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Tabelle II-3 Liste ergänzender Indikatoren
Nr. | Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz | Indikator | Zähler/Nenner | Leitfaden/Definitionen |
1 | VERKEHR B0 | Dieselbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 km | CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, kt | CO2-Emissionen aus der Dieselverbrennung für den gesamten Pkw Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3.900 kg - IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Dieselfahrzeuge). |
Anzahl der von Personenkraftwagen mit Dieselmotor zurückgelegten Kilometer, Mio. km | Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (Quelle: Verkehrsstatistiken). | |||
2 | VERKEHR B0 | Benzinbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 km | CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Benzinmotor, kt | CO2-Emissionen aus der Benzinverbrennung für den gesamten Pkw Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3.900 kg - IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Benzinfahrzeuge). |
Anzahl der von Personenkraftwagen mit Benzinmotor zurückgelegten Kilometer, Mio. km | Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Benzinmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (Quelle: Verkehrsstatistiken). | |||
3 | VERKEHR C0 | CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, t/pkm | CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für den gesamten Pkw-Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3.900 kg - IPCC-Quellenkategorie 1A3bi). |
Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Mpkm | Anzahl der in Personenkraftwagen zurückgelegten Passagierkilometer, ein Passagierkilometer entspricht dem Transport einer Person über die Entfernung von einem Kilometer (Quelle:
Verkehrsstatistiken) Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen. | |||
4 | VERKEHR E1 | Emissionen des Luftverkehrs, t/Passagier | CO2-Emissionen des Inlandsluftverkehrs, kt | CO2-Emissionen des Inlandsluftverkehrs (kommerziell, privat, landwirtschaftlich usw.), einschließlich Starts und Landungen (IPCC-Quellenkategorie 1A3aii). Auszuschließen ist der Einsatz von Brennstoff auf Flughäfen für den Bodenverkehr. Auszuschließen ist ferner Brennstoff für die stationäre Verbrennung auf Flughäfen. |
Fluggäste im Inlandsverkehr, Mio. | Anzahl der Personen, die eine Flugreise unternehmen, mit Ausnahme der Dienst tuenden Angehörigen der Flug- und Kabinenbesatzung (nur Inlandsverkehr) (Quelle:
Verkehrsstatistiken) Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen. | |||
5 | INDUSTRIE A1.4 | Energiebezogene CO2-Intensität - Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR | Energiebezogene CO2-Emissionen der Lebensmittelindustrie, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2e). |
Bruttomehrwert - Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mio. EUR (EC95) | Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken (NACE 15) sowie Tabakwaren (NACE 16) (Quelle: volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). | |||
6 | INDUSTRIE A1.5 | Energiebezogene CO2-Intensität- Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUR | Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC- Quellenkategorie 1A2d). |
Bruttomehrwert - Papierindustrie und Druckwesen, Mio. EUR (EC95) | Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten (NACE 21) sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (NACE 22) (Quelle: volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). | |||
7 | HAUSHALTE A0 | CO2-Emissionen von Haushalten für Raumheizung, t/m2 | CO2-Emissionen für Raumheizung in Haushalten, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung für die Raumheizung in Haushalten. |
Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2 | Gesamtfläche permanent belegter Wohnungen. | |||
8 | DIENSTLEISTUNGEN B0 | CO2-Emissionen des gewerblichen und institutionellen Sektors | CO2-Emissionen aufgrund der Raumheizung im gewerblichen und institutionellen Sektor, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für Raumheizungszwecke in gewerblichen und institutionellen Gebäuden des öffentlichen und privaten Sektors. |
für Raumheizungszwecke, kg/m2 | Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2 | Gesamtfläche der Dienstleistungsgebäude (NACE 41, 50, 51, 52, 55, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 80, 85, 90, 91, 92, 93, 99). | ||
9 | ENERGIEUMWANDLUNG D0 | CO2-Emissionen von öffentlichen Kraftwerken, t/TJ | CO2-Emissionen von öffentlichen Wärmekraft CO2-Emission werken , kt | CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in öffentlichen Wärmekraftwerken sowie kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen (IPCC-Quellenkategorien 1A1ai und 1A1aii). Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen. |
Gesamter Output öffentlicher Wärmekraftwerke, PJ | Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in öffentlichen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Kraftwerke, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen. Öffentliche Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) in erster Linie, um diese an Dritte zu verkaufen. Sie können sich im öffentlichen oder privaten Besitz befinden. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz). | |||
10 | ENERGIEUMWANDLUNG E0 | CO2-Emissionen von Eigenanlagen t/TJ | CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt | CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. |
Gesamter Output von als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ | Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Eigenanlagen erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz). | |||
11 | ENERGIEUMWANDLUNG | Kohlenstoffintensität der gesamten Stromerzeugung, t/TJ | CO2-Emissionen aus der klassischen Energieerzeugung, CO2-Emissionen kt | CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen. |
Gesamter Output von öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ | Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Einzubeziehen ist auch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und aus der Kernkraft (Quelle: Energiebilanz). | |||
12 | VERKEHR | Kohlenstoffintensität des Verkehrs, t/TJ | CO2-Emissionen des Verkehrs, kt | CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen für alle Verkehrstätigkeiten (IPCC-Quellenkategorie 1A3). |
Endgültiger Gesamtenergieverbrauch des Verkehrs, PJ | Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch des Verkehrs aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz). | |||
13 | INDUSTRIE C0.3 | Energiebezogene CO2-Emissionen der Papierindustrie, tat | Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2d). |
Papiererzeugung, kt | Papiererzeugung (NACE 21) (Quelle: Produktionsstatistiken). | |||
14 | INDUSTRIE | CO2-Emissionen des Industriesektors, kt | Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe im verarbeitenden Gewerbe, der Bauwirtschaft sowie aus Bergwerken und Steinbrüchen (außer Kohlengruben und Öl- und Gasextraktion), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2). Energie, die von der Industrie zu Transportzwecken eingesetzt wird, sollte nicht hier, sondern bei den Verkehrsindikatoren berücksichtigt werden. Emissionen von Geländefahrzeugen und anderen mobilen Maschinen der Industrie sollten hier angegeben werden. | |
Endgültiger Gesamtenergieverbrauch der Industrie, PJ | Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch der Industrie aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz). | |||
15 | HAUSHALTE | CO2-Emissionen der Haushalte, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in Haushalten (IPCC-Quellenkategorie 1A4b). | |
Endgültiger Energieverbrauch der Haushalte, PJ | Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch der Haushalte aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz). |
Indikatoren für Vorausschätzungen zur Überwachung und Bewertung der dank politischer und sonstiger Maßnahmen erzielten Fortschritte 12 | Anhang III |
Nr. | Eurostat-Sektoren | Indikator | Zähler/Nenner |
1 | MAKROÖKONOMIE | CO2-Intensität des BIP, t/Mio. EUR | CO2-Gesamtemissionen, kt |
GDP, Bio Euro (EC95) | |||
2 | VERKEHR C0 | CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, kt | |
Anzahl der Pkw-Kilometer, Mkm | |||
3 | VERKEHR D0 | CO2-Emissionen des Güterverkehrs (alle Verkehrsträger), kt | |
Güterverkehr (alle Verkehrsträger), Mtkm | |||
4 | INDUSTRIE A1 | Energiebezogene CO2-Intensität der Industrie, t/Mio. EUR | CO2-Emissionen durch den Verbrauch fossiler Brennstoffe in der Industrie, kt |
Bruttomehrwert der gesamten Industrie, Bio Euro (EC95) | |||
5 | HAUSHALTE A1 | CO2-Emissionen von Haushalten, t/Wohnung | CO2-Emissionen durch Verbrauch fossiler Brennstoffe in Haushalten, kt |
Bestand permanent belegter Wohnungen, 1.000 | |||
6 | DIENSTLEISTUNGEN A0 | CO2-Intensität des Dienstleistungssektors, t/Mio. EUR | CO2-Emissionen durch den Verbrauch fossiler Brennstoffe im Dienstleistungssektor, kt |
Bruttomehrwert der Dienste, Bio Euro (EC95) | |||
7 | LUN GIEUMWAND-
UNG B0 | CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ | CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt |
Alle Produkte - öffentliche und als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke, PJ | |||
8 | LANDWIRTSCHAFT | N2O-Emissionen durch Verwendung von Düngern und Dung, kg/kg | N2O-Emissionen durch Verwendung von synthetischen Düngern und Dung, kt |
Verwendung von synthetischen Düngern und Dung, kt Stickstoff | |||
9 | LANDWIRTSCHAFT | CH4-Emissionen aus der Rinderzucht, kg/Tier | CH4-Emissionen von Rindern, kt |
Viehbestand, 1.000 Tiere | |||
10 | ABFÄLLE | CH4-Emissionen aus Deponien, kt/kt | CH4-Emissionen aus Deponien, kt |
Kommunale, feste Abfälle, die deponiert werden, kt |
Liste von Parametern für Vorausschätzungen | Anhang IV |
1. Obligatorische Parameter für Vorausschätzungen
Annahmen für allgemeine wirtschaftliche Parameter
Annahmen für den Energiesektor
Annahmen für den Verkehrssektor
Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden:
Annahmen für Gebäude (Haushalte/Kleinverbraucher und Gewerbe-/Tertiärsektor) Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden:
Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden:
Annahmen für den Landwirtschaftssektor
Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden:
Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden:
Annahmen für die Abfallwirtschaft
Annahmen für die Forstwirtschaft
2. Empfohlene Parameter für Vorausschätzungen
Annahmen für allgemeine wirtschaftliche Parameter
Annahmen für den Energiesektor
Annahmen für den Industriesektor
Für Mitgliedstaaten, die makroökonomische Modelle verwenden:
Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden:
Für Mitgliedstaaten, die ökonometrische Modelle verwenden:
Für Mitgliedstaaten, die ökonometrische Modelle verwenden:
Für Mitgliedstaaten, die andere Modelle verwenden:
Techniken
Fragebogen zur Anwendung der Mechanismen des Kyoto-Protokolls im Hinblick auf die Erreichung der Ziele für 2008-2012 | Anhang V |
Tabelle 1
Quantitativer Beitrag der Kyoto-Mechanismen im ersten Verpflichtungszeitraum
Kyoto-Mechanismus | Projektierte Gesamtmengen für den ersten Verpflichtungszeitraum [Gg CO2-Äquivalent] |
Summe für alle Kyoto-Mechanismen * | |
Internationaler Handel mit Emissionszertifikaten | |
Alle Projekttätigkeiten | |
Gemeinsame Durchführung | |
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung |
Kraft und Wärme: | Umstellung auf andere Brennstoffe, Nutzung erneuerbarer Energieträger, Verbesserung der Energieeffizienz, Verringerung flüchtiger Emissionen aus Brennstoffen, Sonstige (bitte ausführen) |
Produktionsprozesse: | Werkstoffsubstitution, Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen, Abfallbehandlung, Rückgewinnung, Recycling, Sonstige (bitte ausführen) |
Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft: | Aufforstung, Wiederaufforstung, Forstwirtschaft, Ackerwirtschaft, Weidewirtschaft und Begrünung |
Verkehr: | Umstellung auf andere Brennstoffe, Verbesserung der Brennstoffeffizienz, Sonstige (bitte ausführen) |
Landwirtschaft: | Düngewirtschaft, Sonstige (bitte ausführen) |
Abfälle: | Bewirtschaftung fester Abfälle, Methanrückgewinnung auf Deponien, Abwasserwirtschaft, Sonstige (bitte ausführen) |
Sonstige: | Kurze Beschreibung anderer Projektarten |
Verfahren und Fristen für die Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft und des Inventarberichts | Anhang VI |
Tätigkeit | Wer | Wann | Was | |
1. | Vorlage der jährlichen Inventare (gemeinsames Berichtsformat (CRF) und Elemente des nationalen Inventarberichts) durch die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 280/2004/EG | Mitgliedstaaten | Jährlich bis zum 15. Januar | In Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG aufgelistete Elemente gemäß Beschreibung in den Artikeln 2 bis 7. Konkrete Schritte zur Verbesserung von gemäß Artikel 5.2 des Kyoto-Protokolls (für die Berichterstattung im Rahmen des Kyoto-Protokolls) angepassten Schätzungen. |
2. | "Anfangskontrollen" von Vorlagen der Mitgliedstaaten | Kommission (einschl. GD ESTAT (Eurostat), GD GFS (GFS)) mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) | So bald wie möglich nach Eingang der Daten der Mitgliedstaaten, spätestens bis 1. April | Anfangs- und Kohärenzkontrollen (durch EUA). Vergleich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Energiedaten mit Eurostat-Energiedaten auf der Grundlage des IPCC-Referenzkonzepts (durch Eurostat und Mitgliedstaaten) und Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten für Landwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LU- LUCF) durch GD GFS (in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten). |
3. | Erstellung eines Entwurfs des Gemeinschaftsinventars | Kommission (einschl. Eurostat, GFS) mit Unterstützung der EUA | Bis zum 28. Februar | Entwurf des Gemeinschaftsinventars (durch EUA) auf der Grundlage der Inventare der Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls zusätzlichen Informationen. |
4. | Verteilung des Gemeinschaftsinventars | Kommission mit Unterstützung der EUA | 28. Februar | Verteilung des Entwurfs des Gemeinschaftsinventars an die Mitgliedstaaten am 28. Februar. Prüfung der Daten durch die Mitgliedstaaten. |
5. | Vorlage aktualisierter oder zusätzlicher Inventardaten sowie vollständiger nationaler Inventarberichte durch die Mitgliedstaaten | Mitgliedstaaten | 15. März | Aktualisierte oder zusätzliche Inventardaten der Mitgliedstaaten (Beseitigung von Unklarheiten; Schließung von Lücken) und endgültige nationale Inventarberichte. |
6. | Schätzungen für Daten, die in einem nationalen Inventar fehlen | Kommission mit Unterstützung der EUA | 31. März | Die Kommission erstellt bis zum 31. März des Berichtsjahres nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats Schätzungen für fehlende Daten und teilt diese den Mitgliedstaaten mit. |
7. | Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten | Mitgliedstaaten | 8. April | Die Mitgliedstaaten bringen Bemerkungen zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten vor, die von der Kommission geprüft werden. |
8. | Endgültiges Jahresinventar der Gemeinschaft (einschl. Inventarbericht der Gemeinschaft) | Kommission mit Unterstützung der EUA | 15. April | Einreichung des endgültigen Jahresinventars der Gemeinschaft an die UNFCCC. Dieses Inventar dient auch der Bewertung der erzielten Fort- schritte im Rahmen des Beobachtungssystems. |
9. | Mitteilung der Ergebnisse der Anfangskontrolle der Gemeinschaftsvorlage an die Mitgliedstaaten | Kommission mit Unterstützung der EUA | So bald wie möglich nach Eingang der Ergebnisse der Anfangskontrolle | Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Anfangskontrolle der Gemeinschaftsvorlage so rasch wie möglich nach deren Eingang an davon betroffene Mitgliedstaaten. |
10. | Stellungnahme der betreffenden Mitgliedstaaten zu den Ergebnissen der Anfangskontrolle der Gemeinschaftsvorlage | Mitgliedstaaten | Innerhalb einer Woche von Eingang der Ergebnisse | Mitgliedstaaten, bei denen die Anfangskontrolle Probleme oder Unklarheiten aufzeigte, übermitteln der Kommission ihre Stellungnahme zur Anfangskontrolle. |
11. | Etwaige Neuvorlagen von Mitgliedstaaten im Anschluss an die UNFCCC-Anfangskontrollen | Mitgliedstaaten | Für alle Mitgliedstaaten gleiche Frist wie für die Phase der UNFCCC-Anfangskontrollen. Kyoto-Protokoll: Neuvorlagen sollten der Kommission innerhalb von fünf Wochen nach Einreichungsfrist übermittelt werden. | Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Neuvorlagen, die sie dem UNFCCC-Sekretariat im Anschluss an die UNFCCC-Anfangskontrollen unterbreiten. Die Mitgliedstaaten sollten eindeutig angeben, welche Teile überarbeitet wurden, um die Neuvorlage der Gemeinschaft zu erleichtern. Da auch für die Neuvorlage der Gemeinschaft die Fristen der Leitlinien gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls gelten, muss die Neuvorlage an die Kommission vor der in den Leitlinien gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls vorgesehenen Frist erfolgen, sofern in der Neuvorlage Daten oder Information korrigiert werden, die für die Erstellung des Gemeinschaftsinventars verwendet werden. |
12. | Sonstige Neuvorlagen im Anschluss an die UNFCCC-Anfangskontrollen | Mitgliedstaaten | Wenn zusätzliche Neuvorlagen erfolgen | Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche sonstigen Neuvorlagen (CRF oder nationaler Inventarbericht), die sie dem UNFCCC-Sekretariat nach den Anfangskontrollen unterbreiten. |
Verfahren und Fristen für die Bestimmung der zugeteilten Mengen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft | Anahng VII |
Wann | Was | Wer |
15. Januar 2006 | Übermittlung der Berichtsentwürfe, in denen gemäß Artikel 23 die zugeteilten Mengen festgelegt werden, durch die in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten an die Kommission | In Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelistete Mitgliedstaaten |
März 2006 | Entwurf einer Kommissionsentscheidung über die Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG zugewiesen werden, und Übermittlung des Entwurfs an den Ausschuss für Klimaänderung | Kommission |
April 2006 | Stellungnahme zum Entwurf einer Kommissionsentscheidung über die Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG zugewiesen werden | Ausschuss für Klimaänderung |
15. Juni 2006 | Vorlage der Berichtsentwürfe, in denen gemäß Artikel 23 die zugeteilten Mengen festgelegt werden, durch die nicht in An- hang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelisteten Mitgliedstaaten an die Kommission | Nicht in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelistete Mitgliedstaaten |
August 2006 | Verteilung des Entwurfs für den Bericht über die Festlegung der der Gemeinschaft zugeteilten Menge an die Mitgliedstaaten | Kommission |
September 2006 | Bemerkungen zum Entwurf für den Bericht über die Festlegung der der Gemeinschaft zugeteilten Menge an die Kommission | Mitgliedstaaten |
bis 31. Dezember 2006 | Übermittlung der Berichte der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Festlegung der zugeteilten Mengen an das UNFCCC | Mitgliedstaaten und Kommission |
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1) ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.
2) ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2002 S. 1.
3) ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2004 S. 1.
4) ABl. Nr. L 245 vom 29.09.2003 S. 1.
5) Hauptquellen der Gemeinschaft. Von Kommission/EUA mit den Ergebnissen der Analysen der Hauptkategorien aus früheren Inventaren auszufüllen.
6) Beschreibung der angewandten Methoden anhand folgender Abkürzungen:
D | (IPCC-Standard) | T1a, T1b, T1c | (IPCC-Ebenen 1a, 1b bzw. 1c) | C | (CORINAIR) | COPERT X | (Copert-Modell X = Version) |
RA | (Referenzkonzept) | T2 | (IPCC-Ebene 2) | CS | (länderspezifisch) | ||
T1 | (IPCC-Ebene 1) | T3 | (IPCC-Ebene 3) | M | (Modell) |
Wird innerhalb einer Quellenkategorie mehr als eine Methode angewandt, so sind die relevanten Methoden anzugeben. Erklärungen zu länderspezifischen Methoden, Änderungen der IPCC-Standardmethoden und Informationen über die Verwendung unterschiedlicher Methoden pro Quellenkategorie (bei Beschreibung von mehr als einer Methode) sollten im Informationskasten geliefert werden.
7) Beschreibung der Quellen der verwendeten Tätigkeitsdaten anhand folgender Abkürzungen:
NS | (nationale Statistiken) | IS | (Internationale Statistiken) | AS | (Verbände, Berufsvereinigungen) |
RS | (regionale Statistiken) | PS | (anlagenspezifische Daten) | Q | (spezifische Fragebögen, Erhebungen) |
Sind diese Abkürzungen aufgrund der spezifischen nationalen Gegebenheiten nicht geeignet, so sind zusätzliche Abkürzungen zu verwenden und im Informationskasten zu erläutern. Werden für die Tätigkeitsdaten verschiedene Quellen verwendet, sind innerhalb einer Zelle verschiedene Abkürzungen anzugeben und im Informationskasten zu erläutern.
8) Beschreibung der verwendeten Emissionsfaktoren anhand folgender Abkürzungen:
C | (IPCC-Standard) | CS | (länderspezifisch) |
D | (CORINAIR) | PS | (anlagenspezifisch) |
Werden verschiedene Emissionsfaktoren verwendet, sind innerhalb einer Zelle verschiedene Abkürzungen anzugeben und im Dokumentationskasten zu erläutern.
Informationskasten:
* Kapitel 5 des NIR enthält alle Angaben zu methodischen Fragen wie die verwendete Methoden, Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren. Werden zum inhaltlichen Verständnis dieser Tabelle zusätzliche Informationen benötigt, so sollte in diesem Kasten auf die relevanten Kapitel des NIR verwiesen werden, denen zusätzliche Informationen entnommen werden können. * Werden innerhalb einer Quellenkategorie verschiedene Methoden/Emissionsfaktoren verwendet, so sind in diesem Kasten diese Methoden/Emissionsfaktoren für die jeweiligen Unterkategorien anzugeben, bei denen sie angewandt wurden. (Siehe auch Fußnoten 2 bis 4 dieser Tabelle). |
9) Die Mitgliedstaaten teilen Zähler und Nenner mit, sofern diese nicht im gemeinsamen Berichtformat enthalten sind.
10) Die Mitgliedstaaten sollten den Leitfaden befolgen. Ist es nicht möglich, sich exakt an den Leitfaden zu halten, oder treten Inkonsequenzen bei Zähler und Nenner auf, so ist dies eindeutig anzugeben.
11) Die Verweise auf die IPCC-Quellenkategorien beziehen sich auf die überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare (IPCC (1996) Revised 1996 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories).
12) Anhang II enthält einen detaillierten Leitfaden/Definitionen für die Indikatoren 1-7. Die Indikatoren 1-7 sollten nach Möglichkeit mit den entsprechenden Indikatoren von Anhang II übereinstimmen; die Indikatoren 8-10 sollten mit den Informationen aus dem gemeinsamen Berichtsformat vereinbar sein.
*) Sofern möglich, sind diese Daten gemäß den Angaben in Kursivschrift aufzuschlüsseln.
ENDE |