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Durchführungsbeschluss 2014/105/EU der Kommission vom 24. Februar 2014 zur Änderung der Entscheidung 2004/3/EG im Hinblick auf die geltenden EU-Klassen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1081)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 16)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2004/3/EG der Kommission 2 bezieht sich auf die Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut, die mit der Richtlinie 93/17/EWG der Kommission 3 festgelegt wurden. Die Richtlinie 93/17/EWG wurde durch die Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission 4 ersetzt. In der genannten Richtlinie werden Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen sowie andere Anforderungen festgelegt.
(2) Aufgrund dieser Ersetzung ist es erforderlich, die Verweise auf die Klassen in der Entscheidung 2004/3/EG entsprechend anzupassen. Nur die Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen sollten in diesen neuen Verweisen ihre Entsprechung finden.
(3) Die Entscheidung 2004/3/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Der Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses sollte mit dem Geltungsbeginn der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU übereinstimmen.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 der Entscheidung 2004/3/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
Die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut in ihren jeweiligen in Spalte 2 des Anhangs I aufgeführten Gebieten auf Basispflanzgut von Kartoffeln wie folgt zu beschränken:
______
*) Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 32)."
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Februar 2014
______
1) ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 60.
2) Entscheidung 2004/3/EG der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (ABl. Nr. L 2 vom 06.01.2004 S. 47).
3) Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. Nr. L 106 vom 30.04.1993 S. 7).
4) Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 32).
ENDE |