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Regelwerk, EU 2004, Anlagentechnik - EU Bund
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Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 73;
RL 2014/28/EU - ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1 * Inkrafttreten Geltung Umsetzung Übergangsbestimmungen aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Artikel 53 der RL 2014/28/EU - Entsprechungstabelle

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/15/EWG gilt für Explosivstoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" als solche betrachtet werden und die in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind. Pyrotechnische Gegenstände sind jedoch ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

(2) Demzufolge sollten im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG die Erzeugnisse definiert werden, die als pyrotechnische Gegenstände zu betrachten sind, und zwar unter Bezugnahme auf die einschlägigen UN-Empfehlungen.

(3) Einige Erzeugnisse der Klasse 1 der UN-Empfehlungen haben eine doppelte Funktion, da sie sowohl als Explosivstoffe als auch als pyrotechnische Gegenstände verwendet werden können. Daher sollten diese Erzeugnisse im Sinne einer kohärenten Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrem dominierenden Merkmalen definiert werden, d. h. entweder als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Gegenstände.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 13 der Richtlinie 93/15/ EG eingesetzt wurde

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I dieser Richtlinie enthält für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und teilweise dritter Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG eine Aufzählung der Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden.

Artikel 2

Anhang II dieser Richtlinie enthält eine Aufzählung der Erzeugnisse, für die - für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/15/EWG - festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Gegenstände oder als Explosivstoffe zu betrachten sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Sie wenden die Bestimmungen ab dem 31. Januar 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. April 2004

 

.

Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden Anhang I


UN-Nr.Benennung und BeschreibungKlassifizie-
rungscode
Glossar (ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)
Verträglichkeitsgruppe G
0009Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.2 GMunition
Sammelbezeichnung für überwiegend militärisch verwendete Gegenstände wie Bomben, Granaten, Raketen, Minen, Geschosse u. dgl.

Munition, Brand
Munition, die einen Brandstoff enthält. Ist dieser Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

0010Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.3 GWie für UN-Nr. 0009
0015Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.2 GMunition, Nebel
Munition, die einen Nebelstoff enthält. Ist dieser Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.
0016Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.3 GWie für UN-Nr. 0015
0018Munition, Augenreiz-stoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.2 GMunition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Enthält ebenfalls eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff, eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.
0019Munition, Augenreiz-stoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.3 GWie für UN-Nr. 0018
0039Bomben, Blitzlicht1.2 GBomben
Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden. Sie können eine entzündbare Flüssigkeit mit Zerleger, einen Blitzsatz oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Bomben, Blitzlicht.
0049Patronen, Blitzlicht1.1 GPatronen, Blitzlicht
Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss.
0050Patronen, Blitzlicht1.3 GWie für UN-Nr. 0049
0054Patronen, Signal1.3 GPatronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.
0066Anzündlitze1.4 GAnzündlitze
Gegenstand, bestehend aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Schwarzpulverseele mit einer biegsamen Textilumspannung. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder.
0092Leuchtkörper, Boden1.3 GLeuchtkörper
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden.
0093Leuchtkörper, Luftfahrzeug1.3 GWie für UN-Nr. 0092
0101Stoppinen, nicht sprengkräftig1.3 GZündschnur (fuse)/Zünder (fuze)
Die beiden englischen Benennungen haben einen gemeinsamen französischen Ursprung und werden manchmal für zwei Schreibweisen desselben Wortes gehalten. Es besteht aber die Konvention, dass fuse einen zündschnurartigen Gegenstand bezeichnet, fuze dagegen einen Zünder für Munition, bei dem mit Hilfe mechanischer, elektrischer, chemischer oder hydrostatischer Komponenten eine Deflagration oder Detonation in einer Anzünd- oder Zündkette ausgelöst wird.

Stoppinen, nicht sprengkräftig
Gegenstände, die aus Baumwollfäden bestehen, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind. Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper u. dgl. verwendet.

0103Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel1.4 GAnzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel
Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht.
0171Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.2 GMunition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
Munition, die intensives Licht erzeugt und zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Hierin eingeschlossen sind Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben.
0191Signalkörper, Hand1.4 GFür die Erzeugung von Signalen ausgelegte Gegenstände.
0192Knallkapseln, Eisenbahn1.1 GWie für UN-Nr. 0191
0194Signalkörper, Seenot1.1 GWie für UN-Nr. 0191
0195Signalkörper, Seenot1.3 GWie für UN-Nr. 0191
0196Signalkörper, Rauch1.1 GWie für UN-Nr. 0191
0197Signalkörper, Rauch1.4 GWie für UN-Nr. 0191
0212Leuchtspurkörper für Munition1.3 GLeuchtspurkörper für Munition
Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahn von Geschossen sichtbar zu machen.
0254Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.3 GWie für UN-Nr. 0171
0297Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.4 GWie für UN-Nr. 0254
0299Bomben, Blitzlicht1.3 GWie für UN-Nr. 0039
0300Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.4 GWie für UN-Nr. 0009
0301Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.4 GWie für UN-Nr. 0018
0303Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung1.4 GWie für UN-Nr. 0015
0306Leuchtspurkörper für Munition1.4 GWie für UN-Nr. 0212
0312Patronen, Signal1.4 GPatronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.
0313Signalkörper, Rauch1.2 GWie für UN-Nr. 0195
0318Granaten, Übung, Hand oder Gewehr1.3 GGranaten, Hand oder Gewehr
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Hierin eingeschlossen sind Granaten, Übung, Hand oder Gewehr.
0319Treibladungsanzünder1.3 GTreibladungsanzünder
Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff wie Schwarzpulver bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen.
0320Treibladungsanzünder1.4 GWie für UN-Nr. 0319
0333Feuerwerkskörper1.1 GFeuerwerkskörper
Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind.
0334Feuerwerkskörper1.2 GWie für UN-Nr. 0333
0335Feuerwerkskörper1.3 GWie für UN-Nr. 0333
0336Feuerwerkskörper1.4 GWie für UN-Nr. 0333
0362Munition, Übung1.4 GMunition, Übung
Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch mit Zerleger oder Ausstoßladung. Sie enthält in der Regel auch einen Zünder und eine Treibladung.
0363Munition, Prüf1.4 GMunition, Prüf
Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient.
0372Granaten, Übung, Hand oder Gewehr1.2 GWie für UN-Nr. 0318
0373Signalkörper, Hand1.4 SWie für UN-Nr. 0191
0403Leuchtkörper, Luftfahrzeug1.4 GWie für UN-Nr. 0092
0418Leuchtkörper, Boden1.2 GWie für UN-Nr. 0092
0419Leuchtkörper, Boden1.1 GWie für UN-Nr. 0092
0420Leuchtkörper, Luftfahrzeug1.1 GWie für UN-Nr. 0092
0421Leuchtkörper, Luftfahrzeug1.2 GWie für UN-Nr. 0092
0424Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln1.3 GGeschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung, Geschosse mit Sprengladung.
0425Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln1.4 GWie für UN-Nr. 0424
0428Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke1.1 GPyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung, Theatereffekte usw. verwendet werden. Nicht hierin eingeschlossen sind folgende Gegenstände: alle Arten von Munition; Patronen, Signal; Schneidvorrichtungen, Kabel, mit Explosivstoff; Feuerwerkskörper; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Leuchtkörper, Boden; Auslösevorrichtungen mit Explosivstoff; Sprengniete; Signalkörper, Hand; Signalkörper, Seenot; Knallkapseln, Eisenbahn; Signalkörper, Rauch. Sie sind in dieser Liste gesondert aufgeführt.
0429Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke1.2 GWie für UN-Nr. 0428
0430Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke1.3 GWie für UN-Nr. 0428
0431Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke1.4 GWie für UN-Nr. 0428
0434Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung1.2 GGeschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung Geschosse mit Sprengladung.
0435Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung1.4 GWie für UN-Nr. 0434
0452Granaten, Übung, Hand oder Gewehr1.4 GWie für UN-Nr. 0372
0487Signalkörper, Rauch1.3 GWie für UN-Nr. 0194
0488Munition, Übung1.3 GMunition, Übung
Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch mit Zerleger oder Ausstoßladung. Sie enthält in der Regel auch einen Zünder und eine Treibladung. Nicht hierin eingeschlossen sind Granaten, Übung. Sie sind in dieser Liste gesondert aufgeführt.
0492Knallkapseln, Eisenbahn1.3 GWie für UN-Nr. 0194
0493Knallkapseln, Eisenbahn1.4 GWie für UN-Nr. 0194
0503Airbag-Gasgeneratoren, oder Airbagmodule, oder Gurtstraffer,.1.4 G 
UN-Nr.Benennung und BeschreibungKlassifizie-
rungscode
Glossar (ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)

Verträglichkeitsgruppe S
0110Granaten, Übung, Hand oder Gewehr1.4 SWie für UN-Nr. 0318
0193Knallkapseln, Eisenbahn1.4 SWie für UN-Nr. 0194
0337Feuerwerkskörper1.4 SWie für UN-Nr. 0334
0345Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln1.4 SGeschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten.
0376Treibladungsanzünder1.4 SWie für UN-Nr. 0319
0404Leuchtkörper, Luftfahrzeug1.4 SWir für UN-Nr. 0092
0405Patronen, Signal1.4 SPatronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.
0432Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke1.4 S 

   

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 Erzeugnisse, für die festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Erzeugnisse oder als Explosivstoffe zu betrachten sindAnhang II


UN-Nr.Benennung und BeschreibungKlasse/Abtei-
lung
Glossar (ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)
Verträglichkeitsgruppe G
0121Anzünder1.1 GAnzünder
Gegenstände, die einen oder mehrere Explosivstoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie werden chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst.
0314Anzünder1.2 GWie für UN-Nr. 0121
0315Anzünder1.3 GWie für UN-Nr. 0121
0316Zünder, nicht sprengkräftig1.3 G 
0317Zünder, nicht sprengkräftig1.4 G 
0325Anzünder1.4 GWie für UN-Nr. 0121
0353Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g.1.4 G 
0454Anzünder1.4 SWie für UN-Nr. 0121
Verträglichkeitsgruppe S
0131Anzünder, Anzündschnur1.4 SAnzünder, Anzündschnur
Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung einer Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden.
0349Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g.1.4 S 
0368Zünder, nicht sprengkräftig1.4 S 

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1) ABl. L 121 vom 15.05.1993 S. 20.

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