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Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2005 S. 35)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 4, insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 5, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die folgenden bereits vorhandenen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen:
Glyphosat durch die Richtlinie 2001/99/EG der Kommission 6, Chlorpropham durch die Richtlinie 2004/20/EG der Kommission 7 sowie Bromoxynil und Ioxynil durch die Richtlinie 2004/58/EG der Kommission 8.
(2) Die folgenden neuen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Dimethenamid-p und Flurtamone durch die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission 9, Propoxycarbazone und Zoxamide durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission 10, Flazasulfuron und Pyraclostrobin durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission 11, Quinoxyfen durch die Richtlinie 2004/60/EG der Kommission 12 sowie Mepanipyrim durch die Richtlinie 2004/62/EG der Kommission 13.
(3) Die Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung, die einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt haben. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.
(4) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Im Codex ist eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Chlorpropham und Glyphosat festgelegt. Gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte sind bereits in der Richtlinie 76/895/EWG für Chlorpropham (Richtlinie 82/528/EWG des Rates) 14 sowie in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG für Glyphosat (Richtlinie 1998/82/EG des Rates) 15 enthalten. Diesen Gehalten wurde bei der Festsetzung der von den Änderungen durch die vorliegende Richtlinie betroffenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstgehalte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die auf den Codex-Gehalten beruhenden Rückstandshöchstgehalte wurden vor dem Hintergrund der Gefahr für die Verbraucher bewertet. Bei Zugrundelegung der toxikologischen Endpunkte, die auf den der Kommission vorliegenden Studien basieren, wurden keine Risiken festgestellt.
(5) In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake -ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit den betreffenden Wirkstoffen behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 16 und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" 17 zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.
(6) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis-/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstgehalt festzusetzen.
(7) Die Festsetzung solcher vorläufigen Höchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und deren Anhang VI vorläufige Rückstandshöchstgehalte für die betreffenden Wirkstoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um weitere Verwendungen der betreffenden Wirkstoffe zu ermöglichen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.
(8) Alle Rückstandshöchstgehalte, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel ergeben, müssen daher in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen bzw. darin ersetzt werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstgehalte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wo bislang noch keine Rückstandshöchstgehalte bestimmt wurden, sollten sie erstmals festgesetzt werden.
(9) Glyphosat wird in Ester- oder Salzform verwendet. Bei Glyphosat-Trimesiumsalz ist auch der Rückstand Trimethylsulfonium-Kation toxikologisch relevant. Daher ist es notwendig, auch für dieses Kation Rückstandshöchstgehalte festzusetzen.
(10) Die Bestimmungen der Richtlinie 76/895/EWG im Hinblick auf Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham sind somit zu streichen.
(11) Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern.
(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Chlorpropham gestrichen.
Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Anhang II Teil A werden die Einträge zu Bromoxynil, Chlorpropham, Dimethenamid p, Flazasulfuron, Flurtamon, Ioxynil, Mepanipyrim, Propoxycarbazone, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Trimethylsulfonium-Kation und Zoxamide gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie eingefügt.
2. In Anhang II Teil A wird der Eintrag zu Glyphosat durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.
Die Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Anhang II Teil A werden die Einträge zu Bromoxynil, Chlorpropham, Ioxynil, Pyraclostrobin, Quinoxyfen und Trimethylsulfonium-Kation gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingefügt.
2. In Anhang II Teil B wird der Eintrag zu Glyphosat durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.
Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Anhang II werden die Einträge zu Chlorpropham, Dimethenamid-p, Flazasulfuron, Flurtamone, Ioxynil, Mepanipyrim, Propoxycarbazone, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Trimethylsulfonium-Kation und Zoxamide gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie eingefügt.
2. In Anhang II wird der Eintrag zu Glyphosat durch den Text in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 21. April 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. April 2007 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2005
Anhang I |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln | Höchstgehalte in mg/kg (ppm) |
Bromoxynil und seine Ester, ausgedrückt als Bromoxynil | 0,10 p Mais 0,05 * p Sonstiges Getreide |
Chlorpropham (Chlorpropham und 3-Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpropham) | 0,02 * p Getreide |
Dimethenamid-P, einschließlich andere Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomere) | 0,01 * p Getreide |
Flazasulfuron | 0,02 * p Getreide |
Flurtamon | 0,02 * p Getreide |
Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynil | 0,05 * p Getreide |
Mepanipyrim und sein Metabolit (2-anilino-4-(2-hydroxypropyl)-6-methylpyrimidin), ausgedrückt als Mepanipyrim | 0,01 * p Getreide |
Propoxycarbazone, seine Salze und 2-Hydroxypropoxy-Propoxycarbazone | 0,02 * p Getreide |
Pyraclostrobin | 0,1 p Weizen 0,3 p Gerste 0,1 p Roggen 0,3 p Hafer 0,1 p Triticale 0,02 * p Sonstiges Getreide |
Quinoxyfen | 0,02 * p Weizen 0,2 p Gerste 0,02 * p Roggen 0,2 p Hafer 0,02 * p Triticale 0,02 * p Sonstiges Getreide |
Trimethylsulfonium-Kation, das sich bei der Verwendung von Glyphosat bildet | 5 p Weizen 10 p Gerste 5 p Roggen 10 p Hafer 5 p Triticale 0,05 * p Sonstiges Getreide |
Zoxamide | 0,02 * p Getreide |
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
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Anhang II |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln | Höchstgehalte in mg/kg (ppm) |
Glyphosat | 10 p Weizen 20 p Gerste 1 p Mais 10 p Roggen 20 p Hafer 20 p Sorghum 10 p Triticale 0,1 * p Sonstiges Getreide |
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
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Anhang III |
Höchstgehalte in mg/kg (ppm) | |||
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln | Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 | Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 | Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 |
Glyphosat | 2 p Rinderniere 0,2 p Rinderleber 0,5 p Schweineniere 0,1 p Geflügelniere 0,05 * p Andere | 0,01 * p | 0,01 * p |
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
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Anhang IV |
Höchstgehalte in mg/kg (ppm) | |||
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln | Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 | Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 | Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 |
Glyphosat | 2 p Rinderniere 0,2 p Rinderleber 0,5 p Schweineniere 0,1 p Geflügelniere 05 * p Andere | 0,01 * p | 0,01 * p |
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
|
Anhang V |
Gruppen und Beispiele für Einzelerzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten | Bromoxynil und seine Ester, ausge drückt als Bromoxynil | Chlorpro- pham (Chlor- propham und 3-Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpro- pham) ** | Dimethenamid-p, einschließlich andere Gemische seiner Isomerbe- standteile (Summe aller Isomere) | Flazasulfuron | Flurtamone | Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynil | Mepanipyrim und sein Metabolit (2-Anilino-4-(2- hydroxypropyl)-6- methylpyrimidin), ausgedrückt als Mepanipyrim | Propoxycar-bazone, seine Salze und 2- Hydroxypro- poxy- Propoxycarbazone, berechnet als Propoxycarbazone | Pyraclostro- bin | Quinoxyfen | Trimethylsul- fonium-Kation, das sich bei der Verwendung von Glyphosat bildet | Zoxamide | |||
1. | Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte | 0,05 * p | 0,05 * p | 0,01 * p | 0,02 * p | 0,05 * p | 0,02 * p | ||||||||
i. | Zitrusfrüchte | 0,02 p | 0,01 * p | 1 p | 0,02 * p | 0,02 * p | |||||||||
Grapefruits | |||||||||||||||
Zitronen | |||||||||||||||
Limonen | |||||||||||||||
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) | 0,05 * p | ||||||||||||||
Orangen | 0,5 p | ||||||||||||||
Pampelmusen | |||||||||||||||
Sonstige | 0,05 * p | ||||||||||||||
ii. | Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale) | 0,01 * p | 0,01 * p | 0,02 * p | 0,05 * p | 0,02 * p | |||||||||
Mandeln | |||||||||||||||
Paranüsse | |||||||||||||||
Kaschunüsse | |||||||||||||||
Maronen | |||||||||||||||
Kokosnüsse | |||||||||||||||
Haselnüsse | |||||||||||||||
Macadamia | |||||||||||||||
Pekannüsse | |||||||||||||||
Pinienkerne | |||||||||||||||
Pistazien | 1 p | ||||||||||||||
Walnüsse | |||||||||||||||
Sonstige | 0,02 * p | ||||||||||||||
iii. | Kernobst | 0,01 * p | 0,01 * p | 0,02 * p | 0,02 * p | 0,05 * p | 0,02 * p | ||||||||
Äpfel | |||||||||||||||
Birnen | |||||||||||||||
Quitten | |||||||||||||||
Sonstige | |||||||||||||||
iv. | Steinobst | 0,01 * p | 0,01 * p | 0,05 * p | 0,02 * p | ||||||||||
Aprikosen | |||||||||||||||
Kirschen | 0,2 p | 0,3 p | |||||||||||||
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) | |||||||||||||||
Pflaumen | |||||||||||||||
Sonstige | 0,02 * p | 0,02 * p | |||||||||||||
v. | Beeren und Kleinobst | 0,05 * p | |||||||||||||
a. | Tafel- und Keltertrauben | 0,02 p | 3 p | 1 p | 5 p | ||||||||||
Tafeltrauben | 0,02 * p | ||||||||||||||
Keltertrauben | 2 p | ||||||||||||||
b. | Erdbeeren (außer Wildfrüchten) | 0,01 * p | 2 p | 0,5 p | 0,3 p | 0,02 * p | |||||||||
c. | Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten) | 0,01 * p | 0,01 * p | 0,02 * p | 0,02 * p | 0,02 * p | |||||||||
Brombeeren | |||||||||||||||
Taubeeren | |||||||||||||||
Loganbeeren | |||||||||||||||
Himbeeren | |||||||||||||||
Sonstige | |||||||||||||||
d. | anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten) | 0,01 * p | 0,01 * p | 0,02 * p | 1 p | 0,02 * p | |||||||||
Heidelbeeren | |||||||||||||||
Preiselbeeren | |||||||||||||||
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß) | |||||||||||||||
Stachelbeeren | |||||||||||||||
Sonstige | |||||||||||||||
e. | Wildfrüchte | 0,01 * p | 0,01 * p | 0,02 * p | 0,02 * p | 0,02 * p | |||||||||
vi. | Sonstige Früchte | 0,01 * p | 0,02 * p | 0,02 * p | |||||||||||
Avocados | |||||||||||||||
Bananen | |||||||||||||||
Datteln | |||||||||||||||
Feigen | |||||||||||||||
Kiwis | |||||||||||||||
Kumquats | |||||||||||||||
Litchis | |||||||||||||||
Mangos | 0,05 p | ||||||||||||||
Oliven | 0,02 p | ||||||||||||||
Oliven (Tafeloliven) | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |||
Oliven (Ölextraktion) | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 1 p | - | |||
Passionsfrüchte | |||||||||||||||
Ananas | |||||||||||||||
Papaya | 0,05 p | ||||||||||||||
Sonstige | 0,01 * p | 0,02 * p | 0,05 * p |
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