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Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(ABl. Nr. L 178 vom 09.07.2005 S. 1, ber. 2006 L 84 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission 2 ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung jeder nicht in ihrem Anhang I enthaltene Wirkstoff so zu betrachten, als wäre er nicht vor dem 14. Mai 2000 zu bioziden Zwecken in Verkehr gewesen. Folglich dürfen Biozid-Produkte, die nicht in Anhang I genannte Wirkstoffe enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, sofern nicht die Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG gemäß Artikel 11 der Richtlinie beantragt und eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie gewährt wurden. Die Mitgliedstaaten haben jedoch festgestellt, dass eine begrenzte Anzahl von Wirkstoffen nicht innerhalb der in den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2000 3 und (EG) Nr. 1687/2002 4 der Kommission festgelegten Fristen identifiziert oder notifiziert wurde, obwohl sie nachweislich in Biozid-Produkten enthalten waren, die vor dem 14. Mai 2000 in Verkehr gebracht wurden. Einigen dieser Wirkstoffe kommt unter sozioökonomischen Gesichtspunkten oder hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit große Bedeutung zu. Es ist daher angemessen, eine weitere Liste von Wirkstoffen zu erstellen, die bis zum 1.September 2006 in Verkehr bleiben dürfen.

(2) Einige nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 aufgeführte Stoffe werden für Verwendungszwecke eingesetzt, bei denen nach Ansicht der Mitgliedstaaten nachgewiesen ist, dass diese aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Schutzes des Kulturerbes von wesentlicher Bedeutung sind, oder wo dies besonders wichtig für das Funktionieren der Gesellschaft ist, da technisch und wirtschaftlich annehmbare Alternativen oder Ersatzstoffe, die unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes vertretbar wären, fehlen. Es ist daher angemessen, ein Verfahren einzuführen, mit dem die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die diese Stoffe enthalten, beantragt werden kann. Solche Fristverlängerungen sollten den beantragenden Mitgliedstaaten nur dann gewährt werden, wenn die Anträge begründet sind und die langfristige Verwendung für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt unbedenklich ist, sowie gegebenenfalls, wenn mit der Entwicklung von Alternativen bereits begonnen wurde. Die Frist sollte höchstens bis zum 14. Mai 2010 verlängert werden können.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 dürfen Biozid-Produkte, die nicht notifizierte oder nicht für die entsprechenden Produktarten notifizierte Wirkstoffe enthalten, nach dem 1. September 2006 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für bestimmte bisher nicht notifizierte Stoffe oder Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben die Wirtschaftsbeteiligten nun ein Interesse daran, vollständige Unterlagen zu erstellen, damit sie in Anhang I oder Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden können. Es ist daher angemessen, die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die solche Stoffe enthalten, in den betreffenden Produktarten vorzusehen, sofern interessierte Beteiligte rechtzeitig vor dem 1. September 2006 vollständige Unterlagen einreichen. Werden diese Unterlagen anerkannt, sollte eine Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen dieser Produkte in den betroffenen Produktarten bis zum Abschluss der Bewertung der vollständigen Unterlagen genehmigt werden, die gleichzeitig mit der Prüfung der notifizierten Stoffe für die betroffenen Produktarten stattfinden sollte.

(4) Mit der Bewertung sollten die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten beauftragt werden. In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind bisher nur die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für bestimmte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart benannt. Daher müssen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die übrigen Produktarten bestimmt werden, wobei dem Bei-tritt der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 Rechnung zu tragen ist. Auch die Liste der zuständigen Behörden sollte entsprechend angepasst werden.

(5) Nachdem die Kommission die Fälle veröffentlicht hat, in denen sich für eine bestimmte Kombination von Wirkstoff und Produktart alle Teilnehmer zurückgezogen oder ihre Verpflichtungen nicht erfüllt haben, bekundeten einige Wirtschaftsbeteiligte ihr Interesse daran, die Rolle des Teilnehmers zu übernehmen. Dies ist bei drei Stoffen der Fall, so dass es angemessen ist, diese Stoffe und die dafür bestimmten Bericht erstattenden Mitgliedstaaten sowie die neuen Fristen für die Vorlage der vollständigen Unterlagen in einem getrennten Anhang aufzuführen.

(6) In Bezug auf einige notifizierte Kombinationen von altem Wirkstoff und Produktart - insbesondere für die Produktarten 8 und 14 - haben sich alle Teilnehmer zurückgezogen oder haben ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, und es hat kein anderer Wirtschaftsteilnehmer oder Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Fristen ein Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers zu übernehmen. Außerdem sind, nachdem die zuständigen Behörden und die Kommission unlängst bestimmte bei der Milchherstellung verwendete Hygieneprodukte entsprechend der Definition in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG als Biozid-Produkte in Produktart 3 eingeordnet haben, bestimmte Stoffe in Anhang II aufzunehmen, die in diesen Hygieneprodukten Verwendung finden; diese Stoffe sind von den Herstellern, Formulierern oder Vereinigungen in der Annahme, dass sie nicht unter die Richtlinie 98/8/EG fallen, nicht innerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 und Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 festgelegten Fristen, wohl aber vor Verabschiedung der vorliegenden Verordnung notifiziert worden. Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind daher entsprechend zu ändern. Auch Anhang V, Teile A, B, C und D, und Anhang VI sollten angesichts der in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen geändert werden.

(7) Für einen in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 aufgeführten Stoff ist eine falsche CAS-Nummer angegeben und für einen anderen eine falsche Bezeichnung. Vier Stoffe sind in den Anhängen I und III nicht aufgeführt, obwohl sie innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 festgelegten Fristen identifiziert wurden. Dies sollte korrigiert werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Artikels 3 erhält folgende Fassung:

"Alte Wirkstoffe".

2. An Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Anhang VII enthält die Liste der Wirkstoffe, die nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 festgelegten Fristen identifiziert oder notifiziert wurden, obwohl sie nachweislich vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoffe in Biozid-Produkten in Verkehr gebracht wurden."

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

"Wirkstoffe, die in Anhang III und Anhang VII enthalten sind, werden nicht im Rahmen des Prüfprogramms in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen."

b) In Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

"Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 98/8/EG wird der 1. September 2006 als der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG bestehende Zulassungen oder Registrierungen für Biozid-Produkte, die die in Anhang III und Anhang VII aufgenommenen Wirkstoffe enthalten, aufheben und dafür sorgen, dass solche Biozid-Produkte auf ihrem Hoheitsgebiet nicht in Verkehr gebracht werden."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist jeder nicht in Anhang I oder Anhang VII enthaltene Wirkstoff so zu betrachten, als wäre er nicht vor dem 14. Mai 2000 zu bioziden Zwecken in Verkehr gewesen."

4. Die folgenden Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

"Artikel 4a Wesentliche Verwendungszwecke

(1) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Frist beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein in Anhang III oder Anhang VII aufgeführter Stoff für sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Schutzes des Kulturerbes von wesentlicher Bedeutung oder unverzichtbar für das Funktionieren der Gesellschaft ist, da technisch und wirtschaftlich annehmbare Alternativen oder Ersatzstoffe, die unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes vertretbar wären, fehlen.

Anträge sind schriftlich zu begründen.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 werden von der Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet und in elektronischer Form veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten oder jede Person können innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Antrags der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln.

(3) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen kann die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG die in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Frist für das Inverkehrbringen des Stoffs in den beantragenden Mitgliedstaaten bis zum 14. Mai 2010 verlängern, sofern die Mitgliedstaaten

  1. sicherstellen, dass der Stoff nur dann weiter verwendet werden kann, wenn Produkte, die diesen Stoff enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck genehmigt werden;
  2. zu dem Schluss kommen, dass unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die weitere Verwendung des Stoffs keine unannehmbaren Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt hat;
  3. bei der Erteilung von Genehmigungen alle angemessenen risikomindernden Maßnahmen vorschreiben;
  4. sicherstellen, dass solche zugelassenen Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 weiter in Verkehr gebracht werden können, entsprechend den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz festgelegten Verwendungsvorschriften neu gekennzeichnet werden, und
  5. sicherstellen, dass die Inhaber der Zulassung oder die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke suchen oder dass nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 98/8/EG Unterlagen erstellt und bis spätestens 14. Mai 2008 vorgelegt werden.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Anwendung von Absatz 3 und insbesondere über die Maßnahmen gemäß Buchstabe e.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigungen von Biozid-Produkten, für die die Frist für das Inverkehrbringen gemäß Absatz 3 verlängert wurde, jederzeit überprüfen. Besteht Grund zu der Annahme, dass eine der in den Buchstaben a bis e festgelegten Vorschriften nicht mehr erfüllt ist, ergreifen die betreffenden Mitgliedstaaten ohne unnötige Verzögerung Gegenmaßnahmen oder entziehen, wenn dies nicht möglich ist, die Genehmigungen der betreffenden Biozid-Produkte.

Artikel 4b Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen

(1) Hersteller, Formulierer, Vereinigungen oder andere Personen können eine Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die in dem genannten Absatz aufgeführte Wirkstoffe enthalten, beantragen, indem sie bis spätestens 1. März 2006 der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für jede betroffene Kombination von Wirkstoff und Produktart vollständige Unterlagen vorlegen, die den Vorschriften in Anhang IV entsprechen.

(2) Der Mitgliedstaat, dem die in Absatz 1 genannten Unterlagen vorgelegt wurden, überprüft, ob sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 bis Absatz 4 als vollständig anzuerkennen sind.

Werden die Unterlagen als vollständig anerkannt, werden die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart in Anhang II und Anhang V aufgenommen und gegebenenfalls aus Anhang III oder Anhang VII gestrichen.

(3) Für alle Produktarten mit Ausnahme der Produktarten 8 und 14 wird die Überprüfung der Unterlagen gleichzeitig mit der Überprüfung der Unterlagen für andere Wirkstoffe bei der/den gleichen Produktart(en), wie in Anhang V festgelegt, eingeleitet."

5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die folgenden Unterabsätze 2 und 3 eingefügt:

"Die Mitgliedstaaten, die zu Berichterstattern für die in Anhang II enthaltenen und den Produktarten 1 bis 6 und 13 zugeordneten alten Wirkstoffe bestimmt worden sind, sind in Anhang V Teil C angegeben.

Die Mitgliedstaaten, die zu Berichterstattern für die in Anhang II enthaltenen und den Produktarten 7, 9 bis 12, 15, 17, 20, 22 und 23 zugeordneten alten Wirkstoffe bestimmt worden sind, sind in Anhang V Teil D angegeben."

b) In Absatz 4 wird das Datum "1. Juli 2003" durch "1. März 2005" ersetzt.

6. In Artikel 7 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"Sollte jedoch ein Mitgliedstaat lediglich Fassungen in elektronischer Form oder eine andere Anzahl Fassungen wünschen, teilt er dies der Kommission mit, die die Information in elektronischer Form veröffentlicht. Beschließt der Mitgliedstaat später etwas anderes, unterrichtet er hiervon unverzüglich die Kommission, die daraufhin die veröffentlichten Informationen aktualisiert."

7. Dem Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

"Die betreffenden Wirkstoffe, die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten und die neuen Fristen sind in Anhang VIII aufgeführt. Anhang V wird entsprechend aktualisiert."

8. Anhang I wird gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

9. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

10. Anhang III wird gemäß dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

11. Anhang V wird gemäß dem Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

12. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

13. Der Text in Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VII angefügt.

14. Der Text in Anhang VII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII angefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

__________

1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. Nr. L 307 vom 24.11.2003 S. 1.

3) ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003.

4) ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15.

.

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird wie folgt geändert: 

1. Die CAS-Nummer für den Stoff "Bacillus sphaericus" wird ersetzt durch "143447-72-7".

2. Die Zeile zum Stoff "(1,3,4,5,6,7-Hexahydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)methyl(1R-trans)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropanecarboxylate/d-Tetramethrin" wird durch folgenden Text ersetzt:

"(1,3,4,5,6,7-Hexahydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)methyl (1R-trans)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropanecarboxylate/d-trans-Tetramethrin 214-619-0.1166-46-7"

3. Die folgenden Stoffe werden hinzugefügt:

Bezeichnung (EINECS und/oder andere)EC-NummerCAS-Nummer
"Ethinylestradiol200-342-257-63-6
Levonorgestrel212-349-8797-63-7
Tetradecyldimethylbenzylammoniumfluorid-61134-95-0
Terpinol-8006-39-1"

.

Anhang II

 "Anhang II
In das Prüfprogramm aufgenommene notifizierte alte Wirkstoffe und Produktarten 1

Bezeichnung (EINECS und / oder andere)EC- Nr.CAS- Nr.PT01PT02PT03PT04PT05PT06PT07PT08PT09PT10PT11PT12PT13PT14PT15PT16PT17PT18PT19PT20PT21PT22PT23
Formaldehyd200-001-850-00-0123456  9 111213    18 20212223
2-(2-Butoxyethoxy)ethyl-6- propylpiperonyl- ether / Piperonylbutoxid200-076-751-03-6                 1819    
Bronopol200-143-052-51-71234 67 910111213        22 
Diphenoxarsin-10-yloxid200-377-358-36-6        9              
Chlorkresol200-431-659-50-71234 6  910  13          
Dichlorvos200-547-762-73-7                 18     
Ethanol200-578-664-17-51234                   
Ameisensäure200-579-164-18-6123456  9 111213    18     
Benzoesäure200-618-265-85-01234 6    11        20   
Propan-2-ol200-661-767-63-0123456  9101112     1819    
Salicylsäure200-712-369-72-71234 6                 
Propan-1-ol200-746-971-23-81234                   
Ethylenoxid200-849-975-21-8 2                 20   
1,3-Dibrom-5,5- dimethylhydantoin201-030-977-48-5 2        1112           
Zitronensäure201-069-177-92-9 23                    


Bezeichnung (EINECS und / oder andere)EC- Nr.CAS- Nr.PT01PT02PT03PT04PT05PT06PT07PT08PT09PT10PT11PT12PT13PT14PT15PT16PT17PT18PT19PT20PT21PT22PT23
Linalool201-134-478-70-6                  19    
2-Chloracetamid201-174-279-07-2  3  67 91011 13          
Bromessigsäure201-175-879-08-3   4                   
Glykolsäure201-180-579-14-1 234       12           
Peressigsäure201-186-879-21-0123456    1112           
L-(+)-Milchsäure201-196-279-33-41234 6      13      20   
Warfarinnatrium201-377-681-81-2             14         
Anthrachinon201-549-084-65-1                  19    
Symclosen201-782-887-90-1 234567 9 1112           
Chlorxylenol201-793-888-04-0123456                 
Biphenyl-2-ol201-993-590-43-71234 67 910  13          
Naphthalin202-049-591-20-3                  19    
Dichlorophen202-567-197-23-4 234 67 910111213          
Triclocarban202-924-1101-20-212 4                   
Geraniol203-377-1106-24-1                 1819    
1,4-Dichlorbenzol203-400-5106-46-7                 1819    
Glyoxal203-474-9107-22-2 234 6     12           
m-Kresol203-577-9108-39-4 23                    
Hexa-2,4-diensäure/ Skorbutsäure203-768-7110-44-112345678910             
Glutaral203-856-5111-30-81234567 910111213        22 
Nonansäure203-931-2112-05-0 2       10             
Undecan-2-on/ Methylnonylketon203-937-5112-12-9                  19    

..

Bezeichnung (EINECS und / oder andere)EC- Nr.CAS- Nr.PT01PT02PT03PT04PT05PT06PT07PT08PT09PT10PT11PT12PT13PT14PT15PT16PT17PT18PT19PT20PT21PT22PT23
N-(2-Ethylhexyl)-8,9,10- trinorborn-5-en-2,3- dicarboximid204-029-1113-48-4                 18     
Propoxur204-043-8114-26-1                 18     
1,3-Dichlor-5,5- dimethylhydantoin204-258-7118-52-5 2        1112           
Clorofen204-385-8120-32-11234 6                 
Benzylbenzoat204-402-9120-51-4 2               1819    
Benzethoniumchlorid204-479-9121-54-01                      
Malathion204-497-7121-75-5                 18     
Fenitrothion204-524-2122-14-5                 18     
2-Phenoxyethanol204-589-7122-99-61234 67  1011 13          
Cetylpyridiniumchlorid204-593-9123-03-51234567 9          20   
Octansäure204-677-5124-07-2                 1819    
Kohlenstoffdioxid204-696-9124-38-9             1415  181920   
Natriumdimethylarsinat204-708-2124-65-2                 18     
Nitromethylidintri-
methanol
204-769-5126-11-4 23  6    111213          
Tosylchloramid-
natrium
204-854-7127-65-1123456  91011            
Kaliumdimethyl- dithiocarbamat204-875-1128-03-0 2 4 6  910111213          
Natriumdimethyl- dithiocarbamat204-876-7128-04-1 23456  910111213          
Warfarin204-929-4129-06-6             14         
Natrium-2-biphenylat205-055-6132-27-41234 67 910  13          
Captan205-087-0133-06-2     67 910          21  
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