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Regelwerk, EU 2004, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Entscheidung 2004/3/EG der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 2 vom 06.01.2004 S. 47;
Beschl. 2014/105/EU - ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 16 Gültig;
Beschl. (EU) 2020/2113 - ABl. L 427 vom 17.12.2020 S. 21 Gültig)



Neufassung - Ersetzt Entsch. 93/231/EWG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 1, zuletzt geändert

durch die Richtlinie 2003/61/EG 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

auf Ersuchen Deutschlands, Finnlands, Irlands, Portugals und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 93/231/EWG der Kommission vom 30. März 1993 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden 3, ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) In der Richtlinie 2002/56/EG sind für bestimmte Schadorganismen Toleranzen festgesetzt.

(3) Die Richtlinie 2002/56/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für Kartoffelpflanzgut ihrer heimischen Erzeugung strengere Anforderungen für die Anerkennung festlegen können.

(4) Die Maßnahmen der Richtlinie 2002/56/EG gegen Schadorganismen, die den Kartoffelanbau in den betreffenden Gebieten besonders bedrohen, möchten Irland für sein gesamtes Hoheitsgebiet sowie Deutschland, Finnland und das Vereinigte Königreich für bestimmte Teile ihrer jeweiligen Hoheitsgebiete und Portugal für höher als 300 m gelegene Gebiete der Azoren anwenden.

(5) Die Kommission hat mit ihrer Richtlinie 93/17/EWG 5 gemeinschaftliche Klassen für Kartoffel-Basispflanzgut eingeführt und die Anforderungen und Bezeichnungen für diese Klassen festgelegt. Kartoffelpflanzgut dieser Klassen sollte auch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vermarktet werden können, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2002/56/EG zur Anwendung strengerer Maßnahmen zu ermächtigen sind.

(6) Ein Vergleich der im gesamten Hoheitsgebiet Irlands sowie in bestimmten Teilen Deutschlands, Finnlands, des Vereinigten Königreichs und der in höher als 300 m gelegenen Gebiete der Azoren Portugals geltenden Anforderungen an die jeweilige heimische Kartoffelpflanzguterzeugung mit den gemeinschaftlichen EG-Klassen für Kartoffel-Basispflanzgut zeigt, dass die

(7) Daher sollen Irland für sein gesamtes Hoheitsgebiet sowie Deutschland, Finnland, das Vereinigte Königreich für bestimmte Teile ihrer Hoheitsgebiete und Portugal für höher als 300 m gelegenen Gebiete der Azoren ermächtigt werden, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut auf die in der Richtlinie 93/17/EWG festgelegten gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut zu beschränken.

(8) Diese Ermächtigung steht im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß den in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/47/EG 7, niedergelegten gemeinsamen Vorschriften über die Pflanzengesundheit.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut in ihren jeweiligen in Spalte 2 des Anhangs I aufgeführten Gebieten auf Basispflanzgut von Kartoffeln wie folgt zu beschränken:

  1. für die Erzeugung von Kartoffelpflanzgut
    1. auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ,EU- Klasse S' gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii-v des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission * erfüllt oder
    2. auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ,EU-Klasse SE' gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii-v des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt;
  2. für den Kartoffelanbau
    1. auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ,EU-Klasse S' gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii-v des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt,
    2. auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ,EU-Klasse SE' gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii-v des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt oder
    3. auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ,EU-Klasse E' gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 3 Buchstabe b Ziffern ii-v des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt.

______
*) Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 32).

Artikel 2

Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ermächtigung auf Dauer erfüllt werden, schaffen die betreffenden Mitgliedstaaten ein ständiges System regelmäßiger amtlicher Kontrollen und entsprechender Kontrollberichte, das von der Kommission überwacht wird.

Artikel 3

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 4

Die Entscheidung 93/231/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2003

1) ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 60.

2) ABl. Nr. L 165 vom 03.07.2003 S. 23.

3) ABl. Nr. L 106 vom 30.04.1993 S. 11.

4) Siehe Anhang II.

5) ABl. Nr. L 106 vom 30.04.1993 S. 7.

6) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

7) ABl. Nr. L 138 vom 05.06.2003 S. 47.

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Anhang I 20


Mitgliedstaat 1Gebiet
Deutschland
  • Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
  • Gemeinde Groß Lüsewitz
  • Ortsteile Lindenhof und Pentz der Gemeinde Metschow
  • Gemeinden Böhlendorf, Breesen, Langsdorf sowie Ortsteil Grammow der Gemeinde Grammow
  • Gemeinden Hohenbrünzow, Hohenmocker, Ortsteil Ganschendorf der Gemeinde Sarow sowie Ortsteil Leistenow der Gemeinde Utzedel
  • Gemeinden Ranzin, Lüssow und Gribow
  • Gemeinde Pelsin
IrlandDas gesamte Hoheitsgebiet
PortugalAzoren (höher als 300 m gelegene Gebiete)
FinnlandGemeinden Liminka und Tyrnävä
Vereinigtes Königreich 1Nordirland
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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Aufgehobene Entscheidung mit ihren nachfolgenden ÄnderungenAnhang II


Entscheidung 93/231/EWGABl. Nr. L 106 vom 30.04.1993 S. 11
Entscheidung 95/21/EGABl. Nr. L 28 vom 07.02.1995 S. 13
Entscheidung 95/76/EGABl. Nr. L 60 vom 18.03.1995 S. 31
Entscheidung 96/332/EGABl. Nr. L 127 vom 25.05.1996 S. 31
Entscheidung 2003/242/EGABl. Nr. L 89 vom 05.04.2003 S. 24

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EntsprechungstabelleAnhang III


Entscheidung 93/231/EWGVorliegende Entscheidung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 2
Artikel 3Artikel 3
Artikel 4-
-Artikel 4
Artikel 5Artikel 5
AnhangAnhang I
-Anhang II
-Anhang III


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