Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - EU Bund
Frame öffnen

Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1624)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 154 vom 30.04.2004 S. 43;
Entsch. 2004/685/EG - ABl. Nr. L 312 vom 09.10.2004 S. 19
ber. ABl. Nr. L 189 vom 27.05.2004 S. 33
Entsch. 2005/233/EG - ABl. Nr. L 72 vom 18.03.2005 S. 30
Entsch. 2006/208/EG - ABl. Nr. L 75 vom 14.03.2006 S. 20
VO (EG) 1792/2006/EG - ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006 S. 1
Entsch. 2007/115/EG - ABl. Nr. L 49 vom 17.02.2007 S. 25
Entsch. 2007/362/EG - ABl. Nr. L 138 vom 30.05.2007 S. 18
Entsch. 2008/105/EG - ABl. Nr. L 38 vom 13.02.2008 S. 9
Entsch. 2008/222/EG - ABl. Nr. L 70 vom 14.03.2008 S. 17
Entsch. 2008/407/EG - ABl. Nr. L 143 vom 03.06.2008 S. 49
Entsch. 2008/772/EG - ABl. Nr. L 263 vom 02.10.2008 S. 20
Entsch. 2009/800/EG - ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 43;
Beschl. 2010/327/EU - ABl. Nr. L 147 vom 12.06.2010 S. 5;
Beschl. 2011/163/EU - ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40 Gültig aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 des Beschl.'es 2011/163/EU - Gültig

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 vierter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands auf den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs ("die Erzeugnisse") einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt Die Richtlinie legt außerdem bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Fristen für die Vorlage der Pläne fest.

(2) In der Entscheidung 2000/159/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates 2 sind die Drittländer vorläufig aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.

(3) Aufgrund der Bewertung dieser Pläne, die die im Anhang zur Entscheidung 2000/159/EG vorläufig aufgeführten Drittländer vorgelegt haben, sollte die Liste der Drittländer, die die Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG erfüllen ("die Liste"), nicht länger als vorläufig angesehen werden.

(4) Bestimmte Drittländer haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für Tiere und Produkte vorgelegt, die in der Entscheidung 2000/159/EG nicht genannt waren. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Produkten in diesen Ländern. Diese Tiere und Produkte sollten daher für die betreffenden Länder in die Liste aufgenommen werden.

(5) Bestimmte Drittländer haben der Kommission für Tiere und Produkte, die in der Entscheidung 2000/159/EG ursprünglich genannt waren, keine Rückstandsüberwachungspläne oder keine ausreichenden Garantien im Bereich Rückstandsüberwachung vorgelegt. Diese Tiere und Produkte sollten daher für die betreffenden Länder aus der Liste gestrichen werden.

(6)Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2000/159/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Rückstandsüberwachungspläne der im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Drittländer werden für die in der Tabelle mit "X" gekennzeichneten Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2000/159/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122, 16.5.2003, S. 1).

2) ABl. L 51 vom 24.02.2000 S. 30. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/702/EG (ABl. L 254, 8.10.2003, S. 29).

.

 Anhang


ISO-2-CodeLandRindSchafe/
Ziegen
SchweinEquidenGeflügelAquakulturMilchEierKaninchenFrei
lebendes
Wild
ZuchtwildHonig
ADAndorra (1)XX X        
AEVereinigte Arabische Emirate     X      
ALAlbanien X   X X    
ANNiederländische Antillen      X (2)     
ARArgentinienXX XXXXXXXXX
AUAustralienXX X XX  XXX
BABosnien und Herzegowina     X      
BDBangladesch     X      
BRBrasilienX  XXX     X
BWBotsuanaX  X      X 
BYBelarus   X (3) XXX    
BZBelize     X     X
CAKanadaXXXXXXXXXXXX
CHSchweizXXXXXXXXXXXX
CLChileXX (4)X XXX  X X
CMKamerun           X
CNChina    XX XX  X
COKolumbien     X      
CRCosta Rica     X      
CUKuba     X     X
ECEcuador     X      
ETÄthiopien           X
FKFalklandinselnXX          
FOFäröer     X      
GLGrönland X       XX 
GTGuatemala     X     X
HKHongkong    X (2)X (2)      
HNHonduras     X      
HRKroatienXXXX (3)XXXXXXXX
IDIndonesien     X      
ILIsrael    XXXX  XX
INIndien     X X    
ISIslandXXXX XX   X (2) 
IRIslamische Republik Iran     X      
JMJamaika     X     X
JPJapan     X      
KGKirgisistan           X
KRRepublik Korea     X      
LKSri Lanka     X      
MAMarokko     X      
MDRepublik Moldau           X


ISO-2-CodeLandRindSchafe/
Ziegen
SchweinEquidenGeflügelAquakulturMilchEierKaninchenFrei lebendes
Wild
ZuchtwildHonig
MEMontenegroXXX XX X   X
MGMadagaskar     X      
MKEhemaligejugoslawische
Republik Mazedonien (5)
XXXX (3)XXXX X X
MUMauritius    X (2)X      
MXMexiko   X X X   X
MYMalaysia    X (6)X      
MZMosambik     X      
NANamibiaXX       XX 
NCNeukaledonienX    X   XXX
NINicaragua     X     X
NZNeuseelandXX X XX  XXX
PAPanama     X      
PEPeru    XX      
PFFranzösisch-Polynesien           X
PHPhilippinen     X      
PNPitcairninseln           X
PYParaguayX           
RSSerbien (7)XXXX (3)XXXX X X
RURussische FöderationXXXX (3)X XX  X (8)X
SASaudi-Arabien     X      
SGSingapurX (2)X (2)X (2) X (2)XX (2)     
SMSan Marino (9)X X        X
SRSuriname     X      
SVEl Salvador           X
SZSwasilandX           
THThailand    XX     X
TNTunesien    XX   X  
TRTürkei    XXX    X
TWTaiwan     X     X
TZVereinigte Republik Tansania     X     X
UAUkraine   XXXXX   X
UGUganda     X     X
USVereinigte StaatenXXXXXXXXXXXX
UYUruguayXX X XX XXXX
VEVenezuela     X      
VNVietnam     X      
YTMayotte     X      
ZASüdafrika         XX 
ZMSambia           X
ZWSimbabwe     X    X 
1) Erster Rückstandsüberwachungsplan, genehmigt durch den Unterausschuss für Veterinärfragen EG-Andorra (gemäß dem Beschluss Nr. 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra (ABl. L 31 vom 05.02.2000 S. 84)).

2) Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet.

3) Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

4) Nur Schafe.

5) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

6) Nur Malaysische Halbinsel (West-Malaysia).

7) Ohne Kosovo, gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

8) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

9) Überwachungsplan, genehmigt gemäß dem Beschluss Nr. 1/94 des Kooperationsausschusses EG-San Marino (ABl. L 238 vom 13.09.1994 S. 25).


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen