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Regelwerk, EU 2005, Bau - und Planungsrecht - EU Bund

Entscheidung 2005/610/EG der Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2925)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 208 vom 11.08.2005 S. 21;
VO (EU) 2017/1227 - ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2017 S. 1 Inkrafttreten)



Hinweis:Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden als "Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie des Rates 89/106/EWG" 2 veröffentlicht.

(2) Für die wesentliche Anforderung "Brandschutz" enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die zusammen die Strategie für den Brandschutz festlegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(3) Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potenzial der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4) Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(5) In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten 3 wurde als harmonisierte Lösung ein Klassifizierungssystem festgelegt.

(6) Bei bestimmten Bauprodukten ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.

(7) Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte und/oder -materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

(8) Die Produkte wurden - sofern relevant - in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals "Brandverhalten" erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. August 2005.

.

 Anhang

Die Tabellen in diesem Anhang führen jene Bauprodukte und/oder -materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals "Brandverhalten" erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Tabelle 1 - gestrichen - 17

Tabelle 2 Brandverhaltensklassen für Laminat-Bodenbeläge

Typ des Bodenbelags 1ProduktdetailsMindestdichte
(kg/m3)
Mindestgesamt-
dicke (m m)
Klasse 2 des
Bodenbelags
LaminatbodenbelägeLaminatbodenbeläge hergestellt gemäß EN 13329:20008006,5EFL
1) Bodenbeläge lose auf einen Träger auf Holzbasis > D-s2, d0 oder auf einen beliebigen Träger der Klasse A2-s1, d0 aufgetragen.
2) Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

Tabelle 3 Brandverhaltensklassen für elastische Bodenbeläge

Typ des Bodenbelags 1EN-Produkt-
norm
Mindestflächen-
gewicht (g/m2)
Höchstflächen-
gewicht (g/m2)
Mindestgesamt-
dicke (mm)
Klasse 2 des
Bodenbelags
Einfaches und gemustertes LinoleumEN 5482 3004 9002EFL
Homogene und heterogene PVC-BodenbelägeEN 6492 3003 9001,5EFL
PVC-Bodenbeläge mit SchaumrückenEN 6511 7005 4002EFL
PVC-Bodenbeläge mit Rücken auf KorkbasisEN 6523 4003 7003,2EFL
CV-BodenbelägeEN 6531 0002 8001,1EFL
Halbelastische PVC-FliesenEN 6544 2005 0002EFL
Linoleum auf KorkmentrückenEN 6872 9005 3002,5EFL
Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit ebener Oberseite auf SchaumrückenEN 18163 4004 3004EFL
Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit ebener OberseiteEN 18173 0006 0001,8EFL
Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit profilierter OberseiteEN 121994 6006 7002,5EFL
(1) Bodenbeläge lose auf einen Untergrund auf Holzbasis > D-s2, d0 oder auf einen beliebigen Untergrund der Klasse A2-s1, d0 gelegt.
(2) Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

Tabelle 4 Brandverhaltensklassen für Textile Bodenbeläge

Typ des Bodenbelags 1EN-Produkt-
norm
Klasse 2 des
Bodenbelags
Maschinell hergestellte Teppichböden und Teppichfliesen ohne Feuerschutzmittel 3EN 1307EFL
Textile Nadelvliesbodenbeläge ohne Pol und ohne Feuerschutzmittel 3EN 1470EFL
Textile Nadelvliesbodenbeläge mit Pol ohne Feuerschutzmittel 3EN 13297EFL
1) Bodenbelag geklebt oder lose gelegt auf einen Untergrund der Klasse A2-s1, d0.
2) Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.
3) Textile Bodenbeläge mit einem maximalen Flächengewicht von 4 800 g/m2 und einer minimalen Poldicke von 1,8 mm (ISO 1766) sowie:
  • einer Oberschicht aus 100 % Wolle;
  • einer Oberschicht aus mindestens 80 % Wolle und höchstens 20 % Polyamid;
  • einer Oberschicht aus mindestens 80 % Wolle und höchstens 20 % Polyamid/Polyester;
  • einer Oberschicht aus 100 % Polyamid;
  • einer Oberschicht aus 100 % Polypropylen und, bei einem Rücken aus SBR-Schaum, einem Gesamtflächengewicht von > 780 g/m2.

Alle Polypropylen-Teppichböden mit Rücken aus anderen Schaumtypen sind ausgenommen.

_____________________ 

1) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. C 62 vom 28.02.1994 S. 1.

3) ABl. L 50 vom 23.02.2000 S. 14. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/632/EG (ABl. L 220 vom 03.09.2003 S. 5).


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