Regelwerk, EU chronologisch, EU 2005
RL 2005/36/EG
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Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Wirkungen der Anerkennung
Artikel 4a Europäischer Berufsausweis
Artikel 4b Beantragung eines Europäischen Berufsausweises und Erstellung einer IMI-Datei
Artikel 4c Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen
Artikel 4d Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4
Artikel 4e Datenverarbeitung und Zugang zu Daten bezüglich des Europäischen Berufsausweises
Artikel 4f Partieller Zugang
Titel II
Dienstleistungsfreiheit
Artikel 5 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
Artikel 6 Befreiungen
Artikel 7 Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters
Artikel 8 Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 9 Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger
Titel III
Niederlassungsfreiheit
Kapitel I
Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Artikel 10 Anwendungsbereich
Artikel 11 Qualifikationsniveaus
Artikel 12 Gleichgestellte Ausbildungsgänge
Artikel 13 Anerkennungsbedingungen
Artikel 14 Ausgleichsmaßnahmen
Artikel 15 - gestrichen -
Kapitel II
Anerkennung der Berufserfahrung
Artikel 16 Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung
Artikel 17 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I
Artikel 18 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis II
Artikel 19 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis III
Artikel 20 Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV
Kapitel III
Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 21 Grundsatz der automatischen Anerkennung
Artikel 21a Meldeverfahren
Artikel 22 Gemeinsame Bestimmungen zur Ausbildung
Artikel 23 Erworbene Rechte
Artikel 23a Besondere Umstände
Abschnitt 2
Arzt
Artikel 24 Ärztliche Grundausbildung
Artikel 25 Fachärztliche Weiterbildung
Artikel 26 Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen
Artikel 27 Besondere erworbene Rechte von Fachärzten
Artikel 28 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Artikel 29 Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes
Artikel 30 Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten
Abschnitt 3
Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege
Artikel 31 Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege
Artikel 32 Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege
Artikel 33 Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege
Artikel 33a Besondere erworbene Rechte von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege
Artikel 33b Gültigkeit von vor dem 3. März 2024 erworbenen Rechten
Abschnitt 4
Zahnärzte
Artikel 34 Grundausbildung des Zahnarztes
Artikel 35 Ausbildung zum Fachzahnarzt
Artikel 36 Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes
Artikel 37 Erworbene Rechte von Zahnärzten
Abschnitt 5
Tierärzte
Artikel 38 Ausbildung des Tierarztes
Artikel 39 Erworbene Rechte von Tierärzten
Abschnitt 6
Hebammen
Artikel 40 Ausbildung der Hebamme
Artikel 41 Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme
Artikel 42 Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme
Artikel 43 Erworbene Rechte von Hebammen
Abschnitt 7
Apotheker
Artikel 44 Ausbildung des Apothekers
Artikel 45 Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers
Abschnitt 8
Architekt
Artikel 46 Ausbildung der Architekten
Artikel 47 Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten
Artikel 48 Ausübung der Tätigkeiten des Architekten
Artikel 49 Erworbene Rechte von Architekten
Kapitel IIIA
Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze
Artikel 49a Gemeinsamer Ausbildungsrahmen
Artikel 49b Gemeinsame Ausbildungsprüfungen
Kapitel IV
Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung
Artikel 50 Unterlagen und Formalitäten
Artikel 51 Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen
Artikel 52 Führen der Berufsbezeichnung
Titel IV
Modalitäten der Berufsausübung
Artikel 53 Sprachkenntnisse
Artikel 54
Führen von Ausbildungsbezeichnungen
Artikel 55 Kassenzulassung
Artikel 55a Anerkennung eines Berufspraktikums
Titel V
Verwaltungszusammenarbeit und Durchführungsbefugnis gegenüber den Bürgern
Artikel 56 Zuständige Behörden
Artikel 56a Vorwarnmechanismus
Artikel 57 Zentraler Online-Zugang zu Informationen
Artikel 57a Elektronische Verfahren
Artikel 57b Beratungszentren
Artikel 57c Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 58 Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Artikel 59 Transparenz
Titel VI
Sonstige Bestimmungen
Artikel 60 Berichte
Artikel 61 Ausnahmebestimmung
Artikel 62 Aufhebung
Artikel 63 Umsetzung
Artikel 64 Inkrafttreten
Artikel 65 Adressaten
Anhang I Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen
Anhang II - gestrichen -
Anhang III - gestrichen -
Anhang IV Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung
Verzeichnis I
Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG
Verzeichnis II
Klassen der Richtlinien 75/368/EWG, 75/369/EWG und 82/470/EWG
Verzeichnis III
Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470 EWG
Anhang V Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
V.1. Arzt
5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung
5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt
5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen
5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner
V.2. Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
5.2.1. Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
5.2.2. Ausbildungsnachweise, für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
V.3. Zahnarzt
5.3.1. Ausbildungsprogramm für Zahnärzte
5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)
5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte
V.4. Tierarzt
5.4.1. Ausbildungsprogramm für Tierärzte
5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt
V.5. Hebamme
5.5.1. Ausbildungsprogramm für Hebammen (Ausbildungsgänge I und II)
5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme
V.6. Apotheker
5.6.1. Ausbildungsprogramm für Apotheker
5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker
V.7. Architekt
5.7.1. Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten
Anhang VI Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden
Anhang VII Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können
1. Unterlagen2. Bescheinigungen