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Regelwerk, EU 2004, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG

(ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, ber. 2016 L 116 S. 39;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO(EG) 1560/2007 - ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 25;
VO (EG) 933/2008 - ABl. Nr. L 256 vom 24.09.2008 S. 5;
VO(EG) 759/2009 - ABl. Nr. L 215 vom 20.08.2009 S. 3;
VO (EU) 506/2010 - ABl. Nr. L 149 vom 15.06.2010 S. 3;
VO (EU) 45/2012 - ABl. Nr. L 17 vom 20.01.2012 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom::31.03.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 3, müssen Tiere, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und in der Weise registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. Zum 1. Januar 1993 sollten diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme auf das Verbringen von Tieren innerhalb des Gebiets jedes Mitgliedstaats ausgedehnt werden.

(2) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 4 müssen die Kennzeichnung und die Registrierung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und registrierten Equiden nach den Veterinärkontrollen erfolgen.

(3) Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung insbesondere von Schafen und Ziegen sind bereits mit der Richtlinie 92/102/EWG 5 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren festgelegt worden. Bei Schafen und Ziegen haben die bisherigen Erfahrungen und vor allem die MKS-Krise gezeigt, dass die praktische Umsetzung der genannten Richtlinie nicht zufrieden stellend ist und verbessert werden muss. Daher sind strengere und spezifischere Vorschriften zu erlassen, wie dies für Rinder mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern 6 geschehen ist.

(4) Es ergibt sich aus der Struktur des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, dass die durchgängig verwendeten Begriffe "Tierhalter" und "Betrieb" sich nicht auf Tierarztpraxen oder Tierkliniken beziehen. Der Geltungsbereich dieser beiden Begriffe sollte aus Gründen der Klarheit deutlicher festgelegt werden.

(5) Daher sollte die Richtlinie 92/102/EWG geändert werden, um deutlich zu machen, dass Rinder bereits vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind und dass dies nunmehr auch für Schafe und Ziegen gilt.

(6) Desgleichen sollte die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 7 geändert werden, um die darin enthaltenen Bezugnahmen auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Kennzeichnung der betreffenden Tierarten zu aktualisieren.

(7) 1998 hat die Kommission einen Großversuch zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren (IDEA) gestartet; der Schlussbericht lag am 30. April 2002 vor. Das Vorhaben hat gezeigt, dass die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mittels elektronischer Kennzeichen erheblich verbessert werden kann, sofern bestimmte Anforderungen an die Begleitmaßnahmen erfüllt sind.

(8) Die elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist technisch mittlerweile so weit fortgeschritten, dass sie angewandt werden kann. Bis die zur gemeinschaftsweiten Anwendung dieses Kennzeichnungssystems erforderlichen Durchführungsvorschriften vorliegen, sollte mit einem effizienten Kennzeichnungs- und Registriersystem, das künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der gemeinschaftsweiten elektronischen Kennzeichnung Rechnung trägt, sichergestellt werden, dass die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.

(9) Um künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen und insbesondere der Erfahrung mit ihrer praktischen Anwendung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über die mögliche Einführung eines gemeinschaftsweiten Systems der elektronischen Kennzeichnung sowie die erforderlichen Vorschläge vorlegen.

(10) Außerdem sollte die Kommission insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeit ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle in folgenden Bereichen die erforderlichen technischen Weisungen, Definitionen und Verfahrensvorschriften liefern: technische Merkmale der Transponder und Lesegeräte; Testmethoden; Akzeptanzkriterien und Zertifizierungsmodell für zugelassene Testlaboratorien; Beschaffung geeigneter Transponder und Lesegeräte; Anbringung, Ablesen und Entnahme von Transpondern; Codierung von Transpondern; gemeinsames Glossar, Datenwörterbuch und Kommunikationsstandards.

(11) In den Mitgliedstaaten, in denen der Schaf- oder Ziegenbestand relativ klein ist, ist die Einführung eines Systems der elektronischen Kennzeichnung möglicherweise nicht gerechtfertigt; daher sollte diesen Mitgliedstaaten erlaubt werden, das System auf freiwilliger Basis einzuführen. Außerdem sollte eine Möglichkeit zur Anpassung der Bestandsschwellen, unterhalb deren die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis erfolgen kann, nach einem schnellen Verfahren vorgesehen werden.

(12) Zur Ermittlung der Verbringungen von Schafen und Ziegen sollten die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet und sollte jede Verbringung rückverfolgbar sein.

(13) Tierhaltern muss die Aktualisierung der Bestandsangaben zur Auflage gemacht werden. Die erforderlichen Mindestangaben sollte auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(14) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein zentrales Register mit einer stets auf dem neuesten Stand zu haltenden Liste aller Tierhalter, die unter diese Verordnung fallen und ihre Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben, sowie den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Mindestangaben.

(15) Zur schnellen und zuverlässigen Ermittlung des Verbleibs von Tieren sollte jeder Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank anlegen, in der alle in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe und alle Tierverbringungen erfasst sind.

(16) Die Art der Kennzeichnung sollte auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(17) Tierhändler sollten über ihre Transaktionen Aufzeichnungen führen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(18) Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung ist ein schneller und effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Kennungsgeräte und Bezugsdokumente erforderlich. Mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung 8 und der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten 9, wurden entsprechende Gemeinschaftsvorschriften festgelegt.

(19) Um die Zuverlässigkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung gewährleisten zu können, sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 10 angemessene und wirksame Kontrollen durchführen.

(20) Um dem mit dieser Verordnung eingeführten System bei der Gewährung bestimmter Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe 11 Rechnung zu tragen, sollte die genannte Verordnung entsprechend geändert werden.

(21) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 12 erlassen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Jeder Mitgliedstaat führt nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ein.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger zukünftiger Vorschriften der Gemeinschaft zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Tier" jedes Schaf und jede Ziege;
  2. "Betrieb" jede Einrichtung, jede Anlage bzw. - im Falle der Freilandhaltung - jeden Ort, in der bzw. an dem Tiere ständig oder vorübergehend gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken;
  3. "Tierhalter" jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, mit Ausnahme von Tierarztpraxen oder Tierkliniken;
  4. "zuständige Behörde" die in einem Mitgliedstaat für die Durchführung der Veterinärkontrollen und die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) bzw. damit beauftragte(n) Zentralbehörde(n) oder - im Falle der Prämienkontrolle - die mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beauftragte Behörde.
  5. "innergemeinschaftlicher Handel" den Handel gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 91/68/EWG 13.

Artikel 3

(1) Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren umfasst folgende Elemente:

  1. Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres;
  2. aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb;
  3. Begleitdokumente;
  4. ein zentrales Betriebsregister und/oder eine elektronische Datenbank.

(2) Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diese Verordnung fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle interessierten Parteien einschließlich der von dem betreffenden Staat anerkannten Verbraucherorganisationen Zugang zu diesen Informationen erhalten, vorausgesetzt, die nationalen Bestimmungen über Datenschutz und Datenvertraulichkeit bleiben gewahrt.

Artikel 4 13

(1) Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts geboren sind, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt, gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Die genannte Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.

Abweichend davon können die Mitgliedstaaten diese Frist für Tiere in extensiven Haltungssystemen oder in Freilandhaltung auf höchstens neun Monate verlängern. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn von dieser Abweichung Gebrauch gemacht wird. Falls erforderlich können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften festgelegt werden.

(2) ...

  1. Die Tiere werden gekennzeichnet durch ein erstes Kennzeichen, das die im Anhang unter Abschnitt A Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen erfüllt.
  2. Die Tiere werden gekennzeichnet durch ein zweites Kennzeichen, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und die im Anhang unter Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten technischen Anforderungen erfüllt.
  3. Dieses zweite Kennzeichen kann jedoch bis zu dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zeitpunkt durch das im Anhang unter Abschnitt A Nummer 5 beschriebene System ersetzt werden; dies gilt nicht für Tiere im innergemeinschaftlichen Handel.
  4. Die Mitgliedstaaten, die das unter Buchstabe c) genannte System einführen, beantragen bei der Kommission dessen Genehmigung nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren. Zu diesem Zweck prüft die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen und führt die zur Bewertung des Systems erforderlichen Untersuchungen durch. Nach Abschluss dieser Untersuchungen unterbreitet die Kommission binnen 90 Tagen ab Eingang des Genehmigungsantrags dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einen Bericht mit einem Entwurf entsprechender Maßnahmen.

(3) Für weniger als zwölf Monate alte Schlachttiere, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, kann die zuständige Behörde als Alternative zu den in Absatz 2 genannten Kennzeichen jedoch die im Anhang unter Abschnitt A Nummer 7 beschriebene Kennzeichnungsmethode genehmigen.

(4) Aus Drittländern eingeführte Tiere, die nach dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts gemäß der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert wurden und im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbleiben, werden im Bestimmungsbetrieb, der Tierhaltung betreibt, innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist von höchstens 14 Tagen nach der Durchführung dieser Kontrollen, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Betriebs, gemäß Absatz 2 gekennzeichnet.

Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung wird zusammen mit dem vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kenncode im Bestandsregister gemäß Artikel 5 erfasst.

Die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 erübrigt sich jedoch, wenn ein Schlachttier von der für die Veterinärkontrolle zuständigen Grenzkontrollstelle auf direktem Wege zu einem Schlachthof befördert wird, der in dem Mitgliedstaat liegt, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen durchgeführt wurden, und wenn das betreffende Tier nach der Durchführung dieser Kontrollen binnen 5 Werktagen geschlachtet wird.

(5) Tiere aus anderen Mitgliedstaaten behalten ihre ursprünglichen Kennzeichen.

(6) Kein Kennzeichen darf ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden. Bei Unleserlichkeit oder Verlust eines Kennzeichens wird gemäß diesem Artikel so bald wie möglich ein Ersatzkennzeichen mit identischem Kenncode angebracht. Das Ersatzkennzeichen kann zusätzlich zum Kenncode mit einer Seriennummer markiert sein, die sich jedoch vom Kenncode unterscheiden muss.

Die zuständige Behörde kann jedoch genehmigen, dass das Ersatzkennzeichen unter ihrer Kontrolle einen anderen Code erhält, sofern das Ziel der Rückverfolgbarkeit dadurch nicht gefährdet wird, insbesondere bei Tieren, die gemäß Absatz 3 gekennzeichnet wurden.

(7) Die Kennzeichen werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert.

(8) Die Mitgliedstaaten übermitteln untereinander und der Kommission ein Modell der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kennzeichen und teilen die Kennzeichnungsmethode mit.

(9) Bis zu dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zeitpunkt tragen die Mitgliedstaaten, die auf freiwilliger Basis eine elektronische Kennzeichnung gemäß dem Anhang Abschnitt A Nummern 4 und 6 eingeführt haben, dafür Sorge, dass die Nummer für die elektronische Identifikation der einzelnen Tiere und die Merkmale des verwendeten Kennzeichens in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 91/68/EWG, die die Tiere im innergemeinschaftlichen Handel begleitet, vermerkt sind.

Artikel 5

(1) Jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, führt ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister, das mindestens die Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs enthält.

(2) Die Mitgliedstaaten können vom Tierhalter verlangen, dass er zusätzlich zu den Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs weitere Angaben in das in Absatz 1 genannte Bestandsregister aufnimmt.

(3) Dieses Register wird manuell oder elektronisch in einem von der zuständigen Behörde genehmigten Format geführt und während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums von mindestens drei Jahren im Betrieb zur Verfügung gehalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme der nach Abschnitt B des Anhangs erforderlichen Daten in ein Register in den Mitgliedstaaten freigestellt, in denen eine betriebsfähige zentrale elektronische Datenbank diese Daten bereits enthält.

(5) Jeder Tierhalter legt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Angaben über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sich in den letzten drei Jahren in seinem Besitz befanden oder von ihnen gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet wurden.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Muster des in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verwendeten Bestandsregisters und teilen eine genehmigte Abweichung von Absatz 1 gegebenenfalls mit.

Artikel 6 13

(1) Ab 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts müssen Tiere bei jeder Verbringung zwischen zwei verschiedenen Betrieben innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets mit einem Begleitdokument gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Muster versehen sein; das Dokument muss mindestens die Angaben gemäß Abschnitt C des Anhangs enthalten und ist vom Tierhalter auszufüllen, wenn die zuständige Behörde dies nicht getan hat.

(2) Die Mitgliedstaaten können in das in Absatz 1 genannte Begleitdokument zusätzlich zu den Angaben gemäß Abschnitt C des Anhangs weitere Angaben aufnehmen oder aufnehmen lassen.

(3) Das Begleitdokument wird vom Tierhalter des Bestimmungsbetriebs während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums von mindestens drei Jahren verwahrt. Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Behörde auf Anfrage eine Kopie.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Verwendung des Begleitdokuments in den Mitgliedstaaten, die über eine betriebsbereite zentrale elektronische Datenbank verfügen, die zumindestens die nach Abschnitt C des Anhangs erforderlichen Daten außer der Unterschrift des Tierhalters enthält, freigestellt.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln untereinander und der Kommission ein Muster des in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Begleitdokuments und teilen gegebenenfalls mit, ob eine Abweichung nach Absatz 4 vorliegt.

Artikel 7 13

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Betriebe der Tierhalter, die ihre Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben, mit Ausnahme der Transportunternehmer, in einem von der zuständigen Behörde geführten zentralen Register erfasst sind.

(2) Dieses Register enthält Angaben über den Kenncode des Betriebs oder, wenn die Behörde dies genehmigt, den Kenncode des Tierhalters, der kein Transportunternehmer ist, die Tätigkeit des Tierhalters, die Produktionsrichtung (Fleisch oder Milch) und die gehaltenen Arten. Hält der Tierhalter die Tiere ständig, so nimmt er die Zählung der gehaltenen Tiere in von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich vor.

(3) Betriebe werden so lange im zentralen Register geführt, bis während drei aufeinander folgender Jahre keine Tiere mehr gehalten wurden. Ab dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts wird das Register in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen.

Artikel 8 13

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats errichtet ab dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts dem Tag des Beitritts eine elektronische Datenbank gemäß Abschnitt D Nummer 1 des Anhangs.

(2) Die Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, legen der zuständigen Behörde über den Tierhalter oder den Tierhaltungsbetrieb innerhalb von 30 Tagen und über die Verbringung von Tieren innerhalb von 7 Tagen folgende Angaben vor:

  1. die für das zentrale Register bestimmten Angaben und das Ergebnis der Zählung gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie die für die Errichtung der Datenbank gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben;
  2. in den Mitgliedstaaten, welche die Abweichung gemäß Artikel 6 Absatz 4 in Anspruch nehmen, die in dem Begleitdokument gemäß Artikel 6 enthaltenen Angaben zu jeder Verbringung eines Tieres.

(3) Es steht der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten frei, eine elektronische Datenbank zu errichten, die mindestens die in Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs aufgeführten Angaben enthält.

(4) Die Mitgliedstaaten können in die elektronische Datenbank im Sinne der Absätze 1 und 3 zusätzlich zu den in Abschnitt D Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführten Angaben weitere Angaben aufnehmen.

(5) Ab dem 1. Januar 2008 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts ist die in Absatz 3 genannte Datenbank obligatorisch.

Artikel 9 13

(1) Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden zur Verbesserung der Anwendung der allgemeinen elektronischen Kennzeichnung erlassen.

(3) Ab dem 31. Dezember 2009 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts ist die elektronische Kennzeichnung gemäß den in Absatz 1 genannten Leitlinien gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt A des Anhangs für alle Tiere verbindlich vorgeschrieben.

In den Mitgliedstaaten, in denen die Zahl der Ziegen und Schafe insgesamt 600.000 Tiere nicht übersteigt, kann jedoch die elektronische Kennzeichnung für Tiere, die nicht in den innergemeinschaftlich Handel gelangen, auf freiwilliger Basis eingeführt werden.

Die Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtzahl der Ziegen 160.000 Tiere nicht übersteigt, können diese elektronische Kennzeichnung für Ziegen, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen, auf freiwilliger Basis einführen.

(4) Die Mitgliedstaaten können vor dem 31. Dezember 2009 die elektronische Kennzeichnung für Tiere, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren werden, verbindlich vorschreiben.

Artikel 10

(1) Änderungen der Anhänge sowie die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Diese Vorschriften betreffen insbesondere

  1. die erforderlichen Mindestkontrollen,
  2. die Anwendung von Verwaltungssanktionen,
  3. während der Anlaufzeit des Systems die notwendigen Übergangsmaßnahmen.

(2) Folgende Vorgaben können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren aktualisiert werden:

  1. die Fristen für die Vorlage der Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2,
  2. die Bestandsschwellen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten teilen untereinander und der Kommission die für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde mit.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren zuständigen Personen Anweisungen und Anleitungen zur Durchführung der einschlägigen Vorschriften des Anhangs erhalten haben, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet etwaiger anderer Kontrollen, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführt.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung verhängt werden können, und tragen dafür Sorge, dass sie ordnungsgemäß angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3) In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden prüfen Experten der Kommission,

  1. ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;
  2. nötigenfalls vor Ort, ob die in Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt werden.

(4) Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, gewähren den Sachverständigen der Kommission jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung.

Die Ergebnisse der Kontrollen werden mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats besprochen, bevor ein Schlussbericht erstellt und in Umlauf gebracht wird.

(5) Soweit die Kommission dies aufgrund der Kontrollergebnisse für gerechtfertigt hält, wird die Lage im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 13 Absatz 1 überprüft. Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Entscheidungen treffen.

(6) Die Kommission überwacht die Lageentwicklung. Je nachdem, wie sich die Lage entwickelt, kann sie die Entscheidungen gemäß Absatz 5 nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen oder aufheben.

(7) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 67, 68, 69, 70 und 71 umfasst das integrierte System ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates * und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG ** eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

________________
(*) ABl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1.
**) ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 8."

2. Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 92/102/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 0000/2004 müssen im Sinne von Artikel 26 der vorliegenden Verordnung mit dem integrierten System kompatibel sein."

3. Artikel 115 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Sobald die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 anwendbar wird, sind nur die Tiere prämienfähig, die nach diesen Regeln gekennzeichnet und registriert sind."

4. In Anhang III Abschnitt A wird folgender Punkt 8a hinzugefügt:

"8a.Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Ra- tes vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/ EWG (ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 8)Artikel 3, 4 und 5"

Artikel 15

Die Richtlinie 92/102/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Tiere: alle Tiere der unter die Richtlinie 64/432/EWG * fallenden Arten mit Ausnahme von Rindern;

_____________
*) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64."

2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Den Mitgliedstaaten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG gestattet werden natürlichen Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Schwein halten, oder zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten von dem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung an einen anderen Ort den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird."

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

- in Unterabsatz 1 werden die Worte "von Rindern oder" gestrichen;

- in Unterabsatz 2 werden die Worte "zu verzeichnenden Geburten, Todesfälle und Bewegungen" durch die Worte "zu verzeichnenden Bewegungen" ersetzt;

- Unterabsatz 4 wird gestrichen.

b) Absatz 1 Buchstabe b) wird gestrichen.

c) Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"die Halter von Tieren, die zu einem Markt oder einer Sammelstelle bzw. von einem Markt oder einer Sammelstelle verbracht werden, ein Dokument beibringen, in dem dem Händler, der auf dem Markt oder an der Sammelstelle vorübergehend Halter der Tiere ist, Angaben zu diesen Tieren zur Kenntnis gebracht werden."

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

- In Unterabsatz 1 werden die Wort "Andere Tiere als Rinder" gestrichen;

- Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu dem Beschluss gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie und abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei allen Bewegungen von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet an ihren innerstaatlichen Regelungen festhalten. Diese Regelungen müssen es ermöglichen, den Betrieb, aus dem die Tiere kommen, zu identifizieren, und den Betrieb, in dem sie geboren wurden, ausfindig zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regelungen mit, die sie zu diesem Zweck ab 1. Juli 1993 für Schweine anzuwenden gedenken. Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG kann ein Mitgliedstaat aufgefordert werden, diese Regelungen zu ändern, wenn sie die oben genannte Anforderung nicht erfüllen."

- Unterabsatz 4 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird gestrichen.

5. In Artikel 11 Absatz 1 werden der erste und der dritte Gedankenstrich gestrichen.

Artikel 16

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 64/432/EWG erhält folgende Fassung:

"c) Die Tiere müssen - soweit es Schweine betrifft - gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG und - soweit es Rinder betrifft - gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet sein.".

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 14, 15 und 16 gelten ab 9. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Stellungnahme vom 17. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. C 208 vom 03.09.2003 S. 32.

3) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002 S. 14).

4) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 16 vom 22.01.1996 S. 3).

5) ABl. L 355 vom 05.12.1992 S. 32. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.

6) ABl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1.

7) ABl. L 121 vom 29.07.1964 S. 64. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission (ABl. L 179 vom 02.07.2002 S. 13).

8) ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1.

9) ABl. L 351 vom 02.12.1989 S. 34.

10) ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 23.

11) ABl. L 270 vom 21.10.2003 S. 1.

12) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

13) ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 19.

14) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

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Anhang 13

A. Kennzeichen

  1. Die zuständige Behörde genehmigt Kennzeichen gemäß den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 1, die
    1. mindestens eine sichtbare und eine elektronisch lesbare Markierung des Tieres gewährleisten,
    2. so konzipiert sind, dass sie am Tier befestigt bleiben, ohne dass es dadurch Schaden nimmt, und
    3. sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.
  2. Die Kennzeichen sind mit einem Kenncode versehen, der die folgenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthält:
    1. entweder den aus zwei Buchstaben oder den aus drei Ziffern bestehenden ISO-3166-Code 1 ("Landescode") des Mitgliedstaats, in dem sich der Betrieb befindet, in dem das Tier zum ersten Mal gekennzeichnet wurde;
    2. einen höchstens zwölfstelligen individuellen Code für das Tier.

    Über die in den Buchstaben a und b genannten Angaben hinaus und sofern dies nicht die Lesbarkeit der Codes beeinträchtigt, kann die zuständige Behörde die Verwendung eines Strichcodes sowie die Aufnahme ergänzender Angaben des Tierhalters genehmigen.

  3. Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte erste Kennzeichen muss entweder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens a oder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens b erfüllen:
    1. elektronisches Kennzeichen in Form eines Bolus oder einer elektronischen Ohrmarke mit den unter Nummer 6 aufgeführten technischen Eigenschaften,
    2. Ohrmarke aus beständigem, fälschungssicherem Werkstoff mit einer Beschriftung, die während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleibt; die Marke ist nicht wiederverwendbar und der Kenncode gemäß Nummer 2 muss unauslöschlich sein.
  4. Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte zweite Kennzeichen muss die folgenden Kriterien erfüllen:
    1. bei nach Nummer 3 Buchstabe a gekennzeichneten Tieren:
      1. Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt, oder
      2. Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken erfüllt, oder
      3. Tätowierung, außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel,
    2. bei nach Nummer 3 Buchstabe b gekennzeichneten Tieren:
      1. elektronisches Kennzeichen, das die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt, oder
      2. im Falle von Tieren, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel kommen, elektronische Kennzeichnung in Form eines elektronischen Kennzeichens an der Fessel oder eines injizierbaren Transponders mit den unter Nummer 6 aufgeführten technischen Eigenschaften oder
      3. sofern keine Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung gemäß Artikel 9 Absatz 3 besteht:
        • Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt,
        • Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken erfüllt, oder
        • Tätowierung.
  5. Das System nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfordert eine pro Betrieb und individuell durchgeführte Kennzeichnung der Tiere, sieht ein Verfahren vor, nach dem das Kennzeichen bei Unleserlichkeit oder Verlust unter der Kontrolle der zuständigen Behörde ersetzt wird, ohne dass die Rückverfolgbarkeit zwischen Betrieben beeinträchtigt wird, um Tierseuchen in den Griff zu bekommen, und ermöglicht die Rückverfolgung der Verbringungen der Tiere innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats zu demselben Zweck.
  6. Die elektronischen Kennzeichen müssen die folgenden technischen Normen erfüllen:
    1. es handelt sich um Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechende HDX- oder FDX-B-Übertragung;
    2. sie sind mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d. h. HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet;
    3. die Lesereichweite beträgt
      1. mindestens 12 cm bei Ohrmarken und Kennzeichen an der Fessel, die mit Handlesegeräten gelesen werden,
      2. mindestens 20 cm bei Boli und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten gelesen werden,
      3. mindestens 50 cm bei allen Arten von Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten gelesen werden.
  7. Die Kennzeichnungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist folgende:
    1. die Tiere werden mit einer an einem Ohr angebrachten Ohrmarke gekennzeichnet, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
    2. die Ohrmarke besteht aus beständigem, fälschungssicherem Werkstoff mit gut leserlicher Beschriftung; sie ist nicht wiederverwendbar und der Kenncode muss unauslöschlich sein;
    3. die Ohrmarke muss mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. den aus zwei Buchstaben bestehenden Landescode 1 und
      2. den Kenncode des Geburtsbetriebs oder einen individuellen Code für das Tier, der die Feststellung des Geburtsbetriebs ermöglicht.
  8. Abweichend von der Kennzeichnungsvorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, dass die Bestimmungen von Abschnitt A nicht für Schafe und Ziegen gelten, die in Zoos gehalten und zwischen Zoos verbracht werden, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 2 zugelassen sind, sofern die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit der einzelnen Tiere gewährleistet sind.

Mitgliedstaaten, die diese Alternativmethode anwenden, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit.

Sollen gemäß dieser Nummer gekennzeichnete Tiere über das Alter von zwölf Monaten hinaus gehalten werden oder sind sie für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt, so müssen sie gemäß den Nummern 1 bis 4 gekennzeichnet werden, so dass für jedes Tier eine lückenlose Rückverfolgbarkeit bis zum Herkunftsbetrieb gewährleistet ist.

B. Bestandsregister

  1. Ab dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts enthält das Bestandsregister mindestens folgende Angaben:
    1. Kenncode des Betriebs,
    2. Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,
    3. Produktionsrichtung,
    4. Ergebnis der letzten Zählung gemäß Artikel 7 und Datum, an dem sie durchgeführt wurde,
    5. Name und Anschrift des Tierhalters,
    6. für abgehende Tiere:
      1. Name des Transportunternehmers,
      2. amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden,
      3. Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder, für Tiere, die zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Angabe des Schlachthofs und Verbringungsdatum, oder eine gleich lautende Zweitausfertigung;

      oder beglaubigte Abschrift des Begleitdokuments gemäß Artikel 6,

    7. für zugehende Tiere Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum,
    8. gegebenenfalls Angaben über Ersetzungen von Kennzeichen.
  2. Ab dem 31. Dezember 2009 enthält das Bestandsregister mindestens die folgenden aktuellen Informationen zu den einzelnen Tieren, die nach diesem Zeitpunkt geboren wurden:
    1. Kenncode des Tieres,
    2. im Herkunftsbetrieb: Geburtsjahr und Zeitpunkt der Kennzeichnung,
    3. Todesmonat und -jahr, sofern das Tier im Betrieb gestorben ist,
    4. Rasse und Genotyp (soweit bekannt).

    Für gemäß Abschnitt A Nummer 7 gekennzeichnete Tiere muss das Register für jede Partie Tiere mit derselben Kennzeichnung die Angaben gemäß den vorstehenden Buchstaben a bis d sowie die Anzahl der Tiere enthalten.

  3. Das Bestandsregister muss den Namen und die Unterschrift der von der zuständigen Behörde benannten oder bevollmächtigten Person, die das Register überprüft hat, sowie das Datum der Überprüfung enthalten.

C. Begleitdokument 12

  1. Das Begleitdokument wird von dem Tierhalter auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde festgelegten Modells erstellt. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Kenncode des Betriebs,
    2. Name und Anschrift des Tierhalters,
    3. Gesamtzahl der verbrachten Tiere,
    4. Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder des nächsten Tierhalters oder, wenn die Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Name und Standort des Schlachthofs, oder - bei Wanderhaltung - Bestimmungsort,
    5. Daten des benutzten Transportmittels und des Transportunternehmers einschließlich seiner Zulassungsnummer,
    6. Verbringungsdatum,
    7. Unterschrift des Tierhalters.
  2. Ab 1. Januar 2011 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts erfasst der Halter des Herkunftsbetriebs auf dem Begleitdokument den individuellen Kenncode jedes Tieres gemäß den Anforderungen in Abschnitt A Nummern 1 bis 6 vor der Verbringung.

    Abweichend von den Bestimmungen im ersten Unterabsatz kann die zuständige Behörde bei Verbringungen, die nicht im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels erfolgen, genehmigen, dass die Erfassung des individuellen Kenncodes jedes Tieres im Namen des Tierhalters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb vorgenommen wird:

    1. Die Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;
    2. der Bestimmungsbetrieb ist von der zuständigen Behörde befugt, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;
    3. durch entsprechende Verfahren wird sichergestellt, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs
      1. der individuelle Kenncode jedes Tieres gemäß Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe a im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;
      2. der zuständigen Behörde die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, damit sie die elektronische Datenbank gemäß Abschnitt D Nummer 2 aktualisieren kann.
  3. Bei Tieren, die bis zum 31. Dezember 2009 geboren wurden, besteht keine Pflicht zur Aufnahme der unter der vorstehenden Nummer 2 vorgesehenen Angaben
    1. bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren (das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf),
    2. bis zum 31. Dezember 2014 bei allen anderen Arten der Verbringung.

D. Elektronische Datenbank

  1. Die elektronische Datenbank enthält für jeden Betrieb mindestens folgende Daten:
    1. Kenncode des Betriebs,
    2. Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,
    3. Name, Anschrift und Tätigkeit des Tierhalters,
    4. Tierart,
    5. Produktionsrichtung,
    6. das Ergebnis der Zählung der Tiere gemäß Artikel 7 Absatz 2 und das Datum, an dem diese Zählung durchgeführt wurde, außer in Mitgliedstaaten, in denen der individuelle Kenncode jedes in einem Betrieb gehaltenen Tieres in der zentralisierten elektronischen Datenbank erfasst ist.
    7. ein Datenfeld, in das die zuständige Behörde tierseuchenrechtliche Informationen (beispielsweise Angaben über Verbringungsbeschränkungen, Gesundheitsstatus oder andere im Rahmen gemeinschaftlicher oder nationaler Programme relevante Informationen) eintragen kann.
  2. Gemäß Artikel 8 wird jede einzelne Tierverbringung in der Datenbank erfasst.

    Dabei sind mindestens folgende Angaben einzugeben:

    1. Zahl der verbrachten Tiere,
    2. Kenncode des Herkunftsbetriebs,
    3. Verbringungsdatum,
    4. Kenncode des Bestimmungsbetriebs,
    5. Ankunftsdatum.

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1)

ÖsterreichAT040
BelgienBE056
BulgarienBG100
KroatienHR191
ZypernCY196
Tschechische RepublikCZ203
DänemarkDK208
EstlandEE233
FinnlandFI246
FrankreichFR250
DeutschlandDE276
GriechenlandEL300
UngarnHU348
IrlandIE372
ItalienIT380
LettlandLV428
LitauenLT440
LuxemburgLU442
MaltaMT470
NiederlandeNL528
PolenPL616
PortugalPT620
RumänienRO642
SlowakeiSK703
SlowenienSI705
SpanienES724
SchwedenSE752
Vereinigtes KönigreichUK826

2) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.


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