![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, EU-chronologisch (2005) |
Richtlinie 2005/7/EG vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln
(ABl. Nr. L 27 vom 29.01.2005 S. 41)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln 1, insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln 2, werden spezifische Bestimmungen für die bei der amtlichen Kontrolle gemäß der Richtlinie 70/373/EWG anzuwendenden Analysemethoden festgelegt.
(2) Das mit der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln 3 festgelegte Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Dioxingehalte und der Bestimmung der dioxinähnlichen PCB in bestimmten Futtermitteln anzuwenden. Es ist angezeigt anzugeben, dass die quantitiven Anforderungen an die Kontrolle von Stoffen oder Erzeugnissen, die in den Futtermitteln gleichmäßig verteilt sind, gelten sollten.
(3) Zur Gewährleistung eines harmonisierten Vorgehens bei der Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten ist es von größter Bedeutung, dass über Analyseergebnisse in einheitlicher Form berichtet wird und dass sie einheitlich ausgewertet werden.
(4) Daher sollte die Richtlinie 2002/70/EG entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -
hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Anhänge der Richtlinie 2002/70/EWG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang |
Die Anhänge der Richtlinie 2002/70/EG werden wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Zweck und Anwendungsbereich
Die zur amtlichen Kontrolle der Dioxingehalte (PCDD/PCDF) sowie zur Bestimmung der Gehalte an dioxinähnlichen PCB 4 in Futtermitteln bestimmten Proben sind entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln 5 zu nehmen. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien oder Teilpartien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der Richtlinie 1999/29/EG festgesetzten Grenzwerte eingehalten wurden. 2. Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten Das Kontrolllabor unterzieht die für die amtliche Untersuchung entnommene Laborprobe einer zweiten Untersuchung, sofern das Ergebnis der ersten weniger als 20 % unter dem Höchstwert oder darüber liegt, und berechnet den Mittelwert der Ergebnisse. Die Partie wird akzeptiert, sofern das Ergebnis der ersten Untersuchung mehr als 20 % unter dem Höchstwert liegt oder, falls eine zweite Untersuchung erforderlich ist, sofern der Mittelwert dem entsprechenden in der Richtlinie 1999/29/EG festgelegten Höchstwert entspricht. | "1. Zweck und Anwendungsbereich
Die zur amtlichen Kontrolle der Dioxingehalte (PCDD/PCDF) sowie zur Bestimmung der Gehalte an dioxinähnlichen PCB * in Futtermitteln vorgesehenen Proben sind entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 76/371/EWG zu entnehmen. Die quantitativen Anforderungen gemäß Nummer 5 Abschnitt A des Anhangs zur Richtlinie 76/371/EWG hinsichtlich der Kontrolle von Stoffen oder Erzeugnissen, die in den Futtermitteln gleichmäßig verteilt sind, sind anzuwenden. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien oder Teilpartien anzusehen. Anhand der in den Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden. 2. Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten Die Partie wird angenommen, wenn das Ergebnis einer Einzelanalyse den entsprechenden Höchstgehalt gemäß Richtlinie 2002/32/EG unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit nicht überschreitet. Die Partie erfüllt die Anforderungen an den Höchstgehalt gemäß Richtlinie 2002/32/EG nicht, wenn das durch doppelte Analyse bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Ergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei übersteigt. Die Messungenauigkeit kann auf eine der beiden folgenden Arten berücksichtigt werden:
Diese Auswertungsvorschriften gelten für das Analyseergebnis der zur amtlichen Kontrolle entnommenen Probe. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften für die Analyse zu Verteidigungs- oder Schiedszwecken gemäß Artikel 18 der Richtlinie 95/53/EG **** anzuwenden, wird nicht davon berührt. ___________ *) Tabelle der dioxinähnlichen PCB
Abkürzungen: ,T' = tetra; ,Pe' = penta; ,Hx' = hexa; ,Hp' = hepta; ,O' = octa; ,CDD' = Chlordibenzo-p-dioxin; ,CDF' = Chlordibenzofuran; ,CB' = Chlorbiphenyl. **) ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10. ***) ABl. Nr. L 221 vom 17.08.2002 S. 8. ****) ABl. Nr. L 265 vom 08.11.1995 S. 17." |
2. In Anhang II wird nach Nr. 2 "Hintergrund" folgender Absatz angefügt:
"Ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als akzeptierte spezifische Nachweisgrenze eines gegebenen Kongeners die Konzentration des Kongoners in einem Probenextrakt, die eine Instrumentenreaktion auf die beiden zu messenden Ionen hervorruft mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 für das schwächste Signal, und die die Grundanforderungen erfüllt, wie z.B. Retentionszeit und Isotopenverhältnis gemäß dem Bestimmungsverfahren nach der Beschreibung in der EPA-Methode 1613 Revision B."
________________________
1) ABl. Nr. L 170 vom 03.08.1970 S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).
2) ABl. Nr. L 209 vom 06.08.2002 S. 15.
3) ABl. Nr. L 102 vom 15.04.1976 S. 1.
...
X
⍂
↑
↓