | Pilze | Zuchtpilze | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Erde und des Substrats | |
wildwachsene Pilze |
Erzeugnisgruppe | Darunter fallende Erzeugnisse | Teil des Erzeugnisses, auf den sich die Höchstgehalte beziehen | |
3. | Hülsenfrüchte | ||
Bohnen | ganzes Erzeugnis | ||
Linsen | |||
Erbsen | |||
4. | Ölsaaten | ||
Leinsamen | ganze Samen nach Entfernung der Kapseln, Schalen bzw. Schoten, falls möglich | ||
Erdnüsse | |||
Mohnsamen | |||
Rübsensamen | |||
Sesamsamen | |||
Sonnenblumenkerne | |||
Rapssamen | |||
Sojabohnen | |||
5. | Kartoffeln | ||
Frühe und gelagerte Kartoffeln | ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Erde (falls vorhanden (falls vorhanden) (Entfernung der Erde durch Abspülen unter fließendem Wasser bzw. durch schonendes Bürsten des trockenen Erzeugnisses) | ||
6. | Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Carmellia sinensis) | ||
ganzes Erzeugnis | |||
7. | Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nichtkonzentriertes Hopfenpulver | ||
ganzes Erzeugnis |
_______________________________
1) ABl. Nr. C 46 vom 25.02.1989 S. 5.
2) ABl. Nr. C 260 vom 15.10.1990 S. 56.
3) ABl. Nr. C 329 vom 30.12.1989 S. 11.
4) ABl. Nr. L 340 vom 09.12.1976 S. 26.
5) ABl. Nr. L 66 vom 10.03.1989 S. 36.
6) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 23.
7) ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985 S. 50.
8) ABl. Nr. 12 vom 27.01.1964 S. 161/64.
9) ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985 S. 43.
10) ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 31.
11) ABl. Nr. L 304 vom 27.10.1987 S. 38.
12) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 37.
13) ABl. Nr. L 126 vom 20.05.1988 S. 53.
14) ABl. Nr. L 207 vom 15.08.1979 S. 26.
ENDE |