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Regelwerk, EU 2004, Immissionssschutz/ Klimaschutz
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Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- EG-Registerverordnung -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2004 S. 1, ber. 2006 L 156 S. 19;
VO (EG) 916/2007- ABl. Nr. L 200 vom 01.08.2007 S. 5;
VO (EG) 994/2008 - ABl. Nr. L 271 vom 11.10.2008 S. 3 * Inkrafttreten;
VO (EU) 920/2010 - ABl. Nr. L 270 vom 14.10.2010 S. 1 * Inkrafttreten;
VO (EU) 1193/2011 - ABl. Nr. L 315 vom 29.11.2011 S. 1;
aufgehoben)



aufgehoben zum 01.01.2012 gemäß Artikel 79 der VO (EU) 920/2010 - Inkrafttreten;
aufgehoben zum 01.01.2012 gemäß Artikel 91 der VO (EG) 994/2008 - Inkrafttreten;

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es wird ein integriertes gemeinschaftsweites Registrierungssystem benötigt, das aus den gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG erstellten Registern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die die Register gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG einbeziehen, sowie der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie besteht, das sicherstellen soll, dass bei der Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten keine Unregelmäßigkeiten auftreten und die Transaktionen mit den Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind.

(2) Entsprechend der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 3 und dem Beschluss 19/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC sind regelmäßig einschlägige Berichte zu veröffentlichen, in denen der Öffentlichkeit - vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsregelungen - Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem zugänglich gemacht werden.

(3) Im Zusammenhang mit Informationen und ihrer Verarbeitung im Rahmen dieser Verordnung sind gegebenenfalls die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4, die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation 5 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 6 zu beachten.

(4) Jedes Register umfasst für jeden Verpflichtungszeitraum ein Konto einer Vertragspartei, ein Ausbuchungskonto sowie die Löschungs- und Ersatzkonten gemäß dem Beschluss 19/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC. Jedes gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/ EG eingerichtete Register muss die zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie an Betreiber und sonstige Personen erforderlichen Konten enthalten. Jedes dieser Konten ist nach standardisierten Verfahren einzurichten, so dass die Integrität des Registrierungsystems und der Zugang der Öffentlichkeit zu den darin enthaltenen Informationen gewährleistet sind.

(5) Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG müssen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden, bei der Einrichtung und bei der Führung bzw. dem Betrieb der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zugrunde legen. Die Anwendung und Weiterentwicklung dieser Spezifikationen im Rahmen des integrierten Registrierungssystems der Gemeinschaft ermöglicht die Aufnahme der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erstellten Register in die gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG erstellten Register.

(6) Im Rahmen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft werden automatisierte Kontrollen aller Vorgänge des Registrierungssystems der Gemeinschaft durchgeführt, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten betreffen, während im Rahmen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC automatisierte Kontrollen der Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten vorgenommen werden, um Unregelmäßigkeiten auszuschließen. Vorgänge, die dieser Kontrolle nicht standhalten, werden beendet, damit alle Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Bestimmungen entsprechen.

(7) Sämtliche Transaktionen des Registrierungssystems der Gemeinschaft sind nach Standardverfahren und erforderlichenfalls nach einem harmonisierten Zeitplan durchzuführen, um die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Bestimmungen sowie die Integrität des Systems zu gewährleisten.

(8) Zum Schutz der Sicherheit der Informationen des integrierten Registrierungssystems der Gemeinschaft müssen Mindestsicherheitsnormen und harmonisierte Vorschriften für die Authentifizierung und die Zugangsrechte gelten.

(9) Der Zentralverwalter und jeder Registerführer haben sicherzustellen, dass das integrierte Registrierungssystem der Gemeinschaft möglichst ohne Unterbrechung funktioniert, indem sie alle sinnvollen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ergreifen sowie robuste Systeme und Verfahren zur Sicherung der Informationen einsetzen.

(10) Aufzeichnungen zu sämtlichen im Registrierungssystem der Gemeinschaft aufgenommenen Vorgängen, Betreibern und Personen sind im Einklang mit den Datenprotokollierungsnormen der gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz UNFCCC-Parteien erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen bei Registrierungssystemen im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu speichern.

(11) Die Integrität des Systems soll unter anderem durch ein transparentes Gebührensystem und das Verbot sichergestellt werden, von den Kontoinhabern für bestimmte Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft eine Bezahlung zu verlangen.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen, die funktionalen und technischen Spezifikationen sowie die Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern - standardisierten elektronischen Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen - sowie der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem. Ferner wird ein effizientes Kommunikationssystem zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eingerichtet.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 07

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2003/87/EG. Darüber hinaus bedeuten folgende Begriffe:

  1. "Zeitraum 2005-2007": den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007, gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG;
  2. Zeitraum 2008-2012 und darauf folgende Fünfjahreszeiträume":
  3. "Kontoinhaber": eine Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;
  4. "zugeteilte Menge": die Menge an Treibhausgasemissionen (in Tonnen Kohlendioxidäquivalent), die auf der Grundlage der nach Artikel 7 der Entscheidung 280/2004/EG ermittelten Emissionsmengen berechnet wurde;
  5. "zugeteilte Menge" (AAU): eine gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung 280/2004/EG oder von einer Partei des Kyoto-Protokolls zugeteilte Menge;
  6. "CDM-Register": das Clean-Development-Mechanism-Register, das gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Beschlüssen vom CDM-Exekutivrat erstellt und geführt wird;
  7. "Zentralverwalter": die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG für die Führung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft benannte Person;
  8. "unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft": die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, anhand derer die Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate erfasst wird und die im Einklang mit Artikel 5 aufzubauen und zu führen ist;
  9. "zuständige Behörde": die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Behörde bzw. benannten Behörden;
  10. "Anomalie": eine von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC ermittelte Unregelmäßigkeit der Art, dass der vorgeschlagene Vorgang nicht den in dieser Verordnung präzisierten Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie den Anforderungen entspricht, die im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls festgelegt wurden.
  11. "Zertifikat für den Fall höherer Gewalt": ein Zertifikat, das gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wird;
  12. "Abweichung": eine von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC ermittelte Unregelmäßigkeit der Art, dass die von einem Register beim regelmäßigen Abgleich gelieferten Informationen über Zertifikate, Konten oder Kyoto-Einheiten nicht mit den Informationen in mindestens einer der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen übereinstimmen.
  13. "Kyoto-Einheit": eine AAU (zugeteilte Menge), RMU (Gutschrift aus Senken), ERU (Emissionsreduktionseinheit) oder CER (zertifizierte Emissionsreduktion);
  14. "Vorgang": einer der in Artikel 32 genannten Vorgänge;
  15. "Register": ein gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/ EG eingerichtetes und geführtes Register, das ein gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtetes Register enthält;
  16. "Registerführer": die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannte zuständige Behörde, zuständige(n) Person oder Personen, die ein Register im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Entscheidung 280/2004/EG und dieser Verordnung führt bzw. führen.es gelten die Sondervorschriften für Register gemäß Artikel 63a;
  17. "Gutschrift aus Senken" (RMU): eine Einheit, die gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
  18. "befristete CER" (tCER): eine CER, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojektes des CDM vergeben wird und die vorbehaltlich der Beschlüsse im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls mit dem Ende des Verpflichtungszeitaums ausläuft, der auf denjenigen folgt, während dessen sie vergeben wurde;
  19. "langfristige CER" (lCER): eine CER, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojektes des CDM vergeben wird und die vorbehaltlich der Beschlüsse im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls mit dem Ende des Gutschriftzeitraums für die Tätigkeit ausläuft, für die sie vergeben wurde;
  20. "Register eines Drittlandes": ein Register, das von einem Land eingerichtet und geführt wird, das in Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgeführt ist, das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat und kein Mitgliedstaat ist;
  21. "Transaktion": Vergabe, Übertragung, Erwerb, Rückgabe, Löschung und Ersatz von Zertifikaten sowie Vergabe, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von ERU (Emissionsreduktionseinheiten), CER (zertifizierten Emissionsreduktionen), AAU (zugeteilten Mengen) und RMU (Gutschriften aus Senken) sowie die Übertragung von ERU, CER und AAU;
  22. "unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC": die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung, die vom Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen aufgebaut und geführt wird;
  23. "prüfende Instanz": eine geeignete, unabhängige, akkreditierte Prüfeinrichtung, die in Übereinstimmung mit den detaillierten, von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Bestimmungen für die Durchführung des Prüfverfahrens und die diesbezügliche Berichterstattung verantwortlich ist;
  24. "Jahr": das Kalenderjahr auf der Grundlage der Greenwich Mean Time.

Kapitel II
Register und Transaktionsprotokolle

Artikel 3 Register 07

  1. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission erstellen bis zum Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank.
  2. Jedes dieser Register umfasst die in Anhang I beschriebene Hardware und Software, muss über das Internet zugänglich sein und den in dieser Verordnung festgelegten funktionalen und technischen Spezifikationen entsprechen.
  3. Die Register müssen am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, sämtliche in Anhang VIII beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen und Konten, den in Anhang X beschriebenen Informationsabgleich sowie die in Anhang XI beschriebenen Verwaltungsvorgänge korrekt auszuführen.

Die Register müssen am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, sämtliche in Anhang IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten korrekt auszuführen, mit Ausnahme der Vorgänge des Typs 04-00, 06-00, 07-00 und 08-00.

Die Register müssen am 31. März 2005 in der Lage sein, die in Anhang IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten des Typs 04-00, 06-00, 07-00 und 08-00 korrekt auszuführen.
Jedes Register muss in der Lage sein, alle Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Anhang XIa ab 1. Februar 2008 korrekt auszuführen.

Artikel 4 Konsolidierte Register

Ein Mitgliedstaat oder die Kommission kann sein bzw. ihr Register gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Kommission in konsolidierter Form einrichten und führen, sofern die jeweiligen Register klar unterscheidbar sind.

Artikel 5 Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft 07

  1. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ist von der Kommission bis zum Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank einzurichten.
  2. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft umfasst die in Anhang I beschriebene Hardware und Software, muss über das Internet zugänglich sein und den in dieser Verordnung festgelegten funktionalen und technischen Spezifikationen entsprechen.
  3. Der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter betreibt und pflegt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
  4. Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XI genannten Verwaltungsvorgänge im Interesse der Integrität der Daten des Registrierungssystems zur Verfügung, ebenso wie die Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa, um sicherzustellen, dass die nationalen Zuteilungstabellen die Zahl der vergebenen und den Anlagen zugeteilten Zertifikate reflektieren.
  5. Der Zentralverwalter führt nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, Konten bzw. Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung seiner Funktion als Zentralverwalter erforderlich sind.
  6. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, sämtliche in den Anhängen VIII und IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten korrekt auszuführen.
    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss in der Lage sein, alle Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa ab 1. Februar 2008 korrekt auszuführen.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, den in Anhang X beschriebenen Informationsabgleich sowie die in Anhang XI beschriebenen Verwaltungsvorgänge korrekt auszuführen.

Artikel 6 Kommunikationsverbindung zwischen den Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft 07 10

  1. Bis zum 31. Dezember 2004 sind Kommunikationsverbindungen zwischen den einzelnen Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft einzurichten.

    Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindungen, nachdem die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII und die einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV erfolgreich abgeschlossen sind, und unterrichtet die jeweiligen Registerführer davon.

  2. Ab 1. Februar 2008 und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 7 vorgesehene Kommunikationsverbindung hergestellt ist, finden sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft statt.
  3. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, einen der von einem Register eingeleiteten, in den Anhängen VIII und IX genannten Vorgänge zeitweilig auszusetzen, wenn dieser nicht gemäß den Artikeln 32 bis 37 ausgeführt wird.

    Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zeitweilig zu unterbrechen bzw. alle oder einige der in den Anhängen VIII und IX genannten Vorgänge auszusetzen, wenn das jeweilige Register nicht im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung geführt wird.

  4. Der Zentralverwalter kann eine beschränkte Kommunikationsverbindung zwischen dem CITL und dem Register eines Beitrittslandes herstellen, damit diese Register mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC über das CITL kommunizieren und Daten über geprüfte Emissionen von Betreibern im CITL eintragen können. Diese Register müssen alle für Register vorgesehenen Prüf- und Initialisierungsverfahren erfolgreich abschließen.

Artikel 7 Kommunikationsverbindung zwischen den unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen 07, 08

(1) Eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC gilt als hergestellt, wenn die Systeme auf der Grundlage eines Beschlusses des Zentralverwalters und nach Anhörung des Ausschusses für Klimaänderung miteinander verbunden sind. Der Zentralverwalter stellt die Verbindung her und erhält sie aufrecht, wenn

  1. alle Register die einleitenden Maßnahmen des UNFCCC erfolgreich abgeschlossen haben und
  2. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC voll funktionsfähig und miteinander verbunden sind.

(2) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Kommission vorbehaltlich der mehrheitlichen Unterstützung des Ausschusses für Klimaänderung den Zentralverwalter anweisen, eine Verbindung herzustellen und aufrecht zu erhalten.

(3) Nachdem die Verbindung gemäß Absatz 1 hergestellt ist, werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet.

(4) Die Kommission prüft Optionen für den Anschluss von Registern, der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die sich von den unter Absatz 3 genannten Optionen unterscheiden, und erstattet dem Ausschuss für Klimaänderung entsprechend Bericht. Insbesondere wird geprüft, ob alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft mit anschließender Weiterleitung an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und alle Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen werden.

(5) Sechs Monate nach der Herstellung der ersten Kommunikationsverbindung gemäß Absatz 4 überprüft die Kommission die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für die im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Registrierungssysteme, die mit Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien festgelegt wurden; stellt sie dabei fest, dass über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Kommunikationsverbindung zwischen den Registern und der internationalen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und die Architektur des Registrierungssystems dadurch vereinfacht werden kann, so schlägt sie umgehend vor, diese Verordnung zwecks Vereinfachung der Architektur des Registrierungssystems zu ändern.

(6) Die Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor ihrer Umsetzung gefasst.

Artikel 7a 08

Sollte die Kommunikationsverbindung zwischen den Transaktionsprotokolliereinrichtungen gemäß Artikel 7 hergestellt werden, nachdem gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden, so ersetzen die Registerverwalter nach abgeschlossener Herstellung der Verbindung etwaige Zertifikate in ihrem Register durch eine gleichwertige Menge Zertifikate, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC als zugeteilte Mengen (AAU) anerkannt sind.

Artikel 8 Die Registerführer

  1. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission benennen einen Registerführer zur Führung seiner bzw. ihrer Register im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt zwischen dem Registerführer und dessen Kontoinhabern bzw. zwischen dem Registerführer und dem Zentralverwalter besteht.

  2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV bis zum 1. September 2004 die Identität und die Kontaktanschrift ihres Registerführers mit.
  3. Letztlich sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Führung ihrer Register zuständig bzw. verantwortlich.
  4. Die Kommission koordiniert die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung mit den Registerführern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter.

Kapitel III
Inhalt der Register

Abschnitt 1
Berichterstattung und Vertraulichkeit

Artikel 9 Berichterstattung

  1. Jeder Registerführer muss die in Anhang XVI angeführten Informationen so häufig, wie in diesem Anhang vorgeschrieben, sowie in transparenter und geordneter Form über die Internetseite seines Registers den in diesem Anhang genannten Empfängern übermitteln. Die Registerführer geben keine weiteren in den Registern enthaltenen Informationen bekannt.
  2. Der Zentralverwalter muss die in Anhang XVI angeführten Informationen so häufig, wie in diesem Anhang vorgeschrieben, in transparenter und geordneter Form über die Internetseite der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft den in diesem Anhang genannten Empfängern übermitteln. Der Zentralverwalter gibt keine weiteren in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gespeicherten Informationen bekannt.
  3. Die Empfänger der in Anhang XVI genannten Berichte müssen die Möglichkeit haben, auf den einzelnen Internetseiten mittels Suchfunktionen eine Abfrage zu den genannten Berichten durchzuführen.
  4. Jeder Registerführer ist für die Genauigkeit der aus seinem Register stammenden Informationen verantwortlich, die über die Internetseite der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zugänglich gemacht werden.
  5. Weder die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch die Register dürfen von den Kontoinhabern Preisinformationen zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten verlangen.

Artikel 10 Vertraulichkeit 07 11

(1) In den Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, sind - soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt - als vertraulich zu behandeln.

(2) Folgende Rechtsträger können in den Registern und im CITL gespeicherte Daten beziehen:

  1. die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,
  2. das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,
  3. der Europäische Rechnungshof,
  4. Eurojust,
  5. die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG und gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG,
  6. die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,
  7. die nationalen Verwalter der Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG.

(2a) Transaktionsdaten können den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 auf deren an den Zentralverwalter oder einen Registerführer gerichteten Antrag zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Anträge gerechtfertigt und für Ermittlungen, zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs oder zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten erforderlich sind.

(2b) Rechtsträger, die Daten gemäß Absatz 2a beziehen, tragen dafür Sorge, dass die bezogenen Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 2a genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die nicht in die vorgesehene Verwendung der Daten eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass diese Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 2a genannten Zwecke erforderlich ist.

(2c) Der Zentralverwalter kann den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionsmuster auf Antrag Zugang zu anonymisierten Transaktionsdaten gewähren. Rechtsträger mit derartigen Zugangsrechten können anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 verdächtige Transaktionsmuster melden.

(2d) Die Registerführer stellen allen anderen Registerführern nach einem sicheren Verfahren die Namen und Identitätsangaben der Personen zur Verfügung, denen sie die Eröffnung eines Kontos abgelehnt haben oder deren Nominierung zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten sie abgelehnt haben.

(2e) Die Registerführer können beschließen, den nationalen Durchsetzungsbehörden alle Transaktionen, die Einheiten betreffen, die über die vom Registerführer fest gesetzte Menge hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden eine Anzahl von Transaktionen ausgeht, die über eine vom Registerverwalter festgesetzte Zahl hinausgeht.

(2f) Gemäß dem Beschluss 2009/371/JHA des Rates wird Europol zur Durchführung seiner Aufgaben ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im CITL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten.

(3) Die zuständigen Behörden und die Registerführer führen nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, Konten bzw. Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung ihrer Funktionen als zuständige Behörden bzw. als Registerführer erforderlich sind.

Abschnitt 2
Konten

Artikel 11 Konten 08 10

(1) Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register mindestens ein im Einklang mit Artikel 12 eingerichtetes Konto einer Vertragspartei enthalten.

(2) Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register eines Mitgliedstaates für jede Anlage ein gemäß Artikel 15 eingerichtetes Betreiberkonto sowie für jede Person mindestens ein gemäß Artikel 19 eingerichtetes Personenkonto enthalten.

(3) Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register ein Ausbuchungskonto, ein Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007 und ein Löschungskonto für den Zeitraum 2008-2012 enthalten, die gemäß Artikel 12 einzurichten sind.

(4) Ab dem 1. Januar 2008 und vom 1. Januar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums an muss jedes Register ein Ausbuchungskonto sowie die in den einschlägigen Beschlüssen auf der Grundlage des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls vorgeschriebenen Löschungs- und Ersatzkonten für den Zeitraum 2008-2012 und für jeden darauf folgenden Fünfjahreszeitraum enthalten. Diese sind gemäß Artikel 12 einzurichten.

(5) Sofern nichts anderes verfügt wird, können in allen Konten Zertifikate und Kyoto-Einheiten gehalten werden.

(6) Der Inhaber eines Personenkontos, eines Prüferkontos oder eines Luftfahrzeugbetreiberkontos darf die Eigentumsrechte an seinem Konto nicht an andere Personen veräußern oder übertragen. Der Inhaber eines Anlagenkontos darf sein Konto nur zusammen mit der Anlage veräußern oder übertragen, der das Konto zugeordnet ist.

Abschnitt 3
Konten der Vertragsparteien

Artikel 12 Einrichtung der Konten der Vertragsparteien

  1. Die jeweils zuständige Stelle der Mitgliedstaaten und der Kommission stellt beim jeweiligen Registerführer einen Antrag auf Einrichtung der in Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 genannten Konten in ihren Registern.
    Die Antragsteller stellen dem jeweiligen Registerführer die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Zu diesen gehören auch die in Anhang IV genannten Informationen.
  2. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - richtet der Registerführer gemäß dem in Anhang VIII dargelegten Verfahren zur Einrichtung von Konten im Register das jeweilige Konto ein.
  3. Der in Absatz 1 genannte Antragsteller teilt dem Registerführer innerhalb von 10 Tagen jede Änderung der Informationen mit, die er ihm gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer derartigen Mitteilung aktualisiert der Registerführer die Informationen gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Aktualisierungsverfahren.
  4. Der Registerführer kann von den in Absatz 1 genannten Antragstellern die Einhaltung sinnvoller Bedingungen im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Punkten verlangen.

Artikel 13 Schließung von Konten der Vertragsparteien

Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder der Kommission auf Schließung des Kontos einer Vertragspartei muss dessen Registerführer das Konto gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren schließen.

Artikel 14 Unterrichtung

Der Registerführer unterrichtet den Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung bzw. Aktualisierung der Konten der Vertragspartei sowie gegebenenfalls ihre Schließung.

Abschnitt 4
Betreiberkonten

Artikel 15 Einrichtung der Betreiberkonten 07

  1. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten der einzelnen Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die dem Betreiber einer Anlage erteilt wurden, die zuvor über keine Genehmigung verfügte, oder nach der Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - übermittelt die zuständige Behörde bzw., wenn die zuständige Behörde dies vorschreibt, der Betreiber dem Registerführer des betreffenden Mitgliedstaates die in Anhang III vorgesehenen Informationen.
  2. Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - richtet der Registerführer gemäß dem in Anhang VIII dargelegten Verfahren zur Einrichtung von Konten in seinem Register für jede Anlage ein Betreiberkonto gemäß Artikel 11 Absatz 2 ein.
  3. Die zuständige Behörde bzw., wenn die zuständige Behörde dies vorschreibt, der Betreiber teilt dem jeweiligen Registerführer innerhalb von 10 Tagen jede Änderung der Informationen mit, die sie bzw. er ihm gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer derartigen Mitteilung aktualisiert der Registerführer die Angaben des Betreibers gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Aktualisierungsverfahren.
  4. Der Registerführer kann von den Betreibern die Einhaltung sinnvoller Bedingungen im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Punkten verlangen.

Artikel 16 Aufnahme von Kyoto-Einheiten in Betreiberkonten

Ein Betreiberkonto kann Kyoto-Einheiten enthalten, wenn dies gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft zulässig ist.

Artikel 17 Schließung von Betreiberkonten 07

  1. Die zuständige Behörde unterrichtet den jeweiligen Registerführer innerhalb von 10 Tagen über die Aufhebung oder die Rückgabe jeder Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die dazu führt, dass die entsprechende Anlage über keinerlei derartige Genehmigung mehr verfügt. Unbeschadet des Absatzes 2 schließt der Registerführer sämtliche Betreiberkonten, die im Zusammenhang mit dieser Aufhebung bzw. Rückgabe stehen, gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren am 30. Juni des Jahres, das auf die Aufhebung bzw. Rückgabe folgt, wenn der Eintrag für die jeweilige Anlage in der Tabelle des Stands der Einhaltung für das letzte Jahr größer oder gleich Null ist. Ist dieser Eintrag kleiner als Null, schließt der Registerführer das Konto der Anlage einen Tag, nachdem der Eintrag größer oder gleich Null ist, oder aber einen Tag, nachdem die zuständige Behörde den Registerführer angewiesen hat, das Konto zu schließen, weil keine realistische Aussicht besteht, dass der Anlagenbetreiber weitere Zertifikate zurückgibt.
  2. Ist die Bilanz der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten eines Betreiberkontos, das vom Registerführer gemäß Absatz 1 geschlossen werden soll, positiv, bittet der Registerführer den Betreiber zunächst um Angabe eines weiteren Kontos innerhalb des Registrierungssystems, auf das die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten übertragen werden können. Antwortet der Betreiber innerhalb von 60 Tagen nicht auf die Anfrage des Registerführers, überträgt dieser die restlichen Zertifikate bzw. Einheiten auf das Konto der Vertragspartei.
  3. Soweit die zuständige Behörde den jeweiligen Registerführer über die Aufhebung oder die Rückgabe einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen unterrichtet hat, die einer Anlage erteilt wurde und einem Konto zugeordnet ist, das in der gemäß Artikel 44 vorgelegten nationalen Zuteilungstabelle eingetragen ist, schlägt der Registerführer, bevor er das Konto schließt, dem Zentralverwalter folgende Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle vor:
    1. Streichung von Zertifikaten aus der nationalen Zuteilungstabelle, die der Anlage zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen Änderung der Tabelle noch nicht zugeteilt waren, und ihre Ersetzung durch einen Null-Wert;
    2. Hinzufügung einer gleichwertigen Anzahl Zertifikate zu dem Teil der nationalen Zuteilungstabelle, der der Menge von Zertifikaten entspricht, die existierenden Anlagen nicht zugeteilt wurden.

    Der Vorschlag wird der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gemäß Anhang XIa zugeleitet und von dieser automatisch kontrolliert und umgesetzt.

Artikel 18 Unterrichtung

Der Registerführer unterrichtet den Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung seines Kontos.

Abschnitt 5
Personenkonten

Artikel 19 Einrichtung von Personenkonten 10

  1. Anträge auf Einrichtung von Personenkonten sind dem jeweiligen Registerführer vorzulegen.
    Die Antragsteller stellen dem Registerführer die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Zu diesen gehören auch die in Anhang IV genannten Informationen.
  2. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 richtet der Registerführer gemäß dem in Anhang VIII vorgesehenen Verfahren für die Einrichtung von Konten in seinem Register ein Personenkonto ein oder teilt der die Kontoeröffnung beantragenden Person mit, dass er die Kontoeröffnung ablehnt.
  3. Der Antragsteller teilt dem Registerführer innerhalb von zehn Tagen jede Änderung der Informationen mit, die er ihm gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang dieser Mitteilung aktualisiert der Registerführer die Angaben der Person nach dem in Anhang VIII vorgesehenen Verfahren für die Aktualisierung von Kontodaten oder er teilt dem Kontoinhaber mit, dass er die Aktualisierung ablehnt.
  4. Der Registerführer kann von den in Absatz 1 genannten Antragstellern die Einhaltung sinnvoller Bedingungen im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Punkten verlangen.
  5. Hat der Registerführer die Kontoeröffnung oder die Aktualisierung von Kontoangaben abgelehnt, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person gegen die Ablehnung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Ablehnung der Kontoeröffnung kann angeführt werden, dass wegen Verwicklung in Betrugsfälle, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen kann, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen gegen die die Kontoeröffnung beantragende Person ermittelt wird.
  6. Der Registerführer kann verlangen, dass eine Kontoeröffnung beantragende EU-Bürger im Registermitgliedstaat ihren ständigen Wohnsitz bzw. ihren Geschäftssitz haben.

Artikel 20 Aufnahme von Kyoto-Einheiten in Personenkonten

Ein Personenkonto kann Kyoto-Einheiten enthalten, wenn dies gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft zulässig ist.

Artikel 21 Schließung von Personenkonten

  1. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags einer Person auf Schließung eines Personenkontos muss der Registerführer das Konto gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren (account closure) schließen.
  2. Ist die Bilanz eines Personenkontos gleich Null und sind in den vergangenen 12 Monaten keinerlei Transaktionen zu verzeichnen, teilt der Registerführer dem Kontoinhaber mit, das sein Personenkonto innerhalb von 60 Tagen geschlossen wird, es sei denn, vor Ablauf dieses Zeitraums geht bei ihm ein Antrag des Kontoinhabers auf Weiterführung des Kontos ein. Geht beim Registerführer kein derartiger Antrag ein, schließt er das Konto gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren.

Artikel 21a Schließung von Konten und Entfernung von Kontobevollmächtigten auf Initiative des Registerführers 10 11

(1) Wurde die Lage, die zur Aussetzung des Kontozugangs gemäß Artikel 67 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt, so kann die zuständige Behörde den Registerführer anweisen, die Personenkonten, deren Zugang ausgesetzt wurde, zu schließen.

(2) Der Kontoinhaber kann gegen die Kontoschließung gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, das Konto wieder zu aktivieren, oder die Kontoschließung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

(3) Weist ein Konto, das der Registerführer nach einer Aussetzung des Kontozugangs gemäß Artikel 67 schließen soll, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so fordert der Registerführer den Kontoinhaber zunächst auf, ein vom ihm verwaltetes anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten alsdann übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Registerführers innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so kann der Registerführer die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten auf sein nationales Besitzkonto für Zertifikate übertragen.

(4) Weist ein Konto, dessen Zugang gemäß Artikel 67 Absatz 1b ausgesetzt wurde, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde in ihrer Anweisung gemäß Absatz 1 verlangen, dass diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten unverzüglich auf das betreffende nationale Besitzkonto für Zertifikate und Konto der KP-Vertragspartei übertragen werden.

Artikel 22 Unterrichtung

Der Registerführer unterrichtet die Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung ihrer jeweiligen Personenkonten.

Artikel 23 Bevollmächtigte 10

(1) Jeder Kontoinhaber benennt einen Hauptbevollmächtigten und einen Nebenbevollmächtigten für jedes im Einklang mit den Artikeln 12, 15 und 19 eingerichtete Konto. Anträge an den Registerführer auf Ausführung von Vorgängen im Namen eines Kontoinhabers sind von einem Bevollmächtigten zu stellen.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission können Kontoinhabern ihres Registers die Benennung eines weiteren Bevollmächtigten gestatten, dessen Zustimmung - neben der Zustimmung des Hauptbevollmächtigten oder des Nebenbevollmächtigten - bei der Stellung eines Antrags beim Registerführer auf Ausführung eines oder mehrerer Vorgänge gemäß Artikel 49 Absatz 1 sowie den Artikeln 52, 53 und 62 erforderlich ist.

(3) Jede prüfende Instanz benennt mindestens einen Bevollmächtigten für die jährliche Eintragung bzw. Genehmigung von Einträgen geprüfter Emissionen von Anlagen in die Tabelle der geprüften Emissionen gemäß Artikel 51 Absatz 1.

(4) Alle Registerführer und der Zentralverwalter ernennen mindestens einen Bevollmächtigten für die Führung ihrer Register bzw. den Betrieb und die Pflege der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft in ihrem Namen.

(5) Nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können Bevollmächtigte sein. Bei den Haupt- und Nebenbevollmächtigten eines Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Haupt- oder Nebenbevollmächtigter verschiedener Konten sein. Der Registerführer kann verlangen, dass mindestens ein Bevollmächtigter von Betreiberkonten oder Personenkonten seinen ständigen Wohnsitz im Registermitgliedstaat hat.

(6) Bei der Benennung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Registerführer alle von diesem angeforderten Informationen. Diese Informationen umfassen zumindest die Dokumente und Identitätsangaben zur benannten Person gemäß Anhang IVa.

(7) Der Registerführer prüft die erhaltenen Informationen und erteilt, sofern er sie für zufriedenstellend hält, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Informationen die Zulassung für die benannte Person oder er informiert die die Kontoeröffnung beantragende Person, dass die Zulassung abgelehnt wird. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Registerführer die Prüfungsfrist einmal um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; in diesem Fall unterrichtet er den Kontoinhaber über die Fristverlängerung.

(8) Hat der Registerführer die Zulassung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten abgelehnt, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person gegen die Ablehnung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Ablehnung der Zulassung kann angeführt werden, dass wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen könnte, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen gegen die als Haupt- oder Nebenbevollmächtigter benannte Person ermittelt wird.

(9) Ein Haupt- oder Nebenbevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an eine andere Person übertragen.

(10) Der Registerführer kann einen Haupt- oder Nebenbevollmächtigten von den entsprechenden Konten entfernen, wenn er der Auffassung ist, dass dessen Zulassung gemäß Absatz 7 hätte abgelehnt werden sollen, insbesondere jedoch, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Benennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben gefälscht oder fehlerhaft waren. Der Kontoinhaber kann gegen die Entfernung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, den Haupt- oder Nebenbevollmächtigten wieder zuzulassen, oder die Entfernung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Entfernung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten kann angeführt werden, dass die betreffende Person wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen könnte, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen verurteilt wurde.

Abschnitt 6
Tabellen

Artikel 24 Tabellen

  1. Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register eines Mitgliedstaates eine Tabelle der geprüften Emissionen, eine Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate und eine Tabelle des Stands der Einhaltung enthalten.
    Die Register können weitere Tabellen für sonstige Zwecke enthalten.
  2. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthält für jeden Mitgliedstaat eine nationale Zuteilungstabelle (für die Zeiträume 2005-2007, 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume).
    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft kann weitere Tabellen für sonstige Zwecke enthalten.
  3. Die Tabellen der Register der Mitgliedstaaten müssen die in Anhang II genannten Informationen enthalten. Die Betreiber- und Personenkonten müssen die in Anhang XVI genannten Informationen enthalten.

Die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss die in Anhang XVI genannten Informationen enthalten.

Abschnitt 7
Codes und Kennungen

Artikel 25 Codes

Jedes Register enthält die in Anhang VII definierten Eingabecodes und die in Anhang XII beschriebenen Antwortcodes, um die korrekte Interpretation der bei einem Vorgang ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

Artikel 26 Kontokennung und alphanumerische Bezeichnung

Vor der Einrichtung eines Kontos weist der Registerführer jedem Konto eine eindeutige Kontokennung sowie die vom Kontoinhaber im Rahmen der Informationen gemäß Anhang III bzw. Anhang IV angegebene alphanumerische Bezeichnung zu. Ferner weist der Registerführer vor der Einrichtung eines Kontos jedem Kontoinhaber eine eindeutige Kontoinhaberkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst.

Kapitel IV
Kontrollen und Vorgänge

Abschnitt 1
Kontosperrung

Artikel 27 Sperrung von Betreiberkonten

  1. Sind am 1. April jeden Jahres - beginnend im Jahr 2006 - die geprüften Emissionsdaten einer Anlage für das vorangegangene Jahr nicht im Einklang mit dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren für den Eintrag geprüfter Emissionen in die Tabelle der geprüften Emissionen eingetragen worden, sperrt der Registerführer die Übertragung von Zertifikaten aus dem Betreiberkonto für die jeweilige Anlage.
  2. Sobald die geprüften Emissionsdaten der Anlage für das in Absatz 1 genannte Jahr in die Tabelle der geprüften Emissionen eingetragen sind, hebt der Registerführer die Kontosperrung auf.
  3. Der Registerführer unterrichtet den jeweiligen Kontoinhaber und die zuständige Behörde unverzüglich von der Sperrung eines Betreiberkontos bzw. deren Aufhebung.
  4. Absatz 1 gilt nicht für die Rückgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 52 oder die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten gemäß den Artikeln 60 und 61.

Abschnitt 2
Automatisierte Kontrollen und Datenabgleich

Artikel 28 Ermittlung von Anomalien durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft 07

(1) Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa beschriebenen automatisierten Kontrollen für alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten ausführt, um Anomalien auszuschließen.

(2) Wird bei den in Absatz 1 genannten automatisierten Kontrollen bei einem Vorgang gemäß den Anhängen VIII, IX, XI und XIa eine Anomalie festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich den bzw. die jeweiligen Registerführer durch eine automatisierte Nachricht, in der anhand der in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa vorgegebenen Antwortcodes die genaue Art der Anomalie angegeben wird.

Bei Erhalt eines solchen Antwortcodes für einen der Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX oder XIa beendet der Registerführer des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang und unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend.

Der Zentralverwalter aktualisiert die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen nicht.

Der bzw. die betroffenen Registerführer teilen den betroffenen Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde.

Artikel 29 Ermittlung von Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft 07

  1. Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die in den Anhängen VIII, IX und XI beschriebenen automatisierten Kontrollen für alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten ausführt, um Anomalien auszuschließen.
    Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft regelmäßig den in Anhang X vorgesehenen Datenabgleichsvorgang einleitet. Zu diesem Zweck erfasst die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten.
  2. Wird beim Datenabgleich eine Abweichung festgestellt, unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich den bzw. die jeweiligen Registerführer davon. Wird die Abweichung nicht behoben, stellt der Zentralverwalter sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft keine weiteren Vorgänge gemäß Anhang VIII und Anhang IX im Zusammenhang mit den Zertifikaten, Konten oder Kyoto-Einheiten, die Gegenstand der genannten Abweichung sind, zulässt.
  3. Auf Antrag des Zentralverwalters stellt der Registerführer diesem eine Abschrift der Tabelle für geprüfte Emissionen seines Registers zur Verfügung. Der Zentralverwalter überprüft, ob diese Registertabelle den Aufzeichnungen in der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entspricht. Wird eine Differenz festgestellt, so teilt der Zentralverwalter dies dem Registerführer unverzüglich mit, mit der Aufforderung, die Differenz im Wege des Vorgangs zur Aktualisierung geprüfter Emissionen gemäß Anhang VIII zu beheben.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft erfasst alle Änderungen der Tabelle für geprüfte Emissionen.

Artikel 30 Ermittlung von Anomalien und Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC

  1. Unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC im Rahmen einer automatisierten Kontrolle den bzw. die jeweiligen Registerführer von einer Anomalie bei einem Vorgang, beendet der Registerführer des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang und unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC davon. Der bzw. die jeweiligen Registerführer unterrichten unverzüglich die betroffenen Kontoinhaber von der Beendigung des Vorgangs.
  2. Wird durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Abweichung festgestellt, stellt der Zentralverwalter sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft keine weiteren Vorgänge gemäß Anhang VIII und Anhang IX im Zusammenhang mit den Kyoto-Einheiten, die Gegenstand der genannten Abweichung sind, die nicht unter die automatisierten Kontrollen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC fallen, zulässt.

Artikel 31 Automatisierte Registerkontrollen

Vor Beginn und während der Ausführung aller Vorgänge stellt jeder Registerführer sicher, dass automatisierte Kontrollen des Registers stattfinden, um eventuelle Anomalien zu ermitteln und Vorgänge noch vor den automatisierten Kontrollen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC zu beenden.

Abschnitt 3
Vorgänge und ihr Abschluss

Artikel 32 Vorgänge 07

Bei jedem Vorgang ist die vollständige Abfolge für den Nachrichtenaustausch für die betreffende Vorgangsart gemäß den Anhängen VIII, IX, X, XI und XIa zu beachten. Die Nachrichten müssen den im Rahmen der UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls festgelegten Anforderungen an das Format und den Informationsgehalt genügen, denen die WSDL (web services description language) zugrunde liegt.

Artikel 33 Kennungen 07

Der Registerführer weist jedem der in den Anhängen VIII und XIa genannten Vorgänge eine individuelle Korrelationskennung und jedem der in Anhang IX genannten Vorgänge eine individuelle Transaktionskennung zu.

Jede dieser Kennungen muss die in Anhang VI genannten Elemente umfassen.

Artikel 34 Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen  07

Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen und wurden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgewickelt, so gelten diese Vorgänge als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.

In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen gelten alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.

Artikel 34a Manuelle Rückgängigmachung abgeschlossener Transaktionen, die fälschlicherweise eingeleitet wurden 07 10

(1) Leitet ein Kontoinhaber oder ein im Namen des Kontoinhabers agierender Registerführer versehentlich oder fälschlicherweise eine Transaktion im Sinne von Artikel 52, 53, 58 oder Artikel 62 Absatz 2 ein, so kann er seinem Registerführer in Form eines von dem (den) bevollmächtigten Vertreter(n) des Kontoinhabers, der (die) zur Einleitung einer Transaktion befugt ist (sind), unterzeichneten und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abwicklung der Transaktion oder des Inkrafttretens dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, übermittelten schriftlichen Antrags vorschlagen, die Transaktion manuell rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Transaktion fälschlicherweise oder versehentlich eingeleitet wurde.

(2) Der Registerführer kann dem Zentralverwalter innerhalb von 30 Kalendertagen nach seinem Beschluss, die Transaktion rückgängig zu machen, spätestens jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Einleitung der Transaktion oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, den Antrag und seine Absicht, eine spezifische manuelle Intervention zur Rückgängigmachung der Transaktion in seiner Datenbank vorzunehmen, mitteilen.

Der Zentralverwalter nimmt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Registerführers gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eine manuelle Intervention in der Datenbank der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die der in der Mitteilung des Registerführers angegebenen Datenbank entspricht, vor, wenn

  1. die Mitteilung innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 1 gesetzten Frist abgeschickt wurde;
  2. mit der vorgeschlagenen manuellen Intervention nur die Ergebnisse der Transaktion rückgängig gemacht werden, die als versehentlich oder fälschlicherweise eingeleitet angesehen werden, und wenn die Intervention keine Rückgängigmachung der Ergebnisse späterer Transaktionen nach sich zieht, die dieselben Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen.

(2a) Hat ein Registerführer versehentlich oder irrtümlicherweise eine Zuteilung gemäß Artikel 46 vorgenommen, die dazu geführt hat, dass einer Anlage, die zum Zeitpunkt der Zuteilungstransaktion nicht mehr in Betrieb war, Zertifikate zugeteilt wurden, so kann die zuständige Behörde den Zentralverwalter anweisen, die Transaktion innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 manuell rückgängig zu machen.

(3) Der Registerführer darf keine Transaktionen im Sinne der Artikel 52 und 53 rückgängig machen, wenn ein Betreiber dadurch für ein vorangegangenes Jahr nichtkonform würde.

Artikel 35 Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen in Registern

Alle in Anhang IX genannten Vorgänge gelten - abgesehen von externen Übertragungen - als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten haben, dass seine Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag aktualisiert wurden.

Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch alle in Anhang IX genannten Vorgänge - abgesehen von externen Übertragungen - als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten hat, dass seine Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag aktualisiert wurden.

Artikel 36 Abschluss der externen Übertragung

Eine externe Übertragung gilt als abgeschlossen, wenn die beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen das Empfängerregister davon unterrichtet haben, dass keine Anomalien in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Empfängerregister die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch externe Übertragungen als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Empfängerregister die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

Artikel 37 Abschluss des Datenabgleichs

Der in Anhang X genannte Datenabgleich gilt dann als abgeschlossen, wenn alle Abweichungen zwischen den in einem Register enthaltenen Daten und den in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Daten für ein bestimmtes Datum und einen bestimmten Zeitpunkt beseitigt sind und der Datenabgleich für dieses Register erneut eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen wurde.

_____________________________

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.

3) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.

4) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

5) ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37.

6) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.


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