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Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur
Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
(ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S. 26)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 17. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 94/62/EG 4 legt der Rat spätestens sechs Monate vor Ende einer Fünfjahresstufe, die zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt sein sollte, die Zielvorgaben für die nächste Fünflahresstufe fest.
(2) Die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" der Richtlinie 94/62/EG sollte durch die Einführung bestimmter Kriterien und eines Anhangs mit Beispielen weiter präzisiert werden. Um die ehrgeizigen Verwertungsziele zu erreichen, ist es erforderlich, die Entwicklung innovativer, umweltgerechter und tragfähiger Verwertungsprozesse zu fördern. Es sollte eine Bewertung der einzelnen Verwertungsmethoden vorgenommen werden, um Definitionen dieser Methoden formulieren zu können.
(3) Die Verwertungsziele für jedes spezifische Abfallmaterial sollten Lebenszyklusanalysen und Kosten-NutzenAnalysen berücksichtigen, die deutliche Unterschiede bei der stofflichen Verwertung der verschiedenen Verpackungsmaterialien sowohl in Bezug auf die Kosten als auch in Bezug auf den Nutzen gezeigt haben, und sollten die Kohärenz des Binnenmarkts für die stoffliche Verwertung dieser Materialien erhöhen.
(4) Die Verwertung und stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen sollten weiter erhöht werden, um deren Umweltauswirkungen zu verringern.
(5) Bestimmten Mitgliedstaaten, denen es aufgrund ihrer besonderen Situation gestattet war, die in der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Zielvorgaben für die Verwertung und stoffliche Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, sollte ein weiterer, aber begrenzter Aufschub gewährt werden.
(6) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich bezüglich der Zielvorgaben dieser Richtlinie über die Notwendigkeit einer vorübergehenden Ausnahmeregelung für die Beitrittsländer einig. Dies sollte auf der Grundlage der Anfragen der Beitrittsländer für Ausnahmeregelungen entschieden werden, die grundsätzlich für Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Litauen, die Slowakei und Slowenien bis spätestens 2012, für Malta bis 2013, für Polen bis 2014 und für Lettland bis 2015 gelten.
(7) Diese Einigung wird vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie nach dem entsprechenden rechtlichen Verfahren ausgearbeitet.
(8) Die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen erfordert die Einrichtung von Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen durch die Mitgliedstaaten. Solche Systeme sollten der Beteiligung aller betroffenen Seiten offen stehen und im Einklang mit dem Vertrag so beschaffen sein, dass Importprodukte keine Benachteiligung erfahren und keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen und die größtmögliche Rückgabe von Verpackungen und Verpackungsabfällen sichergestellt wird. Die Benachteiligung von Materialien aufgrund ihres Gewichts sollte vermieden werden. Die Beteiligten der Verpackungskette insgesamt sollten ihrer gemeinsamen Verantwortung gerecht werden und sicherstellen, dass die Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen während ihres gesamten Lebenszyklus so weit wie möglich verringert werden.
(9) Gemeinschaftsweite, jährliche Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle, einschließlich Daten über die Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung und stofflichen Verwertung aus der Gemeinschaft, sind zur Überwachung der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie notwendig. Dies erfordert ein harmonisiertes Berichterstattungsverfahren sowie eindeutige Leitlinien für die Übermittler von Daten.
(10) Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und den Binnenmarkt prüfen und darüber Bericht erstatten. Der Bericht sollte sich auch mit grundlegenden Anforderungen, Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, einem etwaigen Verpackungsindikator, Plänen zur Vermeidung von Abfällen, Wiederverwendung, Herstellerverantwortung und Schwermetallen befassen; gegebenenfalls sollten mit dem Bericht Vorschläge für eine Überarbeitung vorgelegt werden.
(11) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Verbraucher fördern und weitere Abfallvermeidungsinstrumente begünstigen.
(12) Zusätzlich zur Verwirklichung der Umweltschutz- und Binnenmarktziele dieser Richtlinie kann die stoffliche Verwertung zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen, die der Gesellschaft in anderen Bereichen verloren gegangen sind, und so dazu beitragen, Ausgrenzung zu verhindern.
(13) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Harmonisierung der nationalen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat sowie eine weitere Präzisierung der Begriffsbestimmungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(14) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.
(15) Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird ferner durch die nachstehenden Kriterien gestützt. Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
Die Kommission prüft gegebenenfalls nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie erforderlichenfalls. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier."
2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Abfallvermeidung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zu den Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfall, die gemäß Artikel 9 getroffen werden, andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung durchgeführt werden.
Bei solchen anderen Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Vorhaben zur Einführung der Herstellerverantwortung zur weitestmöglichen Verringerung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln, die gegebenenfalls nach Konsultation der Marktteilnehmer getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen. Sie müssen den Zielen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen.
(2) Die Kommission trägt zur Förderung der Abfallvermeidung bei, indem sie die Ausarbeitung sachdienlicher europäischer Normen gemäß Artikel 10 unterstützt. Die Normen haben das Ziel, die Umweltauswirkungen von Verpackungen gemäß den Artikeln 9 und 10 auf ein Minimum zu reduzieren.
(3) Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung und Ergänzung der Durchsetzung der grundlegenden Anforderungen sowie für Maßnahmen vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass neue Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren, ohne die wesentlichen Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen."
3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6 Verwertung und stoffliche Verwertung
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen mit folgenden, sich auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet beziehenden Zielvorgaben:
(2) Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (*), der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates (**) und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission (***) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden für die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn stichhaltige Beweise vorliegen, dass die Verwertung und/oder stoffliche Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die energetische Verwertung, soweit diese aus Umweltund Kosten-Nutzen-Gründen einer stofflichen Verwertung vorzuziehen ist. Dies könnte durch die Berücksichtigung eines ausreichenden Spielraums zwischen den nationalen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung und die Verwertung erreicht werden.
(4) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
(5) Spätestens bis 31. Dezember 2007 legen das Europäische Parlament und der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Zielvorgaben für die dritte Fünfjahresstufe 2009 bis 2014 fest; sie stützen sich dabei auf die in den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Zielvorgaben gesammelten praktischen Erfahrungen und auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der Evaluierungstechniken wie etwa Lebenszyklusanalysen und Kosten-NutzenAnalysen.
Dieses Verfahren wird alle fünf Jahre wiederholt.
(6) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Zielvorgaben werden von den Mitgliedstaaten bekannt gegeben und der breiten Öffentlichkeit und den Marktteilnehmern in einer Informationskampagne zur Kenntnis gebracht.
(7) Griechenland, Irland und Portugal können aufgrund ihrer besonderen Situation, nämlich der großen Zahl kleiner Inseln bzw. der ausgedehnten ländlichen Gebiete und Berggebiete in ihren Ländern sowie des derzeit geringen Verpackungsmaterialverbrauchs, beschließen, dass sie
(8) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat möglichst bald, spätestens jedoch zum 30. Juni 2005 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf das Funktionieren des Binnenmarkts vor. Die jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten sind in dem Bericht zu berücksichtigen. In diesem Bericht wird Folgendes behandelt:
Mit diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für die Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgelegt, sofern dies bis dahin noch nicht geschehen ist.
(9) Der Bericht behandelt die in Absatz 8 aufgeführten Fragen sowie andere einschlägige Fragen im Rahmen der verschiedenen Elemente des Sechsten Umweltaktionsprogramms, insbesondere die thematische Strategie für die stoffliche Verwertung und die thematische Strategie für die nachhaltige Nutzung der Ressourcen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls Studien und Pilotvorhaben im Hinblick auf Absatz 8 Buchstaben b), c), d), e) und f) sowie weitere Abfallvermeidungsinstrumente.
(10) Die Mitgliedstaaten, die Programme aufgestellt haben oder aufstellen werden, welche über die Höchstzielvorgaben von Absatz 1 hinausgehen, und die zu diesem Zweck angemessene Kapazitäten für die Verwertung und die stoffliche Verwertung bereitstellen, dürfen diese Ziele im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus weiterverfolgen, sofern diese Maßnahmen Verzerrungen des Binnenmarkts vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Maßnahmen. Die Kommission bestätigt diese Maßnahmen, nachdem sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft hat, dass sie mit den oben genannten Erwägungen in Einklang stehen und weder zu einer willkürlichen Diskriminierung noch zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen.
(*) ABl. L 30 vom 06.02.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001 S. 1).
(**) ABl. L 166 vom 01.07.1999 S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2118/2003 der Kommission (ABl. L 318 vom 03.12.2003 S. 5).
(***) ABl. L 185 vom 17.07.1999 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2118/2003."
4. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - der Verpackungen zu erleichtern, enthält die Kennzeichnung zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind, auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission (*).
(*) ABl. L 50 vom 20.02.1997 S. 28."
5. Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Mitgliedstaaten fördern ferner Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Verbraucher."
6. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
"Artikel 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Die Änderungen zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 letzter Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems, der in Artikel 12 Absatz 3 und Anhang III genannten Tabellen für die Datenbanken sowie der in Anhang I genannten Beispiele für die Begriffsbestimmung für ,Verpackungen' an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen."
7. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kommission legt nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren die technischen Maßnahmen fest, die notwendig sind, um Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Europäischen Union in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinisches Gerät und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu begegnen."
8. Artikel 21 erhält folgende Fassung:
"Artikel 21 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (*) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."
9. In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:
"3 bis. Sofern die mit Artikel 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.
Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
10. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 18. August 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.
Anhang
"Anhang I Beispiele für die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium i)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Schachteln für Süßigkeiten
Klarsichtfolie um CD-Hüllen
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt Werkzeugkästen
Teebeutel
Wachsschichten um Käse
Wursthäute
Beispiele für Kriterium ii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Einwegteller und -tassen
Frischhaltefolie
Frühstücksbeutel
Aluminiumfolie
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Rührgerät
Einwegbestecke
Beispiele für Kriterium iii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
Heftklammern
Kunststoffumhüllung
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln."
______
1) ABl. C 103 E vom 30.04.2002 S. 17.
2) ABl. C 221 vom 17.09.2002 S. 31.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (ABl. C 272 E vom 13.11.2003 S. 287), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. März 2003 (ABl. C 107 E vom 06.05.2003 S. 17) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2.Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2004 und Beschluss des Rates vom 26. Januar 2004.
4) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
ENDE