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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - EU Bund
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Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln

(ABl. Nr. L 374 vom 22.12.2004 S. 64;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 48 der VO (EG) 396/2005

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Umweltauswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier durch den Verzehr von Rückständen auf behandelten Pflanzen.

(2) Die Rückstandsgehalte spiegeln den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung.

(3) Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(4) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel müssen ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Verwendungen und neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(5) Der Kommission wurden Informationen über neue bzw. geänderte Verwendungen von bestimmten unter die Richtlinie 90/642/EWG fallenden Schädlingsbekämpfungsmitteln übermittelt.

(6) Die lebenslange Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, wurde nach den in der Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (3) geprüft und bewertet. Berechnungen ergaben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme zur Folge haben.

(7) Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme der einzelnen Lebensmittel, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, wurde nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet. Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere seine Gutachten und Empfehlungen zum Schutz der Verbraucher von Nahrungsmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, sind berücksichtigt worden.

(8) Es ist daher angezeigt, für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandhöchstgehalte festzusetzen.

(9) Die Richtlinie 90/642/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(3) Leitlinien zur Vorhersage der Aufnahme von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen über die Nahrung (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Komitee für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/ FOS/97.7).

(10) Die Festsetzung oder Änderung vorläufiger Rückstandhöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für die betreffenden Wirkstoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die weiteren Verwendungen des betreffenden Wirkstoffs zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Rückstandshöchstgehalte für Methomyl, Thiodicarb, Myclobutanil, die Maneb-Gruppe, Fenpropimorph, Metalaxyl, Metalaxyl-m, Penconazol, Iprovalicarb, Azoxystrobin und Fenhexamid in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden durch diejenigen im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 22. Juni 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 23. Juni 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

 Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (in mg/kg)Anhang


Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstwerte geltenMethomyl/Thiodicarb (Summe ausgedrückt als Methomyl)MyclobutanilManeb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (Summe ausgedrückt als CS2)FenpropimohMetalaxyl, Einschließlich andere Mischungen von Isomerkomponenten, einschließlich Metalaxyl-m (Summe ausgedrückt als Summe von Isomeren)PenconazolIprovalicarbAzoxystrobinFenhexamid
1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Nüsse
i) ZITRUSFRÜCHTE 350,05 *0,5 (p)0,05 *0,05 * (p)10,05 * (p)
Pampelmusen
0,5        
Zitronen
1        
Limonen
1        
Mandarinen
(einschließlich Clementinen und andere Hybriden)
1        
Orangen
0,5        
Pomelos
0,5        
Andere
0,05 *        
ii) NÜSSE
(mit oder ohne Schale)
0,05 *0,05 *0,1 *0,05 *0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)0,1 *0,05 * (p)
Mandeln
         
Paranüsse
         
Kaschunüsse
         
Maronen
         
Kokosnüsse
         
Haselnüsse
         
Queensland Nüsse
         
Pekannüsse
         
Pinienkerne
         
Pistazien
         
Walnüsse
         
Andere
         
iii) KERNOBST0,20,530,05 *1 (p)0,20,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)
Äpfel
         
Birnen
         
Quitten
         
Andere
         
iv) STEINOBST   0,05 *0,05 * (p) 0,05 * (p)0,05 * 
Aprikosen
0,20,32  0,1  5 (p)
Kirschen
0,111     5 (p)
Pfirsiche
(einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)
0,20,52  0,1  5 (p)
Pflaumen
0,50,51     1 (p)
Andere
0,05 *0,02 *0,05 *  0,05 *  0,05 * (p)
v) BEEREN UND KLEIN- OBST         
a) Tafel- und Weintrauben 120,05 * 0,22 (p)25 (p)
Tafeltrauben
0,05 *   2 (p)    
Weintrauben
1   1 (p)    
b) Erdbeeren (außer wilde Sorten)0,05 *1210,5 (p)0,05 *0,05 * (p)25 (p)
c) Strauchobst (außer wilde Sorten)0,05 * 0,05 *10,05 * (p)0,05 *0,05 * (p) 10 (p)
Brombeeren
 1     3 
Kratzbeeren
         
Loganbeeren
         
Himbeeren
 1     3 
Andere
 0,02 *     0,05 * 
d) Anderes Kleinobst und Beeren (außer wilde Sorten)0,05 *  10,05 * (p) 0,05 * (p)0,05 *5 (p)
Heidelbeeren
         
Preiselbeeren
         
Johannisbeeren
(rot, schwarz und weiß)
 15  0,5   
Stachelbeeren
 15      
Andere
 0,02 *0,05 *  0,05 *   
e) Wilde Beeren und Wildobst0,05 *0,02 *0,05 *0,05 *0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)
vi) SONSTIGE0,05 *   0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)  
Avocados
         
Bananen
 2 2   2 
Datteln
         
Feigen
         
Kiwi
        10 (p)
Kumquats
         
Litchis
         
Mangos
         
Oliven
  5      
Passionsfrüchte
         
Ananas
         
Papaya
         
Andere
 0,02 *0,05 *0,05 *   0,05 *0,05 * (p)
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet
i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE   0,05 * 0,05 *0,05 * (p) 0,05 * (p)
Rote Rüben
         
Karotten
 0,20,2 0,1 (p)  0,2 
Knollensellerie
  0,2    0,3 
Meerrettich
 0,2     0,2 
Topinambur
         
Pastinaken
 0,2  0,1 (p)  0,2 
Petersilienwurzel
 0,2     0,2 
Rettich
0,5 2      
Schwarzwurzeln
  0,2    0,2 
Süsskartoffeln
         
Kohlrüben
         
Weiße Rüben
         
Yamswurzel
         
Andere
0,05 *0,02 *0,05 * 0,05 * (p)  0,05 * 
ii) ZWIEBELGEMÜSE0,05 *0,02 * 0,05 * 0,05 *  0,05 * (p)
Knoblauch
  0,5 0,5 (p)    
Zwiebeln
  0,5 0,5 (p) 0,1 (p)  
Schalotten
  0,5 0,5 (p)    
Frühlingszwiebeln
  1 0,2 (p)  2 
Andere
  0,05 * 0,05 * (p) 0,05 * (p)0,05 * 
iii) FRUCHTGEMÜSE   0,05 *     
a) Solanacea     0,05 * 2 
Tomaten
0,50,33 0,2 (p) 1 (p) 1 (p)
Paprika
 0,5  0,5 (p)   2 (p)
Auberginen
0,50,3      1 (p)
Andere
0,05 *0,02 *2 0,05 * (p) 0,05 * (p) 0,05 * (p)
b) Cucurbitaceen - mit genießbarer Schale0,05 *0,1   0,05 * 11 (p)
Gurken
  0,5 0,5 (p) 0,1 (p)  
Cornichons
  2   0,1 (p)  
Zucchini
  2   0,1 (p)  
Andere
  0,05 * 0,05 * (p) 0,05 * (p)  
c) Cucurbitaceen - mit ungenießbarer Schale0,05 *0,20,5  0,1 0,50,05 * (p)
Melonen
    0,2 (p) 0,2 (p)  
Kürbisse
         
Wassermelonen
    0,2 (p) 0,2 (p)  
Andere
    0,05 * (p) 0,05 * (p)  
d) Mais0,05 *0,02 *0,05 * 0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)
iv) KOHLGEMÜSE 0,02 *   0,05 *0,05 * (p) 0,05 * (p)
a) Blumenkohle  10,05 *0,1 (p)    
Broccoli
0,2      0,5 
Blumenkohl
       0,5 
Andere
0,05 *      0,05 * 
b) Kopfkohle0,05 * 1      
Rosenkohl
   0,5   0,1 
Kopfkohl
    1 (p)  0,3 
Andere
   0,05 *0,05 * (p)  0,05 * 
c) Blattkohle0,05 *  0,05 *   5 
Chinakohl
         
Grünkohl
  2 0,2 (p)    
Andere
  0,5 0,05 * (p)    
d) Kohlrabi0,05 * 0,1 *0,05 *0,05 * (p)  0,2 
v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER   0,05 * 0,05 *   
a) Salat und ähnliches  5   1 (p)3 
Kresse
         
Feldsalat
 5       
Kopfsalat
2   2 (p)   30 (p)
Endivien
    1 (p)    
Andere
0,05 *0,02 *  0,05 * (p)   0,05 * (p)
b) Spinat und ähnliches20,02 *0,05 * 0,05 * (p) 0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)
Spinat
         
Mangold
         
Andere
         
c) Brunnenkresse0,05 *0,02 *0,3 0,05 * (p) 0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)
d) Chicoree0,05 *0,02 *0,2 0,3 (p) 0,05 * (p)0,20,05 * (p)
e) Kräuter20,02 *5 1 (p) 0,05 * (p)30,05 * (p)
Kerbel
         
Schnittlauch
         
Petersilienwurzel
         
Sellerieblätter
         
Andere
         
vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch)0,05 *0,02 * 0,05 *0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p) 0,05 * (p)
Bohnen (mit Hülsen)
  1    1 
Bohnen (ohne Hülsen)
  0,1    0,2 
Erbsen (mit Hülsen)
  1    0,5 
Erbsen (ohne Hülsen)
  0,1    0,2 
Andere
  0,05 *    0,05 * 
vii) STENGELGEMÜSE
(frisch)
0,05 *     0,05 * (p) 0,05 * (p)
Spargel
         
Kardonen
         
Stangensellerie
  0,5    5 
Fenchel
         
Artischocken
 0,5   0,2 1 
Porree
  30,50,2 (p)  0,1 
Rhabarber
         
Andere
 0,02 *0,05 *0,05 *0,05 * (p)0,05 * 0,05 * 
viii) PILZE0,05 *0,02 *0,05 *0,05 *0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)
a) Zuchtpilze          
b) Wildwachsende Pilze         
3. Hülsenfrüchte0,05 *0,02 *0,05 *0,05 *0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)0,10,05 * (p)
Bohnen
         
Linsen
         
Erbsen
         
Andere
         
4. Ölsaaten 0,05 * 0,05 *0,1 * (p)0,05 *0,1 * (p) 0,1 * (p)
Leinsamen
         
Erdnüsse
0,1        
Mohnsamen
         
Sesamsamen
         
Sonnenblumenkerne
         
Rapssamen
  0,5    0,5 
Sojabohnen
0,1      0,5 
Senfkörner
         
Baumwollsamen
0,1        
Andere
0,05 * 0,1 *    0,05 * 
5. Kartoffeln0,05 *0,02 *0,10,05 *0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)0,05 *0,05 * (p)
Frühkartoffeln
         
Gelagerte Kartoffeln
         
6. Tee
(getrocknete Blätter und Stiele, auch fermentiert, Camellia sinensis)
0,1 *0,05 *0,1 *0,1 *0,1 * (p)0,1 *0,1 * (p)0,1 *0,1 * (p)
7. Hopfen
(getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver
102251010 (p)0,50,1 * (p)200,1 * (p)
*) untere analytische Bestimmungsgrenze

(p) vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom (4 Jahre nach Inkrafttreten der diese Änderung in Kraft setzenden Richtlinie) endgültig wird.

_________________
1) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/95/EG der Kommission (ABl. L 301 vom 28.09.2004 S. 42).

2) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 06.10.2004 S. 6).

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