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Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2005 S. 35)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 4, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 5, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die folgenden bereits vorhandenen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen:
Glyphosat durch die Richtlinie 2001/99/EG der Kommission 6, Chlorpropham durch die Richtlinie 2004/20/EG der Kommission 7 sowie Bromoxynil und Ioxynil durch die Richtlinie 2004/58/EG der Kommission 8.

(2) Die folgenden neuen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Dimethenamid-p und Flurtamone durch die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission 9, Propoxycarbazone und Zoxamide durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission 10, Flazasulfuron und Pyraclostrobin durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission 11, Quinoxyfen durch die Richtlinie 2004/60/EG der Kommission 12 sowie Mepanipyrim durch die Richtlinie 2004/62/EG der Kommission 13.

(3) Die Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung, die einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt haben. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Im Codex ist eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Chlorpropham und Glyphosat festgelegt. Gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte sind bereits in der Richtlinie 76/895/EWG für Chlorpropham (Richtlinie 82/528/EWG des Rates) 14 sowie in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG für Glyphosat (Richtlinie 1998/82/EG des Rates) 15 enthalten. Diesen Gehalten wurde bei der Festsetzung der von den Änderungen durch die vorliegende Richtlinie betroffenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstgehalte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die auf den Codex-Gehalten beruhenden Rückstandshöchstgehalte wurden vor dem Hintergrund der Gefahr für die Verbraucher bewertet. Bei Zugrundelegung der toxikologischen Endpunkte, die auf den der Kommission vorliegenden Studien basieren, wurden keine Risiken festgestellt.

(5) In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake -ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit den betreffenden Wirkstoffen behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 16 und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" 17 zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(6) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis-/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstgehalt festzusetzen.

(7) Die Festsetzung solcher vorläufigen Höchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und deren Anhang VI vorläufige Rückstandshöchstgehalte für die betreffenden Wirkstoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um weitere Verwendungen der betreffenden Wirkstoffe zu ermöglichen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

(8) Alle Rückstandshöchstgehalte, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel ergeben, müssen daher in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen bzw. darin ersetzt werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstgehalte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wo bislang noch keine Rückstandshöchstgehalte bestimmt wurden, sollten sie erstmals festgesetzt werden.

(9) Glyphosat wird in Ester- oder Salzform verwendet. Bei Glyphosat-Trimesiumsalz ist auch der Rückstand Trimethylsulfonium-Kation toxikologisch relevant. Daher ist es notwendig, auch für dieses Kation Rückstandshöchstgehalte festzusetzen.

(10) Die Bestimmungen der Richtlinie 76/895/EWG im Hinblick auf Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham sind somit zu streichen.

(11) Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Chlorpropham gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II Teil A werden die Einträge zu Bromoxynil, Chlorpropham, Dimethenamid p, Flazasulfuron, Flurtamon, Ioxynil, Mepanipyrim, Propoxycarbazone, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Trimethylsulfonium-Kation und Zoxamide gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie eingefügt.

2. In Anhang II Teil A wird der Eintrag zu Glyphosat durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II Teil A werden die Einträge zu Bromoxynil, Chlorpropham, Ioxynil, Pyraclostrobin, Quinoxyfen und Trimethylsulfonium-Kation gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingefügt.

2. In Anhang II Teil B wird der Eintrag zu Glyphosat durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II werden die Einträge zu Chlorpropham, Dimethenamid-p, Flazasulfuron, Flurtamone, Ioxynil, Mepanipyrim, Propoxycarbazone, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Trimethylsulfonium-Kation und Zoxamide gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie eingefügt.

2. In Anhang II wird der Eintrag zu Glyphosat durch den Text in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 21. April 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. April 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2005

.

 Anhang I


Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalte in mg/kg (ppm)
Bromoxynil und seine Ester, ausgedrückt als Bromoxynil0,10 p Mais
0,05 * p Sonstiges Getreide
Chlorpropham (Chlorpropham und 3-Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpropham)0,02 * p
Getreide
Dimethenamid-P, einschließlich andere Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomere)0,01 * p
Getreide
Flazasulfuron0,02 * p
Getreide
Flurtamon0,02 * p
Getreide
Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynil0,05 * p
Getreide
Mepanipyrim und sein Metabolit (2-anilino-4-(2-hydroxypropyl)-6-methylpyrimidin), ausgedrückt als Mepanipyrim0,01 * p
Getreide
Propoxycarbazone, seine Salze und 2-Hydroxypropoxy-Propoxycarbazone0,02 * p
Getreide
Pyraclostrobin0,1 p Weizen
0,3 p Gerste
0,1 p Roggen
0,3 p Hafer
0,1 p Triticale
0,02 * p Sonstiges Getreide
Quinoxyfen0,02 * p Weizen
0,2 p Gerste
0,02 * p Roggen
0,2 p Hafer
0,02 * p Triticale
0,02 * p Sonstiges Getreide
Trimethylsulfonium-Kation, das sich bei der Verwendung von Glyphosat bildet5 p Weizen
10 p Gerste
5 p Roggen
10 p Hafer
5 p Triticale
0,05 * p Sonstiges Getreide
Zoxamide0,02 * p
Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.


p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.

.

 Anhang II

 

 

Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalte in mg/kg (ppm)
Glyphosat10 p Weizen
20 p Gerste
1 p Mais
10 p Roggen
20 p Hafer
20 p Sorghum
10 p Triticale
0,1 * p Sonstiges Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.


p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der,
sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.

.

 Anhang III


Höchstgehalte in mg/kg (ppm)
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnBei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408
Glyphosat2 p Rinderniere
0,2 p Rinderleber
0,5 p Schweineniere
0,1 p Geflügelniere
0,05 * p Andere
0,01 * p0,01 * p
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.


p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird,  mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.

.

 Anhang IV


Höchstgehalte in mg/kg (ppm)
Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnBei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408
Glyphosat2 p Rinderniere
0,2 p Rinderleber
0,5 p Schweineniere
0,1 p Geflügelniere
05 * p Andere
0,01 * p0,01 * p
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.


p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.

.

 Anhang V


Gruppen und Beispiele für Einzelerzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenBromoxynil
und seine
Ester, ausge
drückt als
Bromoxynil
Chlorpro-
pham (Chlor-
propham und
3-Chloranilin,
ausgedrückt
als Chlorpro-
pham) **
Dimethenamid-p,
einschließlich
andere Gemische
seiner Isomerbe-
standteile (Summe
aller Isomere)
FlazasulfuronFlurtamoneIoxynil und
seine Ester,
ausgedrückt
als Ioxynil
Mepanipyrim
und sein Metabolit
(2-Anilino-4-(2-
hydroxypropyl)-6-
methylpyrimidin),
ausgedrückt als
Mepanipyrim
Propoxycar-bazone,
seine Salze und 2-
Hydroxypro- poxy-
Propoxycarbazone,
berechnet als
Propoxycarbazone
Pyraclostro-
bin
QuinoxyfenTrimethylsul-
fonium-Kation,
das sich bei der
Verwendung
von Glyphosat
bildet
Zoxamide
1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte0,05 * p0,05 * p0,01 * p 0,02 * p0,05 * p 0,02 * p    
i.Zitrusfrüchte   0,02 p  0,01 * p 1 p0,02 * p 0,02 * p
Grapefruits            
Zitronen            
Limonen            
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)          0,05 * p 
Orangen          0,5 p 
Pampelmusen            
Sonstige          0,05 * p 
ii.Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale)   0,01 * p  0,01 * p  0,02 * p0,05 * p0,02 * p
Mandeln            
Paranüsse            
Kaschunüsse            
Maronen            
Kokosnüsse            
Haselnüsse            
Macadamia            
Pekannüsse            
Pinienkerne            
Pistazien        1 p   
Walnüsse            
Sonstige        0,02 * p   
iii.Kernobst   0,01 * p  0,01 * p 0,02 * p0,02 * p0,05 * p0,02 * p
Äpfel            
Birnen            
Quitten            
Sonstige            
iv.Steinobst   0,01 * p  0,01 * p   0,05 * p0,02 * p
Aprikosen            
Kirschen        0,2 p0,3 p  
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)            
Pflaumen            
Sonstige        0,02 * p0,02 * p  
v.Beeren und Kleinobst          0,05 * p 
a.Tafel- und Keltertrauben   0,02 p  3 p  1 p 5 p
Tafeltrauben        0,02 * p   
Keltertrauben        2 p   
b.Erdbeeren (außer Wildfrüchten)   0,01 * p  2 p 0,5 p0,3 p 0,02 * p
c.Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)   0,01 * p  0,01 * p 0,02 * p0,02 * p 0,02 * p
Brombeeren            
Taubeeren            
Loganbeeren            
Himbeeren            
Sonstige            
d.anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)   0,01 * p  0,01 * p 0,02 * p1 p 0,02 * p
Heidelbeeren            
Preiselbeeren            
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)            
Stachelbeeren            
Sonstige            
e.Wildfrüchte   0,01 * p  0,01 * p 0,02 * p0,02 * p 0,02 * p
vi.Sonstige Früchte      0,01 * p  0,02 * p 0,02 * p
Avocados            
Bananen            
Datteln            
Feigen            
Kiwis            
Kumquats            
Litchis            
Mangos        0,05 p   
Oliven   0,02 p        
Oliven (Tafeloliven)------------
Oliven (Ölextraktion)----------1 p-
Passionsfrüchte            
Ananas            
Papaya        0,05 p   
Sonstige   0,01 * p    0,02 * p 0,05 * p 


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