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Entscheidung 2005/610/EG der Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2925)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 208 vom 11.08.2005 S. 21;
VO (EU) 2017/1227 - ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2017 S. 1 Inkrafttreten)
Hinweis:Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden als "Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie des Rates 89/106/EWG" 2 veröffentlicht.
(2) Für die wesentliche Anforderung "Brandschutz" enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die zusammen die Strategie für den Brandschutz festlegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.
(3) Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potenzial der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.
(4) Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.
(5) In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten 3 wurde als harmonisierte Lösung ein Klassifizierungssystem festgelegt.
(6) Bei bestimmten Bauprodukten ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.
(7) Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte und/oder -materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.
(8) Die Produkte wurden - sofern relevant - in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.
(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals "Brandverhalten" erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.
Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 9. August 2005.
Anhang |
Die Tabellen in diesem Anhang führen jene Bauprodukte und/oder -materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals "Brandverhalten" erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.
Tabelle 2 Brandverhaltensklassen für Laminat-Bodenbeläge
Typ des Bodenbelags 1 | Produktdetails | Mindestdichte (kg/m3) | Mindestgesamt- dicke (m m) | Klasse 2 des Bodenbelags |
Laminatbodenbeläge | Laminatbodenbeläge hergestellt gemäß EN 13329:2000 | 800 | 6,5 | EFL |
1) Bodenbeläge lose auf einen Träger auf Holzbasis > D-s2, d0 oder auf einen beliebigen Träger der Klasse A2-s1, d0 aufgetragen. 2) Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG. |
Tabelle 3 Brandverhaltensklassen für elastische Bodenbeläge
Typ des Bodenbelags 1 | EN-Produkt- norm | Mindestflächen- gewicht (g/m2) | Höchstflächen- gewicht (g/m2) | Mindestgesamt- dicke (mm) | Klasse 2 des Bodenbelags |
Einfaches und gemustertes Linoleum | EN 548 | 2 300 | 4 900 | 2 | EFL |
Homogene und heterogene PVC-Bodenbeläge | EN 649 | 2 300 | 3 900 | 1,5 | EFL |
PVC-Bodenbeläge mit Schaumrücken | EN 651 | 1 700 | 5 400 | 2 | EFL |
PVC-Bodenbeläge mit Rücken auf Korkbasis | EN 652 | 3 400 | 3 700 | 3,2 | EFL |
CV-Bodenbeläge | EN 653 | 1 000 | 2 800 | 1,1 | EFL |
Halbelastische PVC-Fliesen | EN 654 | 4 200 | 5 000 | 2 | EFL |
Linoleum auf Korkmentrücken | EN 687 | 2 900 | 5 300 | 2,5 | EFL |
Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit ebener Oberseite auf Schaumrücken | EN 1816 | 3 400 | 4 300 | 4 | EFL |
Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit ebener Oberseite | EN 1817 | 3 000 | 6 000 | 1,8 | EFL |
Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit profilierter Oberseite | EN 12199 | 4 600 | 6 700 | 2,5 | EFL |
(1) Bodenbeläge lose auf einen Untergrund auf Holzbasis > D-s2, d0 oder auf einen beliebigen Untergrund der Klasse A2-s1, d0 gelegt. (2) Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG. |
Tabelle 4 Brandverhaltensklassen für Textile Bodenbeläge
Typ des Bodenbelags 1 | EN-Produkt- norm | Klasse 2 des Bodenbelags |
Maschinell hergestellte Teppichböden und Teppichfliesen ohne Feuerschutzmittel 3 | EN 1307 | EFL |
Textile Nadelvliesbodenbeläge ohne Pol und ohne Feuerschutzmittel 3 | EN 1470 | EFL |
Textile Nadelvliesbodenbeläge mit Pol ohne Feuerschutzmittel 3 | EN 13297 | EFL |
1) Bodenbelag geklebt oder lose gelegt auf einen Untergrund der Klasse A2-s1, d0. 2) Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG. 3) Textile Bodenbeläge mit einem maximalen Flächengewicht von 4 800 g/m2 und einer minimalen Poldicke von 1,8 mm (ISO 1766) sowie:
Alle Polypropylen-Teppichböden mit Rücken aus anderen Schaumtypen sind ausgenommen. |
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1) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. C 62 vom 28.02.1994 S. 1.
3) ABl. L 50 vom 23.02.2000 S. 14. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/632/EG (ABl. L 220 vom 03.09.2003 S. 5).
ENDE |