umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG (2)
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Kapitel V
Transaktionen

Abschnitt 1 10
- gestrichen -

Artikel 38 - gestrichen - 10

Artikel 39 - gestrichen - 10

Artikel 40 - gestrichen - 10

Artikel 41 - gestrichen - 10

Artikel 42 - gestrichen - 10

Artikel 43 - gestrichen - 10

Abschnitt 2
Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume

Artikel 44 Nationale Zuteilungstabelle (2008-2012 und darauf folgende Fünfjahreszeiträume) 07

  1. Bis zum 1. Januar 2007 sowie mindestens 12 Monate vor Beginn jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums, jeweils bis zum 1. Januar, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seine nationale Zuteilungstabelle, entsprechend der Entscheidung nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG. Wurde diese Tabelle auf der Grundlage des der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplans erstellt (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.
  2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Korrektur ihrer nationalen Zuteilungspläne sowie die entsprechenden Korrekturen der nationalen Zuteilungstabellen mit. Stützt sich die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle auf den der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan (und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert) und ergibt sie sich aus einer Datenverbesserung, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffende Korrektur in die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

    Alle Korrekturen dieser Art erfolgen, soweit sie sich auf neue Marktteilnehmer beziehen, nach den Verfahrenvorschriften für die automatische Änderung nationaler Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa dieser Verordnung.

    Korrekturen dieser Art, die sich nicht auf neue Marktteilnehmer beziehen, erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung.

    In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit. Lehnt die Kommission diese Korrektur nicht nach dem Verfahren von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ab, so weist sie den Zentralverwalter an, die Korrektur nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung in die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

  3. Nach jeder Korrektur gemäß Absatz 2, die nach der Vergabe von Zertifikaten gemäß Artikel 45 vorgenommen wird und durch die sich die Gesamtmenge der nach Artikel 45 für den Zeitraum 2008-2012 oder darauf folgende Fünfjahreszeiträume vergebenen Zertifikate reduziert, wandelt der Registerführer die von der zuständigen Behörde angegebene Anzahl von Zertifikaten in AAU um, indem er den Zertifikat-Bestandteil aus der eindeutigen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, entfernt.

Die Korrektur findet im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Korrektur der Anzahl der Zertifikate statt.

Artikel 45 Vergabe von Zertifikaten

Nach Aufnahme der nationalen Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und vorbehaltlich Artikel 44 Absatz 2 vergibt der Registerführer bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008-2012 und danach bis zum 28. Februar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums die Gesamtmenge der im nationalen Zuteilungsplan aufgeführten Zertifikate und nimmt sie in das Konto der Vertragspartei auf, indem er die gleiche Menge an AAU aus diesem Konto in Zertifikate umwandelt.

Diese Umwandlung geschieht durch Hinzufügung des Zertifikat-Bestandteils zur eindeutigen Einheitenkennung der entsprechenden AAU, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst.

Die Vergabe von Zertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume findet im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Vergabe von Zertifikaten (ab 2008-2012) statt.

Artikel 46 Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber 07

Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 überträgt der Registerführer bis 28. Februar 2008 sowie bis 28. Februar jedes darauf folgenden Jahres den Anteil der

Gesamtmenge der von einem Registerführer gemäß Artikel 45 vergebenen Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das jeweilige Betreiberkonto, der der entsprechenden Anlage für das betreffende Jahr gemäß dem einschlägigen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde.

Soweit dies im nationalen Zuteilungsplan des betreffenden Mitgliedstaats für eine bestimmte Anlage vorgesehen ist, kann der Registerführer diesen Anteil jedes Jahr auch zu einem späteren Zeitpunkt übertragen.

Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zertifikaten zugeteilt.

Artikel 47 Rückgabe von Zertifikaten auf Anweisung der zuständigen Behörde

Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, gibt er den gesamten Anteil an der Gesamtmenge der nach Artikel 45 vergebenen Zertifikate, der einer Anlage für ein bestimmtes Jahr zugeteilt worden war, oder einen Teil davon zurück, indem er die Anzahl der zurückgegebenen Zertifikate in den Teil der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate einträgt, der für die jeweilige Anlage und das entsprechende Jahr vorgesehen ist. Die zurückgegebenen Zertifikate verbleiben im Konto der Vertragspartei.

Auf Anweisung der zuständigen Behörde zurückgegebene Zertifikate sind im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Zuteilung von Zertifikaten abzugeben.

Artikel 48 Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer 07

Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so überträgt er einen Teil der Zertifikate, die er gemäß Artikel 45 vergeben hat und die im Konto der Vertragspartei verbucht sind, gemäß dem in dem einschlägigen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle für den betreffenden Marktteilnehmer für das betreffende Jahr auf das Betreiberkonto dieses Marktteilnehmers.

Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zertifikaten übertragen.

Artikel 48a Zuteilung von Zertifikaten nach ihrem Verkauf durch einen Mitgliedstaat 07

Erhält ein Registerführer nach dem Verkauf von Zertifikaten im Besitz eines Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so überträgt er einen Teil der Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das Personenkonto oder das Betreiberkonto des Käufers der Zertifikate.

Zertifikate, die innerhalb ein und desselben Registers übertragen werden, werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den Vorgang des "internen Transfers" übertragen. Zertifikate, die von Register zu Register übertragen werden, werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den Vorgang des "externen Transfers (ab 2008-2012)" übertragen.

Abschnitt 3
Übertragung und Berechtigung

Artikel 49 Übertragung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber 10

  1. Übertragungen zwischen Konten gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 nimmt der Registerführer wie folgt vor:
    1. innerhalb seines Registers auf Antrag eines Kontoinhabers, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die interne Übertragung;
    2. - gestrichen -
    3. von einem Register auf ein anderes auf Antrag eines Kontoinhabers bei Zertifikaten, die für den Zeitraum 2008-2012 oder darauf folgende Fünfjahreszeiträume vergeben wurden, sowie bei Kyoto-Einheiten, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die externe Übertragung (ab 2008-2012).
  2. Zertifikate können von einem Konto eines Registers nur dann auf ein Konto im Register eines Drittlandes oder im CDM-Register übertragen werden (oder von einem Konto im Register eines Drittlandes oder im CDM-Register erworben werden), wenn ein Abkommen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurde und die Übertragungen von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen dieses Abkommens entsprechen.

Artikel 50 Berechtigung und Reserve für den Verpflichtungszeitraum 07

  1. Ein Mitgliedstaat kann ERU oder AAU erst übertragen oder erwerben bzw. CER verwenden, wenn 16 Monate nach der Vorlage des Berichts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG vergangen sind oder das Sekretariat des UNFCCC diesem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass keine Verfahren wegen Nichteinhaltung eingeleitet werden.
    Besteht zwischen der Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Kommunikationsverbindung im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung, so kann ein Mitgliedstaat ERU oder AAU erst 16 Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG übertragen oder erwerben, es sei denn, das Sekretariat des UNFCCC hat diesem Mitgliedstaat mitgeteilt, dass keine Verfahren wegen Nichteinhaltung eingeleitet werden.
  2. Liegt ab dem 1. Januar 2008 der Bestand der für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum gültigen ERU, CER, AAU und RMU in den Konten der Vertragsparteien, Betreiberkonten, Personenkonten und Ausbuchungskonten eines Mitgliedstaats weniger als 1 % über der Reserve für den Verpflichtungszeitraum (90 % der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder 100 % des Fünffachen des zuletzt geprüften Bestands, je nachdem, welcher Wert niedriger ist), so macht der Zentralverwalter dem Mitgliedstaat davon Mitteilung.

Abschnitt 4
Geprüfte Emissionen

Artikel 51 Geprüfte Emissionen einer Anlage 07

(1) Wird der Bericht eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage in einem vorangegangenen Jahr nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG bei der Prüfung als zufrieden stellend eingestuft, so trägt jede prüfende Instanz, einschließlich der als solche fungierenden zuständigen Behörden, die geprüften Emissionen dieser Anlage für das jeweilige Jahr nach den Verfahrensvorschriften von Anhang VIII dieser Verordnung für Vorgänge in Bezug auf die Aktualisierung der geprüften Emissionen in den Abschnitt der Tabelle für geprüfte Emissionen ein, der für die betreffende Anlage und das betreffende Jahr vorgesehen ist, bzw. genehmigt einen solchen Eintrag.

(2) Der Registerführer kann den Eintrag der geprüften Jahresemissionen einer Anlage untersagen, bis die zuständige Behörde den von den Betreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für diese Anlage vorgelegten verifizierten Emissionsbericht erhalten und das Register befähigt hat, die geprüften Jahresemissionen aufzunehmen. Um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde den Registerführer anweisen, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr zu korrigieren, indem er die korrigierten geprüften Emissionen der betreffenden Anlage für das betreffende Jahr nach den Verfahrensvorschriften von Anhang VIII dieser Verordnung für Vorgänge in Bezug auf die Aktualisierung geprüfter Emissionen in den Abschnitt der Tabelle für geprüfte Emissionen einträgt, der für diese Anlage und das betreffende Jahr vorgesehen ist.

(3) Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde die Anweisung, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr nach dem Termin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der Gesamtemissionen der Anlage für dieses vorangegangene Jahr zu korrigieren, so genehmigt der Zentralverwalter diese Korrektur nur, wenn ihm der Beschluss der zuständigen Behörde über den neuen Stand der Einhaltung der Anlage nach Korrektur der geprüften Emissionen mitgeteilt wurde.

Abschnitt 5
Rückgabe von Zertifikaten

Artikel 52 Rückgabe von Zertifikaten

Ein Betreiber gibt Zertifikate für eine Anlage dadurch zurück, dass er beim Registerführer beantragt bzw., wenn dies in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates vorgesehen ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass er beantragt,

  1. eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten für ein bestimmtes Jahr von dem jeweiligen Betreiberkonto des Registers auf das Konto der Vertragspartei zu übertragen
  2. und die Anzahl der übertragenen Zertifikate in den Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate einzutragen, die für die jeweilige Anlage und das jeweilige Jahr bestimmt sind.

Übertragung und Eintrag müssen im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Rückgabe von Zertifikaten vorgenommen werden.

Artikel 53 Verwendung von CER und ERU 08 10

Ein Betreiber verwendet CER und ERU im Einklang mit Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anlage, indem er beim Registerführer beantragt,

  1. eine bestimmte Anzahl von CER bzw. ERU für ein bestimmtes Jahr von dem jeweiligen Betreiberkonto in diesem Register auf das Konto der Vertragspartei zu übertragen
  2. und die Anzahl der übertragenen CER bzw. ERU in den Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate einzutragen, die für die jeweilige Anlage und das jeweilige Jahr bestimmt sind.

Der Registerverwalter akzeptiert Anträge auf Rückgabe von CER und ERU nur bis zu dem Prozentsatz der Zuteilung der jeweiligen Anlage, der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist. Das CITL lehnt jeden Antrag auf Rückgabe von CER und ERU ab, der dazu führen würde, dass die zulässige Höchstmenge CER und ERU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgegeben werden können, überschritten wird, oder der dazu führen würde, dass CER oder ERU zurückgegeben werden, die gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG nicht abgegeben werden dürfen.

Übertragung und Eintrag müssen im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Rückgabe von Zertifikaten vorgenommen werden.

Einmal zurückgegebene CER oder ERU dürfen nicht erneut zurückgegeben und nicht auf Betreiber- oder Personenkonten im EU-EHS übertragen werden.

Zurückgegebene CER und ERU dürfen nur in ein Ausbuchungskonto übertragen werden.

Artikel 54 - gestrichen - 10

Artikel 55 Berechnungen zum Stand der Einhaltung 07

Bei einem Eintrag in den für eine bestimmte Anlage vorgesehenen Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate oder geprüfte Emissionen ermittelt der Registerführer

  1. den Stand der Einhaltung der betreffenden Anlage für die Jahre 2005, 2006 und 2007 durch Berechnung der Summe aller gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für die Jahre 2005-2007 abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen im laufenden Fünfjahreszeitraum bis zum und einschließlich dem laufenden Jahr;
  2. den Stand der Einhaltung der betreffenden Anlage für das Jahr 2008 ff. durch Berechnung der Summe aller gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den geltenden Zeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen ab dem Jahr 2008 bis zum und einschließlich dem laufenden Jahr, zuzüglich eines Berichtigungsfaktors.

Der Berichtigungsfaktor gemäß Buchstabe b entspricht Null, wenn die Zahl für das Jahr 2007 größer als Null war, entspricht jedoch der Zahl für 2007, wenn diese kleiner oder gleich Null ist.

Artikel 56 Einträge in die Tabelle des Stands der Einhaltung

  1. Der Registerführer trägt die gemäß Artikel 55 jährlich für eine Anlage berechnete Zahl zum Stand der Einhaltung in den Abschnitt der Tabelle zum Stand der Einhaltung ein, der für diese Anlage bestimmt ist.
  2. Am 1. Mai 2006 und am 1. Mai jedes darauf folgenden Jahres übermittelt der Registerführer der zuständigen Behörde die Tabelle zum Stand der Einhaltung. Ferner teilt der Registerführer der zuständigen Behörde alle Änderungen der Einträge in die Tabelle des Stands der Einhaltung für vergangene Jahre mit.

Artikel 57 Einträge in die Tabelle der geprüften Emissionen 07

Ist am 1. Mai 2006 und am 1. Mai jedes darauf folgenden Jahres für eine Anlage für ein vorangegangenes Jahr in der Tabelle für geprüfte Emissionen kein Eintrag für geprüfte Emissionen vorhanden, so können etwaige gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelte Ersatzemissionswerte nur in die genannte Tabelle eingetragen werden, wenn sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG berechnet wurden.

Abschnitt 6
Löschung und Ausbuchung

Artikel 58 - gestrichen - 07 10

Artikel 59 Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate für den Zeitraum 2008-2012 und darauf folgende Zeiträume 07

(1) Bis 30. Juni 2009 und bis 30. Juni jedes darauf folgenden Jahres löscht der Registerführer für den Zeitraum 2008-2012 und jeden darauf folgenden Fünfjahreszeitraum zurückgegebene Zertifikate, indem er

  1. die Anzahl der für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum vergebenen und im Konto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate, die gemäß dem Eintrag in der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate (Einträge ab dem 1. Januar des ersten Jahres des einschlägigen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und Einträge ab dem 1. Juni des Vorjahres bis 31. Mai jedes der folgenden Jahre) der Gesamtzahl der gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, in AAU umwandelt. Dies geschieht durch Entfernung nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge für die "Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008-2012)" des Zertifikat-Bestandteils der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, und
  2. die Anzahl von Kyoto-Einheiten der von der zuständigen Behörde benannten Art (mit Ausnahme der Kyoto-Einheiten im Zusammenhang mit Projekten gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ), die gemäß dem Eintrag in der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate (Einträge ab dem 1. Januar des ersten Jahres des einschlägigen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und Einträge ab dem 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai jedes der folgenden Jahre) der Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52 und 53 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die "Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008-2012)" vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den jeweiligen Zeitraum überträgt.

(2) Nach dem 30. Juni 2013 und dem 30. Juni des Jahres, das nach Ablauf jedes folgenden Fünfjahreszeitraums beginnt, kann der Registerführer Zertifikate, die Betreibern noch nicht zugeteilt wurden, ausbuchen, indem er sie durch Entfernung des Zertifikat-Bestandteils aus der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für die "Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008-2012)" in AAU umwandelt und nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die "Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008-2012)" vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den jeweiligen Zeitraum überträgt.

Abschnitt 7 10
- gestrichen -

Artikel 60 - gestrichen - 07 10

Artikel 61 - gestrichen - 07 10

Abschnitt 8
Freiwillige Löschung und Ausbuchung

Artikel 62 - gestrichen - 10

Artikel 63 Ausbuchung von Kyoto-Einheiten 07

  1. Erhält ein Registerführer von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats eine entsprechende Anweisung, so überträgt er die von dieser Stelle angegebenen Mengen und Arten von Kyoto-Einheiten, die nicht bereits gemäß Artikel 59 ausgebucht wurden, nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die "Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008-2012)" vom Konto der Vertragspartei auf das entsprechende Ausbuchungskonto in seinem Register.
  2. Erhält ein Registerführer von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates eine entsprechende Anweisung, überträgt er die von dieser Stelle angegebenen Mengen und Arten von Kyoto-Einheiten, die noch nicht gemäß Artikel 59 aus dem Konto der Vertragspartei ausgebucht sind, auf das entsprechende Ausbuchungskonto in seinem Register, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Ausbuchung (ab 2008-2012).
  3. Betreiber und Personen können keine Zertifikate von ihrem Betreiberkonto bzw. Personenkonto auf ein Ausbuchungskonto übertragen.
  4. In einem Ausbuchungskonto verbuchte Kyoto-Einheiten können auf kein anderes Konto des Registrierungssystems, des CDM-Registers oder des Registers eines Drittlandes übertragen werden.

Kapitel Va
Führung von Registern von Mitgliedstaaten, die keine AAU Besitzen
07

Artikel 63a Führung von Registern von Mitgliedstaaten, die keine AAU besitzen

(1) Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zur Übertragung und zum Erwerb von ERU und AAU und zur Verwendung von CER nach Maßgabe des Beschlusses 11/CMP.1 des Kyoto-Protokolls des UNFCCC nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben, erstellen und führen ihre Register im Einklang mit dem Gemeinschaftsregister. Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 30 Absatz 1, die Artikel 34, 35 und 36, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45, Artikel 49 Absatz 1 sowie die Artikel 59, 60, 61 und 65 gelten nicht für diese Register.

(2) Ab 1. Januar 2008 müssen die gemäß Absatz 1 geführten Register in der Lage sein, alle sie betreffenden Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX, X, XI und XIa auszuführen.

Artikel 63b Kommunikationsverbindung zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

Gemäß Artikel 63a geführte Registern kommunizieren mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft über eine vom Gemeinschaftsregister hergestellte Kommunikationsverbindung.

Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindung, sobald die Prüfverfahren gemäß Anhang VIII und die einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV erfolgreich abgeschlossen wurden, und unterrichtet den Führer des Gemeinschaftsregisters entsprechend.

Artikel 63c Gemäß Artikel 63a geführte Register: Feststellung von Anomalien und Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC teilt einem gemäß Artikel 63a geführten Register etwaige Anomalien, die bei einem von diesem Register eingeleiteten Vorgang festgestellt wurden, über den Führer des Gemeinschaftsregisters mit.

Das gemäß Artikel 63a geführte Register beendet den Vorgang, und der Führer des Gemeinschaftsregisters informiert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC entsprechend. Der Führer des gemäß Artikel 63a geführten Registers und etwaige andere betroffene Registerführer teilen den betreffenden Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde.

Artikel 63d Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

Besteht zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen eine Kommunikationsverbindung und werden Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet, so gelten diese Vorgänge als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.

In allen anderen Fällen gelten die Vorgänge gemäß den Anhängen VIII und XIa als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.

Artikel 63e Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen innerhalb von Registern

Alle Vorgänge gemäß Anhang IX gelten - abgesehen vom externen Transfer - als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten haben, dass das gemäß Artikel 63a geführte Register seine Einträge im Sinne des Vorschlags aktualisiert hat.

Bis zur Herstellung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch alle Vorgänge gemäß Anhang IX - abgesehen vom externen Transfer - als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten hat, dass das gemäß Artikel 63a geführte Register seine Einträge im Sinne seines eigenen Vorschlags aktualisiert hat.

Artikel 63f Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss des Vorgangs des externen Transfers

Ein externer Transfer, an dem ein gemäß Artikel 63a geführtes Register beteiligt ist, gilt als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister (oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem einleitenden Register um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt), übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Empfängerregister (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Einträge im Sinne des Vorschlags des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

Bis zur Herstellung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gilt ein externer Transfer, an dem ein gemäß Artikel 63a geführtes Register beteiligt ist, als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister (oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem einleitenden Register um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt), übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Empfängerregister (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Einträge im Sinne des Vorschlags des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

Artikel 63g Gemäß Artikel 63a geführte Register: Authentifizierung

Die Identität von gemäß Artikel 63a geführten Registern wird anhand von digitalen Zertifikaten, die vom Sekretariat des UNFCCC vergeben werden, über das Gemeinschaftsregister oder eine von diesem entsprechend bevollmächtigte Stelle bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC authentifiziert.

Bis die Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt ist, werden sie jedoch über das Gemeinschaftsregister anhand von digitalen Zertifikaten sowie Benutzernamen und Passwörtern im Sinne von Anhang XV bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC authentifiziert. Die Kommission bzw. eine von ihr entsprechend bevollmächtigte Stelle fungiert als Zertifizierungsstelle für alle digitalen Zertifikate und vergibt die Benutzernamen und Passwörter.

Artikel 63h Sondervorschriften für bestimmte Verpflichtungen von Führern von gemäß Artikel 63a geführten Registern

Im Falle von gemäß Artikel 63a geführten Registern werden die in Artikel 71 und Artikel 72 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen von Registerführern vom Führer des Gemeinschaftsregisters wahrgenommen.

Artikel 63i Gemäß Artikel 63a verwaltete Register: Konten 08

(1) Gemäß Artikel 63a verwaltete Register müssen mindestens zwei gemäß Artikel 12 eingerichtete Konten von Vertragsparteien enthalten.

(2) Eines dieser Konten wird als Portal-Hinterlegungskonto (gateway deposit account) bezeichnet. Nur im Portal-Hinterlegungskonto können Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 verbucht werden.

(3) In Betreiber- und Personenkonten in gemäß Artikel 63a verwalteten Registern können Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1, Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0, Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 und, soweit dies nach geltendem Staats- oder Gemeinschaftsrecht zugelassen ist, CER oder ERU verbucht werden. Die Inhaber dieser Konten dürfen keine Transaktionen mit Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 einleiten, außer zur Umwandlung in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und in Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 sowie zur externen Übertragung in nicht gemäß Artikel 63a verwaltete Register.

Artikel 63j Gemäß Artikel 63a geführte Register: Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume

Nach einer etwaigen Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Artikel 44 Absatz 2, die im Anschluss an die Vergabe der Zertifikate gemäß Artikel 45 vorgenommen wurde und mit der die Gesamtmenge der für den Zeitraum 2008-2012 bzw. für die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume gemäß Artikel 45 vergebenen Zertifikate reduziert wird, übertragen gemäß Artikel 63a geführte Register die von der zuständigen Behörde festgesetzte Anzahl Zertifikate von den Besitzkonten gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 63i, in denen die Zertifikate verbucht sind, auf das Löschungskonto des Gemeinschaftsregisters für den betreffenden Zeitraum.

Artikel 63k Gemäß Artikel 63a geführte Register: Vergabe von Zertifikaten

Nach Aufnahme der nationalen Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vergibt der Registerführer vorbehaltlich von Artikel 44 Absatz 2 bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008-2012 und bis zum 28. Februar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums die Gesamtzahl aller in der nationalen Zuteilungstabelle geführten Zertifikate und registriert sie im Besitzkonto der Vertragspartei.

Bei der Vergabe der Zertifikate teilt der Registerverwalter jedem Zertifikat eine individuelle Einheitenkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, wobei die anfängliche Einheit von der Art 0 und die zusätzliche Einheit von der Art 4 ist.

Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge zur Vergabe von Zertifikaten (Register im Sinne von Artikel 63a) vergeben.

Artikel 63l Gemäß Artikel 63a geführte Register: Übertragungen von Zertifikaten zwischen Betreiberkonten in gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registernn 08

(1) Auf Antrag des Kontoinhabers übertragen gemäß Artikel 63a verwaltete Register nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang IX für den internen Transfer Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 zwischen einem Konto innerhalb des Registers oder zwischen zwei gemäß Artikel 63a verwalteten Registern.

(2) Gemäß Artikel 63a verwaltete Register übertragen keine Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 in nicht gemäß Artikel 63a verwaltete Register.

(3) Auf Antrag des Kontoinhabers übertragen gemäß Artikel 63a verwaltete Register nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang IX für den externen Transfer Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 in nicht gemäß Artikel 63a verwaltete Register.

(4) Gemäß Artikel 63a verwaltete Register übertragen keine Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 auf andere Konten im Register oder in anderen gemäß Artikel 63a verwalteten Registern, ausgenommen zur Umwandlung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4.

Artikel 63la Umwandlung von Zertifikaten

(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers wandelt der Verwalter eines gemäß Artikel 63a verwalteten Registers nach den Verfahrensvorschriften für die Umwandlung von Zertifikaten in Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 Zertifikate in seinem Register mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 um, indem

  1. die umzuwandelnden Zertifikate in das Portal-Hinterlegungskonto des Register überträgt; und
  2. eine gleichwertige Menge Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 auf das Konto bucht, von dem die umzuwandelnden Zertifikate übertragen wurden.

(2) Erhält der Verwalter eines gemäß Artikel 63a verwalteten Registers den Antrag eines Kontoinhabers auf Umwandlung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1, so prüft er, ob die beantragte umzuwandelnde Menge dem Kontostand des Portal-Hinterlegungskontos entspricht oder geringer ist. Ist die beantragte umzuwandelnde Menge größer als der Kontostand des Portal-Hinterlegungskontos, so lehnt der Registerverwalter die Transaktion ab. In anderen Fällen führt der Registerverwalter die vom Kontoinhaber beantragte Transaktion nach den Verfahrensvorschriften für die Umwandlung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 aus, indem er

  1. die umzuwandelnden Zertifikate in das Löschungskonto überträgt; und
  2. eine gleichwertige Menge Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 auf das Konto überträgt, von dem die umzuwandelnden Zertifikate übertragen wurden.

(3) Der Verwalter des Gemeinschaftsregisters kann AAU in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 umwandeln und überträgt alle auf diese Weise umgewandelten Zertifikate in ein Portal-Hinterlegungskonto. Zertifikate, die sich nach dem 30. Juni des auf den Zeitraum 2008-2012 und auf die nachfolgenden Zeiträume folgenden Jahres noch im Portal-Hinterlegungskonto befinden, werden in das Gemeinschaftsregister übertragen.

(4) Der Zentralverwalter stellt den Verwaltern von gemäß Artikel 63a verwalteten Registern das für den Austausch von Daten über die Umwandlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zwischen diesen Registern und den Transaktionsprotokolliereinrichtungen erforderliche Datenaustauschformat zur Verfügung.

Artikel 63m Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung im Sinne von Artikel 58 bzw. Artikel 62

Eine Löschung und Ausbuchung im Sinne von Artikel 58 oder eine freiwillige Löschung im Sinne von Artikel 62 wird vom Führer eines gemäß Artikel 63a geführten Registers durch Übertragung von Zertifikaten im Sinne von Artikel 58 bzw. 62 auf das Löschungskonto oder das Ausbuchungskonto des Gemeinschaftsregisters vorgenommen.

Artikel 63n Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate und CER für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Zeiträume

(1) Bis 30. Juni 2009 und am 30. Juni jedes darauf folgenden Jahres löscht der Führer eines gemäß Artikel 63a geführten Registers gemäß den Artikeln 52 und 53 einen Teil der im Besitzkonto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate und CER.

Der Zahl der zu löschenden Zertifikate und CER muss der Gesamtzahl der zurückgegebenen Zertifikate entsprechen, die nach dem 1. Januar des ersten Jahres des maßgeblichen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und nach dem 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai jedes darauf folgenden Jahre in die Tabelle für zurückgegebene Zertifikate eingetragen wurde.

(2) Die Löschung erfolgt durch Übertragung der Zertifikate und CER, mit Ausnahme von CER aus Projekten im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, vom Besitzkonto der Vertragspartei auf des Ausbuchungskonto des Gemeinschaftsregister für den betreffenden Zeitraum und nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für "Ausbuchungen (Register im Sinne von Artikel 63a)".

Artikel 63o - gestrichen - 08

Artikel 63p Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ersetzung von für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Zeiträume vergebenen Zertifikaten

(1) Am 1. Mai 2013 und danach am 1. Mai des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums löschen und ersetzen Führer von gemäß Artikel 63a geführten Registern Zertifikate in ihren Registern nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten, indem sie

  1. die Anzahl Zertifikate von den in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 63i genannten Besitzkonten der Vertragsparteien auf das Löschungskonto des Gemeinschaftsregisters für den betreffenden Zeitraum übertragen, die der Zahl der für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum vergebenen Zertifikate, abzüglich der Zahl der gemäß Artikel 52 seit dem 31. Mai des Vorjahres zurückgegebenen Zertifikaten, entspricht;
  2. für das Besitzkonto der Vertragspartei eine gleiche Anzahl Ersatzzertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 für den laufenden Zeitraum vergeben und jedem dieser Zertifikate eine individuelle Einheitenkennung zuteilen, die die Bestandteile gemäß Anhang VI enthält;
  3. die Zahl der gemäß Buchstabe b für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate vom Besitzkonto der Vertragspartei auf die Betreiberkonten und Personenkonten, von denen gemäß Buchstabe a Zertifikate übertragen wurden, übertragen, die der Zahl der von diesen Konten gemäß Buchstabe a übertragenen Zertifikate entspricht.

Kapitel VI
Sicherheitsnormen, Authentifizierung und Zugangsrechte

Artikel 64 Sicherheitsnormen

  1. Für alle Register gelten die in Anhang XV dargelegten Sicherheitsnormen.
  2. Für die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gelten ebenfalls die in Anhang XV dargelegten Sicherheitsnormen.

Artikel 65 Authentifizierung

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft verwenden für die Authentifizierung ihrer Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gegenüber der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC die vom UNFCCC-Sekretariat oder einer von diesem benannten Stelle ausgestellten digitalen Zertifikate.

Ab dem 1. Januar 2005 und bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC wird die Identität der einzelnen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft mittels der in Anhang XV beschriebenen digitalen Zertifikate, Benutzernamen und Passwörter authentifiziert. Die Kommission bzw. eine von ihr benannte Stelle fungiert als Zertifizierungsstelle für sämtliche digitalen Zertifikate und verteilt die Benutzernamen und Passwörter.

Artikel 66 Zugang zu den Registern

  1. Den Bevollmächtigten wird ausschließlich zu den Konten eines Registers Zugang gewährt, bei denen sie zugangsberechtigt sind, und sie können nur die Veranlassung der Vorgänge beantragen, deren Beantragung ihnen gemäß Artikel 23 zusteht. Der Zugang findet über einen gesicherten Bereich der Internetseiten des jeweiligen Registers statt bzw. die Anträge werden über diesen Bereich gestellt.
    Der Registerführer weist jedem Bevollmächtigten einen Benutzernamen und ein Passwort zu, damit dieser in dem ihm zustehenden Umfang Zugang zu Konten bzw. Vorgängen hat. Die Registerführer können zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sein müssen.
  2. Die Registerführer können davon ausgehen, dass es sich bei einem Benutzer, der einen Benutzernamen und das dazugehörige Passwort eingegeben hat, um den unter dem jeweiligen Benutzernamen und Passwort registrierten Bevollmächtigten handelt, es sei denn, der Bevollmächtigte unterrichtet den Registerführer davon, dass die Sicherheit seines Passworts nicht mehr gewährleistet ist, und fordert ein neues an. Der Registerführer vergibt dann unverzüglich ein neues Passwort.
  3. Der Registerführer stellt sicher, dass der gesicherte Bereich der Register-Webseiten über jeden Computer mittels eines allgemein verfügbaren Internet-Browsers zugänglich ist. Die Kommunikation zwischen den Bevollmächtigten und dem gesicherten Bereich der Register-Webseiten wird im Einklang mit den Sicherheitsnormen gemäß Anhang XV verschlüsselt.
  4. Der Registerführer ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den unbefugten Zugang zum gesicherten Bereich der Register-Webseite zu verhindern.

Artikel 67 Aussetzung des Zugangs zu Konten 10

  1. Der Zentralverwalter und jeder Registerführer kann die Nutzung des Passworts eines Bevollmächtigten für den Zugang zu Konten und Vorgängen, zu denen dieser normalerweise Zugang hätte, nur dann aussetzen, wenn der Bevollmächtigte
    1. versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist,
    2. wiederholt versucht hat, mit einem falschen Benutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu erhalten, oder
    3. versucht hat bzw. versucht, die Sicherheit des Registers oder des Registrierungssystems zu beeinträchtigen bzw. der Zentralverwalter oder Registerführer Grund hat, dies anzunehmen.
  2. Wird in einem Jahr ab 2006 zwischen dem 28. April und dem 30. April der Zugang zu einem Betreiberkonto nach Absatz 1 oder Artikel 69 ausgesetzt, gibt der Registerführer - wenn der Kontoinhaber dies beantragt und die Identität seines Bevollmächtigten entsprechend nachweist - die Anzahl von Zertifikaten zurück bzw. verwendet die Anzahl an CER und ERU, die der Kontoinhaber im Einklang mit dem in den Artikeln 52 und 53 sowie Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Rückgabe von Zertifikaten angibt.

(1a) Ein Verwalter kann den Zugang der Haupt- und Nebenbevollmächtigten für ein bestimmtes Konto sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

  1. Der Kontoinhaber ist ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;
  2. der Kontoinhaber hat seine Gebühren nicht gezahlt, oder
  3. der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;
  4. der Kontoinhaber hat den Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;
  5. der Kontoinhaber hat keine Belege im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben beigebracht;
  6. der Kontoinhaber verfügt nicht mehr über die erforderliche Mindestanzahl Kontobevollmächtigte für das Konto;
  7. der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Kontobevollmächtigter seinen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss;
  8. der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.

(1b) Der Registerführer kann den Zugang zu einem Personenkonto aussetzen, wenn er der Auffassung ist, dass die Kontoeröffnung auf Basis von Artikel 19 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen. Der Kontoinhaber kann gegen die Aussetzung innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder der staatsrechtlich zuständigen Stelle erheben, die den Registerführer entweder anweist, den Zugang wieder herzustellen, oder die Aussetzung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

(1c) Die zuständige Behörde oder - im Falle von Konten im Unionsregister - der Zentralverwalter kann den Verwalter ebenfalls anweisen, eine Aussetzung gemäß Absatz 1a vorzunehmen.

Kapitel VII
Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Informationen

Artikel 68 Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

Der Zentralverwalter und alle Registerführer ergreifen alle sinnvollen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

  1. das jeweilige Register für die Kontoinhaber 7 Tage pro Woche 24 Stunden täglich zugänglich ist, die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ebenfalls ununterbrochen aufrechterhalten wird, und Sicherungshardware und -software für einen eventuellen Ausfall der primären Hardware und Software bereit steht,
  2. das jeweilige Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft unverzüglich auf Anträge der Kontoinhaber reagieren.

Sie stellen ferner sicher, dass die jeweiligen Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft über robuste Systeme und Verfahren zur Sicherung der Informationen bzw. unverzüglichen Rückgewinnung der Daten und Wiederherstellung der Vorgänge im Katastrophenfall verfügen.

Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft müssen auf ein Minimum beschränkt werden.

Artikel 69 Aussetzung des Zugangs 11

Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft auszusetzen, und ein Registerführer kann den Zugang zu seinem Register aussetzen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass in Bezug auf die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder ein Register gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko besteht, das die Integrität der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, eines Registers oder des Registrierungssystems, einschließlich der Sicherungshard- und -Software gemäß Artikel 68 gefährdet.

Artikel 70 Benachrichtigung über eine Aussetzung des Zugangs 11

  1. Wird in Bezug auf die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen oder besteht ein Sicherheitsrisiko, das dazu führen kann, dass der Zugang ausgesetzt wird, so unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich die Registerführer über mögliche Risiken für die Register.
  2. Wird in Bezug auf ein Register gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen oder besteht ein Sicherheitsrisiko, das dazu führen kann, dass der Zugang ausgesetzt wird, so unterrichtet der zuständige Registerführer umgehend den Zentralverwalter, der seinerseits die anderen Registerführer umgehend über mögliche Risiken für die Register informiert.
  3. Stellt ein Registerführer fest, dass der Zugang zu Konten oder anderen Vorgängen des Registers ausgesetzt werden muss, teilt er dies den betroffenen Kontoinhabern und prüfenden Instanzen, dem Zentralverwalter und den anderen Registerführern möglichst früh im Voraus mit.
  4. Stellt der Zentralverwalter fest, dass der Zugang zu Vorgängen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ausgesetzt werden muss, teilt er dies den Registerführern so früh wie möglich im Voraus mit.
  5. Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen die wahrscheinliche Dauer der Aussetzung enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten des jeweiligen Registers bzw. der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eindeutig erkennbar sein.

Artikel 70a Aussetzung des Zugangs zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen 11

  1. Ein Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde handelnder Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten in dem von ihm verwalteten Register aussetzen, und zwar
    1. für die Dauer von maximal zwei Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate oder die Kyoto-Einheiten für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder für eine andere schwere Straftat genutzt wurden, oder
    2. auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.
  2. Der Verwalter unterrichtet die zuständige Durchsetzungsbehörde unverzüglich über die Aussetzung.
  3. Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften ebenfalls anweisen, eine Aussetzung zu verhängen.

Artikel 71 Testbereich der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

  1. Alle Registerführer richten einen Testbereich ein, in dem neue Registerversionen bzw. neue Register im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß Anhang XIII geprüft werden können, um sicherzustellen, dass
    1. die Prüfung einer neuen Registerversion bzw. eines neuen Registers durchgeführt wird, ohne dass für die Kontoinhaber die Verfügbarkeit der Registerversion bzw. des Registers, für die/das zum jeweiligen Zeitpunkt eine Kommunikationsverbindung zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC besteht, beeinträchtigt wird, und
    2. die Einrichtung und Aktivierung von Kommunikationsverbindungen zwischen einer neuen Registerversion bzw. einem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC für die Kontoinhaber so geringe Störungen wie möglich mit sich bringt.
  2. Der Zentralverwalter richtet einen Testbereich ein, um die in Absatz 1 genannten Prüfungen zu erleichtern.
  3. Die Registerführer und der Zentralverwalter stellen sicher, dass die Hardware und Software ihres jeweiligen Testbereichs die Leistung und Funktionalität der in Artikel 68 genannten primären Hardware und Software widerspiegeln.


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