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Regelwerk, EU 2005, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund
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Entscheidung 2005/367/EG des Rates vom 14. April 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Ausweise für Seeleute (Übereinkommen Nr. 185) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

(ABl. Nr. L 136 vom 30.05.2005 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft arbeitet am Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der sich unter anderem auf eine gemeinsame Visumpolitik stützt.

(2) Das Übereinkommen Nr. 185 der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehend "IAO" genannt) über Ausweise für Seeleute (Neufassung) wurde am 19. Juni 2003 von der Allgemeinen Konferenz der IAO angenommen, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen worden war.

(3) Das genannte Übereinkommen leistet einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im internationalen Seeverkehr und zur Förderung menschenwürdiger Lebens- und Arbeitsbedingungen für Seeleute und sollte daher so rasch wie möglich angewandt werden.

(4) Bestimmte Artikel des Übereinkommens fallen jedoch in die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Visumbereich.

(5) Die Gemeinschaft kann dieses Übereinkommen nicht ratifizieren; nur die Mitgliedstaaten können Vertragsparteien werden.

(6) Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten, die durch Gemeinschaftsvorschriften im Visumbereich auf der Grundlage von Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i EG-Vertrag gebunden sind, ermächtigen, das Übereinkommen unter den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren.

(7) Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Entscheidung. Daher findet die Entscheidung unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls weder im Vereinigten Königreich noch in Irland Anwendung

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das am 19. Juni 2003 angenommene Übereinkommen über Ausweise für Seeleute zu ratifizieren.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2005.

Übersetzung

.

 Übereinkommen über Ausweise für Seeleute
(Neufassung), 2003
Anhang

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 2003 zu ihrer einundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist,

ist sich der anhaltenden Gefährdung der Sicherheit von Passagieren und Besatzungen und der Sicherheit der Schiffe, des nationalen Interesses der Staaten und von Menschen bewusst,

ist sich ferner des Kernmandats der Organisation bewusst, das darin besteht, menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern,

stellt fest, dass Seeleute in Anbetracht der globalen Natur der Schifffahrtsindustrie eines besonderen Schutzes bedürfen,

anerkennt die in dem Übereinkommen über Personalausweise für Seeleute, 1958, enthaltenen Grundsätze betreffend die Erleichterung der Einreise von Seeleuten in das Gebiet der Mitglieder für Zwecke des Landgangs, der Durchreise, des Schiffswechsels oder der Heimschaffung,

verweist auf das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, 1965, in der geänderten Fassung, insbesondere die Normen 3.44 und 3.45, weist ferner darauf hin, dass in der Resolution A/Res/571219 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus) bekräftigt wird, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass alle zur Bekämpfung des Terrorismus ergriffenen Maßnahmen mit ihren Verpflichtungen aufgrund des internationalen Rechts in Einklang stehen, insbesondere den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsrechtsnormen und dem internationalen humanitären Recht,

ist sich bewusst, dass Seeleute auf Schiffen arbeiten und leben, die im internationalen Handelsverkehr eingesetzt werden, und dass der Zugang zu Einrichtungen an Land und Landgang wesentliche Faktoren des allgemeinen Wohlergehens der Seeleute und daher eine wesentliche Voraussetzung für eine sicherere Schifffahrt und sauberere Meere sind,

ist sich ferner bewusst, dass die Möglichkeit, an Land zu gehen, unerlässlich ist, um sich an Bord eines Schiffes zu begeben und es nach der vereinbarten Dienstzeit zu verlassen,

verweist auf die Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, in der geänderten Fassung betreffend besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Seeschifffahrt, die am 12. Dezember 2002 von der Diplomatischen Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend eine sicherere Identitätsfeststellung der Seeleute, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens zur Neufassung des Übereinkommens über Personalausweise für Seeleute, 1958, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 19. Juni 2003, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Ausweise für Seeleute (Neufassung), 2003, bezeichnet wird.

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "Seeleute" alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten, sofern das Schiff kein Kriegsschiff ist und gewöhnlich in der Seeschifffahrt verwendet wird.

(2) Im Zweifelsfall hat die zuständige Stelle des Staates der Staatszugehörigkeit oder des ständigen Aufenthalts dieser Personen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und nach Anhörung der in Betracht kommenden Verbände der Reeder und der Seeleute zu entscheiden, ob bestimmte Personengruppen als Seeleute im Sinne dieses Übereinkommens anzusehen sind.

(3) Nach Anhörung der repräsentativen Verbände der Reeder von Fischereifahrzeugen und der an Bord von Fischereifahrzeugen tätigen Personen kann die zuständige Stelle die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die gewerbliche Seefischerei anwenden.

Artikel 2 Ausstellung von Ausweisen für Seeleute

(1) Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat jedem seiner Staatsangehörigen, der Seemann ist und der einen entsprechenden Antrag stellt, einen Ausweis für Seeleute auszustellen, der den Bestimmungen von Artikel 3 dieses Übereinkommens entspricht.

(2) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, kann die Ausstellung von Ausweisen für Seeleute von den gleichen Bedingungen abhängig gemacht werden, die die innerstaatliche Gesetzgebung für die Ausstellung von Reiseausweisen vorschreibt.

(3) Jedes Mitglied kann die in Absatz 1 erwähnten Ausweise für Seeleute auch an Seeleute ausstellen, denen die Rechtsstellung eines dauerhaft zum Aufenthalt in seinem Gebiet Berechtigten eingeräumt wurde. Daueraufenthaltsberechtigte haben in allen Fällen gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 7 zu reisen.

(4) Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass die Ausweise für Seeleute ohne übermäßige Verzögerung ausgestellt werden.

(5) Die Seeleute müssen das Recht haben, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags eine förmliche Beschwerde einzulegen.

(6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Verpflichtungen jedes Mitglieds aufgrund internationaler Vereinbarungen über Flüchtlinge oder Staatenlose.

Artikel 3 Inhalt und Form

(1) Der in diesem Übereinkommen behandelte Ausweis für Seeleute hat inhaltlich dem in Anhang I dieses Übereinkommens dargestellten Muster zu entsprechen. Die Form des Ausweises und die Materialien, aus denen er besteht, haben den allgemeinen Anforderungen dieses Musters zu entsprechen, das auf den nachstehend dargelegten Kriterien zu beruhen hat. Sofern eine Änderung mit den folgenden Absätzen in Einklang steht, kann Anhang I erforderlichenfalls, insbesondere zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen, in Übereinstimmung mit Artikel 8 geändert werden. In dem Beschluss über die Annahme der Änderung ist anzugeben, wann die Änderung in Kraft treten wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Mitglieder ausreichend Zeit benötigen, um die notwendigen Änderungen ihrer nationalen Ausweise für Seeleute und der entsprechenden Verfahren vorzunehmen.

(2) Der Ausweis für Seeleute muss einfach gestaltet sein, aus dauerhaftem Material bestehen, wobei insbesondere die Bedingungen auf See zu berücksichtigen sind, und maschinenlesbar sein. Die verwendeten Materialien müssen:

  1. Manipulationen des Ausweises oder Fälschungen so weit wie möglich verhindern und Änderungen leicht erkennen lassen
    und
  2. den Regierungen allgemein zu den geringstmöglichen Kosten zur Verfügung stehen, die es gestatten, den unter a) genannten Zweck verlässlich zu erreichen.

(3) Die Mitglieder haben alle von der Internationalen Arbeitsorganisation entwickelten Leitlinien über die Anforderungen an die zu verwendende Technologie zu berücksichtigen, die die Verwendung einer gemeinsamen internationalen Norm erleichtern.

(4) Der Ausweis für Seeleute darf nicht größer sein als ein normaler Pass.

(5) Der Ausweis für Seeleute hat den Namen der ausstellenden Behörde, Angaben, die eine rasche Kontaktaufnahme mit dieser Behörde ermöglichen, Tag und Ort der Ausstellung des Ausweises und die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. Dieses Dokument ist ein Ausweis für Seeleute im Sinne des Übereinkommens über Ausweise für Seeleute (Neufassung), 2003, der Internationalen Arbeitsorganisation,
    und
  2. dieses Dokument ist ein eigenständiges Dokument und kein Pass.

(6) Die Höchstdauer der Gültigkeit eines Ausweises für Seeleute ist in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des ausstellenden Staates festzulegen und darf zehn Jahre keinesfalls überschreiten, vorbehaltlich einer Verlängerung nach den ersten fünf Jahren.

(7) Die Angaben über den Inhaber, die in den Ausweis für Seeleute aufgenommen werden, sind auf die folgenden zu beschränken:

  1. voller Name (gegebenenfalls Vor- und Familienname),
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum und -ort,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. etwaige besondere körperliche Merkmale, die eine Identifizierung erleichtern können,
  6. ein digitales oder Originallichtbild,
    und
  7. die Unterschrift.

(8) Ungeachtet Absatz 7 muss auch eine Daten-Schablone oder eine andere Darstellung eines biometrischen Merkmals des Inhabers, die den in Anhang I vorgesehenen Anforderungen entspricht, zur Aufnahme in den Ausweis für Seeleute verlangt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das biometrische Merkmal kann ohne eine Verletzung der Privatsphäre der betreffenden Personen, ohne Unannehmlichkeit für sie, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit und ohne Beeinträchtigung ihrer Würde erfasst werden,
  2. das biometrische Merkmal selbst muss auf dem Ausweis sichtbar sein, und es darf nicht anhand der Daten-Schablone oder einer anderen Darstellung wiederhergestellt werden können,
  3. die zur Bereitstellung und Kontrolle des biometrischen Merkmals erforderlichen Geräte sind benutzerfreundlich und stehen den Regierungen im Allgemeinen zu niedrigen Kosten zur Verfügung,
  4. die Geräte für die Kontrolle des biometrischen Merkmals können in Häfen und an anderen Orten, einschließlich an Bord von Schiffen, wo die Überprüfung der Identität normalerweise von den zuständigen Stellen durchgeführt wird, problemlos und zuverlässig betrieben werden,
    und
  5. das System, in dem das biometrische Merkmal verwendet werden soll (einschließlich der Geräte, Technologien und Verfahren für die Verwendung), liefert einheitliche und zuverlässige Ergebnisse, die den Nachweis der Identität ermöglichen.

(9) Alle den Seemann betreffenden Angaben, die in dem Ausweis eingetragen sind, müssen sichtbar sein. Die Seeleute müssen einfachen Zugang zu Maschinen haben, die es ihnen gestatten, alle sie betreffenden Angaben, die nicht augenlesbar sind, zu kontrollieren. Ein solcher Zugang ist von der ausstellenden Behörde oder in ihrem Namen zu gewährleisten.

(10) Form und Inhalt des Ausweises für Seeleute haben den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen, die in Anhang I genannt sind.

Artikel 4 Innerstaatliche elektronische Datenbank

(1) Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass eine Aufzeichnung jedes von ihm ausgestellten, vorübergehend außer Kraft gesetzten oder entzogenen Ausweises für Seeleute in einer elektronischen Datenbank gespeichert wird. Es sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Datenbank gegen Eingriffe oder unerlaubten Zugriff zu sichern.

(2) Die in der Aufzeichnung enthaltenen Informationen sind auf die Einzelheiten zu beschränken, die für die Zwecke der Überprüfung eines Ausweises für Seeleute oder des Status eines Seemanns unerlässlich und mit dem Recht des Seemanns auf Privatsphäre vereinbar sind und die allen anwendbaren Datenschutzbestimmungen entsprechen. Die Einzelheiten sind in Anhang II dieses Übereinkommens aufgeführt, der nach Maßgabe von Artikel 8 geändert werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Mitglieder ausreichend Zeit benötigen, um die notwendigen Änderungen ihrer nationalen Datenbanksysteme vorzunehmen.

(3) Jedes Mitglied hat Verfahren einzurichten, die jeden Seemann, an den es einen Ausweis für Seeleute ausgestellt hat, in die Lage versetzen, die Gültigkeit aller in der elektronischen Datenbank enthaltenen oder gespeicherten Daten, die sich auf ihn beziehen, unentgeltlich zu prüfen und zu kontrollieren und gegebenenfalls berichtigen zu lassen.

(4) Jedes Mitglied hat eine ständige Anlaufstelle zu benennen, die Anfragen der Einwanderungsbehörden oder anderer zuständiger Stellen aller Mitglieder der Organisation zur Echtheit und Gültigkeit des von seiner Behörde ausgestellten Ausweises für Seeleute beantwortet. Einzelheiten der ständigen Anlaufstelle sind dem Internationalen Arbeitsamt mitzuteilen, und das Amt hat ein Verzeichnis zu führen, das an alle Mitglieder der Organisation übermittelt wird.

(5) Die in Absatz 2 erwähnten Einzelheiten müssen den Einwanderungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Organisation entweder elektronisch oder über die in Absatz 4 genannte ständige Anlaufstelle jederzeit sofort zugänglich sein.

(6) Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind geeignete Beschränkungen festzulegen, um sicherzustellen, dass keine Daten - insbesondere Lichtbilder - ausgetauscht werden, es sei denn, dass ein Mechanismus vorhanden ist, der sicherstellt, dass die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Privatsphäre eingehalten werden.

(7) Die Mitglieder haben sicherzustellen, dass die in der elektronischen Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich für die Überprüfung des Ausweises für Seeleute verwendet werden.

Artikel 5 Qualitätskontrolle und Evaluierungen

(1) Die Mindestanforderungen an die Vorgänge und Verfahren für die Ausstellung von Ausweisen für Seeleute, einschließlich Qualitätskontrollverfahren, sind in Anhang III dieses Übereinkommens enthalten. Diese Mindestanforderungen legen verbindliche Ergebnisse fest, die von jedem Mitglied bei der Verwaltung seines Systems für die Ausstellung von Ausweisen für Seeleute erreicht werden müssen.

(2) Es müssen Vorgänge und Verfahren vorhanden sein, um die notwendige Sicherheit zu gewährleisten für.

  1. die Herstellung und Lieferung von Blanko-Ausweisen für Seeleute,
  2. die Aufbewahrung, Handhabung und Rechenschaftspflicht für Blanko- und ausgefüllte Ausweise für Seeleute,
  3. die Bearbeitung von Anträgen, das Ausfüllen der Blanko-Ausweise für Seeleute mit personenbezogenen Daten durch die für ihre Ausstellung verantwortliche Behörde und Dienststelle und die Aushändigung der Ausweise an die Seeleute,
  4. den Betrieb und die Aktualisierung der Datenbank, und
  5. die Qualitätskontrolle der Verfahren und die periodischen Evaluierungen.

(3) Vorbehaltlich Absatz 2 kann Anhang III in der in Artikel 8 vorgesehenen Weise geändert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Mitglieder ausreichend Zeit benötigen, um die notwendigen Änderungen ihrer Vorgänge und Verfahren vorzunehmen.

(4) Jedes Mitglied hat mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige Evaluierung der Verwaltung seines Systems für die Ausstellung von Ausweisen für Seeleute durchzuführen, einschließlich der Qualitätskontrollverfahren. Die Berichte über diese Evaluierungen sind nach Entfernung von vertraulichem Material dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu übermitteln, mit einer Kopie an die repräsentativen Verbände der Reeder und der Seeleute in dem betreffenden Mitgliedstaat. Dieses Berichterstattungserfordernis lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation unberührt.

(5) Das Internationale Arbeitsamt hat diese Evaluierungsberichte den Mitgliedern zugänglich zu machen. Andere Offenlegungen als solche, die aufgrund dieses Übereinkommens gestattet sind, bedürfen der Zustimmung des berichterstattenden Mitglieds.

(6) Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat auf der Grundlage aller einschlägigen Informationen und in Übereinstimmung mit von ihm getroffenen Vorkehrungen eine Liste der Mitglieder zu genehmigen, die den in Absatz 1 erwähnten Mindestanforderungen in vollem Umfang entsprechen.

(7) Die Liste muss den Mitgliedern der Organisation jederzeit zugänglich sein und aktualisiert werden, wenn entsprechende Informationen eingehen. Insbesondere sind die Mitglieder unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Aufnahme eines Mitglieds in die Liste aus stichhaltigen Gründen im Rahmen der in Absatz 8 erwähnten Verfahren angefochten wird.

(8) In Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren ist dafür zu sorgen, dass Mitglieder, die von der Liste ausgeschlossen worden sind oder ausgeschlossen werden können, sowie die beteiligten Regierungen der ratifizierenden Mitglieder und die repräsentativen Reeder- und Seeleuteverbände dem Verwaltungsrat ihre Auffassungen gemäß den oben erwähnten Vorkehrungen darlegen können und dass Meinungsverschiedenheiten fair und unparteiisch in zügiger Weise beigelegt werden.

(9) Die Anerkennung von Ausweisen für Seeleute, die von einem Mitglied ausgestellt worden sind, ist von seiner Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Mindestanforderungen abhängig.

Artikel 6 Erleichterung des Landgangs, der Durchreise und des Schiffswechsels von Seeleuten

(1) Jeder Seemann, der im Besitz eines gültigen Ausweises für Seeleute ist, der in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens von einem Mitglied ausgestellt worden ist, für das das Übereinkommen in Kraft ist, ist als Seemann im Sinne des Übereinkommens anzuerkennen, es sei denn, dass es eindeutige Gründe dafür gibt, die Echtheit des Ausweises für Seeleute anzuzweifeln.

(2) Die Überprüfung und alle damit zusammenhängenden Anfragen und Formalitäten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Seemann, dessen Einreise gemäß den Absätzen 3 bis 6 oder 7 bis 9 begehrt wird, der Inhaber eines in Übereinstimmung mit den Erfordernissen dieses Übereinkommens ausgestellten Ausweises für Seeleute ist, dürfen für die Seeleute oder Reeder nicht mit Kosten verbunden sein.

Landgang

(3) Die Überprüfung und alle damit zusammenhängenden Anfragen und Formalitäten, die in Absatz 2 erwähnt werden, sind in der kürzestmöglichen Zeit durchzuführen, vorausgesetzt, dass die zuständigen Stellen angemessene Zeit zuvor eine Anzeige über die Ankunft des Inhabers erhalten haben. Die Anzeige über die Ankunft des Inhabers hat die in Anhang II Abschnitt 1 vorgeschriebenen Einzelheiten zu enthalten.

(4) Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat einem Seemann, der im Besitz eines gültigen Ausweises für Seeleute ist, in der kürzestmöglichen Zeit und sofern es keine eindeutigen Gründe dafür gibt, die Echtheit des Ausweises für Seeleute anzuzweifeln, die Einreise in sein Gebiet zu gestatten, wenn diese Einreise für einen befristeten Landgang während der Liegezeit des Schiffs im Hafen begehrt wird.

(5) Eine solche Einreise ist zu gestatten, sofern die Formalitäten, die mit dem Eintreffen des Schiffs zusammenhängen, erledigt worden sind und die zuständigen Stellen keinen Grund haben, die Erlaubnis zum Landgang aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit zu verweigern.

(6) Für Zwecke des Landgangs darf von den Seeleuten nicht verlangt werden, dass sie im Besitz eines Visums sind. Jedes Mitglied, das nicht in der Lage ist, dieses Erfordernis in vollem Umfang zu erfüllen, hat sicherzustellen, dass seine Gesetzgebung oder Praxis Vorkehrungen vorsieht, die im Wesentlichen gleichwertig sind.

Durchreise und Schiffswechsel

(7) Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat einem Seemann, der im Besitz eines gültigen Ausweises für Seeleute ist, der durch einen Pass ergänzt wird, ferner in der kürzestmöglichen Zeit die Einreise in sein Gebiet zu gestatten, wenn der Seemann die Einreise begehrt,

  1. um sich an Bord seines Schiffes zu begeben oder das Schiff zu wechseln;
  2. zur Durchreise, um sich in einem anderen Land an Bord seines Schiffes zu begeben, zur Heimschaffung oder zu jedem anderen von den Behörden des betreffenden Mitglieds genehmigten Zweck.

(8) Eine solche Einreise ist zu gestatten, es sei denn, dass es eindeutige Gründe dafür gibt, die Echtheit des Ausweises für Seeleute anzuzweifeln, vorausgesetzt, die zuständigen Stellen haben keinen Grund, die Einreise aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit zu verweigern.

(9) Jedes Mitglied kann, bevor es dem Seemann die Einreise in sein Gebiet zu einem der in Absatz 7 bezeichneten Zwecke gestattet, von dem Seemann einen ausreichenden, gegebenenfalls auch urkundlichen Nachweis über die Absicht des Seemanns und die Fähigkeit verlangen, diese Absicht zu verwirklichen. Es kann außerdem den Aufenthalt des Seemanns auf einen Zeitraum beschränken, den es für den Zweck des Aufenthalts als ausreichend erachtet.

Artikel 7 Ständiger Besitz und Entziehung

(1) Der Ausweis für Seeleute hat jederzeit im Besitz des Seemanns zu verbleiben, außer wenn er vom Kapitän des betreffenden Schiffes mit schriftlicher Zustimmung des Seemanns in Verwahrung genommen wird.

(2) Der Ausweis für Seeleute ist von dem ausstellenden Staat unverzüglich zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass der Seemann die Voraussetzungen für seine Ausstellung gemäß diesem Übereinkommen nicht mehr erfüllt. Die Verfahren für die Außerkraftsetzung oder Entziehung von Ausweisen für Seeleute sind in Beratung mit den repräsentativen Reeder- und Seeleuteverbänden aufzustellen und müssen Verfahren für eine förmliche Beschwerde beinhalten.

Artikel 8 Änderung der Anhänge

(1) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die Internationale Arbeitskonferenz auf Empfehlung eines ordnungsgemäß konstituierten dreigliedrigen Seeschifffahrtsgremiums der Internationalen Arbeitsorganisation Änderungen der Anhänge vornehmen. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den auf der Konferenz anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen zu fassen, darunter mindestens die Hälfte der Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben.

(2) Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann dem Generaldirektor innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme einer solchen Änderung schriftlich mitteilen, dass sie für das betreffende Mitglied nicht in Kraft tritt bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer neuen schriftlichen Mitteilung in Kraft treten wird.

Artikel 9 Übergangsbestimmungen

Jedes Mitglied, das Vertragspartei des Übereinkommens über Personalausweise für Seeleute, 1958, ist, und das Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf die Ratifizierung dieses Übereinkommens trifft, kann den Generaldirektor von seiner Absicht in Kenntnis setzen, dieses Übereinkommen vorläufig anzuwenden. Ein von einem solchen Mitglied ausgestellter Ausweis für Seeleute ist für die Zwecke dieses Übereinkommens als ein gemäß seinen Bestimmungen ausgestellter Ausweis für Seeleute zu behandeln, vorausgesetzt, dass die Erfordernisse der Artikel 2 bis 5 dieses Übereinkommens erfüllt werden und das betreffende Mitglied die gemäß diesem Übereinkommen ausgestellten Ausweise für Seeleute anerkennt.

Schlussbestimmungen

Artikel 10

Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über Personalausweise für Seeleute, 1958, neu gefasst.

Artikel 11

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 12

(1) Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

(2) Es tritt, sechs Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

(3) In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 13

(1) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird zwölf Monate nach der Eintragung wirksam.

(2) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 14

(1) Der Generaldirektor gibt allen Mitgliedern Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern mitgeteilt werden.

(2) Der Generaldirektor wird die Mitglieder, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation dieses Übereinkommens Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

(3) Der Generaldirektor gibt allen Mitgliedern Kenntnis von der Eintragung von Änderungen, die gemäß Artikel 8 an den Anhängen vorgenommen worden sind, sowie von sich darauf beziehenden Notifizierungen.

Artikel 15

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vor-ausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Artikel 16

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll, wobei auch die Bestimmungen von Artikel 8 zu berücksichtigen sind.

Artikel 17

(1) Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:

  1. Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 13 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

(2) In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 18

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

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 Muster für den Ausweis für SeeleuteAnhang I

Der Ausweis für Seeleute, dessen Form und Inhalt nachstehend dargestellt werden, muss aus qualitativ guten Materialien bestehen, die, soweit dies praktisch möglich ist, beispielsweise aus Kostenerwägungen, der Allgemeinheit nicht ohne weiteres zugänglich sind. Der Ausweis darf nicht mehr Platz haben, als für die im Übereinkommen vorgesehenen Angaben notwendig ist.

Er muss den Namen des ausstellenden Staates und den folgenden Vermerk enthalten:

"Dieses Dokument ist ein Ausweis für Seeleute im Sinne des Übereinkommens über Ausweise für Seeleute (Neufassung), 2003, der Internationalen Arbeitsorganisation. Dieses Dokument ist ein eigenständiges Dokument und kein Pass."

Die Seiten des Ausweises mit den nachstehend fett gedruckt angegebenen Daten sind durch ein Laminat oder über einen Überzug, oder durch die Anwendung einer bildgebenden Technologie und eines Substratmaterials zu schützen, die gegenüber einem Austausch des Portraits und anderer biografischer Angaben gleichermaßen widerstandsfähig sind.

Die verwendeten Materialien, die Abmessungen und die Anordnung der Angaben haben den Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu entsprechen, die in Dokument 9303 Teil 3 (2. Aufl., 2002) oder Dokument 9303 Teil 1 (5. Aufl., 2003) enthalten sind.

Die Sicherheitsmerkmale haben außerdem mindestens eines der folgenden Merkmale zu umfassen:

Wasserzeichen, ultraviolette Sicherheitsmerkmale, spezielle Druckfarben, spezielle Farbmuster, Perforationsbilder, Hologramme, Lasergravur, Mikrodruck und hitzeversiegeltes Laminat.

Die auf den Datenseiten des Ausweises für Seeleute einzutragenden Angaben sind zu beschränken auf:

I. Ausstellende Behörde:

II. Rufnummer(n), E-Mail und Website der Behörde:

III. Tag und Ort der Ausstellung:

Digitales oder Originallichtbild des Seemanns

  1. voller Name des Seemanns:
  2. Geschlecht:
  3. Geburtsdatum und -ort:
  4. Staatsangehörigkeit:
  5. etwaige besondere körperliche Merkmale des Seemanns, die eine Identifizierung erleichtern können:
  6. Unterschrift:
  7. gültig bis:
  8. Art oder Bezeichnung des Ausweises:
  9. einmalig vergebene Dokumentennummer.
  10. Personenkennziffer (fakultativ):
  11. Biometriedaten-Schablone auf der Grundlage eines Fingerabdrucks, gedruckt als Ziffern in einem Strichcode entsprechend einer zu entwickelnden Norm:
  12. eine maschinenlesbare Zone entsprechend den ICAO-Spezifikationen in dem oben angegebenen Dokument 9303.

IV. Amtliches Siegel oder amtlicher Stempel der ausstellenden Behörde. Erläuterung der Angaben:

Die vorstehenden Feldbezeichnungen können in die Sprache(n) des ausstellenden Staates übersetzt werden. Ist die Landessprache eine andere Sprache als Englisch, Französisch oder Spanisch, sind die Feldbezeichnungen auch in einer dieser Sprachen einzutragen.

Für alle Einträge in diesem Ausweis sind lateinische Buchstaben zu verwenden.

Die vorstehend aufgeführten Angaben müssen die folgenden Merkmale aufweisen:

I. Ausstellende Behörde: ISO-Code des ausstellenden Staates und Name und volle Anschrift der Behörde, die den Ausweis für Seeleute ausstellt, sowie Name und Stellung der Person, die die Ausstellung bewilligt.

II. Rufnummer, E-Mail und Website müssen den Erreichbarkeiten der im Übereinkommen erwähnten Anlaufstelle entsprechen.

III. Tag und Ort der Ausstellung: Das Datum ist in zweistelligen arabischen Ziffern in der Form Tag/Monat/Jahr - z.B. 31/12/03 - zu schreiben; der Ort ist in der gleichen Weise zu schreiben wie im nationalen Pass.

Größe des Portrait-Lichtbilds: Wie in dem oben angegebenen ICAO-Dokument 9303.

  1. Voller Name des Seemanns, gegebenenfalls zuerst der Familienname, gefolgt von den anderen Namen des Seemanns;
  2. Geschlecht: "M" für männlich oder "F" für weiblich angeben;
  3. Geburtsdatum und -ort: Das Datum ist in zweistelligen arabischen Ziffern in der Form Tag/Monat/Jahr zu schreiben; der Ort ist in der gleichen Weise zu schreiben wie im nationalen Pass;
  4. Vermerk der Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit angeben;
  5. besondere körperliche Merkmale: Alle offensichtlichen Merkmale, die die Identifizierung erleichtern;
  6. Unterschrift des Seemanns;
  7. gültig bis: in zweistelligen arabischen Ziffern in der Form Tag/Monat/Jahr,
  8. Art oder Bezeichnung des Ausweises: Zeichencode für Dokumentenart, in lateinischen Großbuchstaben geschrieben (S);
  9. einmalig vergebene Dokumentennummer: Ländercode (siehe I oben), gefolgt von einer alphanumerischen Buchinventarnummer von nicht mehr als neun Zeichen;
  10. Personenkennziffer: fakultative persönliche Kennziffer des Seemanns; Kennziffer mit nicht mehr als 14 alphanumerischen Zeichen;
  11. Biometriedaten-Schablone: genaue Spezifikation zu entwickeln;
  12. maschinenlesbare Zone: gemäß dem oben bezeichneten ICAO-Dokument 9303.

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 Elektronische DatenbankAnhang II

Die Angaben in jedem Datensatz in der elektronischen Datenbank, die von jedem Mitglied gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2, 6 und 7 dieses Übereinkommens zu unterhalten ist, sind zu beschränken auf:

Abschnitt 1

  1. Name der auf dem Ausweis angegebenen ausstellenden Behörde.
  2. Voller Name des Seemanns, wie er im Ausweis erscheint.
  3. Einmalig vergebene Dokumentennummer des Ausweises.
  4. Gültigkeitsdauer oder Datum der Außerkraftsetzung oder Entziehung des Ausweises.

    Abschnitt 2

  5. Im Ausweis enthaltene Biometriedaten-Schablone.
  6. Lichtbild.
  7. Angaben zu allen Anfragen im Zusammenhang mit dem Ausweis für Seeleute.
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