umwelt-online: Entscheidung der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG  über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (4)
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Tabelle II-3 Liste ergänzender Indikatoren

Nr.Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die EnergieeffizienzIndikatorZähler/NennerLeitfaden/Definitionen
1VERKEHR B0Dieselbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 kmCO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, ktCO2-Emissionen aus der Dieselverbrennung für den gesamten Pkw Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3.900 kg - IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Dieselfahrzeuge).
Anzahl der von Personenkraftwagen mit Dieselmotor zurückgelegten Kilometer, Mio. kmGesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (Quelle: Verkehrsstatistiken).
2VERKEHR B0Benzinbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 kmCO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Benzinmotor, ktCO2-Emissionen aus der Benzinverbrennung für den gesamten Pkw Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3.900 kg - IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Benzinfahrzeuge).
Anzahl der von Personenkraftwagen mit Benzinmotor zurückgelegten Kilometer, Mio. kmGesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Benzinmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (Quelle: Verkehrsstatistiken).
3VERKEHR C0CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, t/pkmCO2-Emissionen von Personenkraftwagen, ktCO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für den gesamten Pkw-Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3.900 kg - IPCC-Quellenkategorie 1A3bi).
Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, MpkmAnzahl der in Personenkraftwagen zurückgelegten Passagierkilometer, ein Passagierkilometer entspricht dem Transport einer Person über die Entfernung von einem Kilometer (Quelle: Verkehrsstatistiken)
Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen.
4VERKEHR E1Emissionen des Luftverkehrs, t/PassagierCO2-Emissionen des Inlandsluftverkehrs, ktCO2-Emissionen des Inlandsluftverkehrs (kommerziell, privat, landwirtschaftlich usw.), einschließlich Starts und Landungen (IPCC-Quellenkategorie 1A3aii). Auszuschließen ist der Einsatz von Brennstoff auf Flughäfen für den Bodenverkehr. Auszuschließen ist ferner Brennstoff für die stationäre Verbrennung auf Flughäfen.
Fluggäste im Inlandsverkehr, Mio.Anzahl der Personen, die eine Flugreise unternehmen, mit Ausnahme der Dienst tuenden Angehörigen der Flug- und Kabinenbesatzung (nur Inlandsverkehr) (Quelle: Verkehrsstatistiken)
Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen.
5INDUSTRIE A1.4Energiebezogene CO2-Intensität - Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUREnergiebezogene CO2-Emissionen der Lebensmittelindustrie, ktCO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2e).
Bruttomehrwert - Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mio. EUR (EC95)Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken (NACE 15) sowie Tabakwaren (NACE 16) (Quelle: volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
6INDUSTRIE A1.5Energiebezogene CO2-Intensität- Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUREnergiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, ktCO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC- Quellenkategorie 1A2d).
Bruttomehrwert - Papierindustrie und Druckwesen, Mio. EUR (EC95)Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten (NACE 21) sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (NACE 22) (Quelle: volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
7HAUSHALTE A0CO2-Emissionen von Haushalten für Raumheizung, t/m2CO2-Emissionen für Raumheizung in Haushalten, ktCO2-Emissionen aus der Verbrennung für die Raumheizung in Haushalten.
Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2Gesamtfläche permanent belegter Wohnungen.
8DIENSTLEISTUNGEN B0CO2-Emissionen des gewerblichen und institutionellen SektorsCO2-Emissionen aufgrund der Raumheizung im gewerblichen und institutionellen Sektor, ktCO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für Raumheizungszwecke in gewerblichen und institutionellen Gebäuden des öffentlichen und privaten Sektors.
für Raumheizungszwecke, kg/m2Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2Gesamtfläche der Dienstleistungsgebäude (NACE 41, 50, 51, 52, 55, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 80, 85, 90, 91, 92, 93, 99).
9ENERGIEUMWANDLUNG D0CO2-Emissionen von öffentlichen Kraftwerken, t/TJCO2-Emissionen von öffentlichen Wärmekraft CO2-Emission werken , ktCO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in öffentlichen Wärmekraftwerken sowie kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen (IPCC-Quellenkategorien 1A1ai und 1A1aii). Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen.
Gesamter Output öffentlicher Wärmekraftwerke, PJBruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in öffentlichen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Kraftwerke, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen. Öffentliche Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) in erster Linie, um diese an Dritte zu verkaufen. Sie können sich im öffentlichen oder privaten Besitz befinden. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz).
10ENERGIEUMWANDLUNG E0CO2-Emissionen von Eigenanlagen t/TJCO2-Emissionen von Eigenanlagen, ktCO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen.
Gesamter Output von als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJBruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Eigenanlagen erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz).
11ENERGIEUMWANDLUNGKohlenstoffintensität der gesamten Stromerzeugung, t/TJCO2-Emissionen aus der klassischen Energieerzeugung, CO2-Emissionen ktCO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen.
Gesamter Output von öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJBruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Einzubeziehen ist auch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und aus der Kernkraft (Quelle: Energiebilanz).
12VERKEHRKohlenstoffintensität des Verkehrs, t/TJCO2-Emissionen des Verkehrs, ktCO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen für alle Verkehrstätigkeiten (IPCC-Quellenkategorie 1A3).
Endgültiger Gesamtenergieverbrauch des Verkehrs, PJUmfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch des Verkehrs aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz).
13INDUSTRIE C0.3Energiebezogene CO2-Emissionen der Papierindustrie, tatEnergiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, ktCO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2d).
Papiererzeugung, ktPapiererzeugung (NACE 21) (Quelle: Produktionsstatistiken).
14INDUSTRIECO2-Emissionen des Industriesektors, kt Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe im verarbeitenden Gewerbe, der Bauwirtschaft sowie aus Bergwerken und Steinbrüchen (außer Kohlengruben und Öl- und Gasextraktion), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2). Energie, die von der Industrie zu Transportzwecken eingesetzt wird, sollte nicht hier, sondern bei den Verkehrsindikatoren berücksichtigt werden. Emissionen von Geländefahrzeugen und anderen mobilen Maschinen der Industrie sollten hier angegeben werden.
Endgültiger Gesamtenergieverbrauch der Industrie, PJ Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch der Industrie aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz).
15HAUSHALTECO2-Emissionen der Haushalte, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in Haushalten (IPCC-Quellenkategorie 1A4b).
Endgültiger Energieverbrauch der Haushalte, PJ Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch der Haushalte aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz).

 

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Indikatoren für Vorausschätzungen zur Überwachung und Bewertung der dank politischer und sonstiger Maßnahmen erzielten Fortschritte 12 Anhang III


Nr.Eurostat-SektorenIndikatorZähler/Nenner
1MAKROÖKONOMIECO2-Intensität des BIP, t/Mio. EURCO2-Gesamtemissionen, kt
GDP, Bio Euro (EC95)
2VERKEHR C0CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, kt 
Anzahl der Pkw-Kilometer, Mkm 
3VERKEHR D0CO2-Emissionen des Güterverkehrs (alle Verkehrsträger), kt 
Güterverkehr (alle Verkehrsträger), Mtkm 
4INDUSTRIE A1Energiebezogene CO2-Intensität der Industrie, t/Mio. EURCO2-Emissionen durch den Verbrauch fossiler Brennstoffe in der Industrie, kt
Bruttomehrwert der gesamten Industrie, Bio Euro (EC95)
5HAUSHALTE A1CO2-Emissionen von Haushalten, t/WohnungCO2-Emissionen durch Verbrauch fossiler Brennstoffe in Haushalten, kt
Bestand permanent belegter Wohnungen, 1.000
6DIENSTLEISTUNGEN A0CO2-Intensität des Dienstleistungssektors, t/Mio. EURCO2-Emissionen durch den Verbrauch fossiler Brennstoffe im Dienstleistungssektor, kt
Bruttomehrwert der Dienste, Bio Euro (EC95)
7LUN GIEUMWAND-

UNG B0

CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJCO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt
Alle Produkte - öffentliche und als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke, PJ
8LANDWIRTSCHAFTN2O-Emissionen durch Verwendung von Düngern und Dung, kg/kgN2O-Emissionen durch Verwendung von synthetischen Düngern und Dung, kt
Verwendung von synthetischen Düngern und Dung, kt Stickstoff
9LANDWIRTSCHAFTCH4-Emissionen aus der Rinderzucht, kg/TierCH4-Emissionen von Rindern, kt
Viehbestand, 1.000 Tiere
10ABFÄLLECH4-Emissionen aus Deponien, kt/ktCH4-Emissionen aus Deponien, kt
Kommunale, feste Abfälle, die deponiert werden, kt

 

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Liste von Parametern für Vorausschätzungen Anhang IV

1. Obligatorische Parameter für Vorausschätzungen

Annahmen für allgemeine wirtschaftliche Parameter

Annahmen für den Energiesektor

Annahmen für den Verkehrssektor

Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden:

Annahmen für Gebäude (Haushalte/Kleinverbraucher und Gewerbe-/Tertiärsektor) Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden:

Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden:

Annahmen für den Landwirtschaftssektor

Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden:

Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden:

Annahmen für die Abfallwirtschaft

Annahmen für die Forstwirtschaft

2. Empfohlene Parameter für Vorausschätzungen

Annahmen für allgemeine wirtschaftliche Parameter

Annahmen für den Energiesektor

Annahmen für den Industriesektor

Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden:

Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden:

Für Mitgliedstaaten, die ökonometrische Modelle verwenden:

Für Mitgliedstaaten, die ökonometrische Modelle verwenden:

Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden:

Techniken

 

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 Fragebogen zur Anwendung der Mechanismen des Kyoto-Protokolls im Hinblick auf die Erreichung der Ziele für 2008-2012Anhang V
  1. Plant Ihr Mitgliedstaat den Einsatz von Joint Implementation (JI, Übertragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten), Clean Development Mechanism (CDM, Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung) und International Emissions Trading (IET, internationaler Handels mit Emissionszertifikaten) (d. h. der Kyoto-Mechanismen), um die quantifizierten Verpflichtungen zur Begrenzung und Reduzierung von Emissionen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG des Rates und dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen? Falls ja, welche Fortschritte wurden im Hinblick auf Durchführungsbestimmungen (operationelle Programme, institutionelle Entscheidungen) und damit zusammen-hängende einzelstaatliche Rechtsvorschriften erzielt?
  2. Hat Ihr Mitgliedstaat eine staatliche Behörde für CDM-Projekte und eine Kontaktstelle für JI-Projekte benannt und der UNFCCC gemeldet? Wenn ja, bitte nähere Angaben.
  3. Welche der drei Kyoto-Mechanismen werden in Ihrem Mitgliedstaat angewandt bzw. sollen angewandt werden?
  4. Welche quantitativen Beiträge zur Erfüllung der quantifizierten Verpflichtungen zur Begrenzung bzw. Reduzierung der Emissionen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG des Rates und dem Kyoto-Protokoll erwartet Ihr Mitgliedstaat während des ersten Verpflichtungszeitraums für die quantifizierte Emissionsbegrenzung und -verringerung (2008-2012) von den Kyoto-Mechanismen (verwenden Sie bitte Tabelle 1)?

    Tabelle 1

    Quantitativer Beitrag der Kyoto-Mechanismen im ersten Verpflichtungszeitraum

    Kyoto-MechanismusProjektierte Gesamtmengen für den ersten Verpflichtungszeitraum [Gg CO2-Äquivalent]
    Summe für alle Kyoto-Mechanismen * 
    Internationaler Handel mit Emissionszertifikaten 
    Alle Projekttätigkeiten 
    Gemeinsame Durchführung 
    Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung 
  5. Geben Sie an, welche finanziellen Mittel (in EUR) insgesamt für die Kyoto-Mechanismen zur Verfügung stehen, sofern möglich, aufgeschlüsselt nach Mechanismen und Initiativen, Programmen und Fonds, einschließlich Angabe des Zeitraums, in dem die Ausgaben getätigt.
  6. Mit welchen Ländern hat Ihr Mitgliedstaat bilaterale oder multilaterale Abkommen, gemeinsame Absichtserklärungen oder Verträge über die Durchführung von Projekttätigkeiten geschlossen?
  7. Zu jeder geplanten, laufenden und abgeschlossenen Tätigkeit im Rahmen von CDM- und JI-Projekten, an denen Ihr Mitgliedstaat teilnimmt, sollten folgende Informationen vorgelegt werden:
    1. Bezeichnung und Kategorie des Projekts (JI/CDM)
    2. Gastland
    3. Finanzierung: kurze Beschreibung der Finanzbeteiligung von öffentlichem und privatem Sektor, z.B. "privat", "öffentlich", "öffentlich-private Partnerschaft"
    4. Projektart: kurze Beschreibung, zum Beispiel
      Kraft und Wärme:Umstellung auf andere Brennstoffe, Nutzung erneuerbarer Energieträger, Verbesserung der Energieeffizienz, Verringerung flüchtiger Emissionen aus Brennstoffen, Sonstige (bitte ausführen)
      Produktionsprozesse:Werkstoffsubstitution, Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen, Abfallbehandlung, Rückgewinnung, Recycling, Sonstige (bitte ausführen)
      Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft:Aufforstung, Wiederaufforstung, Forstwirtschaft, Ackerwirtschaft, Weidewirtschaft und Begrünung
      Verkehr:Umstellung auf andere Brennstoffe, Verbesserung der Brennstoffeffizienz, Sonstige (bitte ausführen)
      Landwirtschaft:Düngewirtschaft, Sonstige (bitte ausführen)
      Abfälle:Bewirtschaftung fester Abfälle, Methanrückgewinnung auf Deponien, Abwasserwirtschaft, Sonstige (bitte ausführen)
      Sonstige:Kurze Beschreibung anderer Projektarten
    5. Angabe des Status unter Verwendung folgender Kategorien:
      • vorgeschlagen
      • genehmigt (Genehmigung durch die betroffenen Regierungen und Abschluss der Durchführbarkeitsstudien)
      • Anlaufphase (Start- oder Aufbauphase)
      • laufend
      • abgeschlossen
      • ausgesetzt
    6. Angabe der Laufzeit mit folgenden Informationen:
      • Datum der offiziellen Genehmigung (z.B. Exekutivorgan bei CDM-Projekten/Gastland bei JI-Projekten)
      • Datum des Projektbeginns (Aufnahme der Arbeiten)
      • erwartetes Abschlussdatum (Laufzeit)
      • Zeitraum der Gutschriften (für welche Jahre werden ERU oder CER erstellt)
      • Datum/Daten der Ausgabe von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) (Gastland) oder zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) (CDM-Exekutivorgan)
    7. Erst-/Zweitgenehmigungsverfahren (nur JI-Projekte)
    8. Projektierte Gesamtemissionen und jährliche Emissionsverringerung bis Ende des ersten Verpflichtungszeitraums
    9. Menge der durch das Projekt erzeugten ERU bzw. CER, die der Mitgliedstaat erwirbt
    10. Gutschriften bis Ende des Berichtsjahrs: Angabe der Anzahl der Gutschriften (Summe und jährlich) aus JI-Projekten und CDM-Projekten sowie der Gutschriften aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft.

 

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 Verfahren und Fristen für die Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft und des InventarberichtsAnhang VI


TätigkeitWerWannWas
1.Vorlage der jährlichen Inventare (gemeinsames Berichtsformat (CRF) und Elemente des nationalen Inventarberichts) durch die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 280/2004/EGMitgliedstaatenJährlich bis zum 15. JanuarIn Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG aufgelistete Elemente gemäß Beschreibung in den Artikeln 2 bis 7. Konkrete Schritte zur Verbesserung von gemäß Artikel 5.2 des Kyoto-Protokolls (für die Berichterstattung im Rahmen des Kyoto-Protokolls) angepassten Schätzungen.
2."Anfangskontrollen" von Vorlagen der MitgliedstaatenKommission (einschl. GD ESTAT (Eurostat), GD GFS (GFS)) mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA)So bald wie möglich nach Eingang der Daten der Mitgliedstaaten, spätestens bis 1. AprilAnfangs- und Kohärenzkontrollen (durch EUA). Vergleich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Energiedaten mit Eurostat-Energiedaten auf der Grundlage des IPCC-Referenzkonzepts (durch Eurostat und Mitgliedstaaten) und Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten für Landwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LU- LUCF) durch GD GFS (in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten).
3.Erstellung eines Entwurfs des GemeinschaftsinventarsKommission (einschl. Eurostat, GFS) mit Unterstützung der EUABis zum 28. FebruarEntwurf des Gemeinschaftsinventars (durch EUA) auf der Grundlage der Inventare der Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls zusätzlichen Informationen.
4.Verteilung des GemeinschaftsinventarsKommission mit Unterstützung der EUA28. FebruarVerteilung des Entwurfs des Gemeinschaftsinventars an die Mitgliedstaaten am 28. Februar. Prüfung der Daten durch die Mitgliedstaaten.
5.Vorlage aktualisierter oder zusätzlicher Inventardaten sowie vollständiger nationaler Inventarberichte durch die MitgliedstaatenMitgliedstaaten15. MärzAktualisierte oder zusätzliche Inventardaten der Mitgliedstaaten (Beseitigung von Unklarheiten; Schließung von Lücken) und endgültige nationale Inventarberichte.
6.Schätzungen für Daten, die in einem nationalen Inventar fehlenKommission mit Unterstützung der EUA31. MärzDie Kommission erstellt bis zum 31. März des Berichtsjahres nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats Schätzungen für fehlende Daten und teilt diese den Mitgliedstaaten mit.
7.Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu den Schätzungen der Kommission für fehlende DatenMitgliedstaaten8. AprilDie Mitgliedstaaten bringen Bemerkungen zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten vor, die von der Kommission geprüft werden.
8.Endgültiges Jahresinventar der Gemeinschaft (einschl. Inventarbericht der Gemeinschaft)Kommission mit Unterstützung der EUA15. AprilEinreichung des endgültigen Jahresinventars der Gemeinschaft an die UNFCCC. Dieses Inventar dient auch der Bewertung der erzielten Fort- schritte im Rahmen des Beobachtungssystems.
9.Mitteilung der Ergebnisse der Anfangskontrolle der Gemeinschaftsvorlage an die MitgliedstaatenKommission mit Unterstützung der EUASo bald wie möglich nach Eingang der Ergebnisse der AnfangskontrolleDie Kommission übermittelt die Ergebnisse der Anfangskontrolle der Gemeinschaftsvorlage so rasch wie möglich nach deren Eingang an davon betroffene Mitgliedstaaten.
10.Stellungnahme der betreffenden Mitgliedstaaten zu den Ergebnissen der Anfangskontrolle der GemeinschaftsvorlageMitgliedstaatenInnerhalb einer Woche von Eingang der ErgebnisseMitgliedstaaten, bei denen die Anfangskontrolle Probleme oder Unklarheiten aufzeigte, übermitteln der Kommission ihre Stellungnahme zur Anfangskontrolle.
11.Etwaige Neuvorlagen von Mitgliedstaaten im Anschluss an die UNFCCC-AnfangskontrollenMitgliedstaatenFür alle Mitgliedstaaten gleiche Frist wie für die Phase der UNFCCC-Anfangskontrollen. Kyoto-Protokoll: Neuvorlagen sollten der Kommission innerhalb von fünf Wochen nach Einreichungsfrist übermittelt werden.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Neuvorlagen, die sie dem UNFCCC-Sekretariat im Anschluss an die UNFCCC-Anfangskontrollen unterbreiten. Die Mitgliedstaaten sollten eindeutig angeben, welche Teile überarbeitet wurden, um die Neuvorlage der Gemeinschaft zu erleichtern. Da auch für die Neuvorlage der Gemeinschaft die Fristen der Leitlinien gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls gelten, muss die Neuvorlage an die Kommission vor der in den Leitlinien gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls vorgesehenen Frist erfolgen, sofern in der Neuvorlage Daten oder Information korrigiert werden, die für die Erstellung des Gemeinschaftsinventars verwendet werden.
12.Sonstige Neuvorlagen im Anschluss an die UNFCCC-AnfangskontrollenMitgliedstaatenWenn zusätzliche Neuvorlagen erfolgenDie Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche sonstigen Neuvorlagen (CRF oder nationaler Inventarbericht), die sie dem UNFCCC-Sekretariat nach den Anfangskontrollen unterbreiten.

 

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 Verfahren und Fristen für die Bestimmung der zugeteilten Mengen der Mitgliedstaaten und der GemeinschaftAnahng VII

 

WannWasWer
15. Januar 2006Übermittlung der Berichtsentwürfe, in denen gemäß Artikel 23 die zugeteilten Mengen festgelegt werden, durch die in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten an die KommissionIn Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelistete Mitgliedstaaten
März 2006Entwurf einer Kommissionsentscheidung über die Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG zugewiesen werden, und Übermittlung des Entwurfs an den Ausschuss für KlimaänderungKommission
April 2006Stellungnahme zum Entwurf einer Kommissionsentscheidung über die Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG zugewiesen werdenAusschuss für Klimaänderung
15. Juni 2006Vorlage der Berichtsentwürfe, in denen gemäß Artikel 23 die zugeteilten Mengen festgelegt werden, durch die nicht in An- hang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten an die KommissionNicht in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelistete Mitgliedstaaten
August 2006Verteilung des Entwurfs für den Bericht über die Festlegung der der Gemeinschaft zugeteilten Menge an die MitgliedstaatenKommission
September 2006Bemerkungen zum Entwurf für den Bericht über die Festlegung der der Gemeinschaft zugeteilten Menge an die KommissionMitgliedstaaten
bis 31. Dezember 2006Übermittlung der Berichte der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Festlegung der zugeteilten Mengen an das UNFCCCMitgliedstaaten und Kommission

  

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1) ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.

2) ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2002 S. 1.

3) ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2004 S. 1.

4) ABl. Nr. L 245 vom 29.09.2003 S. 1.

5) Hauptquellen der Gemeinschaft. Von Kommission/EUA mit den Ergebnissen der Analysen der Hauptkategorien aus früheren Inventaren auszufüllen.

6) Beschreibung der angewandten Methoden anhand folgender Abkürzungen:

D(IPCC-Standard)T1a, T1b, T1c(IPCC-Ebenen 1a, 1b bzw. 1c)C(CORINAIR)COPERT X(Copert-Modell X = Version)
RA(Referenzkonzept)T2(IPCC-Ebene 2)CS(länderspezifisch)  
T1(IPCC-Ebene 1)T3(IPCC-Ebene 3)M(Modell)  

Wird innerhalb einer Quellenkategorie mehr als eine Methode angewandt, so sind die relevanten Methoden anzugeben. Erklärungen zu länderspezifischen Methoden, Änderungen der IPCC-Standardmethoden und Informationen über die Verwendung unterschiedlicher Methoden pro Quellenkategorie (bei Beschreibung von mehr als einer Methode) sollten im Informationskasten geliefert werden.

7) Beschreibung der Quellen der verwendeten Tätigkeitsdaten anhand folgender Abkürzungen:

NS(nationale Statistiken)IS(Internationale Statistiken)AS(Verbände, Berufsvereinigungen)
RS(regionale Statistiken)PS(anlagenspezifische Daten)Q(spezifische Fragebögen, Erhebungen)

Sind diese Abkürzungen aufgrund der spezifischen nationalen Gegebenheiten nicht geeignet, so sind zusätzliche Abkürzungen zu verwenden und im Informationskasten zu erläutern. Werden für die Tätigkeitsdaten verschiedene Quellen verwendet, sind innerhalb einer Zelle verschiedene Abkürzungen anzugeben und im Informationskasten zu erläutern.

8) Beschreibung der verwendeten Emissionsfaktoren anhand folgender Abkürzungen:

C(IPCC-Standard)CS(länderspezifisch)
D(CORINAIR)PS(anlagenspezifisch)

Werden verschiedene Emissionsfaktoren verwendet, sind innerhalb einer Zelle verschiedene Abkürzungen anzugeben und im Dokumentationskasten zu erläutern.

Informationskasten:

* Kapitel 5 des NIR enthält alle Angaben zu methodischen Fragen wie die verwendete Methoden, Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren. Werden zum inhaltlichen Verständnis dieser Tabelle zusätzliche Informationen benötigt, so sollte in diesem Kasten auf die relevanten Kapitel des NIR verwiesen werden, denen zusätzliche Informationen entnommen werden können.

* Werden innerhalb einer Quellenkategorie verschiedene Methoden/Emissionsfaktoren verwendet, so sind in diesem Kasten diese Methoden/Emissionsfaktoren für die jeweiligen Unterkategorien anzugeben, bei denen sie angewandt wurden. (Siehe auch Fußnoten 2 bis 4 dieser Tabelle).

9) Die Mitgliedstaaten teilen Zähler und Nenner mit, sofern diese nicht im gemeinsamen Berichtformat enthalten sind.

10) Die Mitgliedstaaten sollten den Leitfaden befolgen. Ist es nicht möglich, sich exakt an den Leitfaden zu halten, oder treten Inkonsequenzen bei Zähler und Nenner auf, so ist dies eindeutig anzugeben.

11) Die Verweise auf die IPCC-Quellenkategorien beziehen sich auf die überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare (IPCC (1996) Revised 1996 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories).

12) Anhang II enthält einen detaillierten Leitfaden/Definitionen für die Indikatoren 1-7. Die Indikatoren 1-7 sollten nach Möglichkeit mit den entsprechenden Indikatoren von Anhang II übereinstimmen; die Indikatoren 8-10 sollten mit den Informationen aus dem gemeinsamen Berichtsformat vereinbar sein.

 *) Sofern möglich, sind diese Daten gemäß den Angaben in Kursivschrift aufzuschlüsseln.

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